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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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ALVO M-V - Allgemeine Laufbahnverordnung
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. September 2010
(GVOBl. M-V. Nr. 18 vom 15.10.2010 S. 565, ber. S. 611; 23.09.2013 S. 558 13; 16.06.2014 S. 297 14, 23.08.2016 S. 750 16)
Gl.- Nr.: 2030 - 11 - 6



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. das in § 70 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, genannte Personal der Hochschulen,
  2. Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des Bildungsdienstes,
  3. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 des Landesbeamtengesetzes),
  4. Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 des Landesbeamtengesetzes) und
  5. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (§ 107 des Landesbeamtengesetzes),

soweit nichts anderes geregelt ist.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte.

(4) Über die Anerkennung eines Bildungsstandes als gleichwertig entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf besondere Laufbahnverordnungen verwiesen wird, handelt es sich um Laufbahnverordnungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes.

§ 2 Leistungsgrundsatz, Personalentwicklung

(1) Die Entscheidung über Einstellung, Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beförderung und Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einschließlich Qualifizierung zu treffen.

(2) Mit dem Merkmal der Eignung werden insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften erfasst, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Das Merkmal der Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, dem Fachwissen, dem Fachkönnen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, auch nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch Personalentwicklungsmaßnahmen gefördert werden. Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistungs- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen zu fördern. Zu den Personalentwicklungsmaßnahmen gehört auch die Vermittlung der Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

§ 3 Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen

(1) Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden (§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes). Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Dienstposten, bei Beförderungen und einem Aufstieg, soweit es die Anforderungen des Dienstpostens zulassen.

(2) Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren. Das gilt auch für den Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 4 Stellenausschreibung

Eine Pflicht zur Stellenausschreibung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes besteht nicht

  1. für die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit,
  2. für Stellen der in § 37 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden,
  3. für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie der Ministerinnen und Minister,
  4. für Stellen der Leiterinnen und Leiter des Büros der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie der Ministerinnen und Minister, soweit es sich nicht um eine Einstellung in das Beamtenverhältnis handelt,
  5. für Stellen, die durch Umsetzung, Abordnung, Versetzung ohne Beförderungsgewinn sowie durch Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn besetzt werden,
  6. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
  7. für Stellen, wenn eine beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein beschäftigter Arbeitnehmer, die oder der aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung im Bereich derselben Dienststelle eingestellt worden ist, in das Beamtenverhältnis berufen werden soll,
  8. für Stellen, wenn eine Auswahl unter allen Beamtinnen und Beamten der Dienststelle vorangegangen ist, die für die beabsichtigte Ernennung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
  9. bei der Einstellung von ehemaligen Anwärterinnen und Anwärtern, die von einem Dienstherrn nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes ausgebildet worden sind, innerhalb von drei Jahren nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes,
  10. bei der Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten nach Abschluss der Qualifizierung nach den § § 34, 35 oder 41 Absatz 2 Satz 2 sowie des Aufstiegs,
  11. für Stellen, die in den Fällen des § 24 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch den Wechsel einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes oder einer Richterin oder eines Richters aus einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 und in den Fällen des § 24 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch den Wechsel einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes oder einer Richterin oder eines Richters aus einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 besetzt werden.

Abschnitt 2
Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 5 Befähigung 14

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn eröffnet den Beamtinnen und Beamten vorbehaltlich der erforderlichen Qualifizierung den Zugang zu allen Ämtern ihrer Laufbahn. Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn wird erworben

  1. durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder durch Feststellung nach § 9 Absatz 1 Satz 2; als Laufbahnprüfung gilt auch die zweite juristische Staatsprüfung,
  2. durch Zuerkennung nach § 9 Absatz 4 Nummer 2,
  3. durch Feststellung nach § 12 Absatz 7 auf der Grundlage einer Ausbildung in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit,
  4. durch Anerkennung eines berufsqualifizierenden Abschlusses (§ 13),
  5. durch Feststellung der Befähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber (§ 17 des Landesbeamtengesetzes),
  6. durch Feststellung nach § 14 Absatz 1 bei einer in einem anderen Land oder beim Bund erworbenen Laufbahnbefähigung,
  7. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen (§§ 15 bis 23),
  8. nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel (§ 37),
  9. nach den Vorschriften über den Aufstieg (§§ 38 bis 41).

(3) Soweit es die besonderen Verhältnisse in einer Laufbahn erfordern, kann durch besondere Laufbahnverordnung bestimmt werden, dass die Befähigung nur durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben werden kann. Absatz 2 Nummer 5, 7 und 9 bleibt unberührt.

Unterabschnitt 1
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

§ 6 Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 1

(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist

  1. die Berufsreife oder
  2. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist

  1. die mittlere Reife oder
  2. die Berufsreife und
    1. eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
    2. eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

    oder

  3. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

§ 7 Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2

(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
  2. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

Die Bildungsvoraussetzung erfüllt, wer die Hochschulzugangsberechtigung (§ § 18 und 19 des Landeshochschulgesetzes) mindestens für einen Studiengang, der mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließt, besitzt.

(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium.

§ 8 Vorbereitungsdienst 14

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst für Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar". Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann die Verwendung von Zusätzen vorsehen.

(2) (aufgehoben)

(3) Der Vorbereitungsdienst kann wegen längerer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel ansonsten nicht erreicht werden kann. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Laufbahnprüfung, das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie einer Zwischenprüfung oder einer Modulprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist Bestandteil der Laufbahn.

§ 8a Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 14

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abweichend davon können Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Für Beamtinnen und Beamte nach den §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes kann durch besondere Laufbahnverordnung oder Ausbildungs- und Prüfungsordnung abweichend von Absatz 1 ein niedrigeres Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt werden.

(3) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht

  1. bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
  2. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
  3. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) Hat die Bewerberin oder der Bewerber

  1. wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren,
  2. wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder

von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, insgesamt jedoch um höchstens sechs Jahre in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 und um höchstens drei Jahre in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2. Die Berufung in das Beamtenverhältnis darf sich ausschließlich durch die Betreuung oder Pflege verzögert haben.

§ 9 Ausbildung, Prüfung, Lehrende 16

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Anstelle der Laufbahnprüfung kann in der Laufbahngruppe 1 am Ende des Vorbereitungsdienstes für das erste Einstiegsamt die Feststellung stehen, dass die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Abweichend von Satz 1 kann die Laufbahnprüfung auch in Form von Modulen abgelegt werden. Wird im Fall von Satz 3 eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

(3) Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass

  1. mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung erworben wird,
  2. Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für das nächst niedrige Einstiegsamt derselben Fachrichtung durch den Prüfungsausschuss zuerkannt werden kann; gehört das nächst niedrige Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 an, kann bestimmt werden, dass die Befähigung für diese Laufbahngruppe in derselben Fachrichtung zuerkannt wird.

(5) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)= eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
gut (2)= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)= eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:
nicht ausreichend (5)= eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.

(6) Zur Bildung der Prüfungsnoten sollen die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet und der Notenwert wie folgt abgrenzt werden, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen:

von 14 bis 15Punktensehr gut,
von 11 bis 13,99Punktengut,
von 8 bis 10,99Punktenbefriedigend,
von 5 bis 7,99Punktenausreichend,
von 2 bis 4,99Punktenmangelhaft,
von 0 bis 1,99Punktenungenügend.
Im Fall des Absatzes 5 Satz 2 gilt für "nicht ausreichend" ein Punktwert von 0 bis 4,99 Punkten.

(7) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass neben der Abschlussnote für den Vorbereitungsdienst zusätzlich auch eine relative Note ausgewiesen wird:

Afür die besten10 Prozent,
Bfür die nächsten25 Prozent,
Cfür die nächsten30 Prozent,
Dfür die nächsten25 Prozent,
Efür die verbleibenden10 Prozent.

Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgang außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge zu erfassen. Die Anzahl der Personen, deren Prüfungsleistung einbezogen wurde, ist anzugeben.

(8) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen vorsehen, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen ausgerichtet werden. Sie müssen ferner eine laufbahnübergreifende Grundausbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen.

(9) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann auch durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Abweichende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.

§ 10 Vorbereitungsdienste in der Laufbahngruppe 1

(1) Der Vorbereitüngsdienst für das erste Einstiegsamt dauert mindestens sechs Monate. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Ablegung einer Laufbahnprüfung nicht vorsieht, endet der Vorbereitungsdienst mit der Feststellung nach § 9 Absatz 1 Satz 2, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

(2) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt dauert in der Regel zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer fachpraktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung beträgt mindestens sechs Monate.

(3) Für die Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes können für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Nachweis der notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule, die Ablegung der Meisterprüfung sowie andere geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden.

§ 11 Vorbereitungsdienste in der Laufbahngruppe 2

(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt dauert drei Jahre. Er vermittelt in einem Bachelorstudiengang oder einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in dem Teil der Laufbahn, für den der Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, erforderlich sind. Die fachtheoretischen Studienzeiten dürfen 18 Monate nicht unterschreiten und dauern höchstens zwei Jahre. Die praktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunkten der Laufbahnaufgaben. Sie dürfen eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt werden, wenn nach näherer Bestimmung der besonderen Laufbahnverordnung oder der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ein mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium ist. Mindestens muss ein Jahr Vorbereitungsdienst abgeleistet werden. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des Teils der Laufbahn, für den der Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

§ 12 Hauptberufliche Tätigkeit

(1) Eine Berufsausbildung oder ein Studium können in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 14 des Landesbeamtengesetzes und der Absätze 2 bis 7 als Laufbahnbefähigung anerkannt werden.

(2) Die für das angestrebte Einstiegsamt erforderliche Berufsausbildung oder das Studium müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss führt. Die Ausbildung muss in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben in dem Teil der Laufbahn zu vermitteln, für die die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden soll.

(3) Die hauptberuflich Tätigkeit muss nach der Ausbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 2 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. der für die Einstellung geforderten Vorbildung entspricht,
  2. nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in mindestens dem angestrebten Einstiegsamt der Laufbahn gleichwertig ist und
  3. die Eignung zur selbstständigen Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn vermittelt.

(4) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewollter Maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild im Wesentlichen entspricht.

(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 mindestens zwei Jahre sowie für die Laufbahngruppe 2 mindestens drei Jahre. Durch besondere Laufbahnverordnung können abweichende Regelungen getroffen werden.

(6) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können im Sinne von § 28 Absatz 4 berücksichtigt werden.

(7) Die Laufbahnbefähigung stellt die oberste Dienstbehörde fest.

§ 13 Berufsqualifizierender Abschluss

(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde generell oder im Einzelfall Regelungen über die Anerkennung der Befähigung treffen, soweit Bewerberinnen oder Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes für Einstiegsämter

  1. der Laufbahngruppe 1 eine Berufsausbildung,
  2. der Laufbahngruppe 2 ein Studium

nachweisen. Die Berufsausbildung oder das Studium muss inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gleichwertig sein und mit einer Prüfung abgeschlossen haben.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde bestimmen, dass als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben nachzuweisen ist. Die Einführungszeit kann auf bis zu sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.

Unterabschnitt 2
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes

§ 14 In den anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung

(1) Soweit die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten oder die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers beabsichtigt ist, die oder der nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes die Laufbahnbefähigung erworben hat, entscheidet die oberste Dienstbehörde, welcher Laufbahn und welchem Einstiegsamt innerhalb der Laufbahn nach § 13 des Landesbeamtengesetzes die erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist und erteilt hierüber eine Feststellung. Mit der Feststellung wird die Laufbahnbefähigung erworben.

(2) In der Feststellung ist anzugeben, ob zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes erforderlich sind. Die Festlegung der zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen kann durch gesonderte Entscheidung erfolgen. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang zusätzliche Qualifizierungsmaßnamen erforderlich sind, ist auf die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, alle sonstigen Qualifikationen sowie die bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten abzustellen.

(3) Soweit zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind, ist deren Abschluss Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg.

Unterabschnitt 3
Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

§ 15 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die Anerkennung von in einem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. L 93 vom 07.04.2009 S. 11) geändert worden ist. Unberührt bleiben der Grundsatz der automatischen Anerkennung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 15 ff. nach der Richtlinie 2005/36/EG .

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

  1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. jeder andere Staat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 16 Anerkennung

(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG , die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
  2. sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Antragstellerin oder des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt,
  3. sie im Vergleich zu der in Mecklenburg-Vorpommern als Befähigungsvoraussetzung für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit nach § 18 aufweist,
  4. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates im Sinne von § 15 Absatz 2 hat und
  5. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, wegen Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.

Einem Qualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 bedarf es mindestens eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG und für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG , jeweils unter Berücksichtigung der Regelungen aus Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/ EG.

(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG , ist der Nachweis einer Berufserfahrung nicht erforderlich.

§ 17 Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich unter Angabe der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst an die oberste Dienstbehörde zu richten, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei kommunalen Körperschaften

das Innenministerium, bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde. Ist für die Gestaltung der Laufbahn, für die die Befähigung anerkannt werden soll, eine andere oberste Landesbehörde zuständig, ist diese am Verfahren zu beteiligen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
  2. Berufsqualifikationsnachweise,
  3. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,
  4. Bescheinigungen über die bisherige Berufserfahrung,
  5. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,
  6. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten oder schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige Gründe, die die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Frage stellen, bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
  7. Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung dort im öffentlichen Dienst die Berufsqualifikationsnachweise berechtigen,
  8. eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist.

§ 18 Bewertung der Berufsqualifikationen

(1) Die zuständige Behörde (§ 17 Absatz 1) prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise mit einer Befähigung für eine Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet diese einer Laufbahn sowie einem Einstiegsamt innerhalb der Laufbahn zu und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer Berufstätigkeit, die im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.

(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Dauer liegt.

(3) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn

  1. die bisherige Ausbildung und der dazugehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Mecklenburg-Vorpommern vorgeschrieben sind oder
  2. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des § 19 Absatz 3 nicht anzuwenden.

§ 19 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wird ein Defizit festgestellt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.

(2) Erfüllt die Berufsqualifikation auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen Kriterien, die in den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, werden keine Ausgleichsmaßnahmen gefordert.

(3) Abweichend von Absatz 1 und § 16 eröffnet das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, den Zugang für die Laufbahnen des Justizdienstes und des allgemeinen Dienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.

§ 20 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufhahnbefähigung für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt abhängig von den Defiziten den Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete.

(3) Die Eignungsprüfung führt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch, die die Durchführung der Eignungsprüfung durch Vereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch auf die dort für die Eignungsprüfung zuständige Stelle übertragen kann.

(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle können weitere Prüfungsteile, die aus einem Aktenvortrag, einem Prüfungsunterricht oder anderen geeignete Maßnahmen bestehen können, vorschreiben. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 9 anzuwenden. Werden die Prüfungsleistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. Im Fall des § 19 Absatz 3 gilt für die Bewertung der Prüfungsleistungen § 17 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 16. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 281).

§ 21 Anpassungslehrgang

(1) Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen erworben werden. Er besteht aus einer berufspraktischen Unterweisung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich kann eine theoretische Zusatzausbildung erfolgen.

(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(3) Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer festgelegt. Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen. Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt kann gewährt werden.

(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Wunsch oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

(5) Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Für die Bewertung ist § 9 Absatz 5 anzuwenden. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden; § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 22 Verfahren

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert sie oder ihn auf, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.

(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich zu entscheiden. Soweit Defizite nach § 18 festgestellt worden sind, ist die Antrag stellerin oder der Antragsteller auch über die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 19 schriftlich zu unterrichten und auf das Wahlrecht nach § 19 Absatz 1 schriftlich hinzuweisen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass das Wahlrecht innerhalb einer Frist von einem Monat auszuüben ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Soweit ein Defizit nicht besteht, wird mit der Entscheidung nach Absatz 2 zugleich auch die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Soweit ein Defizit erst noch auszugleichen ist, erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme. In der Anerkennung ist darauf hinzuweisen, dass dadurch kein Anspruch auf Einstellung begründet wird.

(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

  1. die Voraussetzungen der § § 16 und 19 nicht erfüllt werden oder
  2. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in der nach Absatz 1 bestimmten Frist vollständig vorgelegt werden.

§ 23 Berufsbezeichnung

Wenn mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden.

Abschnitt 3
Berufliche Entwicklung

Unterabschnitt 1
Gestaltung der Laufbahnen, Einstellung, Probezeit

§ 24 Gestaltung der Laufbahnen

(1) Die zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 und 2 gehörenden Ämter sowie die Einstiegsämter ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Ämter der Besoldungsordnungen A müssen ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig durchlaufen werden, soweit sich aus Anlage 1 nichts anderes ergibt. Ämter der Besoldungsordnungen B sowie der Besoldungsordnung R ab der Besoldungsgruppe R 3 brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Das Amt einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs kann verliehen werden, ohne dass die übrigen Ämter der Laufbahn durchlaufen zu werden brauchen; § 35 bleibt unberührt.

(3) Beim Aufstieg in eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wird das erste Einstiegsamt dieser Laufbahn verliehen. Die bisher nicht durchlaufenen Ämter in der Laufbahngruppe 1 brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden. Bei einem Laufbahnwechsel nach § 37 sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(4) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden ist, die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn nach § 14 Absatz 2 oder 4 des Landesbeamtengesetzes und nach dieser Verordnung, brauchen alle unterhalb des zweiten Einstiegsamtes noch nicht durchlaufenen Ämter nicht mehr durchlaufen zu werden. Soweit in der Laufbahngruppe 2 eine Beamtin oder ein Beamter die Bildungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt nach § 7 Absatz 2 erfüllt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht durchlaufen zu werden braucht. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt bewerteten Dienstposten verwendet werden soll.

(5) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte brauchen bei dem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A oder B

  1. Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,
  2. Ämter der Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren,
  3. Ämter der Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens neun Jahren und
  4. Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens elf Jahren

nicht zu durchlaufen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Richterinnen und Richtern in das Beamtenverhältnis.

(6) Dienstzeit ist die Zeit in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen. § 28 Absatz 3 und 4 sowie § 32 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Zeiten nicht bereits bei der Probezeit oder bei Beförderungen berücksichtigt worden sind.

(7) Die für die Gestaltung der nach § 13 des Landesbeamtengesetzes eingerichteten Laufbahnen zuständigen obersten Landesbehörden ergeben sich aus Anlage 2.

§ 25 Laufbahnzweige

Durch besondere Laufbahnverordnung können innerhalb einer Laufbahn für Verwendungen, für die

  1. besondere Einstiegsämter eingerichtet sind oder
  2. eine besondere Altersgrenze nach den §§ 114 oder 115 des Landesbeamtengesetzes besteht,

Laufbahnzweige nach § 13 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes eingerichtet werden.

§ 26 Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe 14

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 8a Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bis zum 31. Oktober 2019 für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem l. November 2014 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes eingestellt worden sind, § 26 der Allgemeinen Laufbahnverordnung in der am 16. Oktober 2010 geltenden Fassung.

§ 27 Einstellung im ersten Beförderungsamt

(1) Eine Einstellung nach § 18 Satz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in dem nächsten Amt, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde, ist durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreicht werden können oder
  2. über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.

Die in § 18 Satz 2 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes aufgeführten Ausnahmemöglichkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 liegen vor, wenn

  1. nach Erwerb der Laufbahnbefähigung eine frühere Einstellung möglich gewesen wäre und bei einem regelmäßigen Verlauf der Probezeit und unter Berücksichtigung der Beförderungssperrfrist nach § 31 Satz 1 das Beförderungsamt hätte erreicht werden können und
  2. die beruflichen Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen aus dem höheren Amt mindestens gleichwertig sind.

§ 28 Probezeit

(1) Während der Probezeit sollen sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren. Sie sollen während der Probezeit in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungsbereichen eingesetzt werden. Soweit eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt oder einem darüber liegenden Amt der Laufbahngruppe 2 erfolgt ist, sollen auch Führungsaufgaben wahrgenommen und eine Führungskräftefortbildung nach § 33 Absatz 3 erfolgreich absolviert werden.

(2) Der Lauf der Probezeit wird durch die Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit gehemmt, soweit nicht eine Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, bewilligt wurde. Nach Beendigung des Urlaubs oder der Elternzeit wird die Probezeit fortgesetzt.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge als Probezeit bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren, wenn der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Innenministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.

(4) Bei der Berechnung der Probezeit sind die bis zur Hälfte ermäßigte und die regelmäßige Arbeitszeit gleich zu behandeln. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann die Probezeit bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren angemessen verlängert werden.

(5) Die den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertigen hauptberuflichen Dienst- und Beschäftigungszeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon

  1. auf den Vorbereitungsdienst nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften angerechnet,
  2. als hauptberufliche Tätigkeit nach § 12 berücksichtigt,
  3. als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers nach § 17 des Landesbeamtengesetzes zu Grunde gelegt oder
  4. als Tätigkeiten für die Einstellung im ersten Beförderungsamt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt

worden sind, können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden.

(6) Soweit es sich bei dem Amt, das mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe verliehen wird, um ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes handelt, beträgt in den Fällen des Absatzes 5 die Probezeit mindestens die Zeit, die vor einer Beförderung in das Amt mit leitender Funktion als Erprobungszeit festzusetzen gewesen wäre. Die Mindestprobezeit von, einem Jahr ist abzuleisten.

§ 29 Feststellung der Bewährung, Verlängerung der Probezeit 13

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens mit Ablauf der Hälfte der Probezeit erstmals zu beurteilen. Dabei soll auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel hingewiesen werden. Die erstmalige Beurteilung kann in einer freien Würdigung erstellt werden. Zum Ende der Probezeit wird in einer die gesamte Probezeit umfassenden zweiten Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat. Die Bewährung nach Satz 4 liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die an das Amt in Fach-, Methoden, Sozial- und - sofern entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden - Führungskompetenz gestellten Anforderungen jeweils mindestens in durchschnittlichem Maß erfüllt und zu erwarten ist, dass auch künftig die wechselnden Anforderungen der Laufbahn erfüllt werden.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bewährt haben, sind zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn auch die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ansonsten sind sie zu entlassen.

(3) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn zum Ende der regelmäßigen Probezeit

  1. die fachliche oder persönliche Eignung wegen
    1. längerer Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder krankheitsbedingter Fehlzeiten;
    2. Wechsel des Dienstherrn oder
    3. eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens, Disziplinarverfahrens oder Verfahrens nach § 31 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes

    oder

  2. die gesundheitliche Eignung noch nicht festgestellt werden kann.

(4) Die Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte sich nicht bewährt hat, soll bereits vor Ablauf der Probezeit getroffen werden, wenn ein Mangel besteht, der die Feststellung der Bewährung ausschließt und nachhaltige Zweifel bestehen, dass der Mangel in der restlichen Probezeit noch behoben werden kann.

Unterabschnitt 2
Beförderungen

§ 30 Erprobungszeit 13

(1) Vor einer Beförderung hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit auf einem mindestens dem höheren Amt zugeordneten Dienstposten nachzuweisen.

(2) Auf die Erprobungszeit nach § 21 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes können Zeiten übertragener Tätigkeiten, die mindestens dem höher bewerteten Dienstposten entsprochen haben und in denen die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat, angerechnet werden. Die Anrechnung ist auch möglich, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während einer Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 28 Absatz 3 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftliche Assistenzkraft oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben.

(3) Teil einer Behörde nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes ist jede nach einem Geschäftsverteilungsplan einer Behörde bestehende Organisationseinheit, deren Leiterin oder Leiter Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Sinne des § 3 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ist, die oder der die unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens in der Stellung eines Erstbeurteilers dienstlich zu beurteilen hat.

(4) Auf die Erprobungszeit nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes für Ämter mit leitender Funktion können Zeiten angerechnet werden, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion übertragen worden ist, die nach Art und Bedeutung mindestens dem Amt mit leitender Funktion entspricht, in das die Beförderung erfolgen soll. Die Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte in der leitenden Funktion bewährt hat. § 29 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Kann zum Ende der Erprobungszeit die Eignung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten noch nicht festgestellt werden, kann die Erprobungszeit bis zum Umfang der Fehlzeiten, höchstens jedoch um sechs Monate verlängert werden. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. Dauert bei einer Erprobung nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes für Ämter mit leitender Funktion eine Erkrankung, ein Urlaub ohne Dienstbezüge oder eine Elternzeit im Sinne von § 28 Absatz 2 voraussichtlich länger als sechs Monate, kann die Erprobungszeit abgebrochen werden.

(6) Die Dienstpostenübertragung ist rückgängig zu machen, wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann oder die Erprobungszeit abgebrochen wird.

§ 31 Beförderung

Die Beförderungssperrfrist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes beträgt zwei Jahre. Sie kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte für die Zeit nach Ablauf der Probezeit oder der letzten Beförderung mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden ist.

§ 32 Durchführung des Nachteilsausgleichs 14

(1) Der Ausgleich einer beruflichen Verzögerung nach § 23 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

  1. sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach der Geburt, der Beendigung der Betreuung oder Pflege oder nach Abschluss der im Anschluss an die Geburt, die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung beworben und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder
  2. wegen der Betreuung oder Pflege während der Probezeit ohne Dienstbezüge beurlaubt war oder Elternzeit, soweit der Beamtin oder dem Beamten nicht eine Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung bewilligt worden ist, in Anspruch genommen hat.

Als Ausgleich kann je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer, gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Bei Anwendung von § 23 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können insgesamt höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

(2) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass

  1. berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, auch in Verbindung mit
    1. § 9 Absatz 10 Satz 2, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 16 und 16a des Arbeitsplatzschutzgesetzes,
    2. § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes oder
    3. § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Zivildienstgesetzes

    angemessen auszugleichen sind oder

  2. ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 verkürzt sich die Beförderungssperrfrist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes

  1. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Beamte wegen § 14b oder § 14c des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein Jahr,
  2. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.

Unterabschnitt 3
Qualifizierung, Fortbildung

§ 33 Qualifizierung für Beförderungsämter

(1) Die Übertragung von Beförderungsämtern setzt die erforderliche Qualifizierung voraus. Maßnahmen der Qualifizierung sind neben der beruflichen Erfahrung insbesondere

  1. der Wechsel der Dienststelle oder des Aufgabenbereiches innerhalb der Dienststelle oder der befristete Einsatz
    1. bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn oder einer Einrichtung im Sinne von § 20 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes,
    2. bei der Europäischen Union sowie beim Informationsbüro des Landes in Brüssel oder
    3. einer anderen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung im Fall eines besonderen Landesinteresses;

    hierbei ist eine Verwendung nach Buchstabe b besonders zu berücksichtigen.

  2. die Qualifizierungsfortbildung (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4),
  3. eigene Lehr- oder Fortbildungstätigkeiten,
  4. mit einem Bachelor- oder Mastergrad oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,
  5. über einen längeren Zeitraum selbstständig wahrgenommene höherwertige Tätigkeiten,
  6. die erfolgreiche Teilnahme an einem die Kriterien von § 9 des Beamtenstatusgesetzes beachtenden Auswahlverfahren. Diese Eignungsprüfung stellt insbesondere fest, ob die Beamtin oder der Beamte die für die künftigen Aufgaben erforderliche Methoden-, Sozial- und Führungskompetenz besitzt. Dem Auswahlverfahren muss eine Ausschreibung vorausgehen.

Je höher das Beförderungsamt ist, desto höhere Anforderungen sind an die Qualifizierung zu stellen.

(2) Die Einzelheiten der Qualifizierung regeln die obersten Dienstbehörden unter Beachtung der Vorgaben, die sich aus dieser Verordnung und den weiteren Laufbahnverordnungen sowie den ergänzend dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben, in Personalentwicklungskonzepten. Hierbei kann nach Fachrichtungen unterschieden werden. Die Befugnis nach Satz 1 kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Die Landesregierung kann für die Landesverwaltung ressortübergreifende Personalentwicklungskonzepte aufstellen.

(3) Ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes darf erstmalig nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Führungskräftefortbildung (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5), deren Umfang mindestens 60 Stunden betragen muss, absolviert hat. Bei jeder nachfolgenden Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion ist zu prüfen, inwieweit die bereits abgelegte Führungskräftefortbildung für die künftigen Führungsaufgaben noch ausreicht. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Übertragung des neuen Amtes mit leitender Funktion nur nach einer ergänzenden Führungskräftefortbildung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte nach § 37 des Landesbeamtengesetzes sowie für Mitglieder des Landesrechnungshofes.

§ 34 Qualifizierung für Beförderungsämter der Laufbahngruppe 1

Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, setzt voraus, dass sie zuvor eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich abgeleistet haben. Die Qualifizierung muss die fachtheoretische Fortbildung beinhalten, die erforderlich ist, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen. Der Zulassung zur Qualifizierung muss eine Ausschreibung vorausgehen. Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen worden ist.

§ 35 Qualifizierung für Beförderungsämter der Laufbahngruppe 2 13 14

(1) Beamtinnen und Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nur übertragen werden, wenn sie

  1. mindestens die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen oder
  2. eine von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Qualifizierungsfortbildung erfolgreich abgeleistet haben oder
  3. über eine besonders langjährige berufliche Erfahrung verfügen

und die jeweiligen weiteren Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt sind. Sie müssen erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 teilgenommen haben.

(2) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen die Beamtinnen und Beamten zusätzlich mindestens ein Jahr zusammenhängend selbstständig Aufgaben auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt bewerteten Dienstposten wahrgenommen haben; § 23 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. § 30 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(3) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer

  1. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren bewährt hat,
  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht hat und
  3. in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Beurteilungsnote beurteilt worden ist.

Die Qualifizierungsfortbildung muss einen Umfang von mindestens 800 Stunden aufweisen. Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann abweichend von Satz 2 durch besondere Laufbahnverordnung für die Qualifizierungsfortbildung ein geringerer Umfang bestimmt werden. Bisher absolvierte gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen können angerechnet werden. Neben der Qualifizierungsfortbildung müssen mindestens ein Jahr und sechs Monate zusammenhängend selbstständig Aufgaben auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt bewerteten Dienstposten wahrgenommen werden; § 23 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. § 30 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. In einem abschließenden Kolloquium vor dem Landesbeamtenausschuss oder einem von ihm gebildeten unabhängigen Unterausschuss soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, spezielle Fragestellungen richtig einzuordnen vermag und in der Lage ist, Probleme praxisgerecht zu lösen. Abschließend stellt der nach Satz 7 jeweils zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung der im Rahmen der Qualifizierung erbrachten Leistungsnachweise fest, ob die Qualifizierungsfortbildung insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden ist. Sie ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn der Durchschnitt der Leistungsnachweise oder das Kolloquium nach Satz 7 eine Leistung darstellt, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden.

(4) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer

  1. sich in einer Dienstzeit von mindestens 20 Jahren bewährt hat,
  2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erreicht hat und
  3. in den letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist, wobei mindestens die letzte Regelbeurteilung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgt sein muss.

Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren erwerben die ausgewählten Beamtinnen und Beamten eine Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Als Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 ist zusätzlich eine Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden nachzuweisen; der Qualifizierungsfortbildung muss eine Ausschreibung vorausgegangen sein. Die Einzelheiten der Qualifizierungsfortbildung nach Satz 3 regelt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Feststellung der nach den Sätzen 2 und 3 erreichten Qualifikation trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Durch besondere Laufbahnverordnung können für Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, abweichende Regelungen für die Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 getroffen werden. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass daneben die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung finden. Die abweichenden Qualifizierungsmaßnahmen müssen in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen. Für den Zugang zur Qualifizierung ist ein Auswahlverfahren vorzuschreiben, das § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entspricht. In den abweichenden Regelungen soll bestimmt werden, dass die Beamtin oder der Beamte ein mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt, dessen Fachrichtung für den Feuerwehrdienst geeignet ist.

§ 36 Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung ist durch die oberste Dienstbehörde zu fördern. Als Fortbildungsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht

  1. die Einführungsfortbildung, um die für die Übernahme neuer Aufgaben erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen zu vermitteln,
  2. die Erhaltungsfortbildung, um die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten fortzuentwickeln,
  3. die Wiedereinstiegsfortbildung bei oder nach längerer Abwesenheit,
  4. die Qualifizierungsfortbildung, die dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen für eine Beförderung sowie für den Aufstieg dient. Die Qualifizierungsfortbildung muss in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes befähigen.
  5. die Führungskräftefortbildung, die dem Erwerb, dem Erhalt oder der Fortentwicklung von Qualifikationen für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben dient.

(2) Die Beamtinnen und Beamten haben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Anspruch auf Fortbildung, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder zur Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt sind.

(3) Die Einzelheiten der Fortbildung regeln die obersten Dienstbehörden in Personalentwicklungskonzepten. § 33 Absatz 2 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 4
Laufbahnwechsel

§ 37 Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe

(1) Ein Laufbahnwechsel nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Vor- und Ausbildung, der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten sowie der sonstigen Qualifizierungen die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Einführung in die neue Laufbahn erwerben kann. Der Wechsel in die neue Laufbahn kann vor Beginn der Einführung erfolgen.

(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Einzelheiten zu Absatz 1 Satz 1 durch Verwaltungsvorschrift regeln.

§ 38 Allgemeine Bestimmungen zum Aufstieg 14

(1) Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 können im Wege des regulären Aufstiegs (§ 39), des erleichterten Aufstiegs (§ 40) oder des Praxisaufstiegs (§ 41) in eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 aufsteigen.,

(2) Beamtinnen und Beamte können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn sie zuvor erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 teilgenommen haben.

(3) Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 nur durch eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung erworben werden kann oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(4) Durch besondere Laufbahnverordnung können für Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 des Feuerwehrdienstes abweichende Regelungen für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes getroffen werden. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass daneben die §§ 38 bis 41 keine Anwendung finden. Die abweichenden Regelungen müssen in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben in der höheren Laufbahn befähigen. Für die Zulassung zum Aufstieg ist ein Auswahlverfahren vorzuschreiben, das § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entspricht.

§ 39 Regulärer Aufstieg

(1) Zum Auswahlverfahren für den regulären Aufstieg kann zugelassen werden, wer

  1. mindestens ein Beförderungsamt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes seiner Laufbahn erreicht hat und
  2. in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Soweit während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben worden sind, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann der praktische Teil um höchstens ein Jahr abgekürzt werden.

(3) Soweit in der neuen Laufbahn ein inhaltlich geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 11 eingerichtet ist, nehmen die Beamtinnen und Beamten an dem Vorbereitungsdienst teil. Sind innerhalb der neuen Laufbahn mehrere inhaltlich geeignete Vorbereitungsdienste nach § 11 eingerichtet, ist in der Ausschreibung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 anzugeben, welcher Vorbereitungsdienst als Einführung abzuleisten ist. Es ist die Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung abzulegen; § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Soweit ein inhaltlich geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 11 nicht eingerichtet ist, belegen die Beamtinnen und Beamten als Einführung ein für die neue Laufbahn geeignetes Hochschulstudium, das mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abschließt. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums gilt als Aufstiegsprüfung.

(5) Mit Bestehen der Aufstiegsprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die oberste Dienstbehörde erteilt hierüber eine Feststellung.

(6) Von der Einführung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein für die Laufbahn geeignetes und mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist. Soweit die oberste Dienstbehörde von einer Einführung absieht, stellt sie mit der Zulassung zum Aufstieg die Befähigung für die neue Laufbahn fest. Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden.

(7) Nach der Feststellung der Befähigung darf das erste Einstiegsamt der neuen Laufbahn erst verliehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährung beträgt in den Fällen des Absatzes 3 sechs Monate und in den Fällen der Absätze 4 und 6 ein Jahr und sechs Monate. Die Bewährungszeit kann um Zeiten gekürzt werden, in denen außerhalb der Einführung oder des für den Aufstieg anerkannten Hochschulstudiums bereits erfolgreich Aufgaben der neuen Laufbahn wahrgenommen worden sind.

(8) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortführung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen oder deren Bewährung nach Absatz 7 nicht festgestellt werden kann, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Eine erneute Zulassung zum Aufstieg oder eine erneute Bewährung ist nicht vor Ablauf von zwei Jahren zulässig.

§ 40 Erleichterter Aufstieg

(1) Zum Auswahlverfahren für den erleichterten Aufstieg kann zugelassen werden, wer

  1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht hat,
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren bewährt hat und
  3. in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert zwei Jahre. Soweit während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben worden sind, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführung um bis zu einem Jahr abgekürzt werden.

(3) Während der Einführung erfolgt berufsbegleitend die Teilnahme an einer Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 500 Stunden, die mit einer Prüfung enden kann. Die Einzelheiten regelt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann abweichend von Satz 1 durch besondere Laufbahnverordnung für die Qualifizierungsfortbildung ein geringerer Umfang bestimmt werden. Bisher absolvierte gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen können angerechnet werden.

(4) Die oberste Dienstbehörde stellt am Ende der Einführung, frühestens jedoch nach Abschluss der Qualifizierungsfortbildung nach Absatz 3, fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Soweit die Qualifizierungsfortbildung nach Absatz 3 mit einer Prüfung endet, ist das Bestehen der Prüfung Voraussetzung für die Feststellung der erfolgreichen Einführung. § 39 Absatz 8 gilt entsprechend.

(5) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn und erlangen eine Qualifikation bis höchstens zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 12.

§ 41 Praxisaufstieg

(1) Zum Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer

  1. sich in einer Dienstzeit von mindestens 20 Jahren bewährt hat,
  2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 in der Laufbahnbahngruppe 1 erreicht hat und
  3. in den letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist, wobei mindestens die letzte Regelbeurteilung in dem Endamt der Laufbahngruppe 1 erfolgt sein muss.

(2) Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren erwerben die ausgewählten Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn und erlangen eine Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10. Als Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 ist zusätzlich eine Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden nachzuweisen; der Qualifizierungsfortbildung muss eine Ausschreibung vorausgegangen sein. Die Einzelheiten der Qualifizierungsfortbildung nach Satz 2 regelt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift. § 40 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Feststellung der nach den Sätzen 1 und 2 erreichten Qualifikation trifft die oberste Dienstbehörde.

Unterabschnitt 5
Dienstliche Beurteilung

§ 42 Allgemeines 13

(1) Die Beamtinnen und Beamten sollen zu in Beurteilungsrichtlinien festgelegten Stichtagen regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt werden (Regelbeurteilung).

(2) Von der Regelbeurteilung sind ausgenommen:

  1. Beamtinnen und Beamte während der Probezeit,
  2. Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungszeit oder Bewährungszeit im Rahmen des Aufstiegs oder einer Erprobungszeit nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes für ein Amt mit leitender Funktion befinden,
  3. Beamtinnen und Beamte, die
    1. ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 16 oder höher innehaben oder
    2. ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und die Funktion einer Leiterin oder eines Leiters einer Dienststelle ausüben, wenn die oberste Dienstbehörde für diese Beamtengruppe vor dem Beurteilungsstichtag eine Ausnahme von der Regelbeurteilung zugelassen hat,
  4. Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, es sei denn, dass sie die Erstellung einer Beurteilung beantragen; bei Beamtinnen und Beamten nach den § § 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 55. Lebensjahr,
  5. Beamtinnen und Beamte,
    1. bei denen am Beurteilungsstichtag feststeht, dass sie innerhalb des darauf folgenden Regelbeurteilungszeitraumes endgültig aus dem aktiven Dienst ausscheiden werden, es sei denn, dass sie die Erstellung einer Beurteilung beantragen,
    2. die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr
    3. aa) beurlaubt,
      bb) in Elternzeit im Sinne von § 28 Absatz 2,
      cc) zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet,
      dd) einer anderen Einrichtung zugewiesen sind (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes) oder
      ee) von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt
    4. sind,
    5. die am Beurteilungsstichtag nach einer Versetzung von einem anderen Dienstherrn weniger als ein Jahr in der Dienststelle tätig sind,
    6. die nach Rückkehr aus einer
    7. aa) Beurlaubung,
      bb) Elternzeit im Sinne von § 28 Absatz 2,
      cc) Abordnung zu einem anderen Dienstherrn,
      dd) Zuweisung (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes) oder
      ee) einer Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit
    8. am Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr in der Dienststelle tätig sind, wenn die Beurlaubung, Elternzeit, Abordnung, Zuweisung oder Freistellung mindestens ein Jahr betragen hat,
  6. das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen.

(3) Dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind zulässig, wenn neben einer Regelbeurteilung Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten benötigt werden.

(4) Bevor die dienstliche Beurteilung erstellt wird, hat der Beurteiler mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Die Beurteilung soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Beurteilungsstichtag fertig gestellt werden. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und, sofern sie oder er darauf nicht verzichtet, mit ihr oder ihm zu besprechen (Eröffnung). Ein Vermerk über die Eröffnung ist mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

§ 43 Inhalt der dienstlichen Beurteilung 13

Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer nachvollziehbaren Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Bewertung soll mindestens getrennt nach Fach-, Methoden-, Sozial- und, sofern entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, Führungskompetenz vorgenommen werden. Die dienstliche Beurteilung soll eine in die Zukunft gerichtete Potenzialeinschätzung über weitere Entwicklungsmöglichkeiten und einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie ist mit einer Gesamtbewertung abzuschließen.

§ 44 Richtwerte 13

(1) Die dienstlichen Beurteilungen haben innerhalb ihres Geltungsbereichs nach einem einheitlichen Maßstab zu erfolgen. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note 10 Prozent und bei der zweithöchsten Note 20 Prozent nicht überschreiten. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(2) Das Ergebnis eines Regelbeurteilungsdurchganges soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen und Männern jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn gewährleistet ist, dass Rückschlüsse auf bestimmte Beurteilte ausgeschlossen sind.

§ 45 Beurteilungsrichtlinien

Die zur näheren Ausgestaltung der § § 42 bis 44 erforderlichen Richtlinien erlässt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die Landesregierung und für diejenigen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes die oberste Dienstbehörde. Das Justizministerium wird ermächtigt, für bestimmte Beamtengruppen und für näher zu bestimmende Verwendungsbereiche in der Fachrichtung des Justizdienstes eigenständige Beurteilungsrichtlinien zu erlassen.

Unterabschnitt 6
Ausnahmeentscheidungen

§ 46 Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss 14

(1) Der Landesbeamtenausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung (§ 4),
  2. Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8a Absatz 1) und in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 26); bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten kann die Ausnahme nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zugelassen werden,
  3. Mindestdienstzeit für die Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer I und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 und § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Die Erteilung einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn

  1. hierfür in einzelnen Fällen oder Gruppen von Fällen ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt oder
  2. in einzelnen Fällen sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Abschnitt 4
Besonderheiten für Kommunal- und Körperschaftsbeamtinnen und Kommunal- und Körperschaftsbeamte

§ 46a Ausnahmen durch oberste Dienstbehörden 14

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können im Bereich derselben Dienststelle in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn

  1. ihnen auf Dauer Aufgaben übertragen worden sind oder werden sollen, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Kernbereich beinhalten und
  2. an der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch sie ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 stellt die oberste Dienstbehörde fest. Die Feststellung erfordert bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen des Ministeriums für Inneres und Sport. Bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes bedarf die Feststellung nach Satz 2 der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums bei Beamtinnen und Beamten des Landes sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist.

§ 47 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes bedarf der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde:

  1. die Feststellung der Befähigung nach § 12 Absatz 7,
  2. die Feststellung über die Zuordnung nach § 14 Absatz 1 und die Erforderlichkeit zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 2,
  3. die Einstellung im Beförderungsamt nach § 27,
  4. die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 nach § 34 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind,
  5. die Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 35 Absatz 3 Satz 1,
  6. die Feststellung der Qualifikation nach § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 6,
  7. die Zulassung zum regulären Aufstieg und die Feststellung der Befähigung nach § 39 Absatz 5 Satz 2,
  8. die Zulassung zum erleichterten Aufstieg und die Feststellung nach § 40 Absatz 4 Satz 1, dass die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist und
  9. die Feststellung der Qualifikation nach § 41 Absatz 2 Satz 5.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 Überleitung

Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den nach § 13 des Landesbeamtengesetzes eingerichteten Laufbahnen einschließlich der Zuordnung zu den innerhalb dieser Laufbahnen bestehenden Einstiegsämtern ergibt sich aus Anlage 3.

§ 49 Übergangsbestimmungen für den Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 30. Dezember 2009 zum Aufstieg in den mittleren Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisherigen Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 639, 694) als Qualifizierungsmaßnahme nach § 34. Haben sie die Einführungszeit nach den bisherigen Vorschriften für den Aufstieg in den mittleren

Dienst erfolgreich abgeschlossen, gilt die Qualifizierung nach § 34 als nachgewiesen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die bis zum 30. Dezember 2009 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen worden sind, richtet sich der Aufstieg nach den bisherigen Vorschriften. Haben sie nach den bisherigen Vorschriften die Einführung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst erfolgreich abgeschlossen, sind im Falle des regulären Aufstiegs nach § 26 der Landeslaufbahnverordnung die Voraussetzungen für den regulären Aufstieg nach § 39 erfüllt. Im Falle des erleichterten Aufstiegs nach § 27 der Landeslaufbahnverordnung sind die Voraussetzungen für den erleichterten Aufstieg nach § 40 erfüllt.

(3) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 30. Dezember 2009 zum Aufstieg in den höheren Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisherigen Vorschriften als Qualifizierungsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Haben sie ein Aufstiegsverfahren in den höheren Dienst nach den bisherigen Vorschriften erfolgreich abgeschlossen, gelten die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.

(4) Soweit nach den bisherigen Vorschriften nach einem Aufstieg das Fortkommen in der nächsthöheren Laufbahn auf bestimmte Ämter beschränkt war, gelten diese Beschränkungen mit der Maßgabe fort, dass eine Qualifikation bis zu dem Amt erworben worden ist, in das nach den bisherigen Aufstiegsvorschriften ein Fortkommen höchstens möglich war. Dies gilt entsprechend, soweit nach den bisherigen Vorschriften zum Verwendungsaufstieg die Befähigung lediglich für einen bestimmten Verwendungsbereich innerhalb der Laufbahn zuerkannt wurde. Der Verwendungsbereich nach Satz 2 kann durch die oberste Dienstbehörde erweitert werden, nachdem die Beamtin oder der Beamte erfolgreich an von der obersten Dienstbehörde festzulegenden Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat, die sie oder ihn für die Wahrnehmung von Tätigkeiten in dem vorgesehenen Verwendungsbereich befähigen.

§ 50 Fortgeltung von Verwaltungsvorschriften

(1) Die auf der Grundlage von § 27 Absatz 2 Satz 2 der Landeslaufbahnverordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften gelten als Verwaltungsvorschriften nach § 40 Absatz 3 Satz 2 fort.

(2) Die in den auf der Grundlage von § 30 Absatz 2 Satz 5 der Landeslaufbahnverordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen zu wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgängen gelten als Verwaltungsvorschriften nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort.

§ 51 Fortgeltung der Beurteilungsrichtlinien

(1) Die auf der Grundlage von § 40 Satz 1 der Landeslaufbahnverordnung vom Innenministerium erlassenen Beurteilungsrichtlinien vom 23. Juli 2002 (AmtsBl. M-V S. 760) gelten für die Landesverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung als Beurteilungsrichtlinien der Landesregierung nach § 45 Satz 1 fort. Der Beurteilungszeitraum nach § 42 Absatz 1 beträgt drei Jahre. Beurteilungsstichtag ist für die Beamtinnen und Beamten in Ämtern

  1. der Laufbahngruppe 1 der 1. Januar 2011,
  2. der Laufbahngruppe 2 bis zur Besoldungsgruppe A 13 der 1. Mai 2011,
  3. der Laufbahngruppe 2 ab der Besoldungsgruppe A 13 der 1. November 2011, wenn sie mindestens im zweiten Einstiegsamt eingestellt worden sind oder sich nach § 35 qualifiziert haben.

(2) Die Voraussetzungen nach § 29 Absatz 1 Satz 5 sind erfüllt, wenn nach Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien das Gesamturteil mindestens 4 Punkte beträgt und die bewerteten Leistungsmerkmale 1.1 bis 1.5 jeweils im Durchschnitt mit mindestens 4 Punkten beurteilt werden. Der Durchschnittswert für die Leistungsmerkmale ist aus der Summe der zugehörigen Einzelmerkmale zu bilden.

§ 52 Übergangsbestimmungen für den Feuerwehrdienst

Bis zum Erlass einer besonderen Laufbahnverordnung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und den Erwerb der Befähigung Folgendes:

  1. Für den Nachweis der notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 10 Absatz 3 ist § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 der Landeslaufbahnverordnung anzuwenden. § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vom 8. April 1999 (GVOBl. M-V S. 264) , die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.
  2. Die Befähigung für die Laufbahnen des Feuerwehrdienstes kann nur durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben werden. § 5 Absatz 2 Nummer 5 und 7 bleibt unberührt.
  3. In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer am Einstellungstag das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 53 Übergangsbestimmungen für das Auswahlverfahren nach den § § 35 und 41

Bis zum 31. Dezember 2012 können für die Zulassung zum Auswahlverfahren auf die Dienstzeit nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 im Umfang bis zu höchstens fünf Jahren auch Tätigkeiten angerechnet werden, die nach dem 3. Oktober 1990 im öffentlichen Dienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbracht worden sind, wenn sie

  1. im Fall des § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen mindestens des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2,
  2. im Fall des § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1

gleichwertig sind.

§ 54 Übergangsbestimmungen für die Verlängerung der Probezeit

Entsprechen bei einer oder einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufenen Beamtin oder Beamten mit Ablauf der regelmäßigen Probezeit die Leistungen nicht den Anforderungen des § 29 Absatz 1 Satz 5, kann abweichend von § 29 Absatz 3 Nummer 1 die Probezeit auch verlängert werden, wenn sie oder er nicht mit Ablauf der Hälfte der Probezeit nach § 29 Absatz 1 Satz 1 erstmals beurteilt worden ist und zu erwarten ist, dass mit Ablauf der verlängerten Probezeit die Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 Satz 5 erfüllt werden.

§ 55 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 639, 694) und die Ordnung der Laufbahnen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1991 (AmtsBl. M-V S. 392) außer Kraft.


.

Anlage 1 13
(zu
§ 24 Absatz 1)

Die Laufbahnen in den Fachrichtungen

umfassen die nachfolgenden Ämter:

1. Allgemeines

Die Beifügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Das Bundesbesoldungsgesetz findet in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

2. Laufbahngruppe 1

Besoldungsgruppe
A2
Oberamtsgehilfin / Oberamtsgehilfe l
Besoldungsgruppe
A3
Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe2
Besoldungsgruppe
A 3
(mit Amtszulage)
Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe3
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister4
Besoldungsgruppe
A4
Amtsmeisterin/Amtsmeister
Besoldungsgruppe
A 4
(mit Amtszulage)
Amtsmeisterin/Amtsmeister5

Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister6

Besoldungsgruppe
A5
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister7
Besoldungsgruppe
A 5
(mit Amtszulage)
Erste Hauptwachtmeisterin/
Erster Hauptwachtmeister8
Besoldungsgruppe
A 6
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
Sekretärin/Sekretär 9, 10
Besoldungsgruppe
A 6
(mit Amtszulage)11
Erste Hauptwachtmeisterin/
Erster Hauptwachtmeister12
Besoldungsgruppe
A 7
Obersekretärin/Obersekretär 13, 14
BrandmeisteriniBrandmeister15
Oberwerkmeisterin/Oberwerkmeister16
Besoldungsgruppe
A 8
Hauptsekretärin/Hauptsekretär
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
Hauptwerkmeisterin/Hauptwerkmeister
Gerichtsvollzieherin/Gerichtsvollzieher17
Besoldungsgruppe
A 9
Amtsinspektorin/Amtsinspektor
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
Betriebsinspektorin/Betriebsinspektor
Obergerichtsvollzieherin/Obergerichtsvollzieher
Besoldungsgruppe
A 9
(mit Amtszulage)
Amtsinspektorin/Amtsinspektor
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
Betriebsinspektorin/Betriebsinspektor
Betriebsinspektorin/Betriebsinspektor
Obergerichtsvollzieherin/Obergerichtsvollzieher
1) als erstes Einstiegsamt, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 3 (Fußnote 2) oder Besoldungsgruppe A 3 mit Amtszulage (Fußnote 3)

2) als erstes Einstiegsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben
hat oder die sonstige Voraussetzung eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweist.

3) als erstes Einstiegsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 3 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.

4) als zweites Einstiegsamt; Amtszulage nach Fußnote 2 oder 5 zur Besoldungsgruppe A 3 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I
zum Bundesbesoldungsgesetz

5) Soweit der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist, erhält er eine Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.

6) Amtszulage nach Fußnote 2 oder 4 zur Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz

7) Soweit der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist, erhält er eine Amtszulage nach Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 5 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.

8) Amtszulage nach Fußnote 3 oder 6 zur Besoldungsgruppe A 5 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz

9) als zweites Einstiegsamt

10) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden ist und das Amt einer Oberamtsmeisterin oder eines Oberamtsmeisters oder einer Ersten Hauptwachtmeisterin oder eines Ersten Hauptwachtmeisters erreicht hat, kann das Amt einer Sekretärin oder eines Sekretärs verliehen werden, wenn sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt erfüllt oder erfolgreich eine Qualifizierung nach § 34 absolviert hat und auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der diese Befähigung erfordert. Soll die Beamtin oder der Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 befördert werden, gilt Satz 1 entsprechend.

11) Das Amt braucht nicht regelmäßig durchlaufen zu werden (§ 24 Absatz 2 Satz 1)

12) Amtszulage nach Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 6 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz

13) zugleich zweites Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt in einer Verwendung im Aufsichtsdienst des Strafvollzugs

14) zugleich zweites Einstiegsamt im Technischen Dienst

15) Einstigsamt im Feuerwehrdienst

16) zweites Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt in einer Verwendung im Werksdienst des Strafvollzugs

17) auch als zweites Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt, soweit damit die Bestellung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher verbunden ist

18) Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz

3. Laufbahngruppe 2

a) Ämter in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16

Besoldungsgruppe
A 9
Inspektorin/Inspektor 1
Besoldungsgruppe
A 10
Oberinspektorin/Oberinspektor 2
Besoldungsgruppe
A 11
Amtfrau/Amtmann
Besoldungsgruppe
A 12
Amtsrätin/Amtsrat
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
Amtsanwältin/Amtsanwalt3
Besoldungsgruppe
A 13
Oberamtsrätin/Oberamtsrat
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat Oberamtsanwältin/Oberamtsanwalt
Oberlehrerin/Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Rätin/Rat 4, 5
Besoldungsgruppe
A 13
(mit Amtszulage)6
Oberamtsrätin/Oberamtsrat 7, 9
Oberamtsanwältin/Oberamtsanwalt8
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat9
Besoldungsgruppe
A 14
Oberrätin/Oberrat
Besoldungsgruppe
A 15
Direktorin/Direktor
Besoldungsgruppe
A 16
Leitende Direktorin/Leitender Direktor
Ministerialrätin/Ministerialrat
Direktorin der Landeszentrale für politische Bildung/Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald / Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock/Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock
1) als erstes Einstiegsamt

2) zugleich erstes Einstiegsamt im Feuerwehrdienst und im Technischen Dienst;
abweichend hiervon ist für Beamtinnen und Beamte, die in die Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes oder des Technischen Dienstes aufsteigen, das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet

3) auch als erstes Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt, soweit damit die Bestellung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt verbunden ist

4) als zweites Einstiegsamt

5) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden ist und das Amt einer Oberamtsrätin oder eines Oberamtsrates erreicht hat, kann das Amt einer Rätin oder eines Rates verliehen werden, wenn sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt erfüllt oder erfolgreich eine Qualifizierung nach § 35 - einschließlich der ggf. vorgeschriebenen Qualifizierungszeit - absolviert hat und auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der diese Befähigung erfordert. Soll die Beamtin oder der Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert werden, gilt Satz 1 entsprechend.

6) Das Amt braucht nicht regelmäßig durchlaufen zu werden (§ 24 Absatz 2 Satz 1).

7) Amtszulage nach Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz

8) Amtszulage nach Fußnote 12 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz

9) Amtszulage nach Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz

b) Ämter in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B

Die Ämter in den Besoldungsgruppen B ergeben sich aus der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B.

c) Ämter in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R

Die Ämter der Besoldungsgruppe R ergeben sich aus der Bundesbesoldungsordnung R

.

Anlage 2
(zu § 24 Absatz 7)

Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde nach § 25 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes ist für die Laufbahnen in der Fachrichtung des

  1. Justizdienstes das Justizministerium,
  2. Polizeidienstes das Innenministerium,
  3. Feuerwehrdienstes das Innenministerium,
  4. Steuerverwaltungsdienstes das Finanzministerium,
  5. Bildungsdienstes das für Bildung zuständige Ministerium,
  6. Gesundheits- und sozialen Dienstes das für Gesundheit zuständige Ministerium,
  7. Agrar- und umweltbezogenen Dienstes das für Landwirtschaft zuständige Ministerium,
  8. Technischen Dienstes das Innenministerium,
  9. Wissenschaftlichen Dienstes das für Wissenschaft zuständige Ministerium,
  10. Allgemeinen Dienstes das Innenministerium.

.

Anlage 3
(zu § 48)

Die bisherigen Laufbahnen werden in die bestehenden nach § 13 des Landesbeamtengesetzes eingerichteten Laufbahnen einschließlich der innerhalb dieser Laufbahnen Einstiegsämter wie folgt übergeleitet:

1. Überleitung in die Fachrichtung des Justizdienstes

bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der FachrichtungLaufbahngruppeLaufbahngruppeEinstiegsamt
Justizvvachtmeisterdiensteinfacher Dienst1erstes
mittlerer allgemeiner Vollzugsdienstmittlerer Dienst1zweites
mittlerer Werksdienstmittlerer Dienst1zweites
Gerichtsvollzieherdienstmittlerer Dienst1zweites
Rechtspflegergehobener Dienst2erstes
Amtsanwaltsdienstgehobener Dienst2erstes
Laufbahn der Staatsanwältehöherer Dienst2zweites

2. Überleitung in die Fachrichtung des Polizeidienstes

bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der FachrichtungLaufbahngruppeLaufbahn, gruppeEinstiegsamt
mittlerer Polizeivollzugsdienstmittlerer Dienst1zweites
gehobener Polizeivollzugsdienstgehobener Dienst2erstes
höherer Polizeivollzugsdiensthöherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Kriminologen*höherer Dienst2zweites
* als Laufbahn besonderer Fachrichtung   

3. Überleitung in die Fachrichtung des Feuerwehrdienstes

bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der FachrichtungLaufbahngruppeLaufbahngruppeEinstiegsamt
mittlerer feuerwehrtechnischer Dienstmittlerer Dienst1zweites
gehobener feuerwehrtechnischer Dienstgehobener Dienst2erstes
höherer feuerwehrtechnischer Diensthöherer Dienst2zweites

4. Überleitung in die Fachrichtung des Steuerverwaltungsdienstes

bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der FachrichtungLaufbahngruppeLaufbahngruppeEinstiegsamt
mittlerer Dienst in der Steuerverwaltungmittlerer Dienst1zweites
gehobener Dienst in der Steuerverwaltunggehobener Dienst2erstes
höherer Dienst in der Steuerverwaltunghöherer Dienst2zweites

5. Überleitung in die Fachrichtung des Bildungsdienstes

bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der FachrichtungLaufbahngruppeLaufbahngruppeEinstiegsamt
Lehrer für Fachpraxisgehobener Dienst2erstes
Fachlehrer an beruflichen Schulengehobener Dienst2erstes
Grund- und Hauptschullehrergehobener Dienst2erstes
Haupt- und Realschullehrergehobener Dienst2erstes
Lehrer für Sonderpädagogikgehobener Dienst2erstes
Studienräte an Gymnasienhöherer Dienst2zweites
Studienräte an beruflichen Schulenhöherer Dienst2zweites
Schulaufsichtsdienst*höherer Dienst2zweites
* als Laufbahn besonderer Fachrichtung

Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung eine abweichende Überleitung regeln

6 Überleitung in die Fachrichtung des Gesundheits- und sozialen Dienstes

bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der FachrichtungLaufbahngruppeLaufbahngruppeEinstiegsamt
mittlerer Lebensmittelkontrolldienstmittlerer Dienst1zweites
Beamte im Krankenpflegerdienst in Justizvollzugsanstalten*mittlerer Dienst1zweites
Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagogen*gehobener Dienst2erstes
höherer Veterinärdiensthöherer Dienst2zweites
Ärztlicher Dienst*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker*höherer Dienst2zweites
Pharmazeutischer Dienst*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Psychologen und Schulpsychologen*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Soziologen*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Sozialpädagogen*höherer Dienst2zweites
Tierärztlicher Dienst*höherer Dienst2zweites
Zahnärztlicher Dienst*höherer Dienst2zweites
* als Laufbahn besonderer Fachrichtung   

7. Überleitung in die Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes

bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der FachrichtungLaufbahngruppeLaufbahngruppeEinstiegsamt
mittlerer Fischereiverwaltungsdienstmittlerer Dienst1zweites
gehobener Forstdienstgehobener Dienst2erstes
gehobener Dienst in der Landwirtschaftsverwaltunggehobener Dienst2erstes
gartenbaulicher Dienst einschl. der Fachrichtung Landespflege*gehobener Dienst2erstes
land- und forstwirtschaftlicher Dienst*gehobener Dienst2erstes
landwirtschaftlichhauswirtschaftlicher Dienst*gehobener Dienst2erstes
weinbaulicher Dienst*gehobener Dienst2erstes
höherer Forstdiensthöherer Dienst2zweites
höherer landwirtschaftlicher Diensthöherer Dienst2zweites
höherer Fischereiverwaltungsdiensthöherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Biologen*höherer Dienst2zweites
Fischereidienst*höherer Dienst2zweites
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst*höherer Dienst2zweites
gartenbaulicher Dienst einschl. der Fachrichtung Landespflege*höherer Dienst2zweites
haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst*höherer Dienst2zweites
Landwirtschaftlicher Dienst*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Mineralogen*höherer Dienst2zweites
* als Laufbahn besonderer Fachrichtung

8. Überleitung in die Fachrichtung des Technischen Dienstes

bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der FachrichtungLaufbahngruppeLaufbahngruppeEinstiegsamt
mittlerer Dienst in der Eichverwaltungmittlerer Dienst1zweites
mittlerer Dienst in der Arbeitsschutzaufsichtmittlerer Dienst1zweites
Technischer Dienst*mittlerer Dienst1zweites
gehobener Dienst in der Eichverwaltunggehobener Dienst2erstes
gehobener Dienst in der Arbeitsschutzaufsichtgehobener Dienst2erstes
gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienstgehobener Dienst2erstes
gehobener kartographischer Verwaltungsdienstgehobener Dienst2erstes
gehobener technischer Dienst in der Straßenbauverwaltunggehobener Dienst2erstes
gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Landesbauverwaltunggehobener Dienst2erstes
Nautischer Dienst*gehobener Dienst2erstes
Raumordnungsdienst*gehobener Dienst2erstes
Seevermessungstechnischer Dienst*gehobener Dienst2erstes
Schiffsmaschinendienst*gehobener Dienst2erstes
Technischer Dienst*gehobener Dienst2erstes
höherer technischer Verwaltungsdiensthöherer Dienst2zweites
höherer Dienst in der Arbeitsschutzaufsichthöherer Dienst2zweites
Raumordnungsdienst*höherer Dienst2zweites
Technischer Dienst*höherer Dienst2zweites
* als Laufbahn besonderer Fachrichtung

9. Überleitung in die Fachrichtung des Wissenschaftlichen Dienstes

bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der FachrichtungLaufbahngruppeLaufbahngruppeEinstiegsamt
Bibliotheksdienst*mittlerer Dienst1zweites
Bibliotheksdienst*gehobener Dienst2erstes
Denkmalpflegedienst einschl. Bodendenkmalpflege*gehobener Dienst2erstes
Museumspädagogischer Dienst*gehobener Dienst2erstes
Restaurator*gehobener Dienst2erstes
Archäologischer Dienst*höherer Dienst2zweites
Bibliotheksdienst*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Chemiker*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Denkmalpfleger einschl. Bodendenkmalpfleger*höherer Dienst2zweites
Geographischer Dienst*höherer Dienst2zweites
Geologischer Dienst*höherer Dienst2zweites
Geophysikalischer Dienst*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Historiker*höherer Dienst2zweites
Kryptologischer Dienst*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Kunsthistoriker*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Mathematiker*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Musikwissenschaftler*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Orientalisten*höherer Dienst2zweites
Ozeanographischer Dienst*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Physiker*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Restaurator*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Romanisten*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Slawisten*höherer Dienst2zweites
Sprachendienst*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Völkerkundler*höherer Dienst2zweites
Wetterdienst*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen*höherer Dienst2zweites
* als Laufbahn besonderer Fachrichtung

10. Überleitung in die Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes

bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der FachrichtungLaufbahngruppeLaufbahngruppeEinstiegsamt
einfacher allgemeiner Verwaltungsdiensteinfacher Dienst1erstes
mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienstmittlerer Dienst1zweites
mittlerer allgemeiner Dienst in der Sozialverwaltungmittlerer Dienst1zweites
gehobener allgemeiner Verwaltungsdienstgehobener Dienst2erstes
gehobener Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Rentenversicherunggehobener Dienst2erstes
gehobener allgemeiner Dienst in der Sozialverwaltunggehobener Dienst2erstes
gehobener Archivdienstgehobener Dienst2erstes
Dienst als Informatiker*gehobener Dienst2erstes
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung , Krankenkassendienst*gehobener Dienst2erstes
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung*gehobener Dienst2erstes
Wirtschaftsverwaltungsdienst*gehobener Dienst2erstes
höherer allgemeiner Verwaltungsdiensthöherer Dienst2zweites
höherer allgemeiner Dienst in der Sozialverwaltunghöherer Dienst2zweites
höherer Archivdiensthöherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Informatiker*höherer Dienst2zweites
Beamte im Dienst als Statistiker*höherer Dienst2zweites
Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung*höherer Dienst2zweites
Wirtschaftsverwaltungsdienst*höherer Dienst2zweites
* als Laufbahn besonderer Fachrichtung


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