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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU der Europäischen Union
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juli 2016
(GVOBl. M.-V. Nr. 15 vom 29.07.2016 S. 559)
Gl.-Nr.: 806 - 3



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 1

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vorn 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 2

Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18: L 93 vom 04.04.2008 S.28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 07.04.2009 S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung um.

wird aufgehoben.

2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."

3. Dem § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung

  1. für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen,
  2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach den §§ 8 und 13 Absätze 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."

4. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

5. In § 5 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

6. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

7. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der von der den Antrag stellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das im Aufnahmestaat verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG."

8. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird Satz 2

Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Steile des Ausbildungsstaates wenden.

aufgehoben.

d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "oder der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Der Einheitliche Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in seiner elektronischen Form - das Landesportal Einheitlicher Ansprechpartner M-V - stellt die Informationen insbesondere über Berufe nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur Verfügung und verweist auf die jeweils zuständigen Stellen zum Zwecke der elektronischen Verfahrensabwicklung nach Artikel 57a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG."

11. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13c eingefügt:

" § 13a Europäischer Berufsausweis

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen EU-Durchführungsverordnung 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 3 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.

§ 13b Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Stelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe und auch in Bezug auf Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

(2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Deshalb ist die Vorwarnung auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichtes oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Bundesländer unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufes der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Bundesländer darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich hierüber zu unterrichten.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen EU-Durchführungsverordnung 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(6) Zuständige Stelle im Sinne dieser Norm ist

  1. für die Entgegennahme einer Vorwarnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde,
  2. (Inkrafttreten) für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem IMI über den Ausspruch einer Vorwarnung die Behörde oder das Gericht, die beziehungsweise das gemäß Artikel 56a Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Ausübung des Berufes untersagt hat oder das gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG rechtskräftig die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat.

(7) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 5 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 13c Partieller Zugang

(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.

(2) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.

(3) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen."

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern kann Daten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Bundesländer zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln. Das umfasst diejenigen Angaben, die seit dem 1. Januar 2016 erhoben wurden."

b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Das umfasst diejenigen Angaben, die seit dem 1. Januar 2016 erhoben wurden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass nur Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete Kenntnis von Einzelangaben erhalten. Diese sind auf das Statistikgeheimnis zu verpflichten."

13. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Landesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen."(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Landesregierung im Jahr 2019 mit Stichtag 31. Dezember 2018 Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes."

Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes 2

Das Heilberufsgesetz vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2014 (GVOBl. M- V S. 150, 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Auskunftspflicht" § 11 Auskunfts- und Unterrichtungspflicht".

b) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 45 Inhalt und Umfang der Weiterbildung" § 45 Inhalt und Umfang der Weiterbildung, Meldepflichten".

2. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 341) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354, S. 132) geändert worden ist" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Nummer 13 werden nach dem Wort "Heilberufsausweise" die Wörter "und Europäische Berufsausweise" eingefügt.

4. In § 4 Absatz 6, § 11 Absatz 2 Satz 5, § 97 Absatz 1 und § 101 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Auskunftspflicht" durch die Wörter "Auskunfts- und Unterrichtungspflicht" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten."Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EU Nr. L 281, S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284, S. 1) geändert worden ist, und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. EU Nr. L 201, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337, S. 11) geändert worden ist, festgelegt sind."

6. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Liegen den Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung auswirken, vor, so haben sie diese in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems IMI zu aktualisieren. Anzugeben sind die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Die Kammern sind zur Wahrnehmung der Aufgaben berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu nutzen, zu übermitteln und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden."

7. In § 16 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.

8. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen hat. Ein Weiterbildungsdiplom darf nur erteilt werden, wenn ein Grunddiplom für die ärztliche Ausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt."(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zahnheilkundegesetzes abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt."

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

"(8) Im Einzelfall ist eine Anerkennung nach Absatz 7 auch partiell zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in ihrem oder seinem Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese Tätigkeit auszuüben, Ausgleichsmaßnahmen einer Grundausbildung gleichkämen und sich die beantragte berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die die Anerkennung nach Absatz 7 erteilt wurde, trennen lässt. Die Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und der Patientensicherheit entgegenstehen."

c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind. Die Kammern können Näheres zum partiellen Zugang in ihren Weiterbildungsordnungen regeln."

d) Die bisherigen Absätze 8, 9 und 10 werden die Absätze 9, 10 und 11.

e) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12 und wie folgt gefasst:

altneu
(11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden."(12) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme der § 11 Absatz 4, §§ 12, 13a und 17, nicht anzuwenden."

f) Dem Absatz 12 werden folgende Absätze 13 und 14 angefügt:

"(13) Beschließt die Kammer im Fall des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind der antragstellenden Person das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von ihr belegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen in Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die Kammern stellen sicher, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, ihr eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(14) Die Kammern unterrichten die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und jene aller anderen Bundesländer über Berufsangehörige, deren Anerkennung nach § 39 Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Meldung erfolgt innerhalb von drei Tagen, nachdem die zugrundeliegende Entscheidung bekannt gegeben geworden ist, mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI. Anzugeben sind bei der Meldung die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Die Berufsangehörigen sind gleichzeitig schriftlich hierüber zu unterrichten. Übermittelte Daten sind innerhalb von drei Tagen im Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. Ihnen ist auch mitzuteilen, welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen können, dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen können und dass ihnen im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatz zusteht. Das vorstehende Verfahren gilt entsprechend, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung nach § 39 Absatz 1 unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde."

9. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird nach dem Wort "Weiterbildung" ein Komma und das Wort "Meldepflichten" angefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

"(2) In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde. Über die Befreiung entscheidet die Ärztekammer im Einzelfall; eine Befreiung darf im Umfang von höchstens der Hälfte der jeweiligen Facharztweiterbildung ausgesprochen werden."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen 3

§ 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 255, S. 22, 2007 Nr. L 271, S. 18)" ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354, S. 132) geändert worden ist," eingefügt.

2. In Satz 2 werden die Wörter "vom 7. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 126)" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Gesundheitsfachberufsanerkennungsgesetzes 4

Das Gesundheitsfachberufsanerkennungsgesetz vom 7. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 126) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 255, S. 22, 2007 Nr. L 271, S. 18)" ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354, S. 132) geändert worden ist," eingefügt.

2. In § 3 werden die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Vorlage einer erforderlichen Meldung durch den Dienstleister in einem Land der Bundesrepublik Deutschland berechtigt diesen Dienstleister zum Zugang zu der Dienstleistungstätigkeit oder zur Ausübung dieser Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern."

c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so wird den antragstellenden Personen die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen gestattet, wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzen, der in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Das vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigte Ausbildungsniveau und die Bescheinigung, durch die der Herkunftsmitgliedstaat bestätigt, dass die in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannte Ausbildung dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Niveau gleichwertig ist, werden anerkannt."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales unterrichtet die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und jene aller anderen Bundesländer über die in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2013/55/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung", ABl. EU L 354 S. 132) genannten Berufsangehörigen, die ihre Berufszulassung oder Erlaubnis vom Landesamt für Gesundheit und Soziales erhalten haben und denen von nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind. Die in § 39 Absatz 12 des Heilberufsgesetzes für die Kammern geregelte Meldepflicht bleibt hiervon unberührt. Die Meldung erfolgt innerhalb von drei Tagen, nachdem die zugrundeliegende Entscheidung bekannt gegeben worden ist, mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI. Anzugeben sind bei der Meldung die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Die Berufsangehörigen sind gleichzeitig schriftlich hierüber zu unterrichten. Ihnen ist auch mitzuteilen, welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen können, dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen können und dass ihnen im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatz zusteht. Rechtsbehelfe gegen die Warnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Legt die oder der betroffene Berufsangehörige gegen die Warnung einen Rechtsbehelf ein, ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen. Übermittelte Daten sind innerhalb von drei Tagen im Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. Das vorstehende Verfahren gilt entsprechend, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Berufszulassung oder Erlaubnis unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde."

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zuständige Stelle für die Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG. Für das Verfahren gilt § 13a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend."

Artikel 5
Änderung des Markscheiderzulassungsgesetzes 5

In § 2 Absatz 1 des Markscheiderzulassungsgesetzes vom 6. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 655), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, wird Satz 3

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden.

aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1113b Absatz 6 Buchstabe b) tritt am Tag nach dem Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeit für die Mitteilungspflichten von Gerichten im Binnenmarkt-Informationssystem IMI in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____
1) Ändert Gesetz vom 10. Dezember 2012; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 806 - 2

2) Ändert Gesetz vom 22. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2122 - 1

3) Ändert Gesetz vom 5. Mai 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221 - 3

4) Ändert Gesetz vom 7. Mai 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2122 - 3

5) Ändert Gesetz vom 6. Juni 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 219 - 3

ID 161291

ENDE