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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Mai 2021
(GVOBl. M-V Nr. 32 vom 27.05.2021 S. 600)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
LBesG M-V - Landesbesoldungsgesetz - Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 2032-34
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2012 (GVOBl. M-V S. 26), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678, 681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15a Beamte auf Probe in leitender Funktion". |
b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 49 Zahlung der Versorgungsbezüge und Versorgungsauskunft". |
c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 52 Rückforderung von Bezügen, Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung". |
d) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld".
e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 88 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes sowie Professoren, Juniorprofessoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W". |
f) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 67a Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen".
g) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 69 (weggefallen)". |
h) Nach der Angabe zu § 69g wird folgende Angabe eingefügt:
" § 69h Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung".
i) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 72 (weggefallen)". |
j) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 87 (weggefallen)". |
k) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 88 (weggefallen)". |
l) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 105 (weggefallen)". |
m) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften, Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften". |
n) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zuständigkeitsregelungen". |
o) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 107a Befristete Ausnahmen für Verwendungseinkommen". |
2. In § 1 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter " § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 9 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 67a ruhegehaltfähig sind," |
bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Wörter " § 27 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in den Ruhestand getreten" die Wörter "oder in diesen versetzt worden" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen" gestrichen.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "getreten ist" durch die Wörter "versetzt wurde" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn
a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und b) der Beamte für die Dauer der Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Versorgungszuschlag zahlt; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe und die anteilige jährliche Sonderzahlung zu berücksichtigen sind; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlages zulassen," |
cc) Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist; bei einer Abfindung oder einer Abfindungsrente gemäß § 152 und § 153 des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht ist die abgefundene Zeit ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn die Beamtin innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis die Abfindung zurückgezahlt oder auf die Abfindungsrente verzichtet hat." |
dd) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter " § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter" durch die Wörter "beamten- oder richterrechtlichen Bestimmungen" ersetzt.
ee) In Satz 4 werden die Wörter " § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Wörter " § 27 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen" gestrichen.
6. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.
7. § 9 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.
b) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder". |
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "bei Eintritt" die Wörter "oder Versetzung des Beamten" eingefügt.
9. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.
11. In § 12a werden die Wörter " § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 30 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt und die Wörter "für das Besoldungsdienstalter" gestrichen.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" und die Wörter "Eintritt in den Ruhestand" durch die Wörter "Beginn des Ruhestandes" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Wörter " § 29 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ", soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt," gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 31a Absatz 1 nach dem 1. Juni 2021 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben."
13. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "in den Ruhestand getreten ist" die Wörter "oder er in diesen versetzt wurde" eingefügt und in Nummer 4 wird die Angabe "400" durch die Angabe "525" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres und" gestrichen.
14. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
Einem Beamten auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Probe, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden." |
15. § 15a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15a Beamte auf Probe in leitender Funktion
(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion keine Anwendung. (2) Aus Beamtenverhältnissen auf Probe in leitender Funktion ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt." |
16. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" ersetzt.
17. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Kinder
erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat." |
18. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" ersetzt.
19. In § 29 Absatz 4 werden die Wörter " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 13 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Wörter " § 71 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung." |
21. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "ärztliche" die Wörter "und zahnärztliche" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "ärztlichen" die Wörter "und zahnärztlichen" eingefügt und die Wörter "oder Heilanstaltspflege" werden gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder Heilanstaltspflege" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "ärztlichen" die Wörter "und zahnärztlichen Untersuchung und" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens zu bestimmen." |
22. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wartung" durch das Wort "Hilfe" ersetzt.
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "und" das Wort "deswegen" eingefügt und das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "getretenen" durch das Wort "versetzten" ersetzt.
24. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt wurde" sowie die Wörter "des Eintritts" durch die Wörter "der Versetzung" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamte
bemessen." |
b) In Absatz 3 werden das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt wurde" und die Wörter "des Eintritts" durch die Wörter "der Versetzung" ersetzt.
25. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Eintritt" die Wörter "oder Versetzung" eingefügt und folgender Satz 2 angefügt:
"Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld."
26. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Für Dienstunfälle der in § 37 bezeichneten Art, die vor dem 1. Juni 2021 eingetreten sind, finden Absatz 1 und 2 in der am 31. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "verstorben" die Wörter "und hat er eine einmalige Unfallentschädigung
nach Absatz 1 nicht erhalten" eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe "60 000" durch die Angabe "100 000" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "20 000" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "eines Verbandes der Bundespolizei" durch die Wörter "eines Polizeiverbandes" ersetzt und die Wörter "oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen." |
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die
Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen."
27. Dem § 43a Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten oder einen anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. Dies gilt nicht für Schadensereignisse bei einer Verwendung im Sinne des § 31a Absatz 1, die vor dem 1. Juni 2021 eingetreten sind."
28. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "beruhen" die Wörter "; dies gilt nicht in den Fällen des § 32" eingefügt.
29. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter " §§ 28, 29 und 31 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder des § 33 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter " § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
30. § 47a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Wörter " § 30 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 37 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 9 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 9 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
31. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes)" ersetzt.
32. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Versorgungsbezüge" die Wörter "und Versorgungsauskunft" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen." |
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland abhängig machen." |
d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "im Ausland" werden durch die Wörter "außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes Single Euro Payment Area (SEPA)" ersetzt.
bb) Die Angabe " § 59" wird durch die Angabe " § 67" ersetzt.
d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Behörde hat dem Beamten bei berechtigtem Interesse auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Von einem berechtigten Interesse ist insbesondere auszugehen, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat oder die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bevorsteht. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt der Sach- und Rechtslage bei Erreichen des Ruhestandes sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten."
33. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Soweit Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 für dritte oder weitere Kinder besteht, wird neben dem Ruhegehalt der Zuschlag gewährt, der sich nach Anwendung des § 73 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für einen Besoldungsempfänger in der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergibt." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Bund oder die Länder" gestrichen und das Wort "gewähren" wird durch die Wörter "gewährt wird" ersetzt.
34. § 50e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "treten" die Wörter "oder in diesen versetzt werden" eingefügt und in Nummer 5 wird die Angabe "400" durch die Angabe "525" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "400" durch die Angabe "525" ersetzt.
35. In § 51 Absatz 1 wird das Wort "bundesgesetzlich" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.
36. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 52 Rückforderung von Bezügen, Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung". |
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Dienstherr ist berechtigt, die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge durch Verwaltungsakt geltend zu machen."
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für die Verjährung und Geltendmachung von Ansprüchen gelten die §§ 16 und 91 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend."
37. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "400" durch die Angabe "525" ersetzt.
38. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
" § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld
Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Landesaltersgeldgesetz oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes. Satz 1 gilt auch beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld nach dem Landesaltersgeldgesetz wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwenaltersgeldes gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwengeld mit Altersgeld nach dem Landesaltersgeldgesetz wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgeldes zuzüglich 20 Prozent des Witwengeldes gezahlt. Satz 3 und 4 finden für Witwer jeweils entsprechend Anwendung."
39. § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles," |
40. In § 57 Absatz 4 werden die Wörter " (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften)" gestrichen.
41. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Wörter " § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht" durch die Wörter " §§ 33 und 34 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
42. In § 60 Satz 1 werden die Wörter "der §§ 39 und 45 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Wörter "von § 29 Absätze 2 und 3, § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
43. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht" durch die Wörter " §§ 33 und 34 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet." |
44. § 62a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
Die obersten Dienstbehörden übermitteln dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium für ihren Bereich die für die Erstellung des Versorgungsberichtes über die Entwicklung der Versorgungsleistungen erforderlichen Daten
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden." |
45. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter " § 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht" durch die Wörter " § 34 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 10 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
46. In § 64 Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
47. In § 66 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.
48. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 88 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes sowie Professoren, Juniorprofessoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 77 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 88 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Professoren" das Wort ", Juniorprofessoren" eingefügt und die Wörter "Bundesbesoldungsordnung W" werden durch die Wörter "Besoldungsordnung W" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nachdem Wort "Professoren" das Wort ", Juniorprofessoren" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "Professor" das Wort ", Juniorprofessor" eingefügt und die Wörter " § 44 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes" werden durch die Wörter " § 58 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Landeshochschulgesetzes" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird vor dem Wort "Hochschuldozenten" das Wort "Juniorprofessoren," eingefügt und die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" werden durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
49. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
" § 67a Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(1) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ruhegehaltfähig.
(2) Unbefristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 sind zusammen in der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 23,1 Prozent und in der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 27,9 Prozent des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; dynamische Leistungsbezüge sind dabei vorrangig heranzuziehen. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 anerkannt ist.
(3) Befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 sind in der Höhe ruhegehaltfähig, in der sie insgesamt für die Dauer von mindestens zehn Jahren fortlaufend bezogen wurden und zusammen mit unbefristeten Leistungsbezügen nach Absatz 1 den jeweils maßgeblichen Prozentsatz nach Absatz 2, in Ausnahmefällen nach Absatz 4, nicht überschreiten. Wurden in einem Zeitraum mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 nebeneinander gewährt, bildet deren Summe den in diesem Zeitraum bezogenen Betrag. Erfüllen mehrere Bezugszeiträume diese Bedingungen, ist nur der höchste, sich aus einem Bezugszeitraum ergebende ruhegehaltfähige Betrag heranzuziehen. Für die Zehnjahresfrist gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) An die Stelle der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen treten in besonders begründeten Ausnahmefällen in der Besoldungsgruppe W 2 58,2 Prozent und in der Besoldungsgruppe W 3 64,5 Prozent.
(5) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes sind im Umfang von 25 Prozent ruhegehaltfähig, sofern diese fortlaufend mindestens fünf Jahre bezogen wurden und im Umfang von insgesamt 50 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten bezogen wurden.
(6) Abweichend von Absatz 5 sind Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit sie für die Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen gewährt werden, in voller Höhe ruhegehaltfähig, wenn der Beamte wegen Erreichens der beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt und diese Leistungsbezüge unmittelbar zuvor mindestens fünf Jahre ununterbrochen bezogen wurden. Treffen innerhalb dieses Beamtenverhältnisses Leistungsbezüge nach Satz 1 mit ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach Absatz 1 zusammen, ist der nach Satz 1 maßgebliche Betrag mit der Summe der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge nach Absatz 1, die sich in Anwendung der Absätze 2 bis 4 errechnet, zu vergleichen. Der höhere Betrag ist bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge heranzuziehen.
(7) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, die als Einmalzahlungen vergeben werden, sind nicht ruhegehaltfähig."
50. In § 68 Satz 2 werden die Wörter "des Bundes und der Länder" gestrichen.
51. § 69 wird aufgehoben.
52. § 69a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Absatz 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz." |
53. Nach § 69g wird folgender § 69h eingefügt:
" § 69h Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung
Für Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Januar 2013 aus Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 den Ruhestand erreicht haben, ist eine Neufestsetzung der Versorgung ab 1. Januar 2013 unter Anwendung des ab 1. Januar 2013 geltenden Rechts vorzunehmen, sofern sich hieraus ein höherer Versorgungsbezug ergibt. Für Hinterbliebene gilt Satz 1 entsprechend."
54. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Zahlung von Abschlägen ist § 17 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
55. § 72 wird aufgehoben.
56. In § 85a Satz 1 werden die Wörter " § 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Wörter " § 29, § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
57. § 87 wird aufgehoben.
58. § 88 wird aufgehoben.
59. § 105 wird aufgehoben.
60. § 106 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften, Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften (1) Wird in Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes. (2) Die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes, die mit dem Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz vom 4. Juli 2011 (GVOBl. S. 376, 382) in Landesrecht übergeleitet wurden, gelten in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Regelungen weiter, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Satz 1 gilt für die zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Verwaltungsvorschriften des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend." |
61. § 107 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zuständigkeitsregelungen
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium. (2) Für Versorgungsempfänger des Landes bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Behörde, die für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Versorgung zuständig ist. Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Dienstherren setzt die von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Versorgung fest und regelt die Rückforderung dieser Leistungen. Gesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt." |
62. § 107a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 107a Befristete Ausnahmen für Verwendungseinkommen
(1) Für Verwendungseinkommen, das ein Ruhestandsbeamter vor Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze im Rahmen eines dringenden zeitlich befristeten Projekts des Versorgungsdienstherrn erzielt, kann die oberste Dienstbehörde entscheiden, dass eine Anrechnung entgegen der Regelung des § 53 Absatz 7 Satz 4 nur in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet wird. Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Verwendung des Ruhestandsbeamten im besonderen allgemeinen Interesse des Landes oder im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Das besondere Verwendungsinteresse ist vor der Verwendung durch die oberste Dienstbehörde schriftlich festzustellen. (2) Für den Ruhestandsbeamten, der nach Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielt, die besonderen öffentlichen Belangen oder besonderen dienstlichen Interessen dient, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative 130 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Das besondere Verwendungsinteresse ist vor der Verwendung durch die oberste Dienstbehörde schriftlich festzustellen. Ein Abweichen von der monatsbezogenen Anrechnung gemäß Absatz 1 ist auch bei einer erhöhten Höchstgrenze nach Satz 1 möglich, wenn das Gewinnungsinteresse dies erfordert. (3) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2030 befristet." |
Artikel 3
LAltGG M-V - Landesaltersgeldgesetz
Gesetz über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr. 2032 - 35
§ 1 Geltungsbereich
(1) Altersgeld wird den am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gewährt, die nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden sind, wenn sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen. Satz 1 gilt für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit nur, wenn sie nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
(2) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet.
(3) Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld.
(4) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
(5) Die Regelungen dieses Gesetzes finden entsprechend Anwendung auf Richterinnen und Richter, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlassen worden sind.
§ 2 Allgemeines
(1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld werden durch Gesetz geregelt.
(2) § 3 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen in den Fällen einer Entlassung auf Verlangen die Kosten eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung ganz oder teilweise zu erstatten sind, bleiben unberührt.
§ 3 Anspruch
(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 von mindestens fünf Jahren zurückgelegt worden ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Umfang zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.
(3) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Abweichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die oder der Altersgeldberechtigte
Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(4) Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Ärztin oder ein Arzt gemäß § 44 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Wird
entsteht ein Anspruch auf Altersgeld frühestens bei einer Entlassung nach Ablauf von fünf Jahren ab der erneuten Berufung.
§ 4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld
(1) Der Anspruch auf Altersgeld erlischt unter den Voraussetzungen des § 59 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgeldes erkannt, beginnt die Kürzung mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Beginn der Zahlung des Altersgeldes. (3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. § 34 Absatz 2 Nummer 2 des Landesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 5 Altersgeldfähige Dienstbezüge
(1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind
Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die der oder dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben. Verweisen anzuwendende Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf den Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, ist dieser Verweis insoweit unbeachtlich.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes.
(3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit
(1) Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die von der ersten Berufung an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt wurde. § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; dies gilt auch für Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
(3) Als altersgeldfähig gelten auch die im berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst zurückgelegten Zeiten oder vergleichbare Zeiten in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 9 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.
(5) Die §§ 12a, 12b und 13 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.
§ 7 Höhe des Altersgeldes
(1) Die Höhe des Altersgeldes beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgeldes nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf mit Ausnahme der Fälle des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 5, wird die Höhe des Altersgeldes bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.
(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
(5) Die Höhe des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld auszahlt. Die erforderliche Auskunft ist durch diese Stelle beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen.
§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengeldes nach § 20 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern tritt das Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld nach § 9 Absatz 3.
§ 9 Hinterbliebenenaltersgeld
(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst
(2) Verstirbt die oder der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe ihren oder seinen Erbinnen oder Erben. § 17 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
(3) Die Witwe oder der Witwer einer Altersgeldberechtigten oder eines Altersgeldberechtigten erhält Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld. Das Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgeldes. § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern an die Stelle des Eintritts der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz tritt.
(4) Eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld, die oder der wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen des ihr oder ihm im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der §§ 13 bis 15 zu zahlenden Witwenaltersgeldes oder Witweraltersgeldes.
(5) Die Kinder einer verstorbenen Altersgeldberechtigten oder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten erhalten Waisenaltersgeld. Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgeldes. § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird, deren Kindschaftsverhältnis zur oder zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begründet worden ist.
(6) Der Anspruch auf Witwenaltersgeld, Witweraltersgeld und Waisenaltersgeld nach Absatz 3 bis 5 entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats der oder des Altersgeldberechtigten.
(7) Die §§ 1 Absatz 3, 25, 28, 52, 61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.
§ 10 Festsetzung und Zahlung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes, Rückforderung und Durchführung
(1) Die oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung fest. Sie kann diese Befugnis für Beamtinnen und Beamte des Landes im Einvernehmen mit der für das Versorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde auf eine andere Stelle übertragen. Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen.
(2) Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der Leistung nach § 9 Absatz 2, erfolgt auf schriftlichen Antrag.
(3) Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 gestellt werden, gelten als am Ersten des Monats gestellt, in dem diese Voraussetzungen vorlagen. Im Falle des § 3 Absatz 4 Satz 2 ist die Zahlung des Altersgeldes nach Ablauf der jeweiligen Frist erneut zu beantragen.
(4) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld sind für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten. Sie sind am Ende des Monats fällig, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats gezahlt. Altersgeld, Witwenaltersgeld, Witweraltersgeld und Waisenaltersgeld werden längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die oder der Berechtigte verstirbt.
(5) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten § 49 Absatz 3 und 5 bis 9 sowie die §§ 52 und 62 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Witweraltersgeld mit Erwerbseinkommen
(1) Beziehen Altersgeldberechtigte oder Berechtigte nach § 9 Absatz 3 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern), erhalten sie daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. (2) Die Höchstgrenze beträgt
§ 12 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten
(1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die oder der Altersgeldberechtigte oder die oder der Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern hat.
§ 13 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
Erhalten Altersgeldberechtigte oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte aus einer Verwendung der oder des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 1 bis 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, dass die Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben wurde; bei der Festsetzung der Höchstgrenze bleibt die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt. Der sich nach Satz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 und 12 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.
§ 14 Kürzung des Altersgeldes nach Ehescheidung
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung das Altersgeld der ausgleichspflichtigen Person und das Witwen-, Witwer- und Waisenaltersgeld ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. § 57 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Altersgeld und für das Hinterbliebenenaltersgeld berechnet sich in sinngemäßer Anwendung des § 57 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. An die Stelle des Eintritts in den Ruhestand tritt dabei der Zeitpunkt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2.
(3) Die Kürzung des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes kann von den Berechtigten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. § 58 Absatz 2 bis 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
§ 15 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Für die aus dem Landesdienst auf eigenen Antrag entlassenen Altersgeldberechtigten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Behörde, die für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Altersgeld zuständig ist. Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Beamtinnen und Beamten setzt die von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle das Altersgeld fest und regelt die Rückforderung dieser Leistungen. Gesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt.
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Bei § 9 werden nach den Wörtern "gesundheitliche Eignung" ein Komma und die Wörter "genetische Untersuchungen" eingefügt.
b) Nach der Angabe " § 12 Befähigung (§ 7 BeamtStG)" wird die Angabe " § 12a Zuverlässigkeitsüberprüfung" eingefügt.
c) Bei § 16 werden nach den Wörtern "des Gemeinschaftsrechts" die Wörter "und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen" angefügt.
d) Die Angabe " § 21 Erprobung" wird durch die Angabe " § 21 Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion" ersetzt.
e) Bei § 58 wird nach dem Wort "Dienstkleidungsvorschriften" ein Komma und das Wort "Kennzeichnungspflicht" angefügt.
f) Nach der Angabe " § 64 Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen" werden folgende Angaben eingefügt:
" § 64a Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit
§ 64b Familienpflegezeit".
g) Bei § 65 wird die Angabe " § 65 Altersteilzeit" durch die Angabe " § 65 Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers" ersetzt.
h) Nach der Angabe " § 83a Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen" wird die Angabe " § 83b Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen" eingefügt.
i) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 96 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses | " § 96 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses; Unterausschüsse". |
j) Bei § 111 werden nach dem Wort "Dienstkleidung" hinter dem Komma die Wörter "äußeres Erscheinungsbild" und ein Komma eingefügt.
k) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 114 Beamte der Berufsfeuerwehren | " § 114 Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst". |
l) Nach der Angabe " § 126 Übergangsregelung für erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" wird die Angabe " § 127 Übergangsregelung für Beamte in der Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion" angefügt.
m) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe angefügt:
" § 128 Übergangsregelung für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes".
2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Zahl "29" die Wörter "dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 20 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "gesundheitliche Eignung" ein Komma gesetzt und die Wörter "genetische Untersuchungen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen. | "(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen. Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Berufsfeuerwehren und des Justizvollzugsdienstes erfolgt die Prüfung auch vor der Ernennung zum Widerrufsbeamten. Die gesundheitliche Eignung für die Ernennung zum Ehrenbeamten oder zum Beamten auf Zeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen." |
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden."
4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Zuverlässigkeitsüberprüfung
(1) Vor der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes ersucht die Einstellungsbehörde die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran zu begründen vermögen, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes einzutreten. Satz 1 gilt auch für die Laufbahn des Justizdienstes, soweit die Bewerber in einer Justizvollzugseinrichtung, als Gerichts- und Bewährungshelfer, als Psychologe der Forensischen Ambulanz im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit oder als Rechtspfleger tätig werden. Zu diesem Zweck ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde den angefragten Stellen den Namen, die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit des Bewerbers. Die angefragten Stellen teilen mit, ob zu der Person Erkenntnisse nach Satz 1 vorliegen. Darüber hinaus übermitteln sie der Einstellungsbehörde die bei ihr vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über den Bewerber, soweit Sicherheitsinteressen oder rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Soweit erforderlich, ersucht die Polizei die Polizeibehörden der anderen Bundesländer und des Bundes um Auskunft.
(3) Das Auskunftsverfahren ist nicht zulässig, wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In diesem Fall erfolgt die Abfrage vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe.
(4) Die von der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei übermittelten Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und hinsichtlich ihrer Tätigkeit sensibilisiert wurden. Das von den Sicherheitsbehörden übermittelte Ergebnis wird verschlossen zu den Bewerbungsunterlagen genommen oder durch technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt. Es darf nur durch Befugte zur Kenntnis genommen werden. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens sind die Daten zu löschen. Die Bewerber sind über die Abfrage bei der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei vorab rechtzeitig zu informieren.
(5) Der Bewerber ist durch die Einstellungsbehörde über das beabsichtigte Auskunftsverfahren, den Zweck und das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich der weiteren Verarbeitung der erhobenen Daten zu unterrichten. Die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei dürfen die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten, es sei denn, eine Verarbeitung ist aufgrund anderer Vorschriften zulässig. Im Übrigen werden die Daten gelöscht, sobald die angefragten Stellen eine Mitteilung der Einstellungsbehörde über den Abschluss des Bewerbungsverfahrens erhalten.
(6) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 kann elektronisch erfolgen soweit die Vertraulichkeit, die Integrität und die Authentizität der Daten durch eine geeignete Verschlüsselung sichergestellt ist. Das Innenministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu regeln."
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "das erste Einstiegsamt" die Wörter "(einfacher Dienst)" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "das zweite Einstiegsamt" die Wörter "(mittlerer Dienst)" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "das erste Einstiegsamt" die Wörter "(gehobener Dienst)"eingefügt.
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "das zweite Einstiegsamt" die Wörter "(höherer Dienst)" eingefügt.
6. § 16 wird wie folgt gefasst:
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§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22) erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung; für die Laufbahnen der Fachrichtung des Bildungsdienstes ist die Rechtsverordnung durch die für das Bildungswesen zuständige oberste Landesbehörde zu erlassen. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Lautbahn erforderlichen Maße beherrscht werden. | " § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
erworben werden. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. (3) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Darin sollen insbesondere geregelt werden
(4) Für die Laufbahnen der Fachrichtung des Bildungsdienstes ist die Rechtsverordnung durch die für das Bildungswesen zuständige oberste Landesbehörde zu erlassen. Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie aufgrund der Rechtsverordnungen nach Absatz 3 und 4 können über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung "Einheitlicher Ansprechpartner" und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) abgewickelt werden. Der Einheitliche Ansprechpartner stellt die Informationen zur Verfügung und verweist auf die jeweils zuständigen Stellen zum Zwecke der elektronischen Verfahrensabwicklung nach Artikel 57a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG . Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden." |
7. In § 18 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Eine Einstellung in einem höheren Amt ist auch zulässig, wenn ein nach der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreicht worden ist; in diesen Fällen ist keine Probezeit abzuleisten."
8. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit (§ 21), | "3. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion vor Feststellung der Eignung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten, soweit nicht Zeiten der Übertragung einer höherwertigen Funktion nach näherer Regelung in den Laufbahnverordnungen angerechnet werden können," |
9. § 21 wird wie folgt gefasst:
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§ 21 Erprobung
(1) Die Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 beträgt sechs Monate. Der erfolgreiche Abschluss dieser Erprobungszeit begründet keinen Anspruch auf eine Beförderung. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion zwei Jahre. Ämter im Sinne des Satzes 1 sind Ämter ab Besoldungsgruppe A 16 sowie Ämter ab Besoldungsgruppe A 11 mit Vorgesetztenfunktion als Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden der in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Dienstherrn. Der Beginn der Erprobungszeit nach Satz 1 setzt voraus, dass im Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Beamte für das zu übertragende Beförderungsamt ausgewählt worden ist. Der Zeitpunkt des Beginns dieser Erprobungszeit ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Nach deren erfolgreichem Abschluss soll die Beförderung erfolgen. Wird die Erprobungszeit nicht erfolgreich abgeschlossen, ist eine erneute Erprobung nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der letzten Erprobungszeit zulässig. (3) Auf die Erprobungszeit können Zeiten, in denen dem Beamten eine höherwertige Funktion bereits übertragen worden ist, angerechnet werden. Die Erprobungszeit kann im Ausnahmefall um bis zu sechs Monate verlängert werden. | " § 21 Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen; dies gilt nicht für Beamte, die sich bereits in einem Amt mit leitender Funktion befinden, sofern damit keine wesentliche Änderung des bereits übertragenen Aufgabenkreises verbunden ist. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion oder eine vergleichbare Funktion bereits übertragen war, können auf die Probezeit angerechnet werden. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Elternzeit ohne Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten hemmen den Lauf der Probezeit, wenn sie zusammengenommen die Dauer von drei Monaten überschreiten. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. (2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
Der Landesbeamtenausschuss kann hiervon Ausnahmen zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für Beamte auf Probe geltenden disziplinarrechtlichen Regelungen unberührt. (3) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte oder Richter nur im Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Lebenszeit. (4) Wird der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, beginnt eine neue Probezeit. Das bisherige Beamtenverhältnis auf Probe wird gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes und § 31 Absatz 2 durch Entlassung beendet. (5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
sofern die Funktion nicht in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannt ist. (6) Der Beamte ist über die in § 22 Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fälle hinaus auch
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Der Beamte ist zu entlassen, wenn bereits vor Ablauf der Probezeit ein Mangel besteht, der die Feststellung der Bewährung ausschließt und nachhaltige Zweifel bestehen, dass der Mangel in der restlichen Probezeit noch behoben werden kann. (7) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einem Richter darf das Amt in leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur übertragen werden, wenn er die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes ist innerhalb von zwei Jahren nicht zulässig. (8) Der Beamte führt während der Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des nach Absatz 1 übertragenen Amtes; dies gilt auch für die Befugnis zum Führen der Amtszeichnung außerhalb des Dienstes. Wird das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf die Amtsbezeichnung nach Absatz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weitergeführt werden. (9) § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung. (10) § 66 Absatz 1 findet keine Anwendung." |
10. In § 23 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot aus genetischen Gründen nach § 21 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden."
11. § 25 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
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7. die Einzelheiten zur Erprobung (§ 21) | "7. die Einzelheiten und Ausnahmen von der Erprobung sowie die Einzelheiten des Beamtenverhältnisses auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§ 20 und § 21)," |
12. In § 28 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenfürsorge" ein Komma eingefügt und die Wörter "und Versorgung" durch die Wörter "Versorgung und Altersgeld" ersetzt.
13. Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Waren Beamte auf Lebenszeit vor einem Laufbahnwechsel oder Verwendungswechsel als Beamte nach §§ 108, 114 oder 115 tätig und haben sie hierbei zwanzig vollständige Jahre im Wechselschichtdienst erbracht, so verringert sich für sie die in Absatz 1 oder 2 festgelegte Regelaltersgrenze um zwei Jahre, wenn der Laufbahnwechsel oder der Verwendungswechsel im Rahmen einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist; die Regelaltersgrenze verringert sich um weitere sechs Monate für jeweils fünf darüber hinaus vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Im Falle von Beamten nach § 114 ist auch Schichtdienst zu berücksichtigen. Der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit er hierfür die Voraussetzungen erfüllt."
14. In § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Beamte ist verpflichtet, zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand ist er auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen."
15. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die ärztliche Untersuchung wird vorrangig von Amtsärzten und beamteten Ärzten, darüberhinaus von sonstigen von der Behörde bestimmten Ärzten durchgeführt. | "(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärzten und beamteten Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärzten durchgeführt." |
16. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des § 51 wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Auf frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung."
17. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des § 53 wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt für Altersgeldberechtigte und deren Hinterbliebene entsprechend."
18. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Dienstkleidungsvorschriften" ein Komma und das Wort "Kennzeichnungspflicht" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut des § 58 wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Beamte der Fachrichtung des Polizeivollzugsdienstes im Sinne des § 107 tragen beim Einsatz in geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden. Das Nähere zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift."
19. Nach § 64 werden folgende §§ 64a und 64b eingefügt:
" § 64a Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit
(1) Beamte sind für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Beamten, die
ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit). Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. Wird Teilzeit in Anspruch genommen, ist den Wünschen des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nach Nummer 1 und 2 ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Erkrankung nach Nummer 3 ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Die Pflegezeit ist spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 64b für die Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.
(4) Die Pflegezeit beträgt für jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 64b dürfen insgesamt die Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.
(5) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit seiner Zustimmung.
(6) Für die Pflegezeit nach Absatz 2 gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 64b Familienpflegezeit
(1) Einem Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit
zu bewilligen. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann eine Familienpflegezeit mit mindestens 15 Stunden je Woche bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. § 64a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. § 64a Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 64a Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten.
(5) Für die Familienpflegezeit nach Absatz 1 gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend."
20. § 65 wird wie folgt gefasst:
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§ 65 Altersteilzeit
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 64 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 220), mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. (2) Die Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass
(3) Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend. (4) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. (5) Näheres kann die Landesregierung durch Verwaltungsvorschrift regeln. | " § 65 Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers
(1) Zur Sicherung des Wissenstransfers kann die oberste Dienstbehörde einem Beamten mit Dienstbezügen, der das 63. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 Absatz 1 gestellt hat, mit seiner Zustimmung Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und seine bisherigen Leistungen dies rechtfertigen. Der Antrag nach § 36 Absatz 1 gilt in diesem Fall als erledigt. (2) Für Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
(3) § 63 Absatz 1 gilt entsprechend." |
21. In § 66 Absatz 2 werden die Wörter "unter Wegfall der Bezüge" durch die Wörter "ohne Dienstbezüge" ersetzt.
22. § 68 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung und das Verfahren. | "(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub einschließlich Zusatzurlaub, insbesondere dessen Dauer und Berechnung, die Voraussetzungen für die Gewährung, dessen Verfall, sowie das Verfahren, die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung." |
23. In § 74 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "genommen werden" ersetzt durch das Wort "nehmen".
24. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) § 41 des Beamtenstatusgesetzes gilt für frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach dem Wort "Versorgungsbezügen" die Wörter "oder Altersgeldbezügen" eingefügt.
25. § 80 wird wie folgt neu gefasst:
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§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen werden nach Maßgabe des § 80 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften gewährt. Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht:
Dies gilt im Falle der Buchstaben b und c nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war. (3) Lebenspartner gelten im selben Maß als berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehegatten. (4) Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Beihilfen nach den Absätzen 1 bis 3 ist für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Beamten durch das Land oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zulässig, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Dienstherrn übertragen worden ist. Sie handelt im Falle der Übertragung nach Satz 1 insoweit im Namen des jeweiligen Dienstherrn und vertritt ihn in den sich aus dieser Aufgabe ergebenden Rechtsstreitigkeiten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 84, 85, 87, 88, 90, 91 entsprechend. | " § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) Beihilfe erhalten:
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. (2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhalten. (3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
(4) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Satz 1 gilt nicht:
Dies gilt im Falle der Buchstaben b und c nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war. (5) Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt. Der Bemessungssatz beträgt
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent.
Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 41 und 42 des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern beziehen. (6) Das Finanzministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung die Beihilfegewährung. In der Verordnung können insbesondere Bestimmungen zu Inhalt und Umfang der Beihilfe getroffen werden:
(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 6 gelten die für die Beamten, Versorgungsempfänger und früheren Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter mit Ausnahme der Aufwendungen des Absatzes 4. Wird in diesen Vorschriften auf Gesetze des Bundes verwiesen, gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. (8) Das Landesamt für Finanzen setzt als zentrale Behörde für den Landesbereich die Beihilfe der Berechtigten fest und ordnet deren Zahlung an. Im Übrigen setzen die obersten Dienstbehörden die Beihilfe fest und ordnen die Zahlungen an. Sie können die Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, tritt an deren Stelle für den Landesbereich das Finanzministerium. (9) Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Beihilfen nach den Absätzen 1 bis 7 ist für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Beamten durch das Land oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zulässig, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Dienstherrn übertragen worden ist. Sie handelt im Falle der Übertragung nach Satz 1 insoweit im Namen des jeweiligen Dienstherrn und vertritt ihn in den sich aus dieser Aufgabe ergebenden Rechtsstreitigkeiten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 gelten die §§ 84, 85, 87, 88, 90, 91 entsprechend." |
26. § 81 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Mutterschutzgesetzes" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Elternzeitgesetzes" die Wörter "vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)" gestrichen.
27. In § 82 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz nach § 20 Absätze 1, 2 und 4 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden."
28. Nach § 83a wird folgender § 83b eingefügt:
" § 83b Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen
Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung § 4 Absatz 5, für die Abtretung, die Verpfändung sowie das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 14 und für die Belassung und die Rückforderung § 15 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend."
29. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Versorgung" das Wort "Altersgeld," eingefügt.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a bis 8e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG auch die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung des Beamten im Wege der Auskunft übermittelt werden."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
30. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "versorgungsberechtigte" durch die Wörter "versorgungs- oder altersgeldberechtigte" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "versorgungsberechtigte" durch die Wörter "versorgungs- oder altersgeldberechtigte" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Versorgungsansprüche" die Wörter "oder Altersgeldansprüche" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Versorgungsakten" ersetzt durch die Wörter "Versorgungs- und Altersgeldakten".
31. § 96 wird wie folgt neu gefasst:
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§ 96 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses
(1) Der Landesbeamtenausschuss hat folgende Aufgaben:
(2) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landesbeamtenausschuss nach Ablauf seiner Amtszeit der Landesregierung Bericht. | " § 96 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses; Unterausschüsse
(1) Der Landesbeamtenausschuss hat folgende Aufgaben:
(2) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und zur Feststellung, ob die Qualifizierungsfortbildung für ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 erfolgreich abgeschlossen wurde, einen unabhängigen Unterausschuss einsetzen. Der Landesbeamtenausschuss bestimmt einen Vorsitzenden aus seinem Kreis. Dem vom Landesbeamtenausschuss eingesetzten Unterausschuss können neben Mitgliedern des Landesbeamtenausschusses auch andere fachkundige Personen angehören, die im öffentlichen Dienst tätig sind. Zur Erledigung seiner Aufgaben darf dem Unterausschuss in dem hierfür erforderlichen Umfang die Personalakte der betroffenen Bewerber ohne deren Einwilligung übermittelt werden. (3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landesbeamtenausschuss nach Ablauf seiner Amtszeit der Landesregierung Bericht." |
32. In § 107 Satz 2 werden nach der Angabe "24 Absatz 2" die Wörter "sowie von der sechsmonatigen Erprobungszeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" eingefügt.
33. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Dienstkleidung" nach dem Komma die Wörter "äußeres Erscheinungsbild" und ein Komma eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Soweit es das Amt erfordert, kann das für Inneres zuständige Ministerium nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamten treffen. Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
34. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 112 Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. bei Fortfall der Bezüge für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger gemäß § 64a."
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Zum Zweck der Erstellung einer Statistik über das Krankheitsbild des Polizeivollzugsdienstes ist die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung befugt, Gesundheitsdaten der Polizeivollzugsbeamten zu verarbeiten. Zu diesem Zweck werden von den Polizeivollzugskräften die Abschnitte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die zur Vorlage bei der Krankenkasse vorgesehen sind und eine Diagnose enthalten, durch die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle erhoben. Die Polizeivollzugskräfte sind in Ergänzung zu § 55 Absatz 2 Satz 2 verpflichtet, diesen Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übermitteln. Diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dürfen von der für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle zu keinen anderen Zwecken verarbeitet werden.
(4) Bei der Übermittlung der Abschnitte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind alle Angaben mit Ausnahme des Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit, der Diagnose und der Versichertennummer zu schwärzen. Die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten umgehend nach Eingang zu pseudonymisieren und zu anonymisieren, sobald der Statistikzweck es zulässt. Vor einer Anonymisierung dürfen die zu statistischen Zwecken verarbeiteten Gesundheitsdaten weder dem Dienstherrn noch Dritten offengelegt werden.
(5) Die Verarbeitung nach Absatz 3 und 4 ist nur durch Personen zulässig, die einer ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Mitwirkende der Berufsgeheimnisträger sind schriftlich über ihre Schweigepflicht zu belehren. Die Schweigepflicht der verarbeitenden Personen gilt auch gegenüber dem Dienstherrn. Sofern die Gesundheitsdaten vor der Anonymisierung elektronisch übermittelt werden sollen, ist die Vertraulichkeit durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine geeignete Verschlüsselung, sicherzustellen."
35. § 114 wird wie folgt neu gefasst:
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§ 114 Beamte der Berufsfeuerwehren
Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz gelten die §§ 108, 109, 111 Absatz 1 Satz 1, §§ 112 und 113 entsprechend. § 108 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst berücksichtigt wird. | " § 114 Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst
Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz gelten die §§ 108, 109, 111 Absatz 1 Satz 1, §§ 112 und 113 entsprechend. § 108 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst berücksichtigt wird. Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und im für Inneres zuständigen Ministerium gilt § 112 entsprechend. Für die sonstigen feuerwehrtechnischen Beamten der Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht den Berufsfeuerwehren zugehörig sind, können die Landkreise und kreisfreien Städte Regelungen zur Heilfürsorge nach § 112 treffen." |
36. Nach § 126 wird folgender § 127 angefügt:
" § 127 Übergangsregelung für Beamte in der Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion
(1) Beamte, die sich am 1. Juni 2021 in einer Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion befinden, setzen die Erprobungszeit nach den §§ 20 und 21 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M V S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 201) fort, sofern das übertragene Amt ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 Absatz 5 ist. Bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen sowie haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Probe zum nächst möglichen Zeitpunkt unter vorzeitiger Beendigung der Erprobungszeit; die Zeiten der bisher abgeleisteten Erprobungszeit werden angerechnet.
(2) Beamte, die sich am 1. Juni 2021 in einer Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion befinden, treten in die Erprobung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 über, wenn das zu übertragende Amt nach § 21 Absatz 5 kein Amt mit leitender Funktion mehr ist. Soweit hiernach am 1. Juni 2021 die Erprobungszeit bereits abgeleistet wäre, gilt dieser Tag als Beendigung der Erprobungszeit; die Möglichkeit der Verlängerung der Erprobungszeit nach den Laufbahnverordnungen bleibt unberührt."
37. Nach § 127 wird folgender § 128 angefügt:
" § 128 Übergangsregelung für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und im für Inneres zuständigen Ministerium tätig sind, können bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Wechsel in die freie Heilfürsorge nach § 112 entscheiden."
Artikel 5
Änderung des Sonderzahlungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 477), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2018 (GVOBl. M-V S. 50, 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "[ § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung]" werden durch die Wörter " (§ 6 des Landesbesoldungsgesetzes)" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes finden" durch die Wörter "Der § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, findet" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
" § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 6 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter " § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter
" § 7 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
cc) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter "sowie die Funktionszulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung" gestrichen.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter "Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W" durch die Wörter " § 55 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
ee) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
ff) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die neuen Nummern 4 und 5.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 31 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter "des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter "des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) in der jeweils geltenden Fassung," sowie die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter " § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 50 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)", werden durch die Wörter "des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes
Das Versorgungsrücklagengesetz vom 22. November 1999 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2018 (GVOBl. M-V S. 50, 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden jeweils die Wörter " § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 18 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Landeszentralbank in der Freien und Hansestadt Hamburg, in" durch die Wörter "Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung in Hamburg," ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Mittel des Sondervermögens des Landes sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens erreicht wird. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Die jeweils zuständigen Träger erlassen eigene Anlagerichtlinien."
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Zuführung der Mittel
(1) Die sich nach § 18 Absätze 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre für Landesbeamte und Versorgungsempfänger des Landes ergebenden Beträge sind jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres dem Sondervermögen des Landes zuzuführen. Die Zuführung erfolgt letztmalig für das Jahr 2029. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Finanzministerium festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt. Zuführungen Dritter, die sich nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem Sondervermögen des Landes beteiligen, sind einschließlich der darauf entfallenden Erträge gesondert auszuweisen. (2) Die Zuführung der Mittel zu den sonstigen Sondervermögen ist in entsprechender Weise von den jeweiligen Trägern zu regeln. Eine Zuführung zu dem vom Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern gebildeten Sondervermögen über das Jahr 2022 hinaus ist nur durchzuführen, wenn die Satzung dies vorsieht. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Auf die Zuführungen nach Absatz 1 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zu verrechnen ist." |
4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " (§ 14 a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Wörter "gemäß § 6" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Landesdisziplinargesetzes
Das Landesdisziplinargesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2015 (GVOBl. M-V S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 203), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt."
2. In § 23 Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 8 angefügt:
"Stehen geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung, können die Dienstvorgesetzten auch andere geeignete Personen mit der Durchführung der Ermittlungen betrauen. Sie verarbeiten die personenbezogenen Daten im Auftrag. Näheres regelt ein Vertrag. Satz 2 gilt entsprechend. Die in Satz 2 und 3 genannten Personen sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet."
3. In § 85 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahlbeamte" die Wörter "und leitende Verwaltungsbeamte gemäß § 124 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Landesrichtergesetzes
Das Landesrichtergesetz vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 598), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Prüfung der Verfassungstreue
(1) Vor der Begründung eines Richterverhältnisses auf Probe ersucht die Einstellungsbehörde die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran zu begründen vermögen, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Zu diesem Zweck ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit des Bewerbers. Die Verfassungsschutzbehörde teilt mit, ob zu der Person Erkenntnisse nach Satz 1 vorliegen. Darüber hinaus übermittelt sie der Einstellungsbehörde die bei ihr vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über den Bewerber, soweit Sicherheitsinteressen oder rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Für das Verfahren gelten die Regelungen des § 12a Absatz 4 bis 6 des Landesbeamtengesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechend."
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. | "(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist auf Antrag eines Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag muss spätestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 und 2 beziehungsweise jeweils spätestens ein Jahr vor Erreichen der hinausgeschobenen Altersgrenze nach Satz 1 gestellt werden." |
3. § 8d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8d (weggefallen) | " § 8d Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers
(1) Zur Sicherung des Wissenstransfers ist einem Richter mit Dienstbezügen, der das 63. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 5 Absatz 6 gestellt hat, mit seiner Zustimmung Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag nach § 5 Absatz 6 gilt in diesem Fall als erledigt. (2) Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
(3) § 8b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend." |
Artikel 9
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V S. 510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 70 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der § 43 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie §§ 63, 64, 65 und 67 des Landesbeamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. | "Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 43 des Beamtenstatusgesetzes sowie der §§ 63, 64, 64a, 64b und 67 des Landesbeamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden." |
2. In § 87 Absatz 2 wird Satz 3
Bei einem bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Eignung für das Amt gemäß § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu erproben.
aufgehoben.
Artikel 10
Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation
§ 1 Nachzahlung für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 29. November 2019
Für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen Anspruch auf Erhöhung der Dienstbezüge zur Wahrung einer amtsangemessenen Alimentation schriftlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, findet § 73 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 29. November 2019 entsprechend Anwendung. Die Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen Geltendmachung.
§ 2 Nachzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021
Soweit im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021 Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für dritte oder weitere Kinder bestand, wird für diesen Zeitraum neben dem Ruhegehalt der Zuschlag gewährt, der sich nach Anwendung des § 29a Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung für eine Besoldungsempfängerin oder einen Besoldungsempfänger in der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben hat.
§ 3 Nachzahlung für Anwärterinnen und Anwärter im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021
Soweit im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021 Anspruch auf einen Familienzuschlag nach § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung für dritte oder weitere Kinder bestand, findet § 29a Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
Artikel 11
Änderung der Kommunalbesoldungslandesverordnung
§ 8 der Kommunalbesoldungslandesverordnung vom 3. Mai 2005 (GVOBl. M-V S. 239), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. April 2017 (GVOBl. M-V S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "und für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes" angefügt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Besoldungsgruppe A 15" durch die Wörter "Besoldungsgruppe A 16" ersetzt.
3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Amt des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern wird in die Besoldungsgruppe A 16 oder in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft."
Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis
Die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörde kann den Wortlaut des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 13
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
ID: 211126
ENDE |