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AG SGB IX/XII - Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -
Vom 24. Oktober 2019
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 01.11.2019 S. 300; 30.06.2022 S. 426 22)
Erster Teil
Zweck des Gesetzes
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S.1419).
Zweiter Teil 22
Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit
Erstes Kapitel 22
Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII
§ 2 Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
(§ 94 SGB IX, § 3 SGB XII)
(1) Die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs und die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs werden von örtlichen Trägern und vom überörtlichen Träger geleistet.
(2) Örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet; § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Sie erfüllen die Aufgaben der örtlichen Träger als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(3) Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ist das Land.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
(§ 94 SGB IX, § 97 SGB XII)
(1) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe an Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die sachliche Zuständigkeit beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Befindet sich die oder der Leistungsberechtigte in dem Monat, in dem sie oder er das 18. Lebensjahr vollendet, in einer Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis f und i des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) oder einer Tagesbildungsstätte nach den §§ 162 bis 166 NSchG, so beginnt die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers abweichend von Satz 2 mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Schulausbildung beendet wurde.
(2) Im Übrigen sind die örtlichen Träger sachlich zuständig.
(3) Die sachliche Zuständigkeit eines Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe umfasst jeweils alle mit der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere auch die Aufgaben nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Vertragsrecht).
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der überörtliche Träger stets sachlich zuständig für Leistungen
§ 3a Zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII 22
(§ 145 Abs. 4 SGB XII)
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind auch zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII. Sie erbringen auch die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.
(2) Örtlich zuständig ist der Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, der als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Entscheidung über die Bewilligung der in § 145 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 SGB XII genannten Leistung örtlich zuständig ist oder im Fall des § 145 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII örtlich zuständig wäre.
(3) Im Übrigen finden für die Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII die für die örtlichen Träger der Sozialhilfe geltenden nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Zweites Kapitel
Heranziehung
§ 4 Heranziehung
(§ 99 SGB XII)
(1) Die Landkreise und die Region Hannover können zur Durchführung von ihnen als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen.
(2) Das Land zieht zur Durchführung der ihm als überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben heran
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 1 herangezogenen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe können, soweit nicht bereits eine Heranziehung nach Absatz 2 Nr. 2 erfolgt, zur Durchführung von Aufgaben, die dem überörtlichen Träger obliegen, heranziehen
§ 5 Umfang der Heranziehung
Eine Heranziehung nach § 4 Abs. 2 oder 3 umfasst nicht
§ 6 Wirkungen der Heranziehung
(1) Die herangezogenen Kommunen treffen die organisatorischen Vorkehrungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben aufgrund einer Heranziehung erforderlich sind. Insbesondere stellen sie die erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung.
(2) Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe kann der herangezogenen Kommune Weisungen erteilen. Er kann besonders gelagerte Fälle an sich ziehen.
(3) Eine nach § 4 Abs. 1 herangezogene Kommune entscheidet im Namen des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe.
(4) Eine nach § 4 Abs. 2 herangezogene Kommune entscheidet im eigenen Namen.
(5) Eine nach § 4 Abs. 3 herangezogene Kommune entscheidet im Namen des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe.
(6) In Angelegenheiten der Sozialhilfe erlässt den Widerspruchsbescheid
(7) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 herangezogenen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind auch im Fall einer Heranziehung einer Kommune nach § 4 Abs. 3 gegenüber dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe verantwortlich für eine rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenerfüllung.
§ 7 Entscheidung über die Heranziehung
(1) Bei der Entscheidung über die Heranziehung und bei deren Ausgestaltung ist darauf hinzuwirken, dass, soweit zweckmäßig, über alle Leistungen der Eingliederungshilfe einerseits und der Sozialhilfe andererseits an eine Leistungsberechtigte oder einen Leistungsberechtigten jeweils einheitlich von nur einer Behörde entschieden wird.
(2) Eine Heranziehung nach § 4 Abs. 1 oder 3 erfolgt durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. In der Satzung oder dem Vertrag müssen die Aufgaben, zu denen die Kommune herangezogen wird, im Einzelnen bezeichnet sein. Vor Erlass einer Satzung über die Heranziehung sind die Kommunen, die herangezogen werden sollen, zu hören.
§ 8 Durchführung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs
(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
Die Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) obliegt der herangezogenen Kommune, in deren Gebiet sich die oder der Leistungsberechtigte gewöhnlich oder, falls sie oder er keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, tatsächlich aufhält. In den in § 46b Abs. 3 Sätze 2 bis 5 SGB XII genannten Fällen sind diese Vorschriften jeweils abweichend von Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 9 Weitere Zuständigkeitsregelungen und vorläufiges Tätigwerden
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die herangezogenen Kommunen weitere Regelungen über die Zuständigkeit für die Durchführung der Aufgaben und ein vorläufiges Tätigwerden zu treffen.
Drittes Kapitel
Aufsicht
§ 10 Aufsicht
(1) Das für Eingliederungshilfe und Sozialhilfe zuständige Ministerium (Fachministerium) führt die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, soweit diese die Aufgaben der örtlichen Träger als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz 2), und ist Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs, soweit dieses im Recht der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gilt. Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der in Satz 1 genannten Aufgaben unterrichten lassen. Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörden bleibt unberührt.
(2) Die Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sollen zur Sicherung der fachlichen und rechtlichen Richtigkeit sowie der wirtschaftlichen Bewilligung der Leistungen, über die nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogene Kommunen entscheiden, gemeinsame Prüfgremien einrichten. Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann zudem eigene Prüfungen bei einer nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogenen Kommune vornehmen. Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der Aufgaben, zu der eine Kommune nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogen wird, unterrichten lassen. Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.
Viertes Kapitel
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft, Gemeinsamer Ausschuss
§ 11 Regelungsgegenstand
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten ergänzend zu den Vorschriften des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs über die Zusammenarbeit der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe miteinander sowie mit den von ihnen herangezogenen Kommunen und anderen Stellen (insbesondere §§ 94 und 96 SGB IX sowie §§ 4, 5 und 7 SGB XII). Soweit die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, sind die Vorschriften dieses Kapitels nicht anzuwenden.
§ 12 Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und der herangezogenen Kommunen
(1) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe tragen für die finanzielle und fachliche Entwicklung der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gemeinsame Verantwortung. Sie arbeiten eng zusammen, unterstützen sich gegenseitig und tauschen ständig ihre Erfahrungen aus. Sie haben die gemeinsame Aufgabe, die Qualität, Wirksamkeit sowie Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu sichern sowie die hierfür erforderlichen Verfahren und Instrumente zu entwickeln.
(2) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe berät und unterstützt die nach § 4 Abs. 2 und 3 herangezogenen Kommunen insbesondere durch Schulungs- und Fortbildungsangebote sowie Erfahrungsaustausch. Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe berät und unterstützt die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sowie die zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe herangezogenen Kommunen durch die Fachberatungsdienste für Menschen mit Hör-, Sprach- und Sehbeeinträchtigungen. Eine entsprechende Beratung und Unterstützung durch ein Landesbildungszentrum bleibt davon unberührt.
§ 13 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Die Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, die herangezogenen Kommunen, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Verbände der privaten Leistungserbringer sowie die Vereinigungen und Selbsthilfegruppen von Leistungsberechtigten und die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen arbeiten zum Wohl der Leistungsberechtigten partnerschaftlich zusammen.
§ 14 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
(§ 128 SGB IX)
Über § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hinaus können die Träger der Eingliederungshilfe und von ihnen beauftragte Dritte die Wirtschaftlichkeit und die Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch prüfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht vorliegen.
§ 15 Arbeitsgemeinschaft
(§ 94 Abs. 4 SGB IX)
(1) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX wird beim Fachministerium gebildet. Sie nimmt neben der Aufgabe nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX die Aufgaben nach Absatz 2 wahr. Über die in § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB IX genannten Mitglieder hinaus sind auch Vertreterinnen und Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft und das Verfahren in Bezug auf die Aufgabe nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX durch Verordnung zu bestimmen. Das Fachministerium wird ferner ermächtigt, das Verfahren auch in Bezug auf die Aufgaben nach Absatz 2 durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft soll über § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX hinaus den Informationsaustausch, die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie den in § 13 genannten Kommunen, Verbänden, Vereinigungen und Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen fördern, insbesondere durch
(3) Die Arbeitsgemeinschaft gilt als sozial erfahrener Dritter im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB XII.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft ist zu Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses (§ 16), die über die Regelung von Einzelfällen hinausgehen, zu hören; dies gilt nicht für die Empfehlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 2 5 Abs. 3 Satz 2. Zu Anfragen und Anregungen der Arbeitsgemeinschaft hat der Gemeinsame Ausschuss Stellung zu nehmen.
§ 16 Gemeinsamer Ausschuss
(1) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe bilden einen paritätisch besetzten Gemeinsamen Ausschuss, der die ihm in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt und daneben
(2) Empfehlungen nach Absatz 1 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 25 Abs. 3 Satz 2 bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; sonstige Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses. Das Fachministerium regelt das Nähere über die Zahl der Mitglieder, die Bestellung und Abberufung, die Amtsdauer, die Amtsführung, den Vorsitz, die Geschäftsführung, die Kostentragung, das Verfahren, das Einsetzen von Arbeitsgruppen und die Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses durch Verordnung.
Dritter Teil
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen, Verordnungsermächtigungen, Widerspruchsverfahren
§ 17 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
(§ 131 Abs. 2 SGB IX, § 80 Abs. 2 SGB XII)
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne von Teil 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs ist der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen, der insoweit nur durch das vorsitzende Mitglied und die Mitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes handelt.
§ 18 Erhöhung der Einkommensgrenze
(§ 86 SGB XII)
Das Fachministerium kann durch Verordnung für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs gemäß § 86 SGB XII der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen. Die Arbeitsgemeinschaft und der Gemeinsame Ausschuss sind vor Erlass der Verordnung anzuhören.
§ 19 Lohnkostenzuschuss
(§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Das Fachministerium kann durch Verordnung einen nach oben abweichenden Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB IX bestimmen.
§ 20 Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren
(§ 116 Abs. 2 SGB XII)
Abweichend von § 116 Abs. 2 SGB XII sind sozial erfahrene Dritte vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrags, eines Aufwendungsersatzes oder eines Kostenersatzes nicht beratend zu beteiligen.
Vierter Teil
Datenverarbeitung
§ 21 Datenverarbeitung
(1) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils für ihr gesamtes Gebiet die Daten, die für die Steuerung und die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie zur Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrags nach § 95 SGB IX erforderlich sind. Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Fristen für die Übermittlung sowie die dabei zu verwendende Darstellung der Datensätze einschließlich der Datenformate.
(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um
2Rechtsvorschriften, die eine Verarbeitung der Daten für andere Zwecke zulassen, bleiben unberührt.
Fünfter Teil
Kostenerstattung
§ 22 Erstattung von Aufwendungen und gegenseitige Beteiligung 22
(1) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe erstattet den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe die durch Heranziehungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 entstehenden Aufwendungen.
(2) Die örtlichen Träger und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe beteiligen sich gegenseitig an ihren Aufwendungen. Die Beteiligung der örtlichen Träger an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers beträgt in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 20 Prozent und im Jahr 2022 und den darauffolgenden Jahren jeweils 10 Prozent. Die Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger beträgt in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 69,7 Prozent. Das Fachministerium legt für das Jahr 2022 und die darauffolgenden Jahre jeweils im Voraus und auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses die jeweilige Höhe und Geltungsdauer der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger durch Verordnung fest. Näheres zu den Empfehlungen nach Satz 4, insbesondere zu deren Erstellung und Inhalt, regelt das Fachministerium durch Verordnung.
(3) Aufwendungen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Ausgaben der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe für
jeweils abzüglich der hiermit zusammenhängenden Einnahmen. Auf die Aufwendungen für den Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII findet Absatz 2 keine Anwendung.
(4) Zu den zusammenhängenden Einnahmen gehören auch
§ 23 Erstattungen nach den §§ 46a und 136a SGB XII
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils für ihr gesamtes Gebiet die für den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 SGB XII und die Nachweise nach § 46a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 SGB XII erforderlichen Daten und Nachweise. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Übermittlung von weiteren Daten und Nachweisen regeln, die für die Durchführung von Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs einschließlich der Geltendmachung der Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII erforderlich sind.
(2) Von den Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII verteilt das Land auf jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Betrag in Höhe der diesem für die Aufgabenwahrnehmung in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 SGB XII. Die Beträge nach Satz 1 werden bis zum 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt. Dafür weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie die auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII nach, und zwar
Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Auszahlung an Leistungsberechtigte bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, so sind insoweit die Bruttoausgaben und Einnahmen in die Nachweise für das erste Kalendervierteljahr des Folgejahres einzubeziehen. Bruttoausgaben und Einnahmen können auch in späteren Kalendervierteljahren noch nachgewiesen werden. Sind die Bruttoausgaben und die Einnahmen in einem Kalendervierteljahr kassenwirksam geworden, für das bereits ein Jahresnachweis nach § 46a Abs. 5 Satz 1 SGB XII vorliegt, so sind die Bruttoausgaben und Einnahmen vom örtlichen Träger in die Nachweise für das jeweilige zweite Kalendervierteljahr eines der vier darauffolgenden Jahre einzubeziehen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Werden bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verausgabt und erlangt der örtliche Träger der Sozialhilfe hierfür eine Ausgabenerstattung nach den Sätzen 1 und 2, so kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordert. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.
(3) Zum Abruf der Bundeserstattung nach § 136a SGB XII teilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils für ihr gesamtes Gebiet für jedes Kalenderjahr jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten nach § 136a Abs. 1 SGB XII je Kalendermonat mit, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII erhalten haben. Die Mitteilung der Zahl der Leistungsberechtigten nach Satz 1 erfolgt jeweils getrennt nach der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Die Mitteilungen nach Satz 1 erfolgen für die Kalenderjahre 2020 bis 2025 jeweils bis zum 19. Mai des folgenden Kalenderjahres. Soweit die Mitteilungen der örtlichen Träger grob fahrlässig nicht den Erfordernissen des Satzes 1 entsprechen oder grob fahrlässig nicht fristgerecht innerhalb der in Satz 3 genannten Meldezeiträume erfolgt sind, hat der örtliche Träger dem Land die hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle zu ersetzen.
§ 24 Abrechnung
(1) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zahlt für die voraussichtlich von ihm nach § 22 Abs. 1 und 2 zu erstattenden Aufwendungen monatlich Abschläge in gleicher Höhe. Die Höhe setzt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zum 1. Januar eines jeden Jahres fest und passt sie erforderlichenfalls auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 zum 1. September an. Die Ausgleichsbeträge werden mit der nächsten Abschlagszahlung, die auf den Feststellungsbescheid folgt, gezahlt oder verrechnet.
(2) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe teilen die jährlichen Aufwendungen dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres mit. Die Mitteilung über die jährlichen Aufwendungen ist nach den vom Landesamt für Statistik Niedersachsen festgelegten Kontenrahmen und Produktrahmen sowie den dazu ergangenen Zuordnungsvorschriften vorzunehmen. Dem Kalenderjahr dürfen dabei nur die Ausgaben und Einnahmen nach den Daten der Finanzrechnung zugerechnet werden, die unter Einhaltung der maßgeblichen Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts tatsächlich im Abrechnungsjahr kassenwirksam geworden sind. Die Ausgaben und Einnahmen sind getrennt nach den jeweiligen Zuständigkeiten des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe so aufzuschlüsseln, wie sie der örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe für die Sozialhilfestatistik an das Landesamt für Statistik Niedersachsen meldet. Lässt die Mitteilung keine inhaltlichen Fehler erkennen und entspricht sie den Anforderungen der Verordnung nach Absatz 4, so stellt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe bis zum 30. Juni die Ausgleichsbeträge fest. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vor, so setzt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind und um die sich die Frist nach Satz 5 verlängert; dabei sind dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe die zu beseitigenden Mängel und die sich aus einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, so schließt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer Schätzung der Höhe der Aufwendungen ab. Der Gemeinsame Ausschuss ist hierzu anzuhören.
(3) Erfährt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe erst nach erfolgtem Ausgleich der Aufwendungen, dass entgegen § 22 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e zu Unrecht erbrachte Ausgaben oder zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen in die Berechnung der Aufwendungen einbezogen sind, so ist er berechtigt, seine Forderung wegen Überzahlung mit einer späteren Forderung auf Ausgleich der Aufwendungen aufzurechnen.
(4) Das Fachministerium regelt das Nähere zu den Anforderungen an die Mitteilung nach Absatz 2 durch Verordnung.
§ 25 Verwaltungskosten
(1) Zum Ausgleich der aufgrund der Heranziehung nach § 4 Abs. 2 oder 3 entstehenden Personal- und Sachkosten (Verwaltungskosten) zur Durchführung von Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 SGB IX, der Gesamtplanung nach Teil 2 Kapitel 7 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie zur Feststellung und Bewilligung der Leistungen erhalten die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe vom überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
Die Beträge nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden zugleich mit den Abschlägen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 gezahlt.
(2) Die Höhe des jeweiligen Anteils der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe an den Beträgen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird vom Fachministerium durch Verordnung bestimmt.
(3) Die Auskömmlichkeit und die Angemessenheit des Betrags nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird durch das Fachministerium im Jahr 2023 auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse bei den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe im Jahr 2022 überprüft. Der Gemeinsame Ausschuss kann eine Empfehlung zur Durchführung der Überprüfung abgeben. Zu den Ergebnissen der Überprüfung ist der Gemeinsame Ausschuss anzuhören.
(4) Soweit der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht auskömmlich oder nicht angemessen war, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe rückwirkend ab dem Jahr 2020 Anspruch auf Ausgleich durch den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend zugunsten des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, soweit der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu hoch war. Überzahlungen des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe werden im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 verrechnet.
(6) Die den nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogenen Kommunen entstehenden Verwaltungskosten zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden im Rahmen der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gedeckt.
§ 26 Weitere Kostenerstattungen im Rahmen von Heranziehungen
(1) In der Satzung oder dem Vertrag, durch die oder den eine Kommune nach § 4 Abs. 1 oder 3 herangezogen wird, müssen Regelungen über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der herangezogenen Kommune für Leistungen nach dem Neunten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs sowie der Verwaltungskosten enthalten sein. Soweit ein örtlicher Träger für eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 herangezogene Kommune
erhält, hat er diese an die herangezogene Kommune weiterzuleiten; die Einzelheiten der Abrechnung und des Verfahrens sind im Rahmen der Satzung oder des Vertrages, durch die oder den die Kommune nach § 4 Abs. 1 herangezogen wird, zu regeln.
(2) Hat eine herangezogene Kommune eine Maßnahme aufgrund einer Weisung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 Ausgleich der Aufwendungen nach § 108 SGB XII für das Jahr 2019
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 30. Oktober 2020 die Höhe der Aufwendungen für Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII mit, die vor dem 31. Dezember 2019 kassenwirksam geworden sind. Der Erstattungsbetrag wird bis zum 18. Dezember 2020 vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe gezahlt.
§ 28 Übergangsbestimmungen
(1) Das Land zahlt im Hinblick auf die mit der Neuregelung der sachlichen Zuständigkeiten nach § 3 verbundenen voraussichtlichen Mehraufwendungen örtlicher Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe in den Jahren 2020 und 2021 jeweils
Die Beträge nach Satz 1 werden zugleich mit den Abschlägen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 gezahlt.
(2) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden im Jahr 2023 durch den Gemeinsamen Ausschuss die Entwicklung der Aufwendungen für die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, die Verteilung der Aufwendungen zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie die Auswirkungen dieses Gesetzes auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 2022 umfassend überprüft.
(3) Für Verfahren, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind die §§ 12 bis 14a Nds. AG SGB XII weiter anzuwenden.
(4) Aufwendungen nach § 22 Abs. 3 für Leistungszeiträume im Kalenderjahr 2020, die zur fristgerechten Auszahlung bereits im Dezember 2019 kassenwirksam geworden sind, sind in einer gesonderten Mitteilung bis zum 30. April 2020 mitzuteilen. § 22 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 sowie § 24 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 und Abs. 3 gelten entsprechend.
ENDE |