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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 24. Oktober 2019
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 01.11.2019 S. 300)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AG SGB IX/XII - Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 317; 2019 S. 63), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Zahl "4.511.000" durch die Zahl "23.424.000" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Gemeinde" werden jeweils die Worte "oder Samtgemeinde" eingefügt.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Eine Erhebung der Finanzausgleichsumlage bei Gemeinden oder Samtgemeinden mit einer im Vergleich aller Gemeinden und Samtgemeinden dem unteren 0,05- Quantil zuzurechnenden Steuerkraftmesszahl erfolgt nicht."

3. Dem § 24 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 werden ab dem Jahr 2022 bis zur endgültigen Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der maßgeblichen Soziallasten im Bedarfsansatz bei Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben den maßgeblichen Soziallasten auch Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet. Nicht hinzugerechnet werden dabei 50 Prozent der Beträge, die sich aus der gegenseitigen Beteiligung nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für die Jahre 2020 und 2021 ergeben."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "und" angefügt.

2. Es wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. ab dem Haushaltsjahr 2020 für kreisfreie Städte 52,59 Euro und für Landkreise 59,29 Euro".

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis

§ 1 der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2009 (Nds. GVBl. S. 442), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Zahl "75,42" durch die Zahl "73,67" ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Zahl "50,08" durch die Zahl "50,55" ersetzt.

3. In Nummer 3 wird die Zahl "34,03" durch die Zahl "34,44" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 169 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Wird die Stadt Göttingen vom Landkreis Göttingen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogen, so richtet sich die Erstattung der notwendigen Aufwendungen abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nds. AG SGB XII nach den Absätzen 5 und 6, wenn durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist."Wird die Stadt Göttingen vom Landkreis Göttingen nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe herangezogen, so richtet sich die Erstattung der notwendigen Aufwendungen abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB IX/XII nach den Absätzen 5 und 6, wenn durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist."

2. In Absatz 5 Satz 3 werden die Verweisung " § 12 Nds. AG SGB XII" durch die Verweisung " § 22 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII" ersetzt und nach dem Wort "Trägers" die Worte "der Eingliederungshilfe und" eingefügt.

3. Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:

"(8) Das für Inneres zuständige Ministerium überprüft im Jahr 2024 auf Grundlage der Verhältnisse in den Jahren 2020 bis 2023 sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung durch den Gemeinsamen Ausschuss nach § 28 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII die Auswirkungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs auf die finanziellen Beziehungen zwischen dem Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde

Das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 18. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden am Ende ein Semikolon und die Worte "als stationäre Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII)" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Worte "des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs" durch die Angabe "SGB XII" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe " § 69 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 15 2 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Verweisung " § 8 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs" durch die Verweisung " § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs" ersetzt und nach dem Wort "Städte" die Worte "und die Landeshauptstadt Hannover" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Zu den Aufwendungen nach Satz 1 gehören nicht solche Aufwendungen, die durch grob fahrlässig zu Unrecht erbrachte Leistungen verursacht sind."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder

Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 317), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 werden die Worte "in teilstationären Einrichtungen" gestrichen und die Verweisung "nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII)" durch die Verweisung "nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX)" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "behinderten und nicht behinderten Kindern" durch die Worte "Kindern mit Behinderungen und Kindern ohne Behinderungen" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte "eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) haben und" durch die Worte "nach § 99 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung" ersetzt und die Worte "gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII" gestrichen.

4. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "behinderte Kinder" durch die Worte "Kinder mit Behinderungen" ersetzt.

5. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Bedürfen Kinder, die nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGB XII in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung leistungsberechtigt sind, infolge ihrer Behinderung der Förderung in einer Gruppe, in der sich ausschließlich Kinder befinden, die Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs erhalten, so haben sie einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Gruppe."

6. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "behinderten und nicht behinderten Kindern" durch die Worte "Kindern mit Behinderungen und Kindern ohne Behinderungen" ersetzt.

7. § 16 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3Personalausgaben für eine Kraft mit einer heilpädagogischen Ausbildung, die in einer Gruppe nach § 3 Abs. 7 erforderlich ist, sind von der Finanzhilfe nach diesem Gesetz ausgenommen und werden nach Maßgabe des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs von den für die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sachlich zuständigen Trägern getragen."

8. In § 18 Abs. 1 wird das Wort "Zwölften" durch das Wort "Neunten" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

In § 30 Abs. 6 Satz 3 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird die Angabe " § 95" durch die Angabe " § 178" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

In § 86 Abs. 3 des Niedersächsischen Justizgesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuchs" die Worte "und nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs" eingefügt.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 §§ 9 und 15 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 16 Abs. 2 Satz 2, §§ 19 und 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 Sätze 4 und 5, § 24 Abs. 4 sowie § 25 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 222), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

ID: 192047

ENDE