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NFeiertagsG - Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
- Niedersachsen -
Vom 7. März 1995
(Nds. GVBl. 1995 S. 50.; 04.01.2002 S. 17; 23.06.2015 S. 207; 05.06.2013 S. 131; 22.06.2018 S. 122 18; 22.06.2018 S. 123 18a)
Gl.-Nr.: 1142001
(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.
I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage
(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:
(2) Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
(2) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
(1) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
(2) Am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und am letzten Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:
Nicht verboten sind Ausstellungen nicht gewerblicher Art, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen.
II. Abschnitt
Die kirchlichen Feiertage
(1) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt:
(2) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.
In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung ist der Allerseelentag (2. bzw. 3. November) nach § 6 Abs. 2 geschützt.
Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in § 7 genannten kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
Den Schülerinnen und Schülern ist an den in § 7 Abs. 1 genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften und am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, an Gottesdiensten oder vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. Satz 1 gilt für andere kirchliche Feiertage entsprechend, soweit eine Unterrichtsbefreiung dem örtlichen Herkommen entspricht.
(1) Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(2) In Zweifelsfällen entscheiden die Gemeinden.
III. Abschnitt
Bußgeld- und Schlußbestimmungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer Handlungen vornimmt oder Veranstaltungen durchführt, die nach den §§ 4 bis 9 verboten sind, handelt ordnungswidrig.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(1) Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen
Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden:
(2) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 bei einer öffentlichen Veranstaltung, die mehrere Gemeinden berührt, ist deren gemeinsame Fachaufsichtsbehörde zuständig.
(3) Abweichend von Absatz 1 und § 4 sind zulässig:
ENDE |