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NLöffVZG - Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten
- Niedersachsen -
Vom 8. März 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 15.03.2007 S. 111; 20.02.2009 S. 31; 13.10.2011 S. 348; 15.05.2019 S. 80 19 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 81610
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verkaufsstellen, in denen an jedermann Waren verkauft werden, und für das gewerbliche Verkaufen von Waren an jedermann im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden.
(2) Es findet keine Anwendung auf
(3) Die bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den Ladenschluss und die darauf gestützten bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen sind Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Dazu gehören außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske.
(2) Waren des täglichen Kleinbedarfs sind
(3) Ausflugsorte sind Orte oder Ortsbereiche mit besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr, die über herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder über besondere Sport- oder Freizeitangebote verfügen sowie entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen vorhalten und ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen aufweisen.
§ 3 Allgemein zulässige Verkaufszeiten 19
(1) An Werktagen dürfen Waren ohne zeitliche Beschränkung verkauft werden.
(2) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen Verkaufsstellen nur in den Ausnahmefällen der §§ 4 bis 5a geöffnet werden.
(3) Am 24. und 31. Dezember ist die Öffnung ab 14 Uhr ausschließlich für Verkaufsstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und ausschließlich zu den dort genannten Zwecken der Verkaufsstelle zulässig. Dies gilt, abweichend von § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 4, auch, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen.
(4) Die bei Ende der zulässigen Öffnungszeit anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.
§ 4 Sonn- und Feiertagsregelung 19
(1) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen geöffnet werden
In Ausflugsorten, die von dem für Tourismus zuständigen Ministerium anerkannt worden sind, gilt Satz 1 Nr. 2 für andere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Verkaufsstellen mit der Maßgabe entsprechend, dass an Sonntagen und staatlich aner-kannten Feiertagen Schmuck und Bekleidungsartikel nicht verkauft werden dürfen
(2) Der Verkauf zu den gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 oder Satz 2 bestimmten Öffnungszeiten darf nur stattfinden, wenn die Öffnungszeiten im Eingangsbereich der Verkaufsstelle so angebracht worden sind, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle lesbar sind.
§ 5 Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag 19
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen über § 4 Abs. 1 hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür
(2) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 können gestellt werden von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen in dem Gebiet, für das die Öffnung beantragt wird, und von einer sie vertretenden Personenvereinigung.
(3) Die zuständige Behörde kann für Zulassungen nach Absatz 1 auf eine Jahresplanung hinwirken und Termine ortsüblich bekannt machen, bis zu denen Anträge gestellt sein sollten. Sie macht die nach Absatz 1 erteilten Zulassungen unter Angabe der betroffenen Sonntage, der Gründe und der betroffenen Gebiete ortsüblich bekannt. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(4) Die zuständige Behörde kann, wenn dafür ein herausragender Anlass besteht, auf Antrag einer Verkaufsstelle zulassen, dass diese an einem Sonntag im Kalenderjahr geöffnet werden darf, ohne dass die Sonntagsöffnung auf die Höchstzahlen nach Absatz 1 angerechnet wird. Absatz 1 Sätze 2 und 6 gilt entsprechend.
§ 5a Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung von Amts wegen 19
Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden dürfen, wenn dies im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 6 Verkauf außerhalb von Verkaufsstellen
Das gewerbliche Verkaufen von Waren an jedermann im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden ist auch außerhalb von Verkaufsstellen nur innerhalb der allgemein zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 3 Abs. 1 und 3 gestattet. Soweit für die in § 4 Abs. 1 genannten Verkaufsstellen Abweichungen von den allgemein zulässigen Ladenöffnungszeiten möglich sind, gelten diese Abweichungen für Tätigkeiten nach Satz 1 unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen entsprechend.
§ 7 Arbeitsschutz
(1) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Beschäftigung von Verkaufspersonal innerhalb der anerkannten Öffnungszeiten, sowie für Vor- und Nachbereitungszeiten von täglich 30 Minuten, an jährlich höchstens 22 dieser Tage zulässig. Dabei darf die Dauer der täglichen Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat Anspruch auf folgende Ausgleichszeiten:
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 muss mindestens jeder dritte Sonntag arbeitsfrei bleiben.
(3) Verkaufsstelleninhaber sind verpflichtet, ein Verzeichnis über Name, Tag, Beschäftigungszeit und -art des Verkaufspersonals zu führen, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird. Das Verzeichnis ist zwei Jahre aufzubewahren.
(4) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 genehmigen. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten, Mitwirkungspflichten, Zuständigkeitsregelung 19
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder in den Fällen des § 6 als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 15.000 Euro geahndet werden.
(2) Verkaufsstelleninhaber und Verkaufspersonal sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Behörden können Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. Die Beauftragten der Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstelle während des Betriebs zu betreten und zu besichtigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln. Dabei können einzelne Aufgaben auf die Gemeinden übertragen werden.
Zulassungen, die nach § 5 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung erteilt worden sind, sind unwirksam, soweit sie sich auf Sonn- und Feiertage nach dem 31. Dezember 2019 beziehen. Für die Bestimmung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Jahr 2019 ist § 5 in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
ENDE |