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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten
- Niedersachsen -

Vom 15. Mai 2019
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 21.05.2019 S. 80)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 348), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Verweisung " §§ 4 und 5" durch die Verweisung " §§ 4 bis 5a" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "24. Dezember" durch die Angabe "24. und 31. Dezember" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Dies gilt auch, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt."Dies gilt, abweichend von § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 4, auch, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird Nummer 4 durch die folgenden neuen Nummern 4 und 5 ersetzt:

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4. Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken,
  1. für die Dauer von täglich re Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,
  2. in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahmen des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags.
"4. Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sich die Verkaufsstellen auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen, einschließlich eines deren Dekoration dienenden Ergänzungsangebots wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe, in kleinen Mengen beschränken,
  1. für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,
  2. in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags,

5. Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von Bäckerei- und Konditorwaren in kleinen Mengen ausgerichtet sind, für die Dauer von täglich fünf Stunden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder Satz 2 bestimmten Öffnungszeiten sind so anzubringen, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle sichtbar sind."(2) Der Verkauf zu den gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 oder Satz 2 bestimmten Öffnungszeiten darf nur stattfinden, wenn die Öffnungszeiten im Eingangsbereich der Verkaufsstelle so angebracht worden sind, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle lesbar sind."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

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§ 5 Allgemeine Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung

(1) Auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung soll die zuständige Behörde zulassen, dass Verkaufsstellen unabhängig von der Regelung des § 4 an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen; die Öffnung darf im Jahr in Ausflugsorten an insgesamt höchstens acht und in anderen Orten an insgesamt höchs-tens vier Sonn- und Feiertagen und jeweils höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für den Karfreitag, den Ostersonntag und den Ostermontag, Himmelfahrt, den Pfingstsonntag und den Pfingstmontag, den Volkstrauertag und den Totensonntag sowie die Adventssonntage und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Die Behörde kann eine Genehmigung im Sinne des Satzes 1 ausnahmsweise für einzelne Verkaufsstellen erteilen. Die Öffnungszeit soll in den Fällen der Sätze 1 und 3 außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.

(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen weitere befristete Ausnahmen genehmigen, wenn diese im öffentlichen Interesse erforderlich werden. Sie können jederzeit widerrufen werden.

" § 5 Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen über § 4 Abs. 1 hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür

  1. ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
  2. ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
  3. ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt. Nicht zugelassen werden dürfen Öffnungen für Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt. In einer Gemeinde darf die Öffnung gemeindeweit für höchstens sechs Sonntage je Kalenderjahr zugelassen werden; dabei darf die Höchstzahl der Öffnungen in jedem Ortsbereich vier Sonntage nicht überschreiten. Ist eine Gemeinde als Ausflugsort anerkannt, so erhöht sich die Höchstzahl nach Satz 3 Halbsatz 1 auf acht Sonntage. Ist nur ein Ortsbereich als Ausflugsort anerkannt, so gilt diese höhere Höchstzahl nur für diesen Ortsbereich. Die Öffnung darf für höchstens fünf Stunden täglich zugelassen werden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten.

(2) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 können gestellt werden von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen in dem Gebiet, für das die Öffnung beantragt wird, und von einer sie vertretenden Personenvereinigung.

(3) Die zuständige Behörde kann für Zulassungen nach Absatz 1 auf eine Jahresplanung hinwirken und Termine ortsüblich bekannt machen, bis zu denen Anträge gestellt sein sollten. Sie macht die nach Absatz 1 erteilten Zulassungen unter Angabe der betroffenen Sonntage, der Gründe und der betroffenen Gebiete ortsüblich bekannt. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(4) Die zuständige Behörde kann, wenn dafür ein herausragender Anlass besteht, auf Antrag einer Verkaufsstelle zulassen, dass diese an einem Sonntag im Kalenderjahr geöffnet werden darf, ohne dass die Sonntagsöffnung auf die Höchstzahlen nach Absatz 1 angerechnet wird. Absatz 1 Sätze 2 und 6 gilt entsprechend."

4. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung von Amts wegen

Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden dürfen, wenn dies im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden."

5. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. an Sonn- oder Feiertagen gemäß § 4 Abs. 1 öffnet, ohne seine Öffnungszeiten gemäß § 4 Abs. 2 lesbar angebracht zu haben,".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 4 bis 7.

6. § 9 erhält folgende Fassung:

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§ 9 Übergangsvorschriften

Ausflugsorte behalten bis zum 30. April 2010 ihre bisherige Anerkennung. Entsprechendes gilt für Orte, für die eine vorläufige Regelung zur Anerkennung als Ausflugsort getroffen wurde, welche diese Orte bis zum 1. April 2007 in Anspruch genommen haben.

" § 9 Übergangsvorschriften

Zulassungen, die nach § 5 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung erteilt worden sind, sind unwirksam, soweit sie sich auf Sonn- und Feiertage nach dem 31. Dezember 2019 beziehen. Für die Bestimmung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Jahr 2019 ist § 5 in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

7. § 10

§ 10 Überprüfung des Gesetzes

Die Landesregierung überprüft bis zum 31. März 2010 die Auswirkungen dieses Gesetzes.

wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

ID 191151

ENDE