Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung

Vom 19. Juli 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 28.07.2005 S. 247)


Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird verordnet:

Artikel 1

§ 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 428), erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, für die Laufbahnen des technischen Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate. "(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Abweichend von Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst
  1. für die Laufbahnen des technischen Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre und
  2. für Anwärterinnen und Anwärter, die zu den Einstellungsterminen in der Zeit vom 1. September 2005 und dem 1. September 2010 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes eingestellt werden, zwei Jahre und sechs Monate."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.

ENDE