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NLVO - Niedersächsische Laufbahnverordnung *
- Niedersachen -
Vom 25. Mai 2001
(GVBl. Nr. 14 vom 05.06.2001 S. 315; 26.06.2002 S. 200; 14.12.2003 S. 428; 19.07.2005 S. 247 05; 09.11.2005 S. 338 05a; 19.12.2006 S. 629 06 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20411 01 03
zur aktuellen Fassung vom 30.03.2009 S. 118)
Teil I
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
§ 2 Ordnung und Einrichtung von Laufbahnen
(1) Eingangsamt für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 3.
(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 - als Eingangsamt - und R 2 - ohne Amtszulage - aufgeführt sind. Beim Laufbahnwechsel in eine gleichwertige Laufbahn sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung brauchen in den Fällen
nicht durchlaufen zu werden. Bei einem Aufstieg nach § 32d muss der Beamte ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 erreicht haben. Im Fall des Aufstiegs braucht der Beamte, sofern ihm bereits ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als das Eingangsamt der neuen Laufbahn verliehen worden ist, letzteres nicht zu durchlaufen. Satz 3 Nr. 1 gilt entsprechend bei Übernahme in eine Sonderlaufbahn (§ 16 Abs. 6).
(3) Die Fachministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und den obersten Dienstbehörden, in deren Geschäftsbereich Beamte der betreffenden Laufbahnen vorhanden sind, zur Ordnung der Laufbahnen Regelungen treffen. Diese können mit Zustimmung des Finanzministeriums von Absatz 2 abweichende Bestimmungen enthalten. Die Einrichtung neuer Laufbahnen bedarf der Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.
(4) Das Durchlaufen von Ämtern bei einem Laufbahnwechsel aus Ämtern der Besoldungsordnung R in Ämter der Besoldungsordnungen A und B oder umgekehrt ist nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 zu regeln.
(5) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für andere Laufbahnen nur mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums verwendet werden.
§ 3 Einstellung, Auslese
(1) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 NBG vorzunehmen und von der obersten Dienstbehörde zu regeln ist. Diese Regelungen und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Bewerber sich vor der Einstellung einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
(2) Über die Einstellung entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von Bewerbern bevorzugt einzustellen sind.
(3) Über die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes (§ 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 26) entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(4) Über die Anerkennung von Prüfungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgelegt worden und Voraussetzung für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis sind, entscheidet das Fachministerium im Einvernehmen mit dem für die betreffende Prüfung zuständigen Ministerium. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anerkennung von Prüfungen durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist.
§ 4 Erwerb der Befähigung
(1) Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden. Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes wird auch durch die nach - einem Studium an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege abgelegte Laufbahnprüfung für den gehobenen kirchlichen allgemeinen Verwaltungsdienst nach dem Recht der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen erworben.
(2) Bei anderen Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden (§ 10 Abs. 2 NBG), bei den in § 39 Abs. 2 NBG und § 47 Abs. 2 NBG bezeichneten Beamten durch die Landesregierung (§ 199a NBG).
§ 5 Laufbahnwechsel
(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Die von einem Laufbahnbewerber erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn (§ 22a Abs. 2 NBG) anerkannt werden.
Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium für die Unterweisung (§ 22a Abs. 3 NBG) und die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen ist, Regelungen treffen.
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium; es entscheidet im Benehmen mit dem Innenministerium, wenn für die bisherige Laufbahn ein anderes Fachministerium zuständig ist. Diese Befugnisse können auf andere Behörden übertragen werden, sofern eine Regelung nach Absatz 2 Satz 3 getroffen ist. "Soll die durch Prüfung erworbene Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Verwaltungen anerkannt werden, so entscheidet auf Vorschlag einer obersten Dienstbehörde das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(4) Eine Versetzung ist erst zulässig, wenn die Befähigung anerkannt ist; der Beamte soll sich vorher in den Dienstgeschäften der neuen Laufbahn bewährt haben.
(5) Für den Laufbahnwechsel beim Aufstieg in die nächst-höhere Laufbahn derselben Fachrichtung gelten der Abschnitt 1a sowie die Anlage 2b.
(6) Ein Laufbahnwechsel ist bei einem anderen Bewerber nur zulässig, wenn der Landespersonalausschuss die Befähigung für die neue Laufbahn nach § 10 Abs. 2 NBG festgestellt hat. Dies gilt nicht, wenn ein als anderer Bewerber eingestellter Beamter die Befähigung für eine andere Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben hat.
§ 6 Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten
Polizeivollzugsbeamte können die Befähigung für eine neue Laufbahn durch Unterweisung erwerben, wenn dies aufgrund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn möglich ist. Die Zeit der Unterweisung muss mindestens zwei Drittel des für die neue Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 ist anzuwenden. Im Übrigen gilt für den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten § 8.
§ 7 Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) oder andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung (§ 4 Abs. 2) für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu bewerten; am Ende der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat.
(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann vorgeschrieben werden, dass die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben ihrer Laufbahn eingearbeitet werden. Dieser besonders gestaltete Teil der Probezeit kann praxisbezogene Fortbildungsveranstaltungen umfassen; er soll ein Jahr nicht überschreiten.
(3) Die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge
gilt als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird. Die Feststellung trifft das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, soweit es sich um die gleichwertige Tätigkeit handelt, im Übrigen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 3In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Die Zeit eines Urlaubs zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn (§ 8 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 22. Juli 1983, Nds. GVBl. S. 172, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1988, Nds. GVBl. S. 220), ist keine Probezeit.
(4) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2) eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe oder nach der Verleihung eines Amtes in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt und sich bewährt hat. War dem Beamten bereits ein Amt verliehen, so ist § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.
(5) Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen. Laufbahnbewerber können jedoch mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 auch die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung erworben haben. Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; § 18 Abs. 5 ist anzuwenden.
§ 8 Doppelbeamtenverhältnis
Wird ein Beamter zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit nach § 8 der Sonderurlaubsverordnung beurlaubt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a NBG) oder auf Probe (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 NBG) berufen, so bleibt das bereits bestehende Beamtenverhältnis unberührt. Nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit für die neue Laufbahn ist der Beamte auf Antrag aus dem während der Beurlaubung begründeten Beamtenverhältnis zu entlassen und anschließend in die neue Laufbahn zu übernehmen.
§ 9 Dienstbezeichnungen vor der Anstellung und bei vorübergehender Verwendung
(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamten in Laufbahnen
(2) Beamte auf Widerruf, die vorübergehend verwendet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b NBG), führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur vorübergehenden Verwendung" ("z. v. V.").
(3) Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die nach Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 zu führende Dienstbezeichnung.
§ 10 Anstellung
(1) Die Beamten dürfen erst nach Ablauf der Probezeit (§ 7) angestellt werden. Dies gilt nicht, wenn
Die Probezeit ist jedoch abzuleisten.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung angestellt worden wäre, wobei
(3) Zur Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 13 Satz 2 NBG die Zulassung einer Ausnahme beantragt werden, wenn der Bewerber oder Beamte für das Beförderungsamt geeignet erscheint. Bei der Antragstellung soll insbesondere berücksichtigt werden, ob durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben worden ist; für den Eignungsnachweis dürfen berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, nicht berücksichtigt werden.
(4) Wird ein Beamter, der die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, in diese Laufbahn versetzt oder übernommen, und gelten die bisherige und die andere Laufbahn nicht als einander gleichwertig, so kann von den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 abgesehen werden.
(5) Absatz 3 gilt nicht für die in § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 NBG bezeichneten Beamten.
§ 11 Verleihung von Beförderungsämtern
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. 2Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt nicht für eine Amtsübertragung im Sinne des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Ein Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Beförderungsamt mit höherem Endgrundgehalt einer Laufbahn des gehobenen Dienstes darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben.
(3) Ein Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 16 oder in der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage oder ein Beförderungsamt mit höherem Endgrundgehalt einer Laufbahn des höheren Dienstes darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben.
§ 12 Dienstzeiten für die Verleihung von Beförderungsämtern und für den Aufstieg sowie Erprobungszeiten
(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Verleihung eines Beförderungsamtes oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die Probezeit hinaus geleistet werden, sowie bei der Anstellung nicht berücksichtigte oder nach der Anstellung entstandene Kinderbetreuungszeiten nach § 10 Abs. 1 und 2 sind anzurechnen.
(2) Die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge
gilt als Dienstzeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird; § 7 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Zeit eines Urlaubs zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn (§ 8 der Sonderurlaubsverordnung) ist keine Dienstzeit nach Absatz 1 Sätze 1 und 2.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst außerhalb einer Laufbahn nach dem Beamtenrecht können auf die Dienstzeit nach Absatz 1 angerechnet werden,
zurückgelegt worden sind. Das Gleiche gilt für Zeiten an einer europäischen Schule, einer anerkannten Ersatzschule oder im Auslandsschuldienst oder für die Tätigkeit in der Entwicklungszusammenarbeit. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit (Sätze 1 und 2) nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die nach den Laufbahn- sowie den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bereits auf eine Ausbildungs- oder Probezeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(4) Die Dienstzeit nach Absatz 1 kann gekürzt werden um
sofern die praktische Bewährung die Kürzung rechtfertigt.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 muss mindestens eine Dienstzeit (Absatz 1) von drei Jahren zurückgelegt worden sein. Von der dreijährigen Dienstzeit kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden, wenn die Dienstzeit nach Absatz 1 und die Zeit, die nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden kann, für Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens zehn Jahre und sechs Monate und für Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens neun Jahre beträgt. Die Probezeit für eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn, die vor der Begründung des neuen Beamtenverhältnisses abgeleistet worden ist, sowie die Zeit ihrer Kürzung oder Anrechnung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 kann auf die Dienstzeit nach Satz 2 angerechnet werden. Eine weitere Anrechnung von Zeiten nach § 52 Abs. 1 und 2 auf die Zeit nach Satz 1 ist zulässig.
(6) Die Erprobungszeit gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NBG gilt als geleistet, soweit sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen einer gesetzgebenden Körperschaft bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprechen.
§ 13 Schwerbehinderte
(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
Teil II
Laufbahnbewerber
Abschnitt I
Lautbahnen mit Vorbereitungsdienst
1. Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 14 Vorbereitungsdienst
(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.
(2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Beamte im juristischen Vorbereitungsdienst und im Vorbereitungsdienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Referendar".
(3) Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Dienstbezeichnung, die der Beamte nach Absatz 2 Satz 1 zu führen hat.
(4) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
noch nicht vollendet hat. Bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, tritt an die Stelle des Höchstalters von 35 Jahren nach Satz 1 ein Höchstalter von 38 Jahren. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht,
(5) In den Vorbereitungsdienst können Angestellte oder Arbeiter auch eingestellt werden, wenn sie das 40. Lebensjahr, für den einfachen Dienst das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und im öffentlichen Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren ausgeübt haben.
(6) Der Vorbereitungsdienst endet
§ 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit
Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn
Entsprechendes gilt für die Einführungszeit.
§ 16 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 21 Abs. 2 NBG) müssen sich im Rahmen dieser Verordnung halten.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahnen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Mindestaltersgrenzen festgesetzt und die in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstaltersgrenzen herabgesetzt werden. Neben der Vorbildung können weitere sachdienliche Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.
(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die Ablegung einer Zwischenprüfung während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit vorgeschrieben werden. Beamte, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, werden entlassen, Aufstiegsbeamte treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können zulassen, dass Prüfungsleistungen bereits während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit abgenommen werden.
(5) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(6) Beamte, die bereits die Befähigung für eine Laufbahn besitzen, können nach der Anstellung zu einer Sonderlaufbahn innerhalb ihrer Laufbahngruppe zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen; § 3 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können für die Zulassung Mindest- und Höchstaltersgrenzen festgesetzt werden. In ihnen ist die zusätzliche Ausbildung zu regeln; es kann eine Laufbahnergänzungsprüfung gefordert werden.
§ 17 Laufbahnprüfungen
(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass
(2) Für Beamte, die die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.
§ 18 Dauer der Probezeit, Altersgrenze
(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen
Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung oder die die Befähigung vermittelnde zweite Prüfung für Laufbahnen des höheren Dienstes oder die Abschlussprüfung eines Ausbildungsgangs nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) oder eine Hochschulprüfung, die nach § 28 einer Laufbahnprüfung gleichwertig ist, mindestens mit der Note "gut" bestanden haben, bis auf die Hälfte der regelmäßigen Probezeit gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die nach den Lauf-bahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dienstzeiten nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in der nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung können auf die Probezeit angerechnet werden.
(3) Auf die Probezeit für die Laufbahn des Staatsanwalts können alle Tätigkeiten angerechnet werden, die nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können.
(4) Die Probezeit kann im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn die Bewährung wegen
bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Sie kann auch auf Antrag des Beamten verlängert werden.
(5) Die Mindestprobezeit dauert in den Laufbahnen
Von der Probezeit in Laufbahnen des höheren Dienstes sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde des Bundes oder eines Landes geleistet werden.
(6) Die Dienstzeit als Professor (§ 59 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, § 46 des Hochschulrahmengesetzes) kann über die in Absatz 5 Satz 1 getroffene Regelung hinaus auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen; die Mindestprobezeit dauert drei Monate.
(7) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 14 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 oder 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Fachministerium kann nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahnen abweichend von Satz 1 Mindestaltersgrenzen festsetzen oder die Höchstaltersgrenze herabsetzen.
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 (aufgehoben)
2. Titel
Einfacher Dienst
§ 21 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem nach näherer Bestimmung der Ausbildungsordnung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.
§ 22 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können bis zu fünf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(3) Die Fachministerien können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben. Wird eine Prüfung nicht vorgeschrieben, so tritt an ihre Stelle die Feststellung, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.
3. Titel
Mittlerer Dienst
§ 23 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
abgeschlossen hat oder
(2) Auf die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis können Zeiten einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, die für die Ausbildung teilweise förderlich sind, nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu 20 Monaten angerechnet werden. Die Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis führen die Bezeichnung Dienstanfänger.
(3) Die für die Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Abweichend von Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung angerechnet werden Zeiten
Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten, in Laufbahnen des technischen Dienstes von mindestens sechs Monaten abzuleisten.
(3) Der Vorbereitungsdienst in Laufbahnen des mittleren nicht technischen Verwaltungsdienstes gliedert sich in fach-theoretische Ausbildungszeiten von in der Regel sechs Monaten und berufspraktische Ausbildungszeiten.
§ 25 (aufgehoben)
4. Titel
Gehobener Dienst
§ 26 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
§ 27 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten bis zu einem Jahr, auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes oder für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu sechs Monaten angerechnet werden können.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist auf eine berufspraktische Ausbildung (einschließlich praxisbezogener Lehrveranstaltungen) in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben zu beschränken, wenn die für den Erwerb der Befähigung erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang erworben sind. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist zu bestimmen, welcher Studiengang für die Laufbahn geeignet ist. Auf den Vorbereitungsdienst sind von der Studienzeit zwei Jahre anzurechnen; soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, kann mit Zustimmung des Innenministeriums bestimmt werden, dass weniger als zwei Jahre, mindestens aber ein Jahr anzurechnen sind. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann ferner bestimmt werden, dass auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes angerechnet werden können. Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.
§ 28 Hochschulprüfung als Laufbahnprüfung
Für Laufbahnen nach § 25 Abs. 4 NBG gilt Anlage 1.
§ 29 (aufgehoben)
§ 29a (aufgehoben)
5. Titel
Höherer Dienst
§ 30 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer das für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule mit einer Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen hat. Die Regelstudienzeit muss nach der Prüfungsordnung für den Studiengang mindestens drei Jahre dauern. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, kann zusätzlich die Promotion vorgeschrieben werden.
(2) Kann ein Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang nicht mit einer Prüfung nach Absatz 1 abgeschlossen werden, so ist die Promotion in dem betreffenden Studiengang nachzuweisen.
§ 31 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zeiten
angerechnet werden.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst bis zu höchstens sechs Monaten angerechnet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 und 2 und des Absatzes 3 ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr, im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 von mindestens sechs Monaten abzuleisten.
Abschnitt Ia
Aufstieg
§ 32 Gemeinsame Vorschriften 05a
(1) Beamte können für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, nachdem der Beamte das von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Auswahlverfahren durchlaufen hat. Bedarf die Zulassung einer Bestätigung durch die Aufstiegskommission, so darf die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erst beginnen, wenn die Zulassungsbestätigung vorliegt.
(3) Die Beamten werden im Aufstiegsverfahren in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Mit der die Einführungszeit abschließenden Aufstiegsprüfung oder mit der Feststellung der Befähigung durch die Ernennungsbehörde erwirbt der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn.
(4) Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen oder deren Befähigung durch die Ernennungsbehörde nicht festgestellt wird, werden wieder in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.
(5) Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn der Beamte
In diesen Fällen stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die neue Laufbahn fest.
(6) Für den Aufstieg für besondere Verwendungen legt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für die Laufbahn zuständigen Fachministerium die hierfür geeigneten Verwendungsbereiche fest. Einem Verwendungsbereich dürfen nur Dienstposten des mittleren Dienstes bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 8, des gehobenen Dienstes bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und des höheren Dienstes bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet werden, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund fachverwandter Tätigkeiten, entsprechender beruflicher Erfahrung und aufgrund der durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn zu erwerbenden Befähigung erfüllen kann.
(7) Ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
§ 32a Aufstieg in den mittleren Dienst
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von drei Jahren, davon mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 4 bewährt haben.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn in einem höchstens achtzehnmonatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1 000 Stunden umfassen muss, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.
(3) Ist ein Aufstiegslehrgang nicht eingerichtet, so kann die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch, Teilnahme am Vorbereitungsdienst erfolgen. Dabei können Dienstzeiten in der Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung auf die Einführungszeit angerechnet werden, wenn der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat, jedoch höchstens bis zur Hälfte der regelmäßigen Einführungszeit. Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung.
§ 32b Aufstieg in den mittleren Dienst für besondere Verwendungen
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch Übertragung eines Dienstpostens des Verwendungsbereichs für mindestens sechs Monate eingeführt. In der Entscheidung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 ist auch der Verwendungsbereich zu bezeichnen.
§ 32c Aufstieg in den gehobenen Dienst
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von fünf Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn in einem höchstens achtzehnmonatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1 100 Stunden umfassen muss, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.
(3) Ist ein Aufstiegslehrgang nicht eingerichtet, so erfolgt die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. In diesen Fällen oder wenn der Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 28 geregelt ist, dauert die Einführungszeit drei Jahre. Sie soll eine theoretische Fachausbildung oder, soweit möglich, eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung von mindestens 18 Monaten und eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr umfassen. Sechs Monate der theoretischen Fachausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Bei Beamten, die das ihrer neuen Laufbahn entsprechende Zeugnis der Diplomvorprüfung an einer Fachhochschule besitzen, kann teilweise oder ganz von der theoretischen oder wissenschaftsorientiert zu gestaltenden Fachausbildung abgesehen werden. Dienstzeiten in der Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung können auf die praktische Tätigkeit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden, wenn die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung.
§ 32d Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen
Beamte des mittleren Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
§ 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 32e Aufstieg in den höheren Dienst
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum prüfungsfreien Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt haben.
(2) Ist die Zulassung zum Aufstieg durch die Aufstiegskommission (§ 32f) bestätigt worden, so überträgt die Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit der Einführungsbehörde dem Beamten für die Dauer von 15 Monaten die Aufgaben von Dienstposten der neuen Laufbahn. Die Beamten sollen mindestens einen Teil der Einführungszeit bei mindestens einer anderen Behörde als der bisherigen Dienstbehörde ableisten; Beamte der mittelbaren Landesverwaltung können stattdessen einen Teil der Einführungszeit in einer anderen Organisationseinheit ihrer Dienstbehörde ableisten. Bis zu vier Monate können bei einer geeigneten Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung abgeleistet werden. Während der Einführungszeit haben die Beamten an Lehrveranstaltungen der Aufstiegsfortbildung teilzunehmen.
§ 32f Kommission für den Aufstieg in den höheren Dienst
(1) Beim Innenministerium wird eine Kommission für den prüfungsfreien Aufstieg in den höheren Dienst gebildet (Aufstiegskommission), die aus fünf von der Landesregierung berufenen ständigen und zwei vom Innenministerium berufenen nicht ständigen Mitgliedern besteht. Die Mitglieder müssen mittelbare oder unmittelbare Landesbeamte mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes sein. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar
Bei Beamten der Justizverwaltung und der Steuerverwaltung tritt an die Stelle des Mitglieds nach Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ein weiteres Mitglied nach Satz 3 Nr. 2 Buchst. a, bei Beamten des Landesrechnungshofs ein weiteres Mitglied nach Satz 3 Nr. 2 Buchst. b.
(2) Für die ständigen und nicht ständigen Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen.
(3) Die Mitglieder der Aufstiegskommission sind in dieser Eigenschaft unabhängig. Die Aufstiegskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft in der Aufstiegskommission endet oder ruht in den in § 118 NBG genannten Fällen.
§ 32g Aufgaben der Aufstiegskommission
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden von der Aufstiegskommission angehört. Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Prüfung der in § 32 Abs. 1 genannten Voraussetzungen wird von der Aufstiegskommission festgestellt, ob die für den Aufstieg zugelassenen Beamten erwarten lassen, dass sie die Aufgaben des höheren Dienstes der jeweiligen Fachrichtung erfüllen können (Zulassungsbestätigung). Sie stellt ferner auf Antrag der Ernennungsbehörde fest, ob von der Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bei einer anderen Behörde abweichend von § 32e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ausnahmsweise abgesehen werden kann.
(2) Die Aufstiegskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren für die Zulassungsbestätigung festzulegen ist. Die Geschäftsordnung ist mit der Mehrheit aller berufenen Mitglieder zu beschließen. Sie bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium.
§ 32h Aufstieg in den höheren Dienst für besondere Verwendungen 05a
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung ohne Zulassungsbestätigung durch die Aufstiegskommission zugelassen werden, wenn
(2) Als Verwendungsbereich nicht geeignet ist der Aufgabenbereich der Leitung einer Organisationseinheit einer Behörde mit Ausnahme der Leitung des Inneren Dienstes, einer Kasse oder einer kleinen stark spezialisierten Organisationseinheit. Satz 1 gilt für den Aufgabenbereich der allgemeinen Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit entsprechend.
(3) § 32b Abs. 2 gilt entsprechend.
Abschnitt II
Besondere Vorschriften für bestimmte Lautbahnen mit Vorbereitungsdienst
§ 33 Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes
Die Einführungszeit für die Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes dauert abweichend von § 32a Abs. 2 mindestens ein Jahr. 2 § 32a Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einführungszeit mindestens sechs Monate dauert.
§ 34 Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes
(1) Ein Lehrer, der die Befähigung für das Lehramt an Realschulen besitzt, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes, wenn er nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit während einer hauptberuflichen Tätigkeit von sechs Monaten im Polizeiberufsfachschuldienst seine Eignung zum Polizeioberlehrer nachgewiesen hat.
(2) Das Amt eines Polizeischulrektors darf Polizeioberlehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt haben.
§ 35 Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes
(1) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung außer den in § 24 Abs. 2 genannten Zeiten auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und für die Ausbildung förderlich sind.
(2) Auf die Probezeit für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes können außer den in § 18 Abs. 2 Satz 1 genannten Dienstzeiten auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr angerechnet werden, soweit sie fünf Jahre übersteigen; § 18 Abs. 2 gilt für die Anrechnung dieser Zeiten entsprechend.
(3) Der Aufstieg von der Laufbahn des gehobenen in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgt abweichend von § 32e Abs. 2 in entsprechender Anwendung - des § 32c Abs. 2 und 3 Sätze 1, 6 und 7.
(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 9 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie nach näherer Bestimmung des Fachministeriums erfolgreich an einer Gruppenführerausbildung an einer Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben.
Abschnitt III
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 36 Allgemeines
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (§ 28 NBG) sind die in der Anlage 2 a aufgeführten Laufbahnen. Für sie gelten die Vorschriften für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, soweit in diesem Abschnitt und in den Anlagen 2 a und 2 b nichts anderes bestimmt ist.
§ 37 Abweichungen von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung
(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine hauptberufliche Tätigkeit für
soweit in der Anlage 2a nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die für die Laufbahnen vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen (§§ 21, 23, 26, 30) müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit und dem Studiengang nach Absatz 1 Nr. 3 geeignet sein, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden; sie ist für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie
Die hauptberufliche Tätigkeit muss für
geleistet worden sein. Ist für die Laufbahnen des höheren Dienstes außer der Prüfung nach § 30 Abs. 1 die Promotion vorgeschrieben, so können die für die Promotion erforderlichen Zeiten bis zu einem Jahr und sechs Monaten auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden; dies gilt nicht, wenn das Studium nur mit der Promotion abgeschlossen werden kann. Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, sind entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten betragen haben.
§ 38 Besondere Vorschriften für die Probezeit
(1) An die Stelle der in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Prüfungen treten die Prüfungen, mit denen der für die Laufbahn vorgeschriebene Studiengang an einer Hochschule abgeschlossen wird.
(2) Als Laufbahnprüfungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 gelten
Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Dienstzeiten eines Pfarrers in öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden als Seelsorger nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sollen auf die Probezeit für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst angerechnet werden.
(4) Die Mindestprobezeit dauert für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung und des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung sowie für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst sechs Monate.
(5) Das Fachministerium kann bestimmen, dass am Ende der Probezeit eine Prüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG abzulegen ist. Für die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes ist am Ende der Probezeit die Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" zu erwerben.
(6) Für die Laufbahn des höheren stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden.
Teil IIa
Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 38a Anerkennung des Diploms
Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ist auf Antrag des Bewerbers als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist.
§ 38b Ausgleichsmaßnahmen
(1) Erfüllt der Bewerber nicht die Voraussetzungen des § 38a, so ist die Anerkennung
abhängig zu machen. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit, höchstens aber von vier Jahren, nachzuweisen.
(2) Wird für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§ 28 NBG) bei einem Vergleich mit der geforderten hauptberuflichen Tätigkeit ein zeitliches Defizit festgestellt, so darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 und § 38a ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Bewerber mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
§ 38c Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt. Sie kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch vom jeweiligen Prüfungsamt abgenommen werden.
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Ausführungsvorschriften des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle können einen weiteren Prüfungsteil (Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder Ähnliches) vorschreiben. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 16 Abs. 5 anzuwenden.
§ 38d Anpassungslehrgang
(1) Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden. Er besteht aus einer berufspraktischen Tätigkeit in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich hat eine theoretische Unterweisung zu erfolgen. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst oder Laufbahnen nach § 25 Abs. 4 NBG soll der Anpassungslehrgang zwei Jahre nicht überschreiten; er darf höchstens drei Jahre und in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst nicht länger als dieser dauern.
(2) Die Rechte und Pflichten des Bewerbers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt.
§ 38e Bescheid
Die Entscheidung über den Antrag ist dem Bewerber spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Fall des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid muss bei Feststellung eines Defizits die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen bezeichnen.
§ 38f Berufsbezeichnung
Wer die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung der jeweiligen Laufbahn zu führen.
Teil III
Andere Bewerber
§ 39 Andere Bewerber
(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungs- und Ausbildungsgang sowie die für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Prüfungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.
(2) In Laufbahnen des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde des Bundes oder eines Landes geleistet werden.
(3) Am Ende der Probezeit ist eine Prüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG abzulegen, sofern sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben ist.
(4) Die Verlängerung der Probezeit richtet sich nach § 18 Abs. 4. Bei der Berechnung der Dienstzeiten für die Verleihung eines Beförderungsamtes und für den Aufstieg gilt § 12 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass nur die vier Jahre übersteigende Dienstzeit zu berücksichtigen ist.
Teil IV
Dienstliche Beurteilung und Fortbildung
§ 40 Dienstliche Beurteilung 06
(1) Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist.
(2) Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.
(3) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Bei der Regelbeurteilung beruht dieses auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. Für das Gesamturteil sind die Rangstufen
zu verwenden. Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. Bei Anlassbeurteilungen kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.
(4) Bevor die Beurteilung fertig gestellt wird, hat der Beurteilende mit dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung dem Beamten bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen.
(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der unmittelbaren Landesbeamten mit Ausnahme der Beamten beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).
(6) Für die Beurteilung von mittelbaren Landesbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.
§ 41 Fortbildung
(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der obersten Dienstbehörden oder der von ihnen bestimmten Stellen gefördert und geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.
(2) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.
(3) Die Dienstvorgesetzten sollen die Fortbildung der Beamten durch geeignete Maßnahmen unterstützen.
(4) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.
Teil V
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Das Innenministerium und das Finanzministerium können auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:
Ausnahmen von der Vorschrift über die Anstellung während der Probezeit (Satz 1 Nr. 2) und von den Mindestdienstzeitvorschriften (Satz 1 Nrn. 3 und 4) dürfen nur zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das ihre Anwendung unbillig erscheinen lassen würden.
(2) Bei der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 für die in § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 NBG bezeichneten Beamten tritt an die Stelle des Innenministeriums und des Finanzministeriums die Landesregierung; Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 43 Zuständigkeit für den Präsidenten des Landtages und den Präsidenten des Landesrechnungshofs
Sind Laufbahnen nur beim Landtag und beim Landesrechnungshof vorhanden, so treten an die Stelle des Fachministeriums der Präsident des Landtages oder der Präsident des Landesrechnungshofs.
§ 44 Zuständigkeit für mittelbare Landesbeamte 06
(1) Bei Regelungen nach § 2 Abs. 3 und § 32 Abs. 6 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde. Im Fall des § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 ist auch die oberste Aufsichtsbehörde zu beteiligen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 und des § 42 ihre Befugnisse, sofern nicht bereits durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben, auf den höheren Dienstvorgesetzten übertragen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 1 kann das Fachministerium im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde anstelle der obersten Dienstbehörde allgemeine Regelungen erlassen und vorsehen, dass sich Bewerber und Beamte einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
(3) Bei der Zulassung von Ausnahmen nach § 42 treten an die Stelle des Finanzministeriums die oberste Aufsichtsbehörde und das Fachministerium.
§ 45 Versetzung von Beamten und Übernahme von früheren Beamten
(1) Bei der Versetzung von Beamten und der Übernahme von früheren Beamten anderer als niedersächsischer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 frühestens von der Vollendung des 30. Lebensjahres an. Wird dem Beamten bei der Versetzung oder Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die §§ 11 , 12 und 35 Abs. 4 anzuwenden.
(2) In Zweifelsfällen bestimmt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, ob bei der Versetzung oder Übernahme ein Amt übersprungen wird.
§ 46 Übergangsregelung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Probe
Für Heimkehrer werden die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe festgesetzten Höchstaltersgrenzen um die Zeit heraufgesetzt, die seit dem 1. Juni 1945 bis zur Heimkehr verstrichen ist (§ 9 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes). Für politische Häftlinge, auf die § 9 des Häftlingshilfegesetzes anzuwenden ist, werden die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe festgesetzten Höchstaltersgrenzen um die Zeit des Gewahrsams heraufgesetzt.
§ 47 Übergangsregelung für den Hochschulbereich
Diese Verordnung gilt nicht für Universitätsdozenten, Hochschuldozenten, Dozenten an künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen, wissenschaftliche Assistenten und Lektoren, die nach § 148 Abs. 10 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in ihrem bisherigen Beamtenverhältnis verbleiben.
§ 48 Übergangsregelungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes
(1) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen die Ausbildung nach § 27 Abs. 3 geregelt ist, sind mit einer Prüfung abgeschlossene Studienzeiten oder Schulzeiten einer früheren Ingenieurakademie oder Ingenieurschule oder höheren technischen Lehranstalt oder Fachschule anzurechnen, wenn die Studien- oder Bildungsgänge in den Fachhochschulbereich übergeleitet worden sind. § 27 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Laufbahnen des gehobenen Dienstes ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (Anlage 2 a) treten die Studienzeiten oder Schulzeiten nach Absatz 1 an die Stelle des nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit der Anlage 2 a geforderten Fachhochschulstudiengangs oder gleichgestellten Studiengangs.
§ 49 Übergangsregelung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes
Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) besitzt auch, wer das Befähigungszeugnis für die Einstellung als beamteter Tierarzt vor dem 1. Januar 1980 nach früheren Vorschriften erworben hat.
§ 50 Übergangsregelung für die Bewertung von Prüfungen
(1) Soweit Prüfungsleistungen für Zwischen- oder Laufbahnprüfungen oder Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erbracht worden sind, gelten für die Prüfung die Noten nach § 14 Abs. 6 NLVO in der bis zum 31. März 1971 geltenden Fassung.
(2) In der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen sowie in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, in denen vorgeschrieben ist, dass die Laufbahnprüfung vor gemeinschaftlichen Prüfungseinrichtungen aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern abgelegt wird, können bis auf Weiteres von § 16 Abs. 5 abweichende Noten vorgesehen werden.
§ 51 Übergangsregelung für die Probezeit
Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mindestens mit der Note "vollbefriedigend" im Sinne des § 14 Abs. 6 NLVO in der bis zum 31. März 1971 geltenden Fassung bestanden haben, bis auf die Hälfte der regelmäßigen Probezeit gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt.
§ 52 Übergangsregelung für die Verleihung von Beförderungsämtern und für den Aufstieg
(1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch die Gesetze zu Artikel 131 des Grundgesetzes geregelt werden und die am 8. Mai 1945 oder am Tag der späteren Amtsenthebung angestellt waren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung für die Verleihung eines Beförderungsamtes und für den Aufstieg sind (§ 12 Abs. 1), anzurechnen
(2) Auf die Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 können Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft und des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes bis zu zwei Jahren angerechnet werden. Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die früher gesetzlich vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Mindestwehrdienstzeit übersteigen.
§ 53 Dienstzeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden
(1) Die Dienstzeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 und 5 sowie des § 18 Abs. 2 als öffentlicher Dienst. Die Mindestprobezeit kann abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 mit Zustimmung des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle auf sechs Monate festgesetzt werden.
(2) Hat ein Beamter, der als anderer Bewerber eingestellt worden ist, eine Prüfung für Kirchenbeamte nach dem Recht einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes bestanden, so kann das Fachministerium im Benehmen mit dem Innenministerium bestimmen, dass
Voraussetzung ist, dass die Vor- und Ausbildung nach dem Kirchenrecht und die Vor- und Ausbildung für die Laufbahn, in der der Beamte verwendet wird, gleichwertig sind; § 22a NBG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 54 Aufhebung von Vorschriften**
§ 55 In-Kraft-Treten.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft. ***
Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 28 NLVO | Anlage 1 (zu § 28) |
Laufbahn | Einstellungsvoraussetzungen |
Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken | mit Prüfung abgeschlossener Studiengang Bibliothekswesen an der Fachhochschule Hannover |
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung | Anlage 2 A (zu § 36 ) |
Vorbemerkungen
1. Laufbahnen des einfachen Dienstes
1 | 2 | 3 | |
Laufbahn | Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO | ||
1.1 | Laufbahn des einfachen Gestütsdienstes | - | fünf Jahre im öffentlichen Gestütsdienst nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums bis zu zwei Jahren angerechnet werden. |
2. Laufbahnen des mittleren Dienstes
1 | 2 | 3 | |
Laufbahn | technische oder sonstige Fachbildung, sonstige Voraussetzungen | Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO | |
2.1 | Laufbahn des Krankenpflegedienstes | Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568) | |
2.2 | Laufbahnen des Werkdienstes bei den Landeskrankenhäusern | Meisterprüfung in einem der Fachrichtung (§ 22 Abs. 1 NBG) entsprechenden Handwerk (§ 46 der Handwerksordnung) oder eine der Meisterprüfung entsprechende Prüfung und eine Prüfung, durch die die Eignung für den Umgang mit psychisch Kranken nachgewiesen worden ist | ein Jahr |
2.3 | Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes | Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit der Einschränkung auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 6.000 in der mittleren Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder zum Kapitän BK (Befugnis zum Führen von Fischereifahrzeugen in der kleinen Hochseefischerei) | nach Erteilung des Befähigungszeugnisses zum Kapitän ein Jahr Seefahrtzeit als reine Fahrtzeit an Bord in der Funktion nautischer Schiffsoffizier oder Kapitän; das Fachministerium kann von der Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit auf Seeschiffen eine Ausnahme zulassen, höchstens jedoch bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Zeit. |
2.4 | Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung | ein Jahr entsprechend der Berufsausbildung, zwei Jahre als technischer Angestellter im öffentlichen Dienst mit Aufgaben, die üblicherweise von Beamten der Laufbahn wahrgenommen werden; Zeiten des erfolgreichen Besuchs einer Fachschule oder einer Ausbildung bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz können, soweit sie für die Laufbahn förderlich sind, bis zur Hälfte, höchstens bis zu neun Monaten, auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden |
2.5 | Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug | Meisterprüfung eines Handwerks (§ 46 der Handwerksordnung) oder eine Meisterprüfung in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (§ 81 des Berufsbildungsgesetzes) | ein Jahr; für Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, die die Voraussetzungen nach Spalte 2 erfüllen und in die Laufbahn übernommen werden, dauert die hauptberufliche Tätigkeit sechs Monate |
2.6 | Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes | Nach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie Fortbildung und Fortbildungsprüfung zum Gerichtsvollzieherdienst | drei Jahre; die hauptberufliche Tätigkeit und die Fortbildung können nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes ersetzt werden. |
2.7 | Laufbahn des mittleren Landesplanungsdienstes | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung | von der hauptberuflichen Tätigkeit ist mindestens ein Jahr bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten |
2.8 | Laufbahn des mittleren Fischereiverwaltungsdienstes | abgeschlossene Berufsausbildung als Fischwirt (Betriebszweig kleine Hochsee- und Küstenfischerei) und Befähigungszeugnis BKü (Kapitän in der Küstenfischerei) oder ein höherwertiges nautisches Patent | zwei Jahre beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven |
3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes
1 | 2 | 3 | |
Laufbahn | Fachhochschulstudiengang oder gleichstehender Studiengang, sonstige Voraussetzungen | Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO | |
3.1 | Laufbahn des Weinkontrolleurs | Weinbau | |
3.2 | Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung in der Landesverwaltung | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung | ein Jahr |
3.3 | Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung beim Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung | ein Jahr |
3.4 | Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes | Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik oder Sozialwesen, | die berufspraktische Tätigkeit, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, soll auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn sie im öffentlichen Dienst oder bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden abgeleistet wurde; die hauptberufliche Tätigkeit soll um sechs Monate gekürzt werden, wenn während der berufspraktischen Tätigkeit mindestens sechs Monate im Innendienst oder als Bewährungshelfer bei Stellen nach Halbsatz 1 abgeleistet worden sind |
staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge | |||
3.5 | Laufbahn des gehobenen nautischen Dienstes | Fassung: Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, erworben als Abschluss einer Fachhochschule | ein Jahr im Verwaltungsdienst des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft. |
3.6 | Laufbahn des gehobenen bergtechnischen Dienstes | Bergbau, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik, Maschinentechnik | |
3.7 | Laufbahn des gehobenen Bergvermessungsdienstes | Bergvermessungswesen, Vermessungswesen | |
3.8 | Laufbahnen des gehobenen geologischen Dienstes | Bauingenieurwesen, Kartografie oder Landkartentechnik, Physikalische Technik, Bergbau, Chemie, Landbau/Landwirtschaft | |
3.9 | Laufbahn der Oberlehrer im Justizvollzugsdienst | an die Stelle eines Fachhochschulstudiengangs treten der Studiengang und die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder an Sonderschulen | |
3.10 | Laufbahn des gehobenen stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung | nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenographie | die hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist |
3.11 | Laufbahn des gehobenen Landesplanungsdienstes | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang an einer Fachhochschule | von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens ein Jahr und sechs Monate bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten. |
4. Laufbahnen des höheren Dienstes
1 | 2 | 3 | |
Laufbahn | Studiengang und Prüfungen nach § 30 sonstige Voraussetzungen | Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO | |
4.1 | Laufbahn der Polizeipsychologen | Psychologie | |
4.2 | Laufbahn des höheren statistischen Dienstes | Statistik, Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Mathematik, Geographie, Agrarwissenschaften, Informatik | von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens ein Jahr und sechs Monate bei Dienststellen für amtliche Statistik oder bei Dienststellen für Statistik der Kommunalverwaltung abzuleisten |
4.3 | Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes | Medizin, Approbation | zwei Jahre |
4.4 | Laufbahnen des ärztlichen Dienstes mit Gebietsbezeichnung - ausgenommen amtsärztlicher Dienst (Nummer 4.3) - | Medizin, Approbation, für die jeweilige Laufbahn Anerkennung der Gebietsbezeichnung | drei Jahre |
4.5 | (aufgehoben) | ||
4.6 | Laufbahn des ärztlichen Gutachter- und beratenden ärztlichen Prüfdienstes bei den Landesversicherungsanstalten | Medizin, Approbation | klinische Tätigkeit von fünf Jahren oder eine nicht klinische Tätigkeit von sechs Jahren |
4.7 | Laufbahn des ärztlichen Dienstes | Medizin, Approbation | drei Jahre
Zu Nummern 4.3 bis 4.7: |
4.8 | Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes | Zahnmedizin, Approbation | drei Jahre, davon ein Jahr in einer Zahnklinik; das Fachministerium kann von dem Erfordernis der Tätigkeit in einer Zahnklinik eine Ausnahme zulassen |
4.9 | Laufbahn der Psychologen im Gesundheitsdienst | Psychologie | |
4.10 | Laufbahn der Apotheker | Pharmazie, Approbation | |
4.11 | Laufbahn der Biologen | Biologie | |
4.12 | Laufbahn der Chemiker | Chemie | |
4.13 | Laufbahn der Lebensmittelchemiker | geeigneter Studiengang für Lebensmittelchemiker, Prüfung für Lebensmittelchemiker | die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet |
4.14 | Laufbahn der Physiker | Physik | Zu Nummern 4.10 bis 4.14: hat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium (§ 30 ) für eine der in den Nummern 4.10 bis 4.14 genannten anderen Laufbahnen mit einer Prüfung abgeschlossen, so kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist |
4.15 | Laufbahn des höheren Dienstes im Prüf-
wesen für Baustatik | Bauingenieurwesen | fünf Jahre, davon mindestens ein Jahr als Bauleiter von Ingenieurbauten und je ein Jahr in der Anfertigung und der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen |
4.16 | Laufbahn der Meteorologen | Meteorologie | |
4.17 | Laufbahn des höheren Sozialdienstes | Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften, politische Wissenschaften; das Fachministerium kann weitere Studiengänge, die geeignet sind, bestimmen | für Bewerber, die die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge nachweisen, dauert die hauptberufliche Tätigkeit ein Jahr |
4.18 | Laufbahn des höheren geologischen Dienstes | Fassung: Geologie - Paläontologie -, Geographie, Geoökologie, Geophysik, Mineralogie, Physik, Chemie, Mathematik, Bergbauwissenschaften, Bauingenieurwesen, Biologie, Gartenbauwissenschaften, Agrarwissenschaften, Elektrotechnik. | |
4.19 | Laufbahnen des höheren technischen Dienstes bei der amtlichen Materialprüfung | Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Architektur, Hüttenwesen, Metallurgie, Werkstoffwissenschaften, Steine und Erden (Baustoffe, Glas, Keramik), Ergänzungsstudiengang Steine und Erden, Chemie, Physik | |
4.20 | Laufbahn des höheren Dienstes bei den Handwerkskammern | Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft,
Wirtschaftswissenschaften | |
4.21 | Laufbahn des höheren Eichdienstes | Maschinenbau, Elektrotechnik, Physik | |
4.22 | Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang. | hat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium (§ 30) für eine andere Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern mit einer Prüfung abgeschlossen, so kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist; die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG |
4.23 | Laufbahnen des höheren Fischereiverwaltungsdienstes | Wirtschaftswissenschaften, Biologie | |
4.24 | Laufbahn des tierärztlichen Dienstes - ohne Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) - | Veterinärmedizin, Approbation | |
4.25 | Laufbahn des höheren wissenschaftlichen gewässerkundlichen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung | näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang. | |
4.26 | Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang | |
4.27 | Laufbahn der Psychologen im Justizvollzugsdienst | Psychologie | |
4.28 | Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst | Theologie - auch an kirchlichen Hochschulen -, die zweite theologische Prüfung oder das Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung nach kirchenrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften | die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet |
4.29 | Laufbahn des höheren Dienstes bei der Landeszentrale für politische Bildung | Geschichte, Geographie, politische Wissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, nach näherer Bestimmung des Fachministeriums Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen sowie weitere geeignete Studiengänge | |
4.30 | Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde | Maschinenbau, Elektrotechnik, besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kerntechnik | die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG |
4.31 | Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes an Forschungsinstituten und Museen sowie in der Denkmal-, Kunst- und Kulturpflege | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang | die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG; das Fachministerium kann allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Zeiten eines wissenschaftlichen Volontärverhältnisses, die nach Abschluss des vorgeschriebenen Studiengangs abgeleistet worden sind, bis zu zwei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit während des Volontariats nach Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der betreffenden Lauf- bahn entspricht |
4.32 | Laufbahn des höheren stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung | nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenographie | die hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG |
4.33 | Laufbahn des höheren Dienstes in der Informations- und Kommunikationstechnik | Informatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, Statistik, Wirtschaftswissenschaften (mit Vertiefung in Informatik) | hauptberufliche Tätigkeit mit Leitungs-, Koordinierungs- oder Entwicklungsaufgaben in der Informations- und Kommunikationstechnik |
4.34 | Laufbahn des höheren Landesplanungsdienstes | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang | von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens zwei Jahre bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten |
4.35 | Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang | von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens zwei Jahre bei einer gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, bei einem Verband dieser Versicherungen oder bei einer Aufsichtsbehörde dieser Versicherungen abzuleisten. |
Besondere Vorschriften für den Aufstieg ohne Prüfung in die Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst | Anlage 2 b (zu § 36) |
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst können mit Zustimmung des Fachministeriums zur Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie
Die Einführungszeit dauert 15 Monate. § 32 Abs. 4 und 7 sowie § 32c Abs. 3 sind anzuwenden. § 14 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
*) 05a Die §§ 38a bis 38f dieser Verordnung dienen der Umsetzung
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), und
der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 32 S. 15).
**) Diese Vorschrift der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 26. März 1971 (Nds. GVBl. S. 113) wird hier nicht abgedruckt.
***) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 26. März 1971 (Nds. GVBl. S. 113). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 9. Mai 1975 (Nds. GVBl. S. 119) und vom 28. August 1984 (Nds. GVBl. S. 193) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.
ENDE |