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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zum Nebentätigkeitsrecht und zur Änderung von Verordnungen zur Arbeitszeit und über Sonderurlaub * - Niedersachsen -

Vom 6. April 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 09.04.2009 S. 140)


Aufgrund des § 60 Abs. 5 Satz 1, des § 63 Abs. 3, des § 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und des § 78 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl: S. 72), sowie des § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Nr. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird verordnet:

Artikel 1
NNVO - Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

Die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 6. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Im Durchschnitt eines Bezugszeitraums von vier Monaten darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten."

b) Satz 3 wird gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Innerhalb eines Siebentageszeitraums ist eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern, kann die Mindestruhezeit auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden."

3. In § 7 Satz 1 werden die Verweisung " § 80 Abs. 2" durch die Verweisung " § 60 Abs. 3" und das Wort "regelmäßige" durch die Worte "individuelle wöchentliche" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Verweisung " § 87 a" durch die Verweisung " § 62" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Eine längerfristige Verteilung der Arbeitszeit in der Form des Freijahres oder eines freiwilligen Arbeitszeitkontos bleibt unberührt."

5. Nach § 8 wird der folgende neue § 8a eingefügt:

" § 8a Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten

(1) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 60 Abs. 1 NBG) erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens sieben Jahre betragen; er muss. spätestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres enden. Die volle Freistellung vom Dienst innerhalb dieses Zeitraums muss mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate betragen; sie darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört hat. Bei der Berechnung der Dienstzeit nach Satz 4 sind Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt wurden, nicht zu berücksichtigen; zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten der Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 62 NBG) sowie der Elternzeit (§ 81 NBG).

(2) Im dienstlichen Interesse kann abweichend von § 60 Abs. 1 NBG zur Abdeckung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe des § 60 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 NBG festgelegt werden.

(3) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag gestattet werden, von einer nach Absatz 1 oder 2 bewilligten Form der Arbeitszeitverteilung in die jeweils andere Form zu wechseln, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Voraussetzungen der jeweils anderen Vorschrift vorliegen."

6. Der bisherige § 8a wird § 8b und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Freijahresregelung und der freiwilligen Arbeitszeitkonten".

b) In Absatz 1 werden die Verweisung " § 80 Abs. 4 NBG" durch die Verweisung " § 8a Abs. 1" und die Verweisung " § 80 Abs. 5 NBG" durch die Verweisung " § 8a Abs. 2" ersetzt und nach dem Wort "entgegenstehen," die Worte ,"unter Beachtung des § 4 Satz 2" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "eines Erziehungsurlaubs" durch die Worte "einer Elternzeit" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 80 Abs. 4 Satz 2 NBG" durch die Verweisung " § 8 a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "den §§ 2, 4 Satz 2 und § 5" durch die Angabe " § 2 unter Beachtung des § 4 Satz 2, und von § 5 Abs. 1" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach den Worten "regelmäßige Arbeitszeit" die Worte "unter Beachtung des § 4 Satz 2" eingefügt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Dienststellen können die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes über die Beschränkung des § 4 Satz 2 hinaus auf höchstens 66 Stunden verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte eingewilligt hat. Die Einwilligung kann zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat widerrufen werden. Beamtinnen und Beamten, die in eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht einwilligen oder ihre Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Dienststelle führt Listen über die Beamtinnen und Beamten, die eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden haben.

(3) Die Dienstvorgesetzten können

  1. eine vorübergehende Arbeitszeitverkürzung nach Absatz 1 Nr. 3 anordnen, wenn die Betroffenen eingewilligt haben,
  2. anordnen, dass an Sonntagen, Feiertagen oder an anderen dienstfreien Tagen Dienst zu leisten ist, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, und
  3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes im Einzelfall von den §§ 2 und 5 unter Beachtung der Artikel 3 bis 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) abweichen, wenn und soweit dies für eine familiengerechte Arbeitszeitgestaltung notwendig ist, wobei eine über die Beschränkung des § 4 Satz 2 hinausgehende Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig ist.

Ist im Fall einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 Dienstbefreiung zu gewähren, so soll diese möglichst zusammenhängend gewährt werden. 3Ist aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 an einem Sonn- oder Feiertag Dienst geleistet worden, so ist ein Ersatzruhetag in der Regel innerhalb von zwei Wochen in Verbindung mit der nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Ruhezeit zu gewähren."

c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Dienstvorgesetzten können Abweichungen von § 4, von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 geregelten Mindestdauer der Pause und von § 5 Abs. 3 unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie 2003/88/EG zulassen, wenn

  1. gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder
  2. in Ausnahmefällen, in denen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht gewährt werden können, anderweitiger angemessener Schutz gewährt wird."

8. § 10 wird gestrichen.

9. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden §§ 10 und 11.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten".

b) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die Bewilligung eines Freijahres sowie eines freiwilligen Arbeitszeitkontos bestimmt sich nach § 8 a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO), soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden."

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

2. In § 7 wird die Verweisung " § 8 a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten" durch die Verweisung " § 8 b Nds. ArbZVO" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 56 NBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 80 b" durch die Verweisung " § 63" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 80 b Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 63 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

5. In § 19 werden die Worte "nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG" durch die Worte "zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit nach Maßgabe der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung

Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16.. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "Beteiligungsgesprächen nach § 104" durch die Worte "Gesprächen nach § 96" ersetzt.

2. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 8 Urlaub zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit

(1) Urlaub unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden

  1. zum Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung für die Dauer
    1. einer Schul- oder Hochschulausbildung,
    2. des Vorbereitungsdienstes oder einer Tätigkeit, die an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt (§ 37 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung),
  2. für eine Prüfung zur Zulassung zum Aufstieg oder für einen Laufbahnwechsel und für die hierfür notwendige Vorbereitung,
  3. zur Ableistung einer Probezeit für eine neue Laufbahn, im Fall eines Dienstherrnwechsels nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NBG.

(2) Urlaub nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn

  1. dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen und
  2. ein dienstliches Interesse für eine Beschäftigung in der anderen Laufbahn von der für die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Befugnisse zuständigen Behörde, in deren Bereich die Beamtin oder der Beamte später verwendet werden will, festgestellt wird.

(3) Bezüge können in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 gewährt werden; dies gilt nicht für eine auf den Erwerb eines allgemein bildenden Schulabschlusses gerichtete Schulausbildung.

" § 8 Urlaub zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit

(1) Urlaub, unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden

  1. zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein anderes Einstiegsamt für die Dauer
  1. einer Schul- oder Hochschulausbildung,
  2. einer unmittelbar für eine Laufbahn qualifizierenden beruflichen Aus- oder Fortbildung nach § 22 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO), einer beruflichen Tätigkeit, die in Verbindung mit einer Berufsausbildung oder einem Studium den Zugang zu einer Laufbahn eröffnet (§§ 23 und 25 NLVO) oder eines Vorbereitungsdienstes,
  1. für eine Prüfung zur Zulassung zum Aufstieg oder für einen Laufbahnwechsel und für die hierfür notwendige Vorbereitung,
  2. zur Ableistung einer Probezeit für eine neue Laufbahn oder ein anderes Einstiegsamt, im Fall eines Dienstherrnwechsels nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes,

(2) Urlaub nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn

  1. dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen und
  2. ein dienstliches Interesse für eine Beschäftigung in der anderen Laufbahn oder in einem anderen Einstiegsamt von der für die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Befugnisse zuständigen Behörde, in deren Bereich die Beamtin oder der Beamte später verwendet werden will, festgestellt wird.

(3) Bezüge können in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 gewährt werden; dies gilt nicht für eine auf den Erwerb eines allgemein bildenden Schulabschlusses gerichtete Schulausbildung."

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

*) Die Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9).