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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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SUrlVO - Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 16. Januar 2006
(GVBl. 2006 S. 35, ber. 14.02.2006 S. 61; 06.04.2009 S. 140 09; 30.09.2015 S. 196 15; 20.12.2016 S. 308 16; 30.08.2017 S. 276 17; 06.09.2019 S. 263 19; 16.03.2021 S. 161 21; 22.09.2022 S. 560 22)
Gl.-Nr.: 20411




§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 NBG.

§ 2 Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen

Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, erteilt werden für die Teilnahme

  1. an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
  2. an Prüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nummer 1;
  3. an Veranstaltungen der politischen Bildung, wenn
    1. die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 5 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes sowie des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und des § 3 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes erfüllt sind oder
    2. sie im Ausland stattfinden und mit Rücksicht auf die politische Situation und die Beziehungen zu dem jeweiligen Land besonders förderungswürdig sind;
  4. an Lehrgängen zur Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter, die von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs durchgeführt werden;
  5. an Lehrgängen und Arbeitstagungen zur Fortbildung für die Mitarbeit in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die von förderungs- oder finanzhilfeberechtigten Landesorganisationen oder Landeseinrichtungen durchgeführt werden;
  6. an evangelischen und katholischen Arbeitstagungen im Rahmen der Polizeiseelsorge;
  7. an Lehrgängen und Arbeitstagungen zur Ausbildung oder Fortbildung von Sportübungsleiterinnen oder Sportübungsleitern und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern in den Bezirks-, Landes- und Bundessportverbänden, die vom Deutschen Sportbund oder vom Landessportbund Niedersachsen oder deren Mitgliedsorganisationen durchgeführt werden;
  8. als Aktive oder Aktiver bei
    1. Olympischen Spielen oder den dazugehörigen Vorbereitungsveranstaltungen auf Bundesebene,
    2. sportlichen Welt- oder Europameisterschaften oder Europapokal-Wettbewerben,
    3. internationalen sportlichen Länderwettkämpfen,
    4. Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,

    sofern es sich um die Jugend-, Junioren- oder Hauptwettkampfklasse handelt und eine entsprechende Benennung von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein erfolgt ist:

  9. als Aktive oder Aktiver oder als notwendige Begleitperson bei sportlichen Veranstaltungen für behinderte Menschen, wenn die Veranstaltungen und die Benennungen denen nach Nummer 8 entsprechen;
  10. von sportfachlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Deutschen und Niedersächsischen Turnfestes, wenn eine entsprechende Benennung durch den Deutschen Turner-Bund oder den Niedersächsischen Turner-Bund erfolgt ist.

§ 3 Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände 09

(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme

  1. an Sitzungen eines Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Kreisvorstandes einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes als Mitglied des Vorstandes,
  2. an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes-, Landes- oder Bezirksebene als Vorstandsmitglied oder als Delegierte oder Delegierter,
  3. an Tagungen auf Kreisebene oder an Schulungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände,
  4. an Gesprächen nach § 96 NBG und an Verhandlungen über Vereinbarungen nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes auf Anforderung einer beteiligten Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge lediglich für die Hälfte des Teilnahmezeitraums erteilt.

(2) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme

  1. an Sitzungen eines Bundes-, Landes- oder Bezirksparteivorstandes als Mitglied des Vorstandes;
  2. an Bundes- oder Landesparteitagen als Mitglied des Vorstandes oder als Delegierte oder als Delegierter;
  3. an Sitzungen der Verfassungsorgane, kirchlichen Gerichte oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder vergleichbarer Gremien der sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als Mitglied des Organs oder Gremiums;
  4. an überörtlichen Tagungen der Kirchen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften als Delegierte oder Delegierter der Kirchenleitung oder der obersten Leitung der Religionsgesellschaft oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums;
  5. am Deutschen Evangelischen Kirchentag, Deutschen Katholikentag oder Ökumenischen Kirchentag
    1. für die aktive Mitwirkung an Kirchentagsveranstaltungen, wenn die Mitwirkung von der zuständigen kirchlichen Stelle bescheinigt wird, und
    2. für Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen;
  6. an Arbeitstagungen überörtlicher Organisationen zur Betreuung behinderter Personen auf Bundes- oder Landesebene als Mitglied eines Vorstandes der Organisation;
  7. an Kongressen oder Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehört, als Delegierte oder Delegierter oder Vorstandsmitglied;
  8. an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundes- oder Landesebene als Mitglied des jeweiligen Gremiums.

§ 4 Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

(1) Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten ist, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, erforderlicher Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen.

(2) Während einer Freistellung, die für Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes gesetzlich vorgesehen ist, werden die Bezüge weitergewährt. Während einer Freistellung, die für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports gesetzlich vorgesehen ist, können die Bezüge weitergewährt werden.

(3) Besteht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich keine Verpflichtung, so kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 5 Dauer des Urlaubs nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 3

(1) Urlaub nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 3 darf insgesamt für bis zu fünf, ausnahmsweise für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden. Urlaub für weniger als einen Arbeitstag und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird nicht angerechnet.

(2) Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage, so erhöht oder vermindert sich die Zahl der Urlaubstage nach Absatz 1 entsprechend. Bruchteile von mindestens 0,5 werden auf einen vollen Tag aufgerundet, geringere Bruchteile werden abgerundet.

(3) In besonderen Ausnahmefällen können

  1. die obersten Dienstbehörden für ihre Beschäftigten,
  2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden in allen anderen Fällen,
  3. bei Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die obersten Dienstbehörden oder die von ihr bestimmten Stellen

Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 zulassen.

§ 6 Urlaub zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres 15

Zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres soll Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 7 Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit

Urlaub unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden

  1. für eine hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
    1. für die Dauer einer Entsendung,
    2. im Übrigen bis zur Dauer von einem Jahr, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 8 Urlaub zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit 09

(1) Urlaub, unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden

  1. zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein anderes Einstiegsamt für die Dauer
    1. einer Schul- oder Hochschulausbildung,
    2. einer unmittelbar für eine Laufbahn qualifizierenden beruflichen Aus- oder Fortbildung nach § 22 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO), einer beruflichen Tätigkeit, die in Verbindung mit einer Berufsausbildung oder einem Studium den Zugang zu einer Laufbahn eröffnet (§§ 23 und 25 NLVO) oder eines Vorbereitungsdienstes,
  2. für eine Prüfung zur Zulassung zum Aufstieg oder für einen Laufbahnwechsel und für die hierfür notwendige Vorbereitung,
  3. zur Ableistung einer Probezeit für eine neue Laufbahn oder ein anderes Einstiegsamt, im Fall eines Dienstherrnwechsels nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes,

(2) Urlaub nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn

  1. dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen und
  2. ein dienstliches Interesse für eine Beschäftigung in der anderen Laufbahn oder in einem anderen Einstiegsamt von der für die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Befugnisse zuständigen Behörde, in deren Bereich die Beamtin oder der Beamte später verwendet werden will, festgestellt wird.

(3) Bezüge können in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 gewährt werden; dies gilt nicht für eine auf den Erwerb eines allgemein bildenden Schulabschlusses gerichtete Schulausbildung.

§ 9 Urlaub aus persönlichen Gründen 15 17

Aus wichtigen persönlichen Gründen kann unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen Urlaub im notwendigen Umfang, auch für weniger als einen Arbeitstag, erteilt werden. Die Bezüge sollen nur in dem angegebenen Umfang weitergewährt werden:

  1. Niederkunft der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin ein Arbeitstag,
  2. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
  3. Umzug aus dienstlichem Anlass
    1. innerhalb Deutschlands ein Arbeitstag,
    2. in das oder aus dem Ausland bis zu zwei Arbeitstage,
  4. 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum ein Arbeitstag,
  5. ärztliche Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, für die notwendige Abwesenheitszeit,
  6.  Entnahme von Organen und Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, für die notwendige Abwesenheitszeit,
  7. in sonstigen dringenden Fällen bis zu drei Arbeitstage.

§ 9a Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege 15 21 22

(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden bei schwerer Erkrankung

1.einer oder eines Angehörigen, nicht jedoch eines Kindes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt, wenn eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht zur Verfügung steht,für einen Arbeitstag im Urlaubsjahr,
2.der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht zur Verfügung steht,für bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr
und
3.der Betreuungsperson einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit weder eine sonstige Angehörige noch ein sonstiger Angehöriger zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht,für bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr.

Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage erteilt werden.

(2) Bei schwerer Erkrankung eines Kindes soll Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn

  1. das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
  2. eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes nicht zur Verfügung steht.

Der Urlaub kann je Kind für bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. In besonderen Einzelfällen kann der Urlaub für jedes Kind angemessen verlängert werden. Der Beamtin oder dem Beamten darf Urlaub nach den Sätzen 1 bis 3 insgesamt aber nur für bis zu zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Urlaub nach Absatz 1 ist bei der Höchstdauer anzurechnen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann im Urlaubsjahr 2022 Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 je Kind für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 4 darf der Beamtin oder dem Beamten Urlaub im Urlaubsjahr 2022 insgesamt aber nur für bis zu zwanzig Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu dreißig Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden.

(3) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

  1. die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und weiter fortschreitet,
  2. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
  3. die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lässt.

Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.

(4) Urlaub unter Wegfall der Bezüge soll bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, nicht jedoch eines Kindes im Sinne des Absatzes 3, erteilt werden, die oder der nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung nach Absatz 3 Satz 1 leidet.

§ 9b Sonderregelung für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen 17 17

Urlaub nach § 9 Satz 1 oder § 9a, der jeweils nicht länger als fünf Arbeitstage dauert, hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune lediglich anzuzeigen. Über die Weitergewährung der Bezüge bei der Inanspruchnahme von Urlaub nach § 9 Satz 1 entscheidet die Vertretung.

§ 9c Kuren 15 17

(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge wird erteilt für

  1. Heilkuren, Sanatoriumsbehandlungen oder medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die als beihilfefähig anerkannt oder als Maßnahme der beamtenrechtlichen Heilfürsorge oder Unfallfürsorge genehmigt worden sind, und
  2. medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die ein Träger der Sozialversicherung, eine für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts zuständige Verwaltungsbehörde oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt werden.

Bei der Festlegung des Urlaubs nach Satz 1 ist auf dienstliche Belange Rücksicht zu nehmen. Die Beurlaubung erfolgt für die jeweils anerkannte, genehmigte oder bewilligte Dauer.

(2) Urlaub wird für die Begleitung eines Kindes bei einer Maßnahme nach Absatz 1 erteilt, wenn die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist und eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die Begleitung nicht zur Verfügung steht. Der Urlaub wird je Kind für bis zu fünfzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt, davon fünf Arbeitstage, für Alleinerziehende zehn Arbeitstage unter Weitergewährung der Bezüge.

§ 9d Urlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege 15 17 21 22

(1) Beamtinnen und Beamten ist für bis zu zehn Arbeitstage Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen, wenn der Urlaub erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. § 9a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Obergrenze im Urlaubsjahr 2022 neunzehn Arbeitstage je Urlaubsjahr.

(2) Die Pflegebedürftigkeit, die akut aufgetretene Pflegesituation und das Erfordernis, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen

§ 9e Urlaub zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes bei Maßnahmen zum Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie 22

(1) Für die Beaufsichtigung oder Betreuung eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, soll für bis zu 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr, jedoch nicht über den in § 45 Abs. 2a Satz 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs genannten Zeitpunkt hinaus, Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn

  1. infolge der COVID-19-Pandemie
    1. zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus Sars-CoV-2 die vom Kind besuchte Schule, Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend ganz oder teilweise geschlossen worden ist,
    2. das Kind die von ihm besuchte Schule, Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht betreten darf,
    3. die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert hat und die vom Kind besuchte Schule, Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen davon erfasst ist,
    4. die Präsenzpflicht in der von dem Kind besuchten Schule aufgehoben worden ist,
    5. das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die von ihm besuchte Schule, Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht oder
    6. der Zugang zu dem von dem Kind genutzten Betreuungsangebot eingeschränkt worden ist,
  2. eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die Beaufsichtigung oder Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht und
  3. der Beamtin oder dem Beamten das häusliche Arbeiten tatsächlich oder technisch nicht möglich ist.

§ 9a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Urlaub nach Absatz 1 kann auch erteilt werden, wenn das zu beaufsichtigende oder zu betreuende minderjährige Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, bei ihm erhöhter Betreuungsbedarf besteht und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Leben in dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten mehrere Kinder, so erhöht sich die Obergrenze von 30 Arbeitstagen nicht. Die Obergrenze darf überschritten werden, wenn bei einem oder mehreren Kindern erhöhter Betreuungsbedarf besteht und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Bei Überschreiten der Obergrenze darf der Urlaub ab dem 31. Arbeitstag nur unter Weitergewährung der Bezüge in halber Höhe erteilt werden.

(4) Die Zahl der Arbeitstage, für die der Beamtin oder dem Beamten vor dem 27. September 2022 aus Gründen, die den Gründen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprechen, Urlaub nach § 11 Abs. 1 erteilt worden ist, ist auf die Obergrenze von 30 Arbeitstagen anzurechnen.

§ 10 Urlaub für Heimfahrten

Trennungsgeldberechtigten nach den §§ 3 und 5 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung und Dienstreisenden, deren Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage dauert, kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge bis zu neun Arbeitstage im Urlaubsjahr für Heimfahrten erteilt werden. Dies gilt bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem bisherigen Wohnort und dem neuen Dienstort nur, wenn die Verkehrsverbindungen bei Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel besonders ungünstig sind. Besteht für Berechtigte ein Anspruch auf Trennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, so verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

§ 11 Urlaub in anderen Fällen

(1) In anderen als den in den §§ 2 bis 10 genannten Fällen kann bis zu sechs Monaten Urlaub unter Wegfall der Bezüge erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Dient dieser Urlaub auch dienstlichen Interessen, so können die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, weitergewährt werden. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der Dauer und Höhe der Bezügegewährung in Satz 1 zulassen. Bei Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die obersten Dienstbehörden ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

§ 12 Widerruf

(1) Die Urlaubserteilung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden.

(2) Die Urlaubserteilung ist zu widerrufen, wenn von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Gründe den Widerruf erfordern.

§ 13 Ersatz von Aufwendungen

(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubserteilung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostensrechts ersetzt, wenn nicht der Widerruf nach § 12 Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen sind anzurechnen.

(2) Ist in den Fällen des § 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, gilt für die Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes entstehen, Absatz 1 entsprechend.

§ 14 Bezüge 16 19

(1) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) aufgeführten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge. Die vermögenswirksame Leistung wird für volle Kalendermonate eines Urlaubs mit gekürzten Bezügen in Höhe des für Teilzeitbeschäftigte geltenden Betrages gewährt.

(2) Für die Zeit eines Sonderurlaubs werden besondere Stellenzulagen nach § 39 NBesG, soweit ihre Gewährung von einer bestimmten Verwendung abhängt, nicht gezahlt. Die Zulagen können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub unter Weitergewährung der vollen Bezüge einen Monat nicht überschreitet. Die Weitergewährung von Erschwerniszulagen im Sinne des § 46 NBesG richtet sich nach § 16 der Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung. Die Zulage nach Nummer 2 der Anlage 11 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes kann während eines Urlaubs weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei zu schaffen.

(3) Ein Urlaub, im Fall einer Beurlaubung gemäß § 9a Abs. 4 von längstens drei Monaten unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge unberührt.

(4) Werden in den Fällen des § 8 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite gewährt, so sind sie bei der Weitergewährung der Bezüge angemessen zu berücksichtigen.

§ 15 Angehörige 15

(1) Nahe Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind die in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes genannten Personen.

(2) Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind neben den Personen nach Absatz 1 die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes darüber hinaus genannten Personen.

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