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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 18. Juni 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 29.06.2009 S. 278; 23.03.2012 S. 34)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b wird die Angabe "bis 13." durch die Angabe "und 12." ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 4 und 5 durch die folgenden neuen Sätze 4 bis 6 ersetzt:

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 "In der Hauptschule wird den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung im Bereich der beruflichen Bildung ermöglicht. Die Hauptschule arbeitet dabei eng mit den berufsbildenden Schulen zusammen und macht berufsbildende Angebote zum Bestandteil des Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler werden in der Hauptschule befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen."

3. In § 10 Abs. 1 wird der bisherige Satz 3 durch die folgenden neuen Sätze 3 bis 5 ersetzt:

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 "In der Realschule werden den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung in den Bereichen Fremdsprachen, Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales ermöglicht. Das Angebot zur Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule; es sind mindestens zwei Schwerpunkte anzubieten. Die Schülerinnen und Schüler werden in der Realschule befähigt, ihren Bildungsweg nach Maßgabe der Abschlüsse berufs- oder studienbezogen fortzusetzen."

4. § 12 erhält folgende Fassung:

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 " § 12 Gesamtschule

(1) Die Gesamtschule wird als Kooperative Gesamtschule oder als Integrierte Gesamtschule geführt. An der Gesamtschule können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9 bis 11 genannten Schulformen erworben werden.

(2) In der Kooperativen Gesamtschule sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium als aufeinander bezogene Schulzweige in einer Schule verbunden; § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und , § 11 Abs. 1 gelten entsprechend. In den Schuljahrgängen 5 bis 10 wird der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt.

(3) Die Integrierte Gesamtschule ist unabhängig von den in den §§ 9 bis 11 genannten Schulformen nach Schuljahrgängen gegliedert. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.

(4) In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrgangs unterrichtet. 2Im 10. Schuljahrgang wird die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. Die Schuljahrgänge 11 und 12 werden als Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend. Eine Gesamtschule kann abweichend von Satz 1 auch ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 geführt werden."

5. In § 38 a Abs. 3 Nr. 3 wird im Klammerzusatz die Angabe " § 12 Abs. 3 Satz 3 und" gestrichen.

6. In § 48 Abs. 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 29 Abs. 4" durch die Verweisung " § 28 Abs. 4" ersetzt.

7. In § 106 Abs. 7 Satz 1 wird die Verweisung " § 12 Abs. 4 Satz 2" durch die Verweisung " § 12 Abs. 4 Satz 5" ersetzt.

8. In § 141 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "entsprechend" ein Semikolon und die Worte "auf Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sind § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und § 12 Abs. 1 und 4 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden" eingefügt.

9. § 183 erhält folgende Fassung:

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 " § 183 Sonderregelungen für Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen

(1) § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. Im Übrigen ist stattdessen § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in der bis zum 31, Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 10 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. Im Übrigen ist stattdessen § 10 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Auf die bis zum 31. Juli 2008 genehmigten Gesamtschulen und auf die bis zum 31. Juli 2008 erteilten Genehmigungen nach § 106 Abs. 7 Satz 4 ist anstelle von § 106 Abs. 1 und 2 weiterhin § 106 Abs. 1 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bestehende Kooperative Gesamtschulen, denen abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 eine Gliederung nach Schuljahrgängen genehmigt wurde, können diese Gliederung beibehalten. Der Unterricht ist dann in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen zu erteilen, wobei der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen muss.

(5) Soweit die Vorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und des § 12 Abs. 4 bestimmen, dass auch die Integrierte Gesamtschule und die nach Schuljahrgängen gegliederte Kooperative Gesamtschule mit dem 12. Schuljahrgang enden, sind sie erstmals auf den Schuljahrgang anzuwenden, der sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. Schuljahrgang befindet. Im Übrigen sind stattdessen die bis zum 31. Juli 2010 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."

10. § 189 wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 203), wird der folgende § 18 angefügt:

" § 18 Unterrichtsvergütung im Vorbereitungsdienst

Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, welche selbständig Unterricht an öffentlichen Schulen in einem Umfang erteilen, der der Regelstundenzahl für Lehrkräfte in dem von ihnen angestrebten Lehramt entspricht, erhalten als Unterrichtsvergütung den Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag und dem Grundgehalt des Einstiegsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter oder die Referendarin oder der Referendar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. August 2009 in Kraft.