Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

NBesG - Niedersächsischen Besoldungsgesetz
-Niedersachsen-

Vom 7. November 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 13.11.2008 S. 334; 15.12.2008 S. 408 08; 25.03.2009 S. 72 09; 13.05.2009 S. 09a; 14.05.2009 S. 203 09b 09b; 18.06.2009 S.278 09c In-Kraft-Treten; 28.10.2009 S. 402; 17.12.2009 S. 491 09d; 09.09.2010 S. 318; 07.10.2010 10; 17.12.2010 S. 576 10a; 17.12.2010 S. 629; S. 631 10b; 16.03.2011 S. 83; 17.11.2011 S. 422 11; 09.12.2011 S. 471 11a Überleitungsbest.; 03.06.2013 S. 124 13 Übergangsregelg.; 16.12.2013 S. 310 13a Überleitungsbest., 13b)
Gl.-Nr.: 20441 06



Red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

(Entscheidung BVerfG vom 05.01.2019 siehe =>)
Siehe Fn. *
Archiv: 2004

§ 1 Geltungsbereich 09 09d 10 11 13

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und die sonstigen bis zum 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder anderen Landesgesetzen nichts anderes ergibt.

§ 1a Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften 10 13 Übergangsregelg.

(1) Bei der Anwendung der in § 1 Abs. 2 genannten bundesrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sind Ehen und Eingetragene Lebenspartnerschaften nach Maßgabe der folgenden Regelungen gleichzustellen.

(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten die Vorschriften,

  1. die sich auf die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Ehe beziehen, entsprechend für die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Lebenspartnerschaft,
  2. die sich auf gegenwärtige oder frühere Ehepartner und deren Angehörige beziehen, entsprechend für gegenwärtige oder frühere Lebenspartner und deren Angehörige.

(3) Abweichend von § 57 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BBesG wird der Mietzuschuss gezahlt an den Ehegatten, den die Ehegatten bestimmen, oder, falls sie keine Bestimmung treffen, an beide Ehegatten jeweils zur Hälfte.

§ 2 Besoldungsordnungen 13a

Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer Zulagen richten sich nach den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C, W und R (Anlage 1) und, soweit diese keine besonderen Regelungen enthalten, nach den Bundesbesoldungsordnungen.

§ 2a Besoldung der Professorinnen und Professoren und der hauptamtlichen Mitglieder der Hochschulpräsidien 09 10 11

(1) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Die Amter der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulpräsidien werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet, soweit sie nicht den Besoldungsordnungen A oder B zugeordnet sind.

(2) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entscheidet bei Hochschulen in Trägerschaft des Staates das Ministerium für Wissenschaft und Kultur, bei Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts der Stiftungsrat. Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren entscheidet das Präsidium, im Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen der Vorstand, in eigener Zuständigkeit.

(3) Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG an Professorinnen und Professoren sind besondere Leistungen in der Lehre insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation und studentischen Lehrveranstaltungskritik (§ 5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes) gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen; die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan ist zu hören. Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden. Die Hochschule soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Funktionsleistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in Betracht kommen, sowie deren jeweilige Höhe in einer Ordnung allgemein festlegen.

(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren sowie an hauptamtliche Mitglieder der Hochschulpräsidien. Es soll dabei den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume einräumen und die für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG vorgesehenen Möglichkeiten grundsätzlich ausschöpfen.Insbesondere sind das Vergabeverfahren, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe und die Teilnahme der Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG an Professorinnen und Professoren zu treffen.

(5) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG im Jahr 2001 werden für den Bereich der Fachhochschulen auf 60.000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 71.000 Euro festgestellt.

(6) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann die zur Durchführung des § 34 BBesG erforderlichen Daten bei den Stiftungen erheben, die Träger einer Hochschule sind.

(7) Das Finanzministerium setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteilen ergibt. Veränderungen von Sonderzahlungen nach § 8 sind einzubeziehen.

§ 2b Besoldung der Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen 11

(1) Die Grundgehaltssätze bestimmen sich bis zum 31. Dezember 2007 nach Anlage IV Nr. 3 BBesG und Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843).

(2) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie. § 33 Abs. 1 und 3 sowie § 34 Abs. 2 bis 4 BBesG gelten für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie entsprechend.

(3) Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie sind besondere Leistungen in der Lehre insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen. Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden.

(4) Die Polizeiakademie soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in Betracht kommen, sowie deren jeweilige Höhe durch Satzung allgemein festlegen.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie. § 2a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend

(6) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBesG werden für die Polizeiakademie für das Jahr 2007 auf 60.273 Euro festgestellt.

(7) Das Finanzministerium setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungsanpassung teilnehmenden Bezügebestandteile ergibt. Veränderungen von Sonderzahlungen nach § 8 sind einzubeziehen.

§ 3 Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes und des Werkdienstes

In Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung, die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker oder das Befähigungszeugnis für Kapitäne AK oder BK vorgeschrieben ist, wird das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte, die diese Prüfungen bestanden haben, der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet.

§ 4 Familienzuschlag

Ledige Beamtinnen und Beamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, erhalten den Familienzuschlag nach § 39 Abs. 1 BBesG.

§ 5 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen, sind Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen zulässig. Deren Festlegung bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.

(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen. Vor dem Erlass von Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise und Kommunalverbände sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.

(3) Soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle und des Finanzministeriums.

§ 6 Sonstige Geldzuwendungen

Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamtinnen und Beamten einen eigenen Beitrag leisten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Geldzuwendungen, die öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungen aus Gründen ihrer Stellung im Wettbewerb sowie deren Verbände gewähren.

§ 7 Anrechnung von Sachbezügen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über den Höchstbetrag der für die Einräumung einer Dienstwohnung nach § 10 BBesG anzurechnenden Dienstwohnungsvergütung zu erlassen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung und Ausrüstung oder einen Dienstkleidungszuschuss.

§ 8 Jährliche Sonderzahlungen 09 10 11

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro. § 6 Abs. 1 BBesG gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro, für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 400 Euro. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst.

§ 9 Zuordnung von Funktionen zu Ämtern, Dienstpostenbewertung 13a

(1) Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Ausnahmsweise kann eine Funktion aus besonderen sachlichen Gründen auch mehr als drei Ämtern zugeordnet werden. § 25 BBesG findet keine Anwendung.

(2) Jeder Dienstposten, der mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).

(3) Die Dienstpostenbewertung und die Verteilung der bewilligten Planstellen auf die Dienstposten sind für jede Behörde auszuweisen.

(4) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Vorschriften über die Bewertung der Dienstposten der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Hauptberuflichkeit 08 11

Hauptberuflich im Sinne des Besoldungsrechts ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.

§ 11 Einweisung in Planstellen

§ 49 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt für die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

§ 12 Höhe der Besoldung; Vergütung für zusätzliche Arbeit 08 09 09b 11

(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 10 für die dort genannten Besoldungsbestandteile.

(2) Die Beträge der Anlage 10 treten an die Stelle der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch die Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774). Abweichend von Satz 1 ist Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe der Besoldung zu zahlen, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der Mehrarbeitsleistung Anspruch gehabt hätte.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit die sich aus der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt.

(4) § 3 Abs. 2 MVergV findet keine Anwendung.

(5) § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG gilt mit der Maßgabe, dass

  1. Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit anstelle einer Ausgleichszahlung in Höhe der Sätze der Mehrarbeitsvergütung eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung zu gewähren ist, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte, und
  2. Lehrkräften an öffentlichen Schulen auf Antrag auch dann eine Ausgleichszahlung gewährt werden kann, wenn ein vollständiger Arbeitszeitausgleich möglich ist.

§ 13 Besoldungsrechtlicher Anpassungsausschluss 11

Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 gilt für die durch Landesrecht bestimmten Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 nicht, soweit dadurch die Grundgehaltssätze und Amtszulagen um 1,0 vom Hundert ab 1. August 2004 erhöht werden.

§ 14 Zusätzliche Vergütung bei verlängerter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit im Feuerwehrdienst

Den Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht, kann bei einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 56 Stunden eine zusätzliche Vergütung für jede geleistete Schicht gewährt werden. Die zusätzliche Vergütung beträgt für jede geleistete 24-Stunden-Schicht 25 Euro in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8, 35 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und 50 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16. Bei kürzeren Schichten verringern sich die Beträge nach Satz 2 entsprechend.

§ 15 Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften nach Neuordnung des Laufbahnrechts 09 09d 11

(1) Wird in besoldungsrechtlichen Vorschriften vom einfachen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 sowie
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, die nicht unter Absatz 2 Nr. 1 fallen,

erfasst.

(2) Wird in besoldungsrechtlichen Vorschriften vorn mittleren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, wenn
    1. ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist,
    2. ihnen vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist oder
    3. sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie
  3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, die nicht unter Absatz 3 Nr. 1 fallen,

erfasst.

(3) Wird in besoldungsrechtlichen Vorschriften vom gehobenen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, wenn
    1. ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder
    2. ihnen ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 sowie
  3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 fallen,

erfasst.

(4) Wird in besoldungsrechtlichen Vorschriften vom höheren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, wenn
    1. ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder
    2. ihnen vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist, sowie
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der Besoldungsgruppen in den Besoldungsordnungen B, C, R und W

erfasst. Von Satz 1 Nr. 1 sind ausgenommen Beamtinnen und Beamte in den Eingangs- oder Einstiegsämtern Realschullehrerin, Realschullehrer, Förderschullehrerin, Förderschullehrer, Gymnasialoberlehrerin, Lehrerin, Lehrer, Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst, Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer, Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer.

(5) Einstiegsämter nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften gleich. Wenn sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich

  1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,
  2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,
  3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und
  4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

§ 16 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung 09 11

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Altersteilzeit nach § 63 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) oder nach § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes wird Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.

(3) Der Altersteilzeitzuschlag wird gewährt

  1. Beamtinnen und Beamten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der Arbeitszeit zustünde, die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 BG für den Umfang der Arbeitszeit während der Altersteilzeit maßgeblich ist,
  2. Richterinnen und Richtern in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 vom Hundert der Nettobesoldung, die im regelmäßigen Dienst zustünde, und
  3. begrenzt dienstfähigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, denen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit erhöhte Dienstbezüge gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG entsprechend ihrem bis dahin erdienten Ruhegehalt zustehen, in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 vom Hundert dieser erhöhten Dienstbezüge.

Zur Ermittlung der in Satz 1 Nrn. 1 und 2 jeweils zuletzt genannten Nettobesoldung und der erhöhten Dienstbezüge nach Satz 1 Nr. 3 ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a und 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) und sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 3 errechnet sich aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüssen zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie den jährlichen Sonderzahlungen.

(5) Endet bei einer Lehrkraft an öffentlichen Schulen die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig, so ist ein Ausgleich zu gewähren in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den während der Altersteilzeit gezahlten Bezügen ohne den Altersteilzeitzuschlag und den Bezügen, die nach der tatsächlichen Arbeitszeit ohne Altersteilzeit zugestanden hätten.

(6) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 6 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), anzuwenden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 ersetzen § 6 BBesG und die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798).

§ 17 Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes 09a 11

Beamtinnen und Beamten, deren Ruhestand nach § 36 Abs. 2 NBG hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 8 vom Hundert des Grundgehalts.

§ 18 Unterrichtsvergütung im Vorbereitungsdienst 09c

Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, welche selbständig Unterricht an öffentlichen Schulen in einem Umfang erteilen, der der Regelstundenzahl für Lehrkräfte in dem von ihnen angestrebten Lehramt entspricht, erhalten als Unterrichtsvergütung den Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag und dem Grundgehalt des Einstiegsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter oder die Referendarin oder der Referendar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

§ 19 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen 09d 10b

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage in Höhe von bis zu 150 Euro erhalten:

  1. ausschließlicher Unterricht an Förderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
  2. Leitung eines Schülerheimes,
  3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
  4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,
  5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,
  6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
  7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,
  8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.

Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist.

§ 20 Zuordnung von Ämtern auf Zeit im kommunalen Bereich 10a

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Kommunen, der übrigen kommunalen Dienstherren sowie des Bezirksverbandes Oldenburg den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen und dabei Amtszulagen im Sinne von § 42 BBesG vorzusehen sowie das Aufsteigen in den Stufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von den § § 27 und 28 Abs. 2 BBesG zu regeln. Die Zuordnung erfolgt nach sachgerechter Bewertung der Funktionen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl.

(2) Absatz 1 ersetzt § 21 BBesG und die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. Apri11978 (BGBl. I S. 468), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697).

§ 21 Auslandsbesoldung 11

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in der Tabelle VI.1 der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), mit den nachfolgenden Änderungen, an die Stelle der Zeile "Grundgehaltsspanne von - bis" die Anlage 9 tritt.

(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Verwendung im Ausland vor dem 1. Dezember 2011 begonnen hat, erhalten weiterhin Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58a BBesG, wenn diese die Auslandsbesoldung nach Absatz 1 übersteigen, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2013.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 ersetzen die §§ 52 bis 58a BBesG, die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291), die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881, 2324) und die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243). § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "Auslandsdienstbezüge" das Wort "Auslandsbesoldung" tritt.

  § 22 Herabsetzung der Anwärterbezüge 11a

(1) Die Behörde oder sonstige Stelle, die eine Beamtin, oder einen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt hat oder nach der Einstellung die personalrechtlichen Befugnisse über diese Beamtin oder diesen Beamten ausübt, kann für diese Beamtin oder diesen Beamten den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehalts, das einer Beamtin oder einem Beamten in dem entsprechenden Einstiegsamt der Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn

  1. sich der Vorbereitungsdienst verlängert, weil die Beamtin oder der Beamte die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung nicht bestanden hat, oder
  2. sich der Vorbereitungsdienst aus einem von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretenden Grund verlängert.

(2) Von der Herabsetzung ist abzusehen, wenn

  1. die Prüfungsleistungen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bekanntgabe, des Nichtbestehens der ersten Prüfung erbracht werden oder
  2. ein besonderer Härtefall vorliegt.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist eine Herabsetzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

§ 23 Einstiegsamt im Justizwachtmeisterdienst 11a

Das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten wird der Besoldungsgruppe A 5 der Niedersächsischen Besoldungsordnung A zugeordnet.

§ 24 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit 13a
(Entscheidung BVerfG vom 05.01.2019 siehe =>)

(1) Begrenzt dienstfähige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in vollem zeitlichen Umfang ihrer begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leisten, erhalten Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG, mindestens jedoch in Höhe des Ruhegehalts, das ihnen bei Versetzung in den Ruhestand zustünde. Erhalten sie Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts, das ihnen bei Versetzung in den Ruhestand zustünde, so erhalten sie zusätzlich zu ihren Dienstbezügen nach Satz 1 einen Zuschlag in Höhe von fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen bei Vollbeschäftigung zustünden, mindestens jedoch 250 Euro monatlich. Erhalten sie Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG, so erhalten sie einen Zuschlag nach Satz 2 verringert um den Betrag, den die Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge übersteigen, die ihnen bei Versetzung in den Ruhestand zustünden.

(2) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören

  1. das Grundgehalt,
  2. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. der Familienzuschlag,
  4. die Amts- und Stellenzulagen und
  5. die Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

(3) Der Zuschlag nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 6 BBesG oder § 16 Abs. 2 und 3 gewährt wird. Bei einer Bewilligung der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 findet § 16 Abs. 6 entsprechende Anwendung.

.

Niedersächsische Besoldungsordnungen A, B, C, W und RAnlage 1 08 09 09d 10b 11 11a 13 13a
(zu § 2)

Vorbemerkungen

  1. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu der jeweiligen Niedersächsischen Besoldungsordnung aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Beamtinnen und. Beamten, die ein künftig wegfallendes Amt innehaben, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein anderes Amt möglich ist. Ämter der Besoldungsordnung C dürfen nur vor dem 2. Oktober 2007 und nur an Beamtinnen und Beamte verliehen werden, die unmittelbar zuvor ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C innehatten.
  2. Beamtinnen und Beamte der Niedersächsischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
  3. Beamtinnen und Beamte, die bis zu ihrer Wahl zur Leiterin oder zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags und der Zuschüsse nach Nummer 1 oder 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem jeweiligen Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags und dem Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags und der Zuschüsse, die ihnen im bisherigen Amt zugestanden hätten.
  4. Die Nummern 25 und 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B gelten entsprechend.
  5. Richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule oder eines Teils einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. 2Aufgrund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. Dies gilt auch für Ämter der Bundesbesoldungsordnung A; § 19 Abs. 2 BBesG bleibt unberührt.
  6. Beamtinnen und Beamte, denen das Amt der Amtsanwältin, des Amtsanwaltes, der Oberamtsanwältin oder des Oberamtsanwaltes übertragen ist, erhalten eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage in der sich aus der Anlage 6 ergebenden Höhe
  7. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden eine Stellenzulage nach der Anlage 8. Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsbesoldung gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
  8. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines anderen Landes, das den Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
  9. (1) Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen, erhalten nach einer Dienstzeit von einem Jahr in diesem Dienst eine Stellenzulage in Höhe von 66,87 Euro monatlich und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren in diesem Dienst eine Stellenzulage in Höhe von 133,75 Euro monatlich. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten. Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die hauptamtlich an der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz als Ausbilderin oder Ausbilder tätig sind, erhalten eine Stellenzulage in Höhe von 133,75 Euro monatlich.
    (2) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden die Besonderheiten des Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

Niedersächsische Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe 1

Besoldungsgruppe 2

Besoldungsgruppe 3

Besoldungsgruppe 4

Gestütwärterin, Gestütwärter 1

_____________
1) Eingangsamt im Sinne des § 24 BBesG.

Besoldungsgruppe 5

Gestütoberwärterin, Gestütoberwärter

Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister 1 2

______
1) Auch als erstes Einstiegsamt (§ 23).
2) Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe 6

Deichvögtin, Deichvogt 1

Gestüthauptwärterin, Gestüthauptwärter 2

Sattelmeisterin, Sattelmeister 3

Strommeisterin, Strommeister

______________
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9.
2) Für bis zu 20 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Gestütsdienstes.
3) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe 7

Deichvögtin, Deichvogt 1

Hafenmeisterin, Hafenmeister 2

Obersattelmeisterin, Obersattelmeister Oberstrommeisterin, Oberstrommeister

______________
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 6, A 8 oder A 9.
2) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 8.

Besoldungsgruppe 8

Deichvögtin, Deichvogt 1

Hafenmeisterin, Hafenmeister 2

Hauptsattelmeisterin, Hauptsattelmeister

Hauptstrommeisterin, Hauptstrommeister

______________
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 9.
2) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 7.

Besoldungsgruppe 9

Deichvögtin, Deichvogt 2

Erste Hauptsattelmeisterin, Erster Hauptsattelmeister 1

Erste Hauptstrommeisterin, Erster Hauptstrommeister

Jugendleiterin, Jugendleiter 3

Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 3

______________
1) Erhält als Technische Leiterin oder Technischer Leiter der Hengstprüfungsanstalt Adelheidsdorf eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11.

Besoldungsgruppe 10

Erste Oberin, Erster Pflegevorsteher

Fachlehrerin, Fachlehrer

Jugendleiterin, Jugendleiter 4

Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 4

________________
1) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage in Höhe von 8 vom Hundert des Endgrundgehalts.
2) Eingangsamt im Sinne des § 24 BBesG. ,
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9 oder A 11.
5) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe 11

Erste Oberin, Erster Pflegevorsteher

Fachlehrerin, Fachlehrer

Jugendleiterin, Jugendleiter

Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 6

________________
1) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage in Höhe von 8 vom Hundert des Endgrundgehalts.
2) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12.
3) Eingangsamt im Sinne des § 24 BBesG.
4) Das Amt darf erst nach einer Unterrichtstätigkeit von acht Jahren nach der Anstellung verliehen werden.
5) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10.
6) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9 oder A 10.

Besoldungsgruppe 12

Fachlehrerin, Fachlehrer

Konrektorin, Konrektor

Lehrerin, Lehrer

Realschullehrerin, Realschullehrer

Rektorin, Rektor

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

________________
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) In diese- Besoldungsgruppe kann nur eingestuft werden, wer nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit der Einstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht hat.
5) Als Eingangsamt.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe 13.

Besoldungsgruppe 13

Dozentin, Dozent

Förderschullehrerin, Förderschullehrer 4

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

Konrektorin, Konrektor

Oberlehrerin, Oberlehrer

Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer 4

Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor

Realschullehrerin, Realschullehrer

Realschulrektorin, Realschulrektor

Rektorin, Rektor

Seefahrtoberlehrerin, Seefahrtoberlehrer 4, 5

Studienrätin, Studienrat

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

_______________
1) - gestrichen -
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.
4) Eingangsamt im Sinne des § 24 BBesG.
5) Erhält von der neunten Stufe an eine Amtszulage nach Anlage 8.
6) - gestrichen -
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
8) Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine Stellenzulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe 14

Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter

Dozentin, Dozent

Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor

Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor 5

Zweite Oberschulkonrektorin, Zweiter Oberschulkonrektor

Oberschulkonrektorin, Oberschulkonrektor

Oberschulrektorin, Oberschulrektor

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor

Realschulrektorin, Realschulrektor

Zweite Realschulkonrektorin, Zweiter Realschulkonrektor

Rektorin, Rektor

Seminarkonrektorin, Seminarkonrektor

______________________
1) Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine Stellenzulage nach Anlage 8.
2) - gestrichen -
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) Mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen.
5) Mit der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt.
6) - gestrichen -
7) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder des höheren Dienstes.
8) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes.
9) - gestrichen -
10) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen