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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Vom 27. September 2012
(Nds.GVBl. Nr. 22 vom 09.10.2012 S. 398)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

In § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze 2 bis 5 ersetzt:

 

altneu
Dieser beläuft sich im Jahr 2012 auf 9,4 vom Hundert der Summe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Betrag wird nach dem in der Anlage 1 genannten Schlüssel monatlich auf die Kommunen verteilt. In den Jahren 2012 und 2013 leitet das Land jeweils einen Anteil von 4 vom Hundert, ab dem Jahr 2014 von 1,2 vom Hundert, der Summe der Ausgaben für die in § 46 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Leistungen in Niedersachsen an die kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 1 weiter. Darüber hinaus werden den kommunalen Trägern die Zweckausgaben für die in Satz 1 genannten Leistungen erstattet. Die kommunalen Träger erhalten nach ihrem Anteil an den Gesamtausgaben des Landes nach Satz 1 im Vorjahr Abschläge in Höhe der jeweils nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II in Verbindung mit der dazu erlassenen Rechtsverordnung für das betreffende Jahr auf Niedersachsen entfallenden Bundesbeteiligung. Die Differenzbeträge zu den bis zum 31. März des Folgejahres zu ermittelnden Gesamtausgaben sind unverzüglich nach der Festsetzung der Bundesleistungen gemäß § 46 Abs. 7 Satz 3 SGB II auszugleichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.