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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 11. Dezember 2013
(Nds. GVBl. Nr. 22 vom 17.12.2013 S. 284)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 523), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4

(4) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt. Im Übrigen gilt für die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung § 98 Abs. 2, 4 und 5 SGB XII entsprechend.

wird gestrichen.

2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträgern" durch die Worte "Trägern der Sozialhilfe" ersetzt.

3. In § 4 wird in der Überschrift das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Worte "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Der überörtliche Träger und die örtlichen" durch die Worte "Die örtlichen und der überörtliche" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern" durch die Worte "den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Beschlüsse zu § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 sowie § 14 Abs. 2 und 3 Satz 2" durch die Worte "Empfehlungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 und § 14a Abs. 5" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte "behinderte Menschen" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt und nach dem Wort "Trägers" die Worte "der Sozialhilfe" eingefügt.

6. Nach § 6 wird der folgende neue § 6a eingefügt:

" § 6a Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt. Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach Satz 1 an Leistungsberechtigte

  1. in Einrichtungen gemäß § 46 b Abs. 3 Satz 2 SGB XII oder
  2. in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten

erbracht werden und § 46b Abs. 3 Sätze 2 und 3 insoweit in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 oder Abs. 5 SGB XII die örtliche Zuständigkeit abweichend regelt."

7. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "örtliche Träger" die Worte "der Sozialhilfe" eingefügt.

8. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl "14" durch die Angabe "14a" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern" durch die Worte "den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
Zu den abzuziehenden Einnahmen gehören auch die Einnahmen nach § 14a Abs. 1 sowie die nach Absatz 4 verteilten Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII."Zu den abzuziehenden Einnahmen gehören auch die Einnahmen nach § 14b Abs. 1."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII sind als Einnahmen jeweils von den ihnen zugrundeliegenden Nettoausgaben nach § 46a Abs. 2 SGB XII des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Aufgabenwahrnehmung in eigener sachlicher Zuständigkeit sowie für die Aufgabenwahrnehmung in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe abzuziehen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
(4) Die Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII werden vom Land auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe in dem Verhältnis verteilt, das dem Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers an den Nettoausgaben aller örtlichen Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen entspricht. 'Nettoausgaben nach Satz 1 sind die der Berechnung der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII zugrunde gelegten Ausgaben im Sinne des § 46a Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Niedersachsen."(4) Von den Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII verteilt das Land auf jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Betrag in Höhe der diesem für die Aufgabenwahrnehmung in eigener sachlicher Zuständigkeit und einen Betrag in Höhe der für die Aufgabenwahrnehmung in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 SGB XII. Die Beträge nach Satz 1 werden bis zum 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt. Soweit Leistungen grob fahrlässig zu Unrecht erbracht oder Einnahmen grob fahrlässig zu Unrecht nicht erhoben werden, hat der örtliche Träger dem Land in Höhe einer darauf beruhenden Ausgleichsforderung des Bundes Ersatz zu leisten."

d) In Absatz 6 werden nach der Angabe "Satz 1" das Komma gestrichen und die Worte "des § 13 Abs. 4 und des § 14a" durch die Worte "sowie der §§ 14a und 14b" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zahlt für die voraussichtlich von ihm nach § 12 Abs. 1 auszugleichenden Aufwendungen monatlich gleichmäßige Abschläge, deren Höhe der überörtliche Träger der Sozialhilfe jeweils spätestens bis zum 1. Dezember für das Folgejahr festsetzt. Die sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Beträge werden zum 1. August eines jeden Jahres an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt"(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zahlt für die voraussichtlich von ihm nach § 12 Abs. 1 zu tragenden Aufwendungen monatlich Abschläge in gleicher Höhe. Die Höhe setzt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zum 1. Januar eines jeden Jahres fest und passt sie erforderlichenfalls auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 zum 1. September an."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl "8" durch die Zahl "4" ersetzt.

c) Die Absätze 4 bis 7

(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gleicht die Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe für Leistungen.
  1. nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die in seine sachliche Zuständigkeit fallen, und
  2. für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, in den Fällen
    1. des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und
    2. des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b

durch jährliche Festbeträge aus. 2Die Festbeträge nach Satz 1 werden vom Fachministerium auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses durch Verordnung festgesetzt. 'Die Höhe der Festbeträge wird auf der Grundlage der Aufwendungen bestimmt, die dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe für die in Satz 1 genannten Leistungen in den Jahren 2007 bis 2009 entstanden sind. Die voraussichtliche Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen ist zu berücksichtigen. 'Die Festbeträge werden in monatlichen Teilbeträgen vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt.

(5) Das Fachministerium überprüft auf Antrag des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Festbeträge nach Absatz 4 Satz 1. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und bis zum 30. Juni eines Jahres für das Folgejahr zu stellen. Ist der Antrag begründet, so setzt das Fachministerium durch Verordnung die Höhe der Festbeträge auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses neu fest.

(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt durch Zielvereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe sicher, dass die Festbeträge zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden und dass die Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die in die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe fallen, dem aktuellen fachlichen Standard entsprechen.

(7) 'Das Fachministerium kann durch Verordnung den Festbetrag nach Absatz 4 Satz 1 auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses absenken, wenn der örtliche Träger nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres nachweist, dass er die Mittel zweckentsprechend verwendet hat. 'Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die von ihm erbrachten Leistungen nach Absatz 4 Satz 1 und seiner sonstigen Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII nicht unter dem Gesamtbetrag des vorangegangenen Jahres liegt.

werden gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe "1, 2 und 4" wird durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.

11. In § 14 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "behinderte Menschen" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

12. Nach § 14 wird der folgende neue § 14a eingefügt:

" § 14a Ausgleich der Aufwendungen für Leistungsberechtigte in besonderen sozialen Schwierigkeiten

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gleicht die Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 3 und nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b in seine sachliche Zuständigkeit fallen, durch jährliche Festbeträge aus. Dabei ist neben der Entwicklung der Aufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr auch die voraussichtliche Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen zu berücksichtigen. Die Festbeträge zahlt der überörtliche Träger der Sozialhilfe in monatlichen Teilbeträgen aus.

(2) Das Fachministerium überprüft auf Antrag des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Festbeträge nach Absatz 1 Satz 1. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und bis zum 30. Juni eines Jahres für das Folgejahr zu stellen. Ein Festbetrag soll neu festgesetzt werden, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufwendungen für das Folgejahr vom geltenden Festbetrag voraussichtlich um mehr als 5 Prozent abweichen.

(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt durch Zielvereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe sicher, dass die in seine sachliche Zuständigkeit fallenden Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII dem aktuellen fachlichen Standard entsprechend erbracht und die Festbeträge zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden.

(4) Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat bis zum 30. April eines jeden Jahres nachzuweisen, dass er den Festbetrag im Vorjahr zweckentsprechend verwendet hat. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen und der sonstigen Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII nicht unter dem Gesamtbetrag des vorangegangenen Jahres liegt. Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe den über 5 Prozent des Festbetrages des Vorjahres hinausgehenden Differenzbetrag zu erstatten. Ist bis zum 30. April nachgewiesen, dass die im Vorjahr erbrachten Aufwendungen den Festbetrag um mehr als 5 Prozent überschritten haben, so gleicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe den über 5 Prozent des Festbetrages hinausgehenden Differenzbetrag aus.

(5) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Festbeträge nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 Satz 3 auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses festzusetzen und das Nähere zu den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln."

13. Der bisherige § 14a wird § 14b und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "örtlichen Trägers" und nach den Worten "aller örtlichen Träger" jeweils die Worte "der Sozialhilfe" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

14. In der Überschrift des § 16 werden die Worte "behinderter Kinder" durch die Worte "von Kindern mit Behinderung" ersetzt.

15. Es wird der folgende § 17 angefügt:

" § 17 Verarbeitung von Daten durch die Träger der Sozialhilfe

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Daten, die für die Steuerung und die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erforderlich sind. Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Fristen für die Übermittlung sowie die dabei zu verwendende Darstellung der Datensätze einschließlich der Datenformate.

(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um

  1. Kennzahlen für einen Vergleich der Wirksamkeit von Maßnahmen der örtlichen Träger der Sozialhilfe zu bilden,
  2. Zielvereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe über die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erbringenden Leistungen abzuschließen und
  3. festzustellen, ob die Ziele aus den Zielvereinbarungen erreicht worden sind.

Rechtsvorschriften, die eine Verarbeitung der Daten für andere Zwecke zulassen, bleiben unberührt.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die für den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 Satz 1 SGB XII und den Nachweis nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 SGB XII erforderlichen Daten und Nachweise. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Übermittlung von weiteren Daten und Nachweisen regeln, die für die Fachaufsicht im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 3 erforderlich sind."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (Nds. GVBl. S. 398), wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzesüberschrift wird der Klammerzusatz "(Nds. AG SGB II)" angefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl "126" durch die Zahl "143,7" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Abweichend von Absatz 2 wird für das Jahr 2011 die Hälfte des Zuschusses entsprechend der jährlichen Mehrbelastung der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Inkrafttreten des Artikels 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) gemäß der Anlage 2 verteilt.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3)

.
Verteilungsschlüssel nach § 5 Abs. 3Anlage 2
(zu § 5 Abs. 3)

Kommunale TrägerBetrag in tausend Euro
Region Hannover2.739
  
Landkreise 
Ammerland3.095
Aurich0
Celle0
Cloppenburg1.855
Cuxhaven2.669
Diepholz0
Emsland2.288
Friesland191
Gifhorn3.771
Goslar1.937
Göttingen5.383
Grafschaft Bentheim1.652
Hameln-Pyrmont0
Harburg4.319
Helmstedt10
Hildesheim0
Holzminden716
Leer0
Lüchow-Dannenberg187
Lüneburg2.909
Nienburg (Weser)148
Northeim414
Oldenburg1.619
Osnabrück3.664
Osterholz663
Osterode am Harz0
Peine1.039
Rotenburg (Wümme)1.599
Schaumburg0
Soltau-Fallingbostel0
Stade0
Uelzen0
Vechta2.288
Verden1.043
Wesermarsch684
Wittmund256
Wolfenbüttel1.400
Kreisfreie Städte 
Braunschweig4.073
Delmenhorst2.951
Emden0
Oldenburg (Oldenburg)3.761
Osnabrück2.891
Salzgitter0
Wolfsburg264
Wilhelmshaven520


wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 16. September 1974 (Nds. GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. März 1999 (Nds. GVBl. S. 74), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung " § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 12. November 1987 (Nieders. GVBl. S. 205), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 16. Dezember 1992 (Nieders. GVBl. S. 353), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 6 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs" ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Worte "Das Landesministerium" durch die Worte "Die Landesregierung" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE