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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte

Vom 30. September 2015
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 16.10.2015 S. 196)



Aufgrund des § 60 Abs. 5 Satz 1 und des § 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung

Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. April 2009 (Nds. GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres soll Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

" § 6 Urlaub zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres

Zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres soll Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

2. § 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Ehefrau" durch die Worte "Ehegattin, der Lebenspartnerin" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" eingefügt.

3. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll gewährt werden bei schwerer Erkrankung
  1. einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten, wenn keine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht ein Arbeitstag im Urlaubsjahr und
  2. der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit keine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht

bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr.

(2) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden bei schwerer Erkrankung eines Kindes, wenn

  1. dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
  2. keine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes zur Verfügung steht.

In besonderen Einzelfällen kann Urlaub nach Satz 1 bis zu insgesamt zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr, bei Alleinerziehenden bis zu sechzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege außergewöhnlich belastet wird. Urlaub nach Absatz 1 ist bei der Höchstdauer anzurechnen.

"(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden bei schwerer Erkrankung
1.einer oder eines Angehörigen, nicht jedoch eines Kindes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt, wenn eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht zur Verfügung steht,für einen Arbeitstag im Urlaubsjahr,
2.der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht zur Verfügung steht,für bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr
und
3.der Betreuungsperson einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit weder eine sonstige Angehörige noch ein sonstiger Angehöriger zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht,für bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr.

Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage erteilt werden.

(2) Bei schwerer Erkrankung eines Kindes soll Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn

  1. das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
  2. eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes nicht zur Verfügung steht.

Der Urlaub kann je Kind für bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. In besonderen Einzelfällen kann der Urlaub für jedes Kind angemessen verlängert werden. Der Beamtin oder dem Beamten darf Urlaub nach den Sätzen 1 bis 3 insgesamt aber nur für bis zu zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Urlaub nach Absatz 1 ist bei der Höchstdauer anzurechnen."

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Urlaub unter Wegfall der Bezüge soll bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, nicht jedoch eines Kindes im Sinne des Absatzes 3, erteilt werden, die oder der nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung nach Absatz 3 Satz 1 leidet."

4. § 9b wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Urlaub wird für die Begleitung eines Kindes bei einer Maßnahme nach Absatz 1 erteilt, wenn die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist und eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die Begleitung nicht zur Verfügung steht. Der Urlaub wird je Kind für bis zu fünfzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt, davon fünf Arbeitstage, für Alleinerziehende zehn Arbeitstage unter Weitergewährung der Bezüge."

5. Nach § 9b wird der folgende § 9c eingefügt:

" § 9c Urlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege 15

(1) Beamtinnen und Beamten ist für bis zu zehn Arbeitstage Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen, wenn der Urlaub erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. § 9 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Pflegebedürftigkeit, die akut aufgetretene Pflegesituation und das Erfordernis, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen."

6. Es wird der folgende § 15 angefügt:

" § 15 Angehörige 15

(1) Nahe Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind die in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes genannten Personen.

(2) Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind neben den Personen nach Absatz 1 die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes darüber hinaus genannten Personen."

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

Die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in der Fassung vom 6. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2009 (Nds. GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:

1. § 8b Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Tritt einer der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle während der Ausgleichsphase ein oder fällt die Zeit eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots in die Ausgleichsphase, so wird diese vorbehaltlich des § 8 a Abs. 1 Satz 2 um den entsprechenden Zeitraum verlängert."

2. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:

" § 9a Langzeitkonten im kommunalen Bereich

(1) Kommunen können für ihre Beamtinnen und Beamten, auch beschränkt auf einzelne Bereiche, Langzeitkonten einrichten. Langzeitkonten sind Arbeitszeitkonten zum langfristigen Ansparen von Arbeitszeitguthaben, die für länger währende Freistellungszeiten, in denen die Bezüge fortgezahlt werden, verwendet werden können. Der Beamtin oder dem Beamten kann die Nutzung eines Langzeitkontos gestattet werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist sowie dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Kommunen regeln das Nähere zur Ausgestaltung und zur Nutzung der Langzeitkonten.

(2) Die beabsichtigte Einführung von Langzeitkonten ist mit Angaben zu deren Ausgestaltung dem für Inneres zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Behörde anzuzeigen. Fünf Jahre nach der Einführung berichtet die Kommune dem für Inneres zuständigen Ministerium über die Erfahrungen mit den Langzeitkonten."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 15/1371

ENDE