Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Dezember 2015
(Nds.GVBl. Nr. 22 vom 22.12.2015 S. 393)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3

3. Personen, die innerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden oder die nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig sind.

wird gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richterinnen und Richter und die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände rechnen zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten."Die Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sowie die in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Richterinnen und Richter gehören zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten."

bb) Satz 3

Sind bei den Trägern der Sozialversicherung und ihrer Verbände gleichzeitig Beamtinnen oder Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigt, so bilden sie je eine Gruppe für sich; entstehen dadurch mehr als zwei Gruppen, so bilden sie zusammen eine Gruppe.

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "befinden," das Wort "und" durch die Worte "die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände sowie" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 60 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "oder" angefügt.

ccc) Es wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. eine Personalgestellung".

bb) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen ist oder in einer solchen im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) In Absatz 6 werden nach den Worten "abgeordnet oder" das Wort "ihr" und nach den Worten "zugewiesen ist" die Worte "oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt" eingefügt.

5. Dem § 12 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Beschäftigte, die einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen sind oder in einer solchen im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringen, sind in ihrer bisherigen Dienststelle nicht wählbar."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Entfällt auf eine Gruppe kein Sitz und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede oder jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen."Erhält nach Satz 3 eine Gruppe keine Vertretung, so gelten die Angehörigen dieser Gruppe als Angehörige der anderen Gruppe."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die auf die Gruppe entfallenden Sitze werden auf die anderen Gruppen entsprechend ihrer Stärke verteilt."Die auf diese Gruppe entfallenden Sitze erhält die andere Gruppe."

7. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist."(1) Der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist nach Maßgabe des § 27 zulässig."

8. § 32 Abs. 3

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.

wird gestrichen.

9. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für Reisen, die Mitglieder des Personalrats in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben machen, gelten die Vorschriften des Reisekostenrechts entsprechend."Für Reisen, die Mitglieder des Personalrats in Erfüllung ihrer Aufgaben machen, gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Reisekostenvergütung entsprechend mit der Maßgabe, dass Dienststätte die Dienststelle ist, der das Personalratsmitglied angehört."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet oder einem anderen zwischen Personalvertretung und Dienststelle vereinbarten elektronischen Medium veröffentlichen."

10. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Dabei sind in der Regel freizustellen in Dienststellen mit regelmäßig
300 bis 600 Beschäftigten1 Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigten2 Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigten3 Mitglieder,
bis 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte1 weiteres Mitglied,
über 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte1 weiteres Mitglied.
"Dabei sind in der Regel freizustellen in Dienststellen mit regelmäßig
250 bis 550 Beschäftigten1 Mitglied,
551 bis 900 Beschäftigten2 Mitglieder,
901 bis 1.500 Beschäftigten3 Mitglieder,
1.501 bis 2.000 Beschäftigten4 Mitglieder,
bis 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 1000 Beschäftigte1 weiteres Mitglied,
über 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte1 weiteres Mitglied."

b) In Satz 5 wird die Zahl "300" durch die Zahl "250" ersetzt.

11. § 42 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Personalräte bestimmen, welches Mitglied die gemeinsame Personalversammlung leitet."Der Gesamtpersonalrat beruft die gemeinsame Personalversammlung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 ein und bestimmt, welches Mitglied diese leitet."

12. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Mittelbehörden" die Worte "oder anderen nachgeordneten Behörden" eingefügt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 10 bis 12, 14 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 15 bis 21 entsprechend. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nur für die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Sitz. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand."(4) Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 10 bis 12 und 14 bis 21 nach Maßgabe der folgenden Sätze entsprechend. Dienststelle gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Die entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist darauf beschränkt, dass die Mitglieder des Bezirks- oder des Hauptwahlvorstandes für den jeweiligen Bezirks- oder Hauptpersonalrat nicht wählbar sind. Abweichend von § 14 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 erhält in den Stufenvertretungen jede Gruppe mindestens einen Sitz. Abweichend von § 18 Abs. 2 findet eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes nicht statt. Abweichend von § 18 Abs. 3 bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, auch ohne Antrag den Wahlvorstand."

13. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus1 Mitglied,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus3 Mitgliedern,
51 bis 150 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus5 Mitgliedern,
151 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus7 Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 300 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 300 Wahlberechtigte.

"(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus1 Mitglied,
21 bis 40 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus3 Mitgliedern,
41 bis 100 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus5 Mitgliedern,
101 bis 200 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus7 Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden um je zwei für je weitere angefangene 300 jugendliche Beschäftigte und Auszubildende."

14. In § 56 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

15. Nach § 56 wird der folgende § 56a eingefügt:

" § 56a Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretungen

(1) Besteht in einer Dienststelle ein Gesamtpersonalrat und gehören mehr als einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf jugendliche Beschäftigte und Auszubildende an, so ist eine Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung zu bilden. In die Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubilden- denvertretung ein Mitglied für die Dauer ihrer Amtszeit. Für den Fall, dass ein Mitglied ausscheidet oder zeitweilig verhindert ist, sollen Ersatzmitglieder bestellt werden.

(2) Die Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter. § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 gelten entsprechend.

(3) Besteht im Bereich der Gesamtdienststelle nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, nimmt diese auch die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung wahr.

(4) Für die Zusammenarbeit mit dem Gesamtpersonalrat gilt § 56 entsprechend."

16. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und des Gesamtpersonalrats" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Gesamtpersonalrats entsprechend.

wird gestrichen.

17. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "unterschiedliche Behandlung" durch das Wort "Benachteiligung" ersetzt und nach dem Wort "Einstellung" ein Komma und die Worte "wegen ihres Alters, ihrer Behinderung" eingefügt.

b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7.die Eingliederung und berufliche Entwicklung ausländischer Beschäftigter und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,"7. die Eingliederung und berufliche Entwicklung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Herkunft zu fördern,"

18. § 60 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Für dieses Mitglied entfällt die Schweigepflicht nach § 9 gegenüber den anderen Mitgliedern des Personalrats über solche Daten, die für die Beschlussfassung des Personalrats bedeutsam sind."Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 entfällt für dieses Mitglied die Schweigepflicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Personalrats nur über solche Daten, die für die Beschlussfassung des Personalrats bedeutsam sind."

19. Nach § 60 wird der folgende § 60a eingefügt:

" § 60a Wirtschaftsausschuss

(1) Dienststellen mit in der Regel mehr als zweihundert Beschäftigten sollen auf Antrag des Personalrats einen Wirtschaftsausschuss bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle (Absatz 3) zu beraten und den Personalrat darüber zu unterrichten.

(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterrichten sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen und Tatsachen zugänglich zu machen oder bekannt zu geben, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden.

(3) Wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle sind

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle,
  2. Veränderungen der Produktpläne,
  3. beabsichtigte bedeutende Investitionen,
  4. beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten sowie dauerhafte Privatisierungen und Aufgabenverlagerungen an Dritte,
  5. Rationalisierungsvorhaben,
  6. Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden,
  7. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,
  8. Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen,
  9. Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen,
  10. Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen interadministrativer Zusammenarbeit,
  11. sonstige wirtschaftliche Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können.

(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die Beschäftigte der Dienststelle sein müssen; darunter muss sich mindestens ein Personalratsmitglied befinden. Ersatzmitglieder können bestellt werden. Dem Wirtschaftsausschuss sollen Frauen und Männer angehören. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden. § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Der Wirtschaftsausschuss soll einmal im Vierteljahr zusammentreten. Er kann sachkundige Beschäftigte hinzuziehen. Der Wirtschaftsausschuss hat dem Personalrat über jede Sitzung unverzüglich und umfassend zu berichten.

(6) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teil. Sie kann sachkundige Beschäftigte hinzuziehen.

(7) Ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt dieser an die Stelle des Personalrats und die Gesamtdienststelle an die Stelle der Dienststelle."

20. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach Ablegung der Laufbahnprüfung aufgrund von Rechtsvorschriften endet (§ 30 Abs. 4 NBG)" gestrichen.

bb) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Übertragung eines Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

dd) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. Übertragung eines Amtes, das mit dem Wegfall einer Amtszulage oder Stellenzulage verbunden ist, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,".

ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden Nummern 6 bis 13.

ff) In der neuen Nummer 12 wird die Zahl "30" durch die Zahl "15" ersetzt.

gg) Es werden die folgenden neuen Nummern 14 und 15 eingefügt:

"14. Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Beamt StG, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

15. Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,".

hh) Die bisherigen Nummern 12 bis 21 werden Nummern 16 bis 25.

ii) In der neuen Nummer 21 werden die Worte "mit Ausnahme von Sonderurlaub und Erholungsurlaub" durch ein Komma und die Worte "bei Erholungsurlaub jedoch nur, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen" ersetzt.

jj) Am Ende der neuen Nummer 25 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

kk) Es werden die folgenden Nummern 26 bis 30 angefügt:

26. Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten,

27. Herabsetzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe,

28. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

29. Bestimmung des Inhalts von Beförderungsrichtlinien,

30. Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungskonzepten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Einstellung" ein Komma und die Worte "auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Herabgruppierung" die Worte "einschließlich der damit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, bei Ermessensentscheidungen jedoch nur, wenn Grundsätze zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung vorliegen" eingefügt.

cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages,"4. Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss
an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis,"

dd) Es wird die folgende neue Nummer 8 eingefügt:

"8. Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,".

ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 18 werden Nummern 9 bis 19.

ff) In der neuen Nummer 9 wird die Zahl "30" durch die Zahl "15" ersetzt.

gg) In der neuen Nummer 10 werden nach dem Wort "Kündigung" die Worte "außerhalb der Probezeit" eingefügt.

hh) Die neue Nummer 17 erhält folgende Fassung:

altneu
17. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsbefreiung sowie Urlaub mit Ausnahme von Sonderurlaub, Erholungsurlaub und Bildungsurlaub,"17. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsbefreiung sowie Urlaub mit Ausnahme von Bildungsurlaub, bei Erholungsurlaub jedoch nur, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,"

ii) Am Ende der neuen Nummer 19 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

jj) Es werden die folgenden Nummern 20 bis 22 angefügt:

"20. Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten,

21. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

22. Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungskonzepten."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 3

3. Beschäftigte, die nach Umfang und Gewicht ihres Aufgabenbereichs überwiegend künstlerisch oder wissenschaftlich tätig sind, sofern für deren Beschäftigung die Beurteilung der künstlerischen oder wissenschaftlichen Befähigung entscheidend ist.

wird gestrichen.

21. In § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a werden nach dem Wort "Pausen" ein Komma und die Worte "der Rufbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes" eingefügt.

22. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einführung" ein Komma und die Worte "wesentliche Erweiterung" eingefügt.

b) Am Ende der Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Es werden die folgenden Nummern 10 bis 12 angefügt:

10. Einführung der Telearbeit,

11. Einrichtung von Plätzen für den Bundesfreiwilligendienst oder den Jugendfreiwilligendienst,

12. Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung."

23. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

c) In Satz 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

24. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

25. In § 72 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Worte "durch E-Mail" eingefügt.

26. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Nrn. 2 und 3" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.

b) Die Nummern 4 und 5

4. Kürzung der Anwärterbezüge,

5. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, wenn die Beteiligung beantragt wird; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

werden gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Nummern 4 bis 6.

d) Die neue Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. Aufstellung der Stellenplanentwürfe durch die oberste Dienstbehörde,"6. Aufstellung der Entwürfe des Stellenplans, des Beschäftigungsvolumens und des Personalkostenbudgets durch die oberste Dienstbehörde,"

e) Die Nummern 9 bis 11

9. Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungsplänen,

10. Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen,

11. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

werden gestrichen.

f) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden Nummern 7 bis 10.

g) In der neuen Nummer 10 werden nach dem Wort "sind" die Worte "oder der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen" eingefügt.

27. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

28. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird der Klammerzusatz "(§ 75 Abs. 1 Nr. 15)" durch den Klammerzusatz "(§ 75 Abs. 1 Nr. 10)" ersetzt.

b) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Körperschaft" ein Komma und die Worte "Anstalt oder Stiftung" eingefügt.

29. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Vor der Entscheidung der Landesregierung hören die betroffenen obersten Landesbehörden ihre zuständigen Personalvertretungen an und teilen das Ergebnis der Anhörung der federführenden obersten Landesbehörde mit. Diese führt die Entscheidung der Landesregierung herbei und teilt ihr die Stellungnahmen der angehörten Personalvertretungen mit."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

30. In § 83 Abs. 1 Nr. 5 werden nach der Verweisung " § 73 Abs. 1 Satz 1" ein Komma und die Verweisungen " § 107d Abs. 3 bis 5, § 107e Satz 1" eingefügt.

31. In § 86 Abs. 3 werden die Worte "Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz" durch das Wort "Landespolizeipräsidium" ersetzt.

32. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei" durch die Worte "für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Nur zum Personalrat ihrer Stammdienststelle und zu den Stufenvertretungen sind wahlberechtigt
  1. die zum Aufstieg in den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während des Aufstiegs und
  2. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Lehrgang zur Erlangung der Fachhochschulreife.
"(2) Die zum Erwerb der Befähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei eröffnet, an die Polizeiakademie Niedersachsen versetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind wahlberechtigt zum Personalrat der Polizeiakademie Niedersachsen und zum Polizeihauptpersonalrat."

33. In § 88 Abs. 7 Satz 1 wird die Verweisung " § 75 Abs. 1 Nrn. 6, 8 und 13" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Nrn. 4, 6 und 8" ersetzt.

34. Dem § 89 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Bilden die Liegenschaftsverwaltung und die Hochbauverwaltung eine Organisationseinheit, so wählen auch die Beschäftigten der Liegenschaftsverwaltung und die Beschäftigten des für Liegenschaften zuständigen Referats der zuständigen obersten Landesbehörde die in Absatz 1 genannten Stufenvertretungen."

35. In der Überschrift des Siebenten Kapitels werden die Worte "Seminare für die Laufbahnen der Lehrkräfte" durch das Wort "Studienseminare" ersetzt.

36. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort "Beschäftigte" gestrichen.

b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten in den Ausbildungs- und Studienseminaren für die Laufbahnen der Lehrkräfte (Seminaren)."3. die zu ihrer Ausbildung in den Studienseminaren Beschäftigten."

c) Absatz 3

(3) § 4 Abs. 3 Nr. 3 gilt für die in Absatz 1 Nr. 1 Genannten mit der Maßgabe, dass sie keine Beschäftigten sind, wenn sie innerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl beschäftigt werden oder nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl tätig sind.

wird gestrichen.

37. § 93

§ 93 Fachgruppen

(1) § 5 Abs. 1 findet keine Anwendung bei den Schulpersonalräten in Schulen und bei den Personalräten für Beschäftigte in der Ausbildung (Auszubildendenpersonalrat). Bei den Schulstufenvertretungen treten Fachgruppen an die Stelle der in § 5 Abs. 1 genannten Gruppen.

(2) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der folgenden Schulformen bilden je eine Fachgruppe:

  1. Grundschule,
  2. Förderschule,
  3. Hauptschule,
  4. Realschule,
  5. Oberschule
  6. Gymnasium,
  7. Gesamtschule,
  8. alle Schulformen der berufsbildenden Schulen.

(3) Die Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 bilden die Fachgruppe nichtlehrendes Schulpersonal.

(4) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der in Absatz 2 nicht genannten Schulformen gelten als Angehörige der Fachgruppe, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht.

(5) Schulstufenvertretungen können Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, dieser Fachgruppe zur selbständigen Vorbereitung der Beschlussfassung zuweisen.

wird gestrichen.

38. § 94 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Dienststellen im Sinne dieses Kapitels sind die Schulen und die Seminare."(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes für den Bereich der öffentlichen Schulen und Studienseminare sind die öffentlichen Schulen und die Studienseminare."

39. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Seminaren" durch das Wort "Studienseminaren" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl "19" durch die Zahl "25" ersetzt.

40. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Gehören Beschäftigte zu mehreren Fachgruppen, so sind sie für die Wahl zu den Schulstufenvertretungen nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht. Bei gleicher Unterrichtsverpflichtung entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.

c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

Das Wort "Seminar" wird durch das Wort "Studienseminar" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 4

Sie wählen zu den Fachgruppen der Schulstufenvertretungen, die ihren Laufbahnen entsprechen. Kann die Laufbahn nicht nur einer Fachgruppe zugeordnet werden, so wählen sie zu der Fachgruppe, die ihrem Einsatz im Unterricht zu Ausbildungszwecken am meisten entspricht. Bei gleichem Einsatz entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.

werden gestrichen.

d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Bei Fachleiterinnen und Fachleitern sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern bei den Seminaren für Laufbahnen der Lehrkräfte erlischt das Wahlrecht nicht, wenn sich der überwiegende Einsatz während der regelmäßigen Amtszeit ändert."(3) Abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erlischt bei Fachleiterinnen und Fachleitern sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern bei den Studienseminaren die Mitgliedschaft im Schulpersonalrat oder im Personalrat des Studienseminars nicht, wenn sich der überwiegende Einsatz während der regelmäßigen Amtszeit ändert."

41. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes"Wahlvorstand".

b) Absatz 1

(1) Bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen besteht der Wahlvorstand aus je einer oder einem Beschäftigten jeder Fachgruppe.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.

42. § 100 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Personalversammlungen der Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind erst ab 14.00 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig."Ergänzend zu den Vorschriften in § 44 Abs. 3 dürfen Personalversammlungen der Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 weder vor 13.00 Uhr noch vor Beendigung der sechsten Unterrichtsstunde anberaumt werden."

43. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt:

altneu
1.Verzicht auf Ausschreibung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NSchG bei Einstellungen in den Schuldienst,"1. Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte,".

bb) Nummer 4

4. Umsetzung innerhalb einer Schule, es sei denn, sie hat einen Wechsel des Dienstortes zur Folge, der über das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts hinausgeht, sie überschreitet den Zeitraum von drei Monaten und die oder der Beschäftigte stimmt ihr nicht zu,

wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.

dd) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. Maßnahmen, die der Entscheidung der Konferenzen an der Schule unterliegen,"6. Maßnahmen, die der Entscheidung der Konferenzen, des Schulvorstands oder der Bildungsgangs- und Fachgruppen an berufsbildenden Schulen unterliegen, soweit in Absatz 3 Nr. 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. für die Entscheidung des Schulvorstands nach § 38a Abs. 3 Nrn. 4 und 13 NSchG,".

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
4. bei Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub oder auf Arbeitsbefreiung mit der Maßgabe, dass für das Verfahren zur Herstellung des Benehmens § 76 Abs. 4 keine Anwendung findet."4. bei dem Abschluss von Kooperationsverträgen ohne Arbeitnehmerüberlassung in Ganztagsschulen und Verlässlichen Grundschulen."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Seminare" durch das Wort "Studienseminare" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Seminare" durch das Wort "Studienseminare" ersetzt.

d) Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 2 Nr. 17 gilt bei Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub oder auf Arbeitsbefreiung § 75 mit der Maßgabe, dass für das Verfahren zur Herstellung des Benehmens § 76 Abs. 4 keine Anwendung findet."

44. In § 102 Satz 1 wird die Verweisung " § 96 Abs. 3" durch die Verweisung " § 96 Abs. 2" ersetzt.

45. § 104

§ 104 Einigungsstelle

(1) Betrifft eine Maßnahme lediglich Beschäftigte einer Fachgruppe, so müssen zwei der vom Schulhauptpersonalrat zu bestellenden Mitglieder die Wahlberechtigung zu dieser Fachgruppe haben. Sind zwei Fachgruppen betroffen, muss jede Fachgruppe durch ein Mitglied vertreten sein, das zu der jeweiligen Fachgruppe wahlberechtigt ist.

(2) Bei Maßnahmen, die mehr als zwei Fachgruppen betreffen, entscheidet der Schulhauptpersonalrat über die von ihm zu bestellenden drei Mitglieder.

wird gestrichen.

46. § 105 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 75 Abs. 1 Nrn. 8 und 14" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Nrn. 6 und 9" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Frauen- und" gestrichen.

c) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte gilt § 65 Abs. 2 Nr. 4 auch für die erstmalige Befristung eines Arbeitsvertrages. Die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen dieser Beschäftigten kann durch Verfahrensregelungen, insbesondere für Befristungen des Dienst- und Arbeitsverhältnisses, nach Maßgabe des § 78 in Dienstvereinbarungen im Einvernehmen zwischen Hochschule und Personalvertretung geregelt werden."

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 6 bis 9.

e) Im neuen Absatz 6 wird das Wort "Frauenbeauftragte" durch das Wort "Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

f) Im neuen Absatz 7 wird die Verweisung " § 75 Abs. 1 Nr. 15" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Nr. 10" ersetzt.

g) Im neuen Absatz 9 Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.

47. Dem § 106 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

" § 65 Abs. 3 gilt auch für Beschäftigte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, sofern für deren Beschäftigung die Beurteilung der künstlerischen Befähigung entscheidend ist. § 60a findet keine Anwendung."

48. In § 107 Abs. 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

49. In § 107d Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Worte "durch E-Mail" eingefügt.

50. § 107f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 75 Abs. 1 Nr. 6" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung " § 75 Abs. 1 Nr. 8" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.

51. § 109 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. Die Mitbestimmung oder die Benehmensherstellung ist ausgeschlossen
  1. in den Fällen des § 65 Abs. 2 Nr. 2 für die Zahlung außertariflicher Zulagen,
  2. bei Maßnahmen nach § 66 Abs. 1 Nr. 14, § 67 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sowie § 75 Abs. 1 Nr. 14.

In diesen Angelegenheiten steht dem Personalrat ein Informationsrecht in entsprechender Anwendung des § 60 zu.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 wserden Nummern 1 bis 6.

c) Die neue Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Anstelle der in § 67 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 genannten Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung Maßnahmen zur Abwendung, zur Milderung oder zum Ausgleich von besonderen Belastungen, die sich für Beschäftigte aus der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder aus sonstigen Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistungen oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs ergeben."1. Abweichend von § 66 Abs. 1 Nr. 14 und § 67 Abs. 1 Nr. 3 gilt für den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen und die Gestaltung der Arbeitsplätze § 75."

d) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort "das" die Worte "gesetzlich oder" eingefügt und die Worte "oder ein Ausschuss von mindestens drei Personen, den dieses Organ aus seinen Mitgliedern nach Anhörung der Dienststelle und des Personalrats bildet" gestrichen.

e) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Eine endgültige Entscheidung des gesetzlich oder satzungsmäßig für die Geschäftsführung vorgesehenen Organs, die von einer gemäß § 107d Abs. 4 Satz 1 oder § 107d Abs. 5 Satz 2 beschlossenen Empfehlung der Einigungsstelle abweicht, bedarf der vorherigen Zustimmung des gesetzlich oder satzungsmäßig für die laufende Überwachung der Geschäftsführung vorgesehenen Organs."

52. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Werksausschuss" durch das Wort "Betriebsausschuss" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 4

§ 10 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

wird gestrichen.

53. § 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:

" § 65 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung."

b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

54. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Am 31. Oktober 2009 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Vorschriften zu Ende geführt."(1) Am 31. Dezember 2015 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften zu Ende geführt."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Nach Einführung der Fachgruppe Oberschule bestehend ie gewählten Schulstufenvertretungen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit fort. Die Vorschriften über die vorzeitige Neuwahl der Stufenvertretungen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 23) bleiben unberüht."(3) Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Schulpersonalräte und Schulstufenvertretungen bestehen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit fort. Auf die im Jahr 2016 stattfindenden regelmäßigen Schulpersonalratswahlen ist § 22 Abs. 3 nicht anzuwenden."

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:

" § 19a Wirtschaftsausschuss

(1) In Gerichten stehen die Rechte des Personalrats nach § 60 a NPersVG dem Personalrat und dem Richterrat zu. Beantragt nur einer der beiden Räte die Bildung eines Wirtschaftsausschusses, nimmt er die Rechte allein wahr. 3Beantragen beide Räte die Bildung eines Wirtschaftsausschusses oder schließt sich einer dem früher gestellten Antrag des anderen an, üben sie die Rechte gemeinsam aus.

(2) § 60 a Abs. 4 Satz 1 NPersVG gilt mit der Maßgabe, dass dem Wirtschaftsausschuss mindestens ein Mitglied jedes Rates angehört, der entweder die Bildung des Wirtschaftsausschusses beantragt oder sich dem Antrag des anderen Rates angeschlossen hat. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 gilt § 60 a Abs. 4 Satz 5 NPersVG mit der Maßgabe, dass die Mitglieder für die Dauer derjenigen Amtszeit bestimmt werden, die früher endet.

(3) An Amtsgerichten, die nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt sind, tritt die Amtsgerichtsrichtervertretung an die Stelle des Richterrates.

(4) Beschäftigte nach § 60 a NPersVG sind die bei dem Gericht tätigen Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ausgenommen sind die den Gerichten zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare."

2. In § 32 Abs. 3 wird das Wort "Personalrat" durch das Wort "Richterrat" ersetzt.

3. Dem § 74 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:

"In Staatsanwaltschaften stehen die Rechte des Personalrats nach § 60a NPersVG dem Personalrat und dem Staatsanwaltsrat zu. § 19a Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Beschäftigte nach § 60a NPersVG sind die bei der Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter im Richterverhältnis auf Probe, Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ausgenommen sind die den Staatsanwaltschaften zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare."

Artikel 4
Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen

Die Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen in der Fassung vom 8. Juli 1998 (Nds. GVBl. S. 538), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 341), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "des Absatzes 5" durch die Worte "der Absätze 5 und 6" ersetzt.

2. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "oder für welche Gruppen" gestrichen.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2. dass die Sitze, für die gültige Wahlvorschläge nicht eingegangen sind, die verbleibende Gruppe (§ 14 Abs. 3 Satz 2 NPersVG) oder das verbleibende Geschlecht (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 2 NPersVG) erhält,".

3. In der Überschrift des Fünften Teils werden die Worte "Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats" durch das Wort "Schulstufenvertretungen" ersetzt.

4. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
"Wahlausschreiben".

b) Absatz 1 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ID: 15/1858

ENDE