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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes
- Niedersachsen-
Vom 25. Oktober 2018
(Nds. GVBl. Nr. 14 vom 01.11.2018 S. 217)
Fn *
Das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), geändert durch Gesetz vom 3. April 2014 (Nds. GVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Gerichte und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. | "Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 9 bis 9e sind die Behörden, Gerichte und sonstige Einrichtungen des Landes, die Kommunen sowie die sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin wird nach dem Wort "Hilfe" das Wort "auffindbar," eingefügt.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig."
2. § 9 erhält folgende Fassung:
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§ 9 Informationstechnik
Die öffentlichen Stellen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Vorhandene Internetauftritte und -angebote sowie zur Verfügung gestellte grafische Programmoberflächen sind im Sinne des Satzes 1 schrittweise umzugestalten. Sollte eine solche schrittweise Umgestaltung aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein, so sind die Internetauftritte und -angebote sowie die zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen spätestens bei einer Neugestaltung des bestehenden Auftritts, des Angebots oder der bestehenden grafischen Programmoberfläche im Sinne des Satzes 1 zu gestalten. | " § 9 Besondere Regelungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen
(1) Öffentliche Stellen im Sinne der §§ 9a bis 9e sind
Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 sind Einrichtungen, die
Eine überwiegende Finanzierung wird angenommen, wenn mehr als 50 Prozent der Finanzausstattung der Einrichtung aufgebracht werden, worunter auch Zahlungen von Nutzerinnen und Nutzern fallen können, die nach öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften auferlegt, berechnet und erhoben werden. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind auch juristische Personen des privaten Rechts, wie etwa in einer solchen Rechtsform organisierte Krankenhäuser, Pflegedienste und Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllen. (2) Die §§ 9a bis 9e gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen,
Die §§ 9a bis 9e gelten auch nicht für Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, für die nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 die Richtlinie nicht gilt; § 9a Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. (3) Auf Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft öffentlicher Stellen ist, soweit die §§ 9a bis 9e für ihre Websites und mobilen Anwendungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nicht gelten, § 9 dieses Gesetzes in der bis zum 1. November 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Einhaltung von sich aus Satz 1 ergebenden Anforderungen ist nicht Gegenstand des Überwachungsverfahrens nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und des Durchsetzungsverfahrens nach § 9d." |
3. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9e eingefügt:
" § 9a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen
(1) Die öffentlichen Stellen gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für ihre Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust, um sie barrierefrei zugänglich zu machen (barrierefreie Gestaltung). 2Schrittweise, spätestens bis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst. Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter, beispielsweise in sozialen Medien, veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten. Dateiformate von Büroanwendungen, für die nach Artikel 1 Abs. 4 Buchst.a der Richtlinie (EU) 2016/2102 die Richtlinie nicht gilt, sind von den öffentlichen Stellen schrittweise mit dem Ziel umzugestalten, die Barrierefreiheitsanforderungen nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der nach § 9e zu erlassenden Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorgabe enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.
(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.
(4) Von der barrierefreien Gestaltung können öffentliche Stellen ausnahmsweise absehen oder diese schrittweise herstellen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden. Inwieweit eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt würde, ist von der öffentlichen Stelle nach Maßgabe und anhand der Kriterien des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu bewerten; die Bewertung ist so zu dokumentieren, dass eine Überprüfung im Rahmen des Durchsetzungsverfahrens nach § 9d ermöglicht wird.
§ 9b Erklärung zur Barrierefreiheit
(1) Die öffentlichen Stellen veröffentlichen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen und aktualisieren diese bei Bedarf.
(2) Die Erklärung der Barrierefreiheit enthält
(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit
(4) Die öffentlichen Stellen antworten auf Mitteilungen, Anfragen und Anträge nach Absatz 2 Nr. 2 innerhalb eines Monats.
§ 9c Überwachungsstelle und Berichterstattung
(1) Bei dem für Soziales zuständigen Ministerium wird eine Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind
Der Bericht nach Satz 2 Nr. 5 ist auch dem Landtag vorzulegen.
(2) Die obersten Landesbehörden unterstützen die Überwachungsstelle bei der Erstellung des Berichts nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 und erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.
§ 9d Schlichtungsstelle, Durchsetzungsverfahren, Verordnungsermächtigung
(1) Bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wird eine Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet, die für das Durchsetzungsverfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständig ist. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass
(2) Ist eine Nutzerin oder ein Nutzer der Ansicht, dass eine öffentliche Stelle
so kann sie oder er bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.
(3) Ein nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er einen Verstoß einer öffentlichen Stelle gegen deren Pflichten nach § 9a oder § 9b behauptet.
(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die öffentliche Stelle.
(5) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Schlichtungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dies umfasst auch, der Schlichtungsstelle auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Unterlagen zu gewähren.
(6) Die Schlichtungsstelle kann die nach § 9c eingerichtete Überwachungsstelle über deren Beratungspflichten hinaus beteiligen. Sie kann im Einzelfall die Überprüfung einer Website oder mobilen Anwendung einer öffentlichen Stelle verlangen.
(7) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlichtende Person kann den Einsatz von Mediation anbieten.
(8) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.
(9) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so kann die Schlichtungsstelle die für die betreffende öffentliche Stelle zuständige Aufsichtsbehörde um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.
(10) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4 bis 7 und 9 zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die Verordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle.
§ 9e Verordnungsermächtigung
Das für Soziales zuständige Ministerium erlässt durch Verordnung Bestimmungen über
4. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)," durch die Verweisung " § 15 Abs. 3 BGG" ersetzt.
5. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 1, 3 und 4" gestrichen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 9d am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 181830
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