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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 27. März 2019
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 04.04.2019 S. 71)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) erhalten von den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II jeweils einen Betrag, der den folgenden Anteilen ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) entspricht:
  1. 30,1 vom Hundert in den Jahren 2015 und 2016,
  2. 33,8 vom Hundert im Jahr 2017,
  3. 34,3 vom Hundert im Jahr 2018 und
  4. 36,6 vom Hundert ab dem Jahr 2019.
"Den kommunalen Trägern (§ 1 Abs. 1 Satz 1) wird aus den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II jeweils derjenige Anteil ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) erstattet, der dem in § 46 Abs. 6 und 7 SGB II für das Land Niedersachsen festgesetzten, jedoch um 1,2 Prozentpunkte verminderten Anteil entspricht."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus erhalten die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) für die Jahre 2016 bis 2018 einen Ausgleich aus Bundesmitteln für die in § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II genannten Leistungen. Die Niedersachsen für das Jahr 2016 insoweit zugewiesenen Bundesmittel werden auf die kommunalen Träger im Verhältnis der von ihnen im Jahr 2016 geleisteten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) verteilt. In den Jahren 2017 und 2018 erhalten die kommunalen Träger monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II festgelegt sind, vermindert um 0,5. Bis zur Verkündung der Rechtsverordnung im Jahr 2017 beträgt der Vomhundertsatz 2,4. Die Abschlagszahlungen werden ab dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II folgenden Monat angepasst. Die Niedersachsen endgültig zugewiesenen Bundesmittel für die Jahre 2017 und 2018, deren Höhe sich aus der rückwirkenden Anpassung des Prozentpunktewertes in der Rechtsverordnung für das jeweilige Vorjahr ergibt, sind unter Einbeziehung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen (Satz 3) in dem Verhältnis auf die kommunalen Träger zu verteilen, das ihrem Anteil an den Leistungen nach § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II in dem jeweiligen Vorjahr nach Maßgabe statistischer Daten der Bundesagentur für Arbeit entspricht."(2) Über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus erhalten die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) für die Jahre 2016 bis 2019 einen Ausgleich aus Bundesmitteln für die in § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II genannten Leistungen. Die dem Land Niedersachsen für das Jahr 2016 insoweit zugewiesenen Bundesmittel werden auf die kommunalen Träger im Verhältnis der von ihnen im Jahr 2016 geleisteten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) verteilt. In den Jahren 2017 bis 2019 erhalten die kommunalen Träger monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). 4Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für das Land Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II festgelegt sind. Im Jahr 2018 wird der Vomhundertsatz nach Satz 4 um 0,5 vermindert. Die Abschlagszahlungen werden ab dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II folgenden Monat angepasst. Die dem Land Niedersachsen endgültig zugewiesenen Bundesmittel für die Jahre 2017 bis 2019, deren Höhe sich aus der rückwirkenden Anpassung des Prozentpunktewertes in der Rechtsverordnung für das jeweilige Vorjahr ergibt, sind unter Einbeziehung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen (Satz 3) in dem Verhältnis auf die kommunalen Träger zu verteilen, das ihrem Anteil an den Leistungen nach § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II in dem jeweiligen Vorjahr nach Maßgabe statistischer Daten der Bundesagentur für Arbeit entspricht."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

bb) Satz 4

Die Niedersachsen nach der Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2004) für das Jahr 2014 zugewiesenen Bundesmittel in Höhe von 1.510 128,73 Euro werden auf die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) im Verhältnis der von ihnen im Jahr 2014 geleisteten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II verteilt.

wird gestrichen.

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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(5) Sofern durch Rechtsverordnung des Bundes nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Beteiligungsquote für Niedersachsen abgesenkt wird, ist das für Soziales zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Prozentpunktesätze in Höhe der für Niedersachsen durch die Rechtsverordnung des Bundes neu festgesetzten und rückwirkend angepassten Beteiligungsquote, vermindert um 1,2 vom Hundert, jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2018 und 2019 auch für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen."(5) Wird durch Rechtsverordnung des Bundes nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Beteiligungsquote nach § 46 Abs. 6 oder 7 SGB II für das Land Niedersachsen rückwirkend gemindert, so ist abweichend von Absatz 1 der entsprechende Anteilssatz nach der Rechtsverordnung, vermindert um 1,2 Prozentpunkte, maßgeblich. Die sich aus einer rückwirkenden Minderung ergebenden Unterschiedsbeträge werden mit den laufenden Zahlungen verrechnet."

2. In der Anlage 1 wird jeweils die Angabe " § 4 Abs. 2" durch die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 190804

ENDE