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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
- Niedersachsen -

Vom 24. Oktober 2019
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 01.11.2019 S. 291)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NDIG - Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Nach § 92 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 317), wird der folgende § 92a eingefügt:

" § 92a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

(1) Die personalverwaltende Behörde darf nur bei

  1. der Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen und
  2. der automatisierten Erledigung von Aufgaben für Zwecke nach § 88 Abs. 1 Satz 1

gemäß Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung Personalaktendaten im Auftrag verarbeiten lassen. Eine nicht öffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn bei der personalverwaltenden Behörde sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragsverarbeiter die Verarbeitungsleistungen erheblich kostengünstiger erbringen kann.

(2) Die Auftragserteilung und die Genehmigung einer Unterauftragserteilung bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

(3) Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den oder die Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren."

Artikel 3
Evaluation und Inkrafttreten

(1) Die Landesregierung überprüft zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung auf die Kommunen.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt

1. Artikel 1 § 6 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 am 18. April 2020,

2. Artikel 1 § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 bis 3 am 1. Juli 2021 und

3. Artikel 1 § 5 Abs. 5 am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 192046

ENDE