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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 1. Juli 2020
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 07.07.2020 S. 211)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2019 (Nds. GVBl. S. 71), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Jahreszahl "2019" durch die Jahreszahl "2021" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Jahreszahl "2019" durch die Jahreszahl "2021" und das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt.

d) Satz 5

Im Jahr 2018 wird der Vomhundertsatz nach Satz 4 um 0,5 vermindert.

wird gestrichen.

e) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 5 und 6.

f) In dem neuen Satz 6 wird die Jahreszahl "2019" durch die Jahreszahl "2021" ersetzt.

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt und nach dem Wort "sowie" die Worte "nach Maßgabe des § 46 Abs. 11 Sätze 6 und 7 SGB II" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt.

c) Satz 3

Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihr beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

wird gestrichen.

4. Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben für Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II sowie die Ausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen."

5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 201242

ENDE