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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 16. März 2021
(Nds. GVBl. Nr. 12 vom 23.03.2021 S. 161)



Aufgrund des § 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2019 (Nds. GVBl. S. 263), wird wie folgt geändert:

1. In § 9a wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 je Kind für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 4 darf der Beamtin oder dem Beamten Urlaub in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 insgesamt aber nur für bis zu zwanzig Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu dreißig Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden."

2. In § 9d wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Obergrenze in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 neunzehn Arbeitstage je Urlaubsjahr."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 210908

ENDE