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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 20. Juli 2021
(Nds. GVBl. Nr. 30 vom 27.07.2021 S. 546)



Aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 7. September 2004 (Nds. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 255), wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2022)
1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes um ein Zwölftel gekürzt."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Worte "des Niedersächsischen Beamtengesetzes" werden durch die Angabe "NBG" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1a wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Satz 1 gilt für den nicht bis zum 30. September 2021 angetretenen Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2020 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Urlaub erst verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März 2022 angetreten wird; der Antrag soll bis zum 31. August 2021 und muss bis zum 30. September 2021 gestellt werden."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Urlaub verfällt nur, wenn die Beamtin oder der Beamte auf den Verfall des Urlaubs spätestens einen Monat vor dem Verfall hingewiesen wurde. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2. Wurde die Beamtin oder der Beamte nicht oder nicht rechtzeitig auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen, so erhöht sich der Urlaubsanspruch für das folgende Urlaubsjahr um den Resturlaub."

3. § 8a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Bruchteile eines Urlaubstages sind bei der Berechnung der finanziellen Abgeltung einzubeziehen."

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1 am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 211642

ENDE