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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 16. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 49 vom 21.12.2021 S. 921)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 217), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. | " § 1 Ziel des Gesetzes, Verantwortung öffentlicher Stellen
(1) Ziel des Gesetzes ist es, in Erfüllung der Verpflichtungen insbesondere aus Artikel 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008 S. 1419), im Folgenden: UN-Behindertenrechtskonvention,
Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. (2) Die öffentlichen Stellen sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Für die Ausführung von Bundesrecht gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "staatliche Anlaufstelle" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kommunen" die Worte "und deren Zusammenschlüsse in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1
1. Sparkassen,
wird gestrichen.
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
ccc) In der neuen Nummer 1 wird das Wort "Staatsanwaltschaften," durch die Worte "Behörden, ausschließlich" ersetzt.
ddd) In der neuen Nummer 2 wird nach der Angabe "des Satzes 1," das Wort "ausschließlich" eingefügt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Menschen haben eine Behinderung, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. | "(2) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen, insbesondere einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf gleichberechtigter Grundlage mit anderen hindern können. Langfristig ist ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert." |
d) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Das für Soziales zuständige Ministerium ist staatliche Anlaufstelle im Sinne des Artikels 33 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention. Es koordiniert und steuert den Prozess der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen."
3. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern
Die öffentlichen Stellen berücksichtigen die unterschiedlichen Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderungen. § 4 Benachteiligungsverbot (1) Die öffentlichen Stellen sollen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich die in § 1 genannten Ziele verwirklichen und bei der Planung von Maßnahmen beachten. (2) Die öffentlichen Stellen dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden. | " § 3 Frauen mit Behinderungen, Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
(1) 1Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. 2Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig. (2) Unabhängig von Absatz 1 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen. § 4 Benachteiligungsverbot für öffentliche Stellen (1) Eine öffentliche Stelle darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen und wirksamen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf gleichberechtigter Grundlage mit anderen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 AGG vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Abs. 4 AGG nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AGG begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet. (2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die die öffentlichen Stellen nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten. (3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. (4) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs, bleiben unberührt." |
4. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
" § 4a Gremien
Soweit öffentliche Stellen Kommissionen, Arbeitsgruppen, Vorstände, Aufsichts- und Verwaltungsräte, Beiräte und sonstige Gremien einrichten oder über deren Zusammensetzung entscheiden oder deren Mitglieder bestimmen können, sollen sie Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigen. Rechtsvorschriften über die Besetzung von Gremien mit Personen, die wegen ihrer Funktion oder aufgrund einer Wahl Mitglied des Gremiums sind, bleiben unberührt."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Ein Mensch mit Hör- oder Sprachbehinderung hat" durch die Worte "Menschen mit Kommunikationsbeeinträchtigungen haben" ersetzt, nach dem Wort "über" das Wort "andere" eingefügt und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Form" die Worte "oder in Gebärdensprache" eingefügt.
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten öffentlicher Stellen sollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung die Anforderungen an die Barrierefreiheit in gleichem Maß erfüllt werden. Ausnahmen von Satz 1 sind bei großen Um- und Erweiterungsbauten zulässig, soweit die Anforderungen an die Barrierefreiheit nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. | "(1) Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten öffentlicher Stellen sind in entsprechender Anwendung der in oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung getroffenen Bestimmungen barrierefrei zu gestalten. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung die Anforderungen an die Barrierefreiheit in gleichem Maße erfüllt werden. Bei großen Um- oder Erweiterungsbauten sind Ausnahmen von Satz 1 zulässig, soweit die Anforderungen an die Barrierefreiheit nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Die Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung bleiben im Übrigen unberührt." |
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Barrierefreiheit bei der Anmietung der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Sie sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, anmieten. Satz 2 gilt nicht, falls die Anmietung eines Gebäudes, das die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bescheiden" durch die Worte "Verwaltungsakten, Verträgen" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden das Wort "Bescheiden" durch das Wort "Verwaltungsakten" und die Worte "Behinderungen von Menschen" durch die Worte "die unterschiedlichen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die öffentlichen Stellen haben einem blinden oder sehbehinderten Menschen auf Verlangen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke kostenfrei auch in einer für diesen geeigneten und wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung von Rechten im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. | "(2) Die öffentlichen Stellen haben Menschen mit Behinderungen auf Verlangen Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke kostenfrei auch in einer für diese geeigneten und wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung von Rechten im Verwaltungsverfahren erforderlich ist." |
8. In § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Worte "des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117)," durch die Angabe "BGG" ersetzt.
9. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "eine" das Wort "hauptberufliche" und nach dem Wort "einen" das Wort "hauptberuflichen" eingefügt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Die Angabe "den §§ 3, 4 und 6 bis 9" wird durch die Worte "diesem Gesetz mit Ausnahme der §§ 9 bis 9 e" ersetzt.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Die oder der Landesbeauftragte hat ferner darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BGG erfüllt werden."
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die oder der Landesbeauftragte nimmt ferner unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft die Aufgabe des staatlichen Koordinierungsmechanismus gemäß Artikel 33 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention wahr."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Die Worte "den Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben" werden durch die Worte "der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen wichtigen Vorhaben" ersetzt.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Werden Vorschläge oder Anregungen der oder des Landesbeauftragten nicht berücksichtigt, so sind ihr oder ihm die Gründe dafür in geeigneter Weise mitzuteilen."
e) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften" gestrichen und die Worte "der Aufgabe" durch die Worte "ihrer oder seiner Aufgaben" ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Beiräte" durch das Wort "Landesbeirat" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. zehn Personen auf Vorschläge von Landesverbänden von Vereinigungen oder Selbsthilfegruppen von Menschen mit Behinderungen, | "1. zehn Personen auf Vorschläge von Landesverbänden von Selbsthilfe- oder Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen," |
bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Für jedes weitere Mitglied beruft die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen ein stellvertretendes Mitglied; Satz 2 gilt entsprechend. 4Außerdem beruft sie oder er eines der weiteren Mitglieder zu ihrer oder seiner Stellvertreterin oder zu ihrem oder seinem Stellvertreter."
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6.
dd) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Worte "und die für sie berufenen stellvertretenden Mitglieder" eingefügt.
c) Absatz 4
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte richten zu ihrer Unterstützung bei der Verwirklichung der Zielsetzung dieses Gesetzes jeweils einen Beirat oder ein vergleichbares Gremium ein. Näheres wird durch Satzung bestimmt.
wird gestrichen.
12. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:
" § 12a Kommunale Beiräte oder Gremien und Beauftragte für Menschen mit Behinderungen, Inklusionskonferenzen und -berichte, Niedersächsischer Inklusionsrat von Menschen mit Behinderungen
(1) Die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen richten zu ihrer Unterstützung bei der Verwirklichung der Zielsetzung dieses Gesetzes jeweils einen Beirat oder ein vergleichbares Gremium ein. Andere Kommunen können einen solchen Beirat oder ein vergleichbares Gremium einrichten. Die Kommunen können ferner Beauftragte für Menschen mit Behinderungen bestellen. 4Näheres wird durch Satzung bestimmt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietskörperschaften führen alle fünf Jahre Inklusionskonferenzen mit dem Ziel durch, die Inklusion auf örtlicher Ebene zu stärken und ein koordiniertes Vorgehen zu ermöglichen. Sie erstellen alle fünf Jahre einen Inklusionsbericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der in Satz 1 genannten Ziele.
(3) Der Niedersächsische Inklusionsrat von Menschen mit Behinderungen ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Beiräten oder vergleichbaren Gremien und Beauftragten für Menschen mit Behinderungen von Kommunen und gilt bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 als Landesverband einer Selbstvertretungsorganisation."
13. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 4 Abs. 2" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 und 2" ersetzt.
14. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
" § 13a Zielvereinbarungen
(1) Zur Herstellung von Barrierefreiheit können öffentliche Stellen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich Zielvereinbarungen mit den nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannten Verbänden oder deren niedersächsischen Landesverbänden treffen. Auf Verlangen eines Verbands haben die öffentlichen Stellen Verhandlungen über Zielvereinbarungen aufzunehmen, es sei denn, dass für den beabsichtigten Regelungsbereich bereits eine Zielvereinbarung abgeschlossen ist oder Verhandlungen geführt werden. Die obersten Landesbehörden können für ihren Geschäftsbereich festlegen, welche Stelle für die Verhandlung über und den Abschluss der Zielvereinbarungen zuständig ist.
(2) Hat ein Verband die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, so hat er dies unter Benennung des Verhandlungsgegenstands und der Verhandlungsparteien dem für Soziales zuständigen Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium gibt die Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände und öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den in der Anzeige genannten Verhandlungsparteien beizutreten. Nach Ablauf der Beitrittsfrist sollen die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufgenommen werden.
(3) In den Zielvereinbarungen nach Absatz 1 sind insbesondere
(4) Das für Soziales zuständige Ministerium führt ein Register, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen eingetragen werden. Die öffentliche Stelle, die mit einem Verband eine Zielvereinbarung abgeschlossen hat, ist verpflichtet, diese dem für Soziales zuständigen Ministerium innerhalb eines Monats nach Abschluss der Zielvereinbarung schriftlich oder in elektronischer Form zu übersenden. Die öffentliche Stelle hat das für Soziales zuständige Ministerium in gleicher Form innerhalb eines Monats nach einer Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung hierüber zu informieren.
(5) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Zielvereinbarungen zwischen den in Absatz 1 genannten Landesverbänden und Organisationen aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft können auf Wunsch der Zielvereinbarungspartner in das Register (Absatz 4) eingetragen werden."
15. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Überprüfung des Gesetzes
Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2010 die Auswirkungen dieses Gesetzes. | " § 15 Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit
(1) Das für Soziales zuständige Ministerium trägt dafür Sorge, dass ein Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit errichtet und betrieben wird. (2) Das Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit ist die zentrale und unabhängige Anlauf- und Beratungsstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, deren Angehörige sowie die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 1, für die in § 13a Abs. 5 genannten Institutionen und für die Zivilgesellschaft. Seine Aufgaben sind insbesondere
(3) Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Menschen mit Behinderungen sowie Vertreterinnen und Vertreter der in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Institutionen angehören, berät das Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit." |
Artikel 2
Evaluation der Kosten für die kommunalen Körperschaften
Die Landesregierung evaluiert die durch dieses Gesetz für die kommunalen Körperschaften verursachten Kosten im Sinne des Artikels 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung bis zum 31. Dezember 2023.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 212772
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