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Änderungstext
Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -
Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 26.09.2022 S. 560)
Aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung
Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:
1. In § 9a Abs. 2a Sätze 1 und 2 und § 9d Abs. 1a werden jeweils die Worte "in den Urlaubsjahren 2020 und 2021" durch die Worte "im Urlaubsjahr 2022" ersetzt.
2. Nach § 9d wird der folgende § 9e eingefügt:
" § 9e Urlaub zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes bei Maßnahmen zum Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie
(1) Für die Beaufsichtigung oder Betreuung eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, soll für bis zu 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr, jedoch nicht über den in § 45 Abs. 2a Satz 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs genannten Zeitpunkt hinaus, Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn
§ 9a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Urlaub nach Absatz 1 kann auch erteilt werden, wenn das zu beaufsichtigende oder zu betreuende minderjährige Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, bei ihm erhöhter Betreuungsbedarf besteht und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Leben in dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten mehrere Kinder, so erhöht sich die Obergrenze von 30 Arbeitstagen nicht. Die Obergrenze darf überschritten werden, wenn bei einem oder mehreren Kindern erhöhter Betreuungsbedarf besteht und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Überschreiten der Obergrenze darf der Urlaub ab dem 31. Arbeitstag nur unter Weitergewährung der Bezüge in halber Höhe erteilt werden.
(4) Die Zahl der Arbeitstage, für die der Beamtin oder dem Beamten vor dem 27. September 2022 aus Gründen, die den Gründen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprechen, Urlaub nach § 11 Abs. 1 erteilt worden ist, ist auf die Obergrenze von 30 Arbeitstagen anzurechnen.
Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung
Dem § 8 Abs. 1a der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 7. September 2004 (Nds. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 546), wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Satz 1 gilt für den nicht bis zum 30. September 2022 angetretenen Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2021 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Urlaub erst verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März 2023 angetreten wird; der Antrag soll bis zum 31. August 2022 und muss bis zum 30. September 2022 gestellt werden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 221987
ENDE |