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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 21. Juni 2023
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2023 S. 110)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "die Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten sowie" gestrichen.

2. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und darin wird Satz 1 wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 6

6. Polizeipräsidentin und Polizeipräsident.

wird gestrichen.

b) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Die Ämter nach Absatz 1 sind einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 einer der in § 13 Abs. 2 genannten Fachrichtungen zugeordnet. War einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem ein Amt nach Absatz 1 übertragen werden soll, bisher ein Amt einer Laufbahn nach § 13 übertragen, so wird das Amt nach Absatz 1 der Laufbahn der Fachrichtung zugeordnet, der auch das bisherige Amt zugeordnet war.

(3) Die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein Amt nach Absatz 1 übertragen worden ist, tritt wegen des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er die Altersgrenze gemäß § 35 Abs. 2 erreicht."

3. Es wird der folgende § 132 angefügt:

" § 132 Übergangsregelungen für Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten

Eine Beamtin oder ein Beamter, der oder dem am 28. Juni 2023 ein Amt als Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident übertragen worden ist, wird der Fachrichtung zugeordnet, deren Laufbahn sie oder er vor der Berufung in das Amt als Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident zuletzt angehört hat. Sie oder er tritt wegen des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er die Altersgrenze gemäß § 35 Abs. 2 erreicht. Eine Beamtin oder ein Beamter nach Satz 1, die oder der am 28. Juni 2028 die allgemeine Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 noch nicht erreicht hat, tritt abweichend von Satz 2 mit Erreichen der besonderen Altersgrenze ihrer oder seiner Fachrichtung in den Ruhestand."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:

1. Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird das Amt "Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben -5)" eingefügt.

b) Es wird die folgende Fußnote 5 angefügt:

"5) Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 4."

2. Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

a) Bei dem Amt "Polizeipräsidentin, Polizeipräsident" wird der Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben -3)" durch den Funktionszusatz "- in Hannover -" ersetzt.

b) Die Fußnote 3 wird gestrichen.

3. In der Besoldungsgruppe B 5 wird das Amt "Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - in Hannover -" gestrichen.

4. Im Abschnitt "Künftig wegfallende Ämter" wird der Besoldungsgruppe B 4 das Amt "Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben -" angefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 231301

ENDE