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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 21. Juni 2023
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2023 S. 111)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Worte "elektronische Übermittlung" angefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die elektronische Übermittlung nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund von § 118 Abs. 1 erlassenen Wahlordnungen dürfen ausschließlich technische Einrichtungen verwendet werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind."

2. § 22 Abs. 2a

(2a) Sind in einer Dienststelle die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht bis zum 30. April 2020 durchgeführt worden, so endet die laufende Amtszeit des Personalrats dieser Dienststelle abweichend von Absatz 2 Satz 1 spätestens am 30. April 2021. In diesen Fällen findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

wird gestrichen.

3. § 29 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende des Personalrats in der Einladung zu einer Sitzung des Personalrats festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder des Personalrats durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende des Personalrats durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, und trägt diese abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 in die Anwesenheitsliste ein."(4) Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann in der Einladung zu einer Sitzung des Personalrats festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder des Personalrats durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz), wenn
  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Personalrats oder die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch widerspricht und
  3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende des Personalrats durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, und trägt diese abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 in die Anwesenheitsliste ein."

4. § 31 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Beschlüsse können auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Personalrats im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats gefasst. Nach Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder des Personalrats dürfen am Umlaufverfahren nicht teilnehmen."(4) In der Geschäftsordnung (§ 35) kann die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren vorgesehen werden. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine nach § 56 oder nach § 178 Abs. 4 SGB IX teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch widerspricht. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats gefasst. Nach Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder des Personalrats dürfen am Umlaufverfahren nicht teilnehmen. Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren spätestens in der nächsten Sitzung des Personalrats bekannt."

5. Dem § 61 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften."

6. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

c) In Satz 6 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

7. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

8. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen."(2) Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz), wenn
  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. kein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch widerspricht und
  3. geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen."

9. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

10. § 107 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Worte "und die Gleichstellungsbeauftragte" werden durch die Worte "sowie die Gleichstellungsbeauftragte und ihre ständige oder vorübergehende Stellvertreterin" ersetzt.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Für eine weitere stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte gilt Satz 1 entsprechend, wenn zu ihrem abgegrenzten Aufgabenbereich Angelegenheiten gehören, die der Personalratsbeteiligung nach diesem Gesetz unterliegen."

11. § 107d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen."(2) Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz), wenn
  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. kein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch widerspricht und
  3. geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen."

12. § 107f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "durch E-Mail" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

13. § 121 Abs. 3 und 4

(3) Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Schulpersonalräte und Schulstufenvertretungen bestehen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit fort. Auf die im Jahr 2016 stattfindenden regelmäßigen Schulpersonalratswahlen ist § 22 Abs. 3 nicht anzuwenden.

(4) § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 72 Abs. 2 und § 107d Abs. 2 finden bis zum 30. Juni 2023 unabhängig davon Anwendung, ob eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 64 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588), wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Abgeordneten können an den Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt."Die Abgeordneten mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Vertretung können an den Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt."

2. Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Hauptsatzung kann dabei vorsehen, dass

  1. die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung die Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik in der Ladung zulassen kann oder
  2. die oder der Vorsitzende der Vertretung nach Herstellung des Benehmens mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten verlangen kann, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik in der Ladung zulässt."

3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und der bisherige Satz 3

Satz 1 gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vertretung.

wird gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 mit Wirkung vom 30. März 2022 in Kraft.

ID: 231302

ENDE