Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 28. November 2024

(Nds. GVBl. Nr. 103 vom 28.11.2024)


Aufgrund des § 78 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. Nr. 93), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung vom 6. April 2009 (Nds. GVBl. S. 140), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die folgenden Buchstaben c bis f angefügt:

"c) im Präsidium des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen e. V.,

d) im Aufsichtsrat des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung e. V.,

e) im Kuratorium der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen, oder

f) im Vorstand des Kommunalen Schadenausgleichs Hannover,".

2. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Beamtin oder der Beamte Beratungsleistungen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung für Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder anderer der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts erbringt, es sei denn, dass die Tätigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 NBG während der Arbeitszeit ausgeübt wird."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Die Höchstbeträge für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sind:

bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen

A 2 bis A 84100 Euro,
A 9 bis A 124.700 Euro,
A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4, R 1 bis R 45400 Euro,
ab B 5/R 56.200 Euro.

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist der Höchstbetrag

  1. für die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten, soweit es sich nicht um Tätigkeiten nach § 8 Satz 1 Nr. 5 handelt, 6.100 Euro,
  2. für ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Tätigkeiten, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, 24.500 Euro und
  3. bei den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen das Eineinhalbfache des sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Betrages.
"(2) Die Höchstbeträge für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sind bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen
  1. A 5 bis A 8 das Zwölffache der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 8 Abs. 1a Satz 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bekanntgegebenen und für das Ende des Kalenderjahres maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze,
  2. A 9 bis A 12.115 Prozent des sich aus Nummer 1 ergebenden Betrages,
  3. A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4 und R 1 bis R 4.130 Prozent des sich aus Nummer 1 ergebenden Betrages,
  4. ab B 5 und ab R 5.150 Prozent des sich aus Nummer 1 ergebenden Betrages.

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist der Höchstbetrag

  1. bei den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen das Eineinhalbfache des sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 ergebenden Betrages und
  2. bei Beamtinnen und Beamten nach § 8 Satz 1 Nr. 6 das Eineinhalbfache des sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Betrages."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Tierärztinnen und Tierärzten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige und"2. die Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter sowie als Sachverständige oder Sachverständiger für ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft,"

bb) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. sonstige Gutachtertätigkeit von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten sowie deren sonstige Tätigkeiten, für die nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte oder der Tierärztegebührenordnung Gebühren erhoben werden können, und".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

4. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 17 Übergangsregelungen

(1) Die vor dem 1. April 2009 erteilten und über diesen Zeitpunkt hinaus geltenden Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gelten weiterhin; sie enden spätestens mit- Ablauf des 31. Dezember 2009. Auf sie sind die vor dem 1. April 2009 geltenden Bestimmungen über die Entrichtung des Nutzungsentgelts weiter anzuwenden.

(2) Am 1. April 2009 bestehende öffentlich-rechtliche Verträge und Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material betreffen, bleiben unberührt. Soweit sie den Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder dieser Verordnung widersprechen, sind sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 an das geltende Recht anzupassen.

(3) Auf die Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 1. April 2009 ausgeübt hat, sind die §§ 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 2009 vorzulegen ist.

" § 17 Übergangsregelung

Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass auf die Vergütung für Nebentätigkeiten, die im Jahr 2023 ausgeübt wurden, § 9 Abs. 2 und 3 in der ab dem 1. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden ist, wobei für die Berechnung der Höchstbeträge die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 8 Abs. 1a Satz 3 SGB IV für das Jahr 2023 bekannt gegebene Geringfügigkeitsgrenze maßgeblich ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

ID 242807

ENDE

...

X