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NNVO - Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 6. April 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 09.04.2009 S. 140; 26.10.2016 S. 226 16)



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten (§ 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG). Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung und die Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin bleiben unberührt.

§ 2 Öffentliche Ehrenämter

(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Abs. 4 NBG sind

  1. die nebenberufliche Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter,
  2. die Tätigkeit als Mitglied in
    1. einer kommunalrechtlich gebildeten Vertretung und einem kommunalrechtlich gebildeten Ausschuss,
    2. einem kommunalen Ausschuss, der auf einer besonderen Rechtsvorschrift beruht, oder
    3. dem Verwaltungsrat einer kommunalen oder gemeinsamen kommunalen Anstalt,
  3. die ehrenamtliche Tätigkeit in einem kommunalen Spitzenverband,
  4. die Tätigkeit als Mitglied
    1. im Verwaltungsrat der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt als Vertreterin oder Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes,
    2. im Vorstand einer kommunalen Versorgungskasse oder in einem von diesem gebildeten Ausschuss,
  5. die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr,
  6. die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer im Katastrophen- oder Zivilschutz mitwirkenden Einheit oder Einrichtung öffentlicher oder privater Träger,
  7. die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter oder als Schiedsperson,
  8. die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder Ausschusses eines Sozialversicherungsträgers oder eines Verbandes der Sozialversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit,
  9. die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Sparkassenverband,
  10. die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung,
  11. die auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit, soweit sie in Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten erfolgt, und
  12. die in einer sonstigen Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichnete Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Unentgeltlich im Sinne des Satzes 1 Nr. 11 ist die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes auch dann, wenn Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls gewährt wird. Eine Pauschalierung dieser Zahlungen ist für die Unentgeltlichkeit unschädlich, wenn sich die Höhe in einem Rahmen hält, in dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welchem Umfang durch die Ausübung der Nebentätigkeit finanzielle Auslagen und Verdienstausfall typischerweise entstehen.

(2) Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zu den unmittelbaren Aufgaben des Ehrenamtes gehört.

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Bundes öder eines Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände ausgeübte Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt gehört.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht eine nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit gleich, die für

  1. eine Vereinigung, eine Einrichtung oder ein Unternehmen, dessen Grund- oder Stammkapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die oder das ganz oder überwiegend fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird,
  2. eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, an der eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, oder
  3. eine natürliche oder juristische Person, wenn deren Tätigkeit der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 dient,

wahrgenommen wird.

§ 4 Zulässigkeit von Gutachtertätigkeit

Die Beamtin oder der Beamte darf Gutachten im Rahmen einer Nebentätigkeit in Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich ihrer oder seiner Behörde oder Einrichtung gehören, nur erstatten, wenn

  1. die Erstattung des Gutachtens nicht zu ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben gehört,
  2. sich aus dem Auftrag eindeutig ergibt, dass die Erstattung des Gutachtens durch sie oder ihn als Privatperson erbeten wird, und
  3. die Gutachtertätigkeit selbständig wahrgenommen wird.

Eine Gutachtertätigkeit wird selbständig wahrgenommen, wenn die Beamtin oder der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Erarbeitet eine Beamtin oder ein Beamter gemeinsam mit anderen Personen ein Gutachten, so gelten die Sätze 1 und 2 für den von ihr oder ihm beigetragenen Teil.

§ 5 Vorzeitige Übernahme einer Nebentätigkeit

Eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit vor Ablauf der Wartefrist nach § 75 Satz 2 Halbsatz 2 NBG gilt mit der Anzeige als zugelassen, wenn die Vergütung den Wert von 300 Euro nicht übersteigt. Eine vorzeitige Übernahme soll zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Wartefrist für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte darstellt oder aus nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 6 Frist zur Abwicklung untersagter Nebentätigkeiten

Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme nach § 73 Abs. 2 NBG untersagt, so soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Zweiter Abschnitt
Vergütung für Nebentätigkeiten

§ 7 Begriff der Nebentätigkeitsvergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn darauf ein Rechtsanspruch nicht besteht.

(2) Als Vergütung gelten nicht

  1. der Ersatz von Reisekosten bis zur Höhe der nach den Bestimmungen des Landes zu gewährenden reisekostenrechtlichen Entschädigungen,
  2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird, und
  3. die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie an ein Finanzamt abzuführen ist.

Der Ersatz von Reisekosten in der in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Höhe gilt auch dann nicht als Vergütung, wenn er ganz oder teilweise mit der Vergütung abgegolten wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind als Vergütung anzusehen.

§ 8 Zulässigkeit der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung vom Land, von einer Gemeinde, einem Gemeinde verband oder von anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur gewährt werden, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte einen Rechtsanspruch auf Vergütung hat,
  2. der Beamtin oder dem Beamten die unentgeltliche Ausübung der Nebentätigkeit nicht zugemutet werden kann,
  3. in anderer Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
  4. die Beamtin oder der Beamte eine Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit ausübt oder
  5. die Beamtin oder der Beamte eine Gutachter- oder Sachverständigentätigkeit für ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft wahrnimmt.

Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt erfolgt.

§ 9 Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen 16

(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, so sind die Vergütungen an den Dienstherrn insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die Höchstbeträge naöh den Absätzen 2 oder 3 übersteigen. Ist eine Beamtin oder ein Beamter für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit im Hauptamt entlastet, so ist eine von dritter Seite gewährte Vergütung in voller Höhe an den Dienstherrn abzuliefern.

(2) Die Höchstbeträge für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sind:

bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen

A 2 bis A 84100 Euro,
A 9 bis A 124.700 Euro,
A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4, R 1 bis R 45400 Euro,
ab B 5/R 56.200 Euro.

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist der Höchstbetrag

  1. für die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten, soweit es sich nicht um Tätigkeiten nach § 8 Satz 1 Nr. 5 handelt, 6.100 Euro,
  2. für ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Tätigkeiten, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, 24.500 Euro und
  3. bei den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen das Eineinhalbfache des sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Betrages.

(4) Zur Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den erhaltenen Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen für

  1. Fahrten sowie Verpflegung und Unterkunft jeweils bis zu der reisekostenrechtlich erstattungsfähigen Höhe,
  2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn und
  3. sonstige Hilfeleistungen Dritter und selbst beschafftes Material.

Die Beamtin oder der Beamte darf nur solche Aufwendungen absetzen, für die sie oder er keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(5) Der Ablieferung unterliegen nicht Vergütungen für

  1. eine Tätigkeit, die während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge ausgeübt wird,
  2. die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Tierärztinnen und Tierärzten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige und
  3. eine Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit nach § 8 Satz 1 Nr. 4.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Vergütungen für Nebentätigkeiten, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter sowie eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt hat.

§ 10 Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen

(1) Übersteigen die Vergütungen, die der Ablieferung unterliegen können, die in § 9 Abs. 2 und 3 bestimmten Höchstbeträge, so hat die Beamtin oder der Beamte die Vergütung gegenüber dem Dienstherrn abzurechnen. Die Berechnung ist dem Dienstherrn vorzulegen, sobald die Vergütungen die in § 9 Abs. 2 und 3 bestimmten Höchstbeträge übersteigen, Übersteigen die abzurechnenden Vergütungen diese Höchstbeträge nicht, so hat die Beamtin, oder der Beamte dies bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich zu versichern. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten in Bezug auf die Nebentätigkeiten nach § 9 Abs. 6 entsprechend.

(2) In die Abrechnung hat die Beamtin oder der Beamte alle für die Berechnung des Ablieferungsbetrages erforderlichen Angaben aufzunehmen; die Beamtin oder der Beamte hat die für den Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen mit den zugehörigen Unterlagen zu führen. Zu den Angaben gehören insbesondere die zu den bezogenen Vergütungen sowie zu Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Nebentätigkeit. Auf Verlangen sind die entsprechenden Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 4Die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit der abschließenden Festsetzung des Ablieferungsbetrages.

(3) Der Ablieferungsbetrag ist zu schätzen, wenn die Beamtin oder der Beamte keine oder keine ausreichenden Auskünfte gibt, keine ausreichende Aufklärung erteilt oder Aufzeichnungen und Unterlagen nach Absatz 2 nicht vorlegt. Sobald die erforderlichen Angaben, Aufzeichnungen und Unterlagen vorliegen, ist die Festsetzung des geschätzten Betrages zu berichtigen.

(4) Der abzuliefernde Betrag wird einen Monat nach der Festsetzung fällig; bei einer Berichtigung nach Absatz 3 Satz 2 wird die Fälligkeit nur insoweit hinausgeschoben, als aufgrund der Berichtigung ein höherer Betrag abzuliefern ist.

(5) Wird der abzuliefernde Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist zum rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.

Dritter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn

§ 11 Genehmigung

(1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Wahrnehmung einer Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist widerruflich. Sie gilt als erteilt, wenn eine unentgeltliche Nebentätigkeit oder eine Nebentätigkeit nach § 8 Satz 1 Nr. 4 für den Dienstherrn ausgeübt wird.

(2) Einrichtungen sind Sachmittel, insbesondere Diensträume und deren Ausstattung einschließlich der Apparate und Instrumente. Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zu den Einrichtungen. Material sind verbrauchbare Sachen und Energie.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht (§ 74 Abs. 2 Satz 1 NBG). Die Genehmigung kann befristet werden. 3Im Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme zu bestimmen.

(4) Personal des Dienstherrn darf grundsätzlich nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Durch eine Mitwirkung an der Nebentätigkeit dürfen die Erfüllung der sonstigen Dienstaufgaben nicht beeinträchtigt und wegen einer Mitwirkung Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

(5) Einrichtungen, Personal oder Material darf für eine ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeit nur in Anspruch genommen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Abdeckung der Risiken der Nebentätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.500 000 Euro für Personenschäden, 150.000 Euro für Sachschäden und 25.000 Euro für Vermögensschäden abgeschlossen hat. Es können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Risiken gering sind.

(6) Die Genehmigung für die Inanspruchnahme ist zu widerrufen, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit nicht mehr vorliegt. Die Genehmigung kann widerrufen werden, insbesondere wenn

  1. ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse nicht mehr im bisherigen Umfang vorliegt,
  2. andere öffentliche oder wissenschaftliche Interessen beeinträchtigt werden,
  3. die Inanspruchnahme sich nicht auf das zur Ausübung der Nebentätigkeit notwendige Maß beschränkt oder
  4. die Beamtin oder der Beamte eine der sich aus § 74 oder 75 NBG, § 9 oder 10 dieser Verordnung ergebenden Pflichten verletzt.

Die §§ 48 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

§ 12 Grundsätze für die Bemessung des Nutzungsentgelts

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat die Beamtin oder der Beamte eine Kostenerstattung und einen Vorteilsausgleich als Nutzungsentgelt zu leisten. Die Kostenerstattung ist nach den Grundsätzen der Kostendeckung zu bemessen.

(2) Durch die Kostenerstattung sollen die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehenden Sach- und Personalkosten einschließlich der allgemeinen Verwaltungskosten gedeckt werden.

(3) Durch den Vorteilsausgleich sollen wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die der Beamtin oder dem Beamten durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn entstehen.

(4) Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Vergütung oder ist ein Vergütungsanspruch uneinbringlich, so ist lediglich eine Kostenerstattung zu leisten.

(5) Ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn eine Nebentätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ausgeübt wird.

(6) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise widerruflich verzichtet werden, wenn

  1. die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt ist,
  2. die Nebentätigkeit unentgeltlich erfolgt,
  3. die Erhebung eines Nutzungsentgelts für die Beamtin oder den Beamten eine Härte bedeuten würde oder
  4. der ermittelte Betrag 50 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

§ 13 Bemessung des Nutzungsentgelts

(1) Das Nutzungsentgelt ist pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung zu bemessen. Bruttovergütung ist die Gesamtheit aller durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen einschließlich der darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer, abzüglich nachgewiesener Aufwendungen für Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe der nach Landesrecht zu gewährenden Reisekosten sowie nachgewiesener sonstiger barer Auslagen.

(2) Das Nutzungsentgelt beträgt in der Regel in Bezug auf die Kostenerstattung

  1. 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
  2. 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und
  3. 5 vom Hundert für den Verbrauch von Material

sowie 10 vom Hundert als Vorteilsausgleich.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde für die Festsetzung des Nutzungsentgelts Gebührenordnungen oder sonstige allgemeine Kostentarife ganz oder teilweise für anwendbar erklären, soweit das Nutzungsentgelt hierdurch besser bemessen werden kann. Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten bedarf dies des Einvernehmens mit dem Finanzministerium, bei Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten des Einvernehmens mit der Aufsichtsbehörde.

(4) Führt die Bemessung des Nutzungsentgelts nach Absatz 2 nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes der Inanspruchnahme oder des wirtschaftlichen Vorteils, so kann das Nutzungsentgelt unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 12 Abs. 1 bis 3 von Amts wegen oder auf Antrag höher oder niedriger festgesetzt werden. Soweit die angemessene Höhe nicht genau oder nur mit nicht vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann, ist sie zu schätzen. Eine Bemessung nach den Sätzen 1 und 2 für einen Gegenstand der Inanspruchnahme schließt eine Pauschalbemessung für die übrigen Gegenstände der Inanspruchnahme nicht aus. Die Beamtin oder der Beamte kann einen Antrag auf Bemessung nach den Sätzen 1 und 2 nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Nutzungsentgelts stellen.

§ 14 Nutzungsentgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich

Die oberste Dienstbehörde kann das Nutzungsentgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich unter Beachtung der Grundsätze des § 12 Abs. 1 bis 6 abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 festlegen. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Nutzungsentgelt kann pauschaliert werden.

§ 15 Festsetzung des Nutzungsentgelts

(1) Die Höhe des Nutzungsentgelts wird von der Behörde, deren Leistungen in Anspruch genommen werden, festgesetzt. Ist die Festsetzung bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung möglich, so soll sie zugleich mit dieser vorgenommen werden. Kommt die Beamtin oder der Beamte den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nach, so wird das Nutzungsentgelt aufgrund einer Schätzung festgesetzt. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat der Behörde alle für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen zu führen, insbesondere die in Rechnung gestellten und bezogenen Vergütungen sowie Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sind die Angaben bis zum 31. März des Folgejahres zu machen, im Übrigen bei Beendigung der Inanspruchnahme. Auf Verlangen sind die für die Festsetzungen erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Nutzungsentgelt wird einen Monat nach der Festsetzung, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme, spätestens jedoch am 1. Februar des Folgejahres für das Vorjahr, fällig. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Zuständigkeiten, Übergangsregelungen

§ 16 Zuständigkeiten

Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung treffen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die oder der Dienstvorgesetzte der Behörde, der die Beamtin oder der Beamte zuletzt angehört hat. Das Hauptorgan einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes kann seine Zuständigkeit nach Satz 1, auch teilweise, bei den Gemeinden auf den Verwaltungsausschuss, bei den Gemeindeverbänden auf das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ übertragen.

§ 17 Übergangsregelungen

(1) Die vor dem 1. April 2009 erteilten und über diesen Zeitpunkt hinaus geltenden Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gelten weiterhin; sie enden spätestens mit- Ablauf des 31. Dezember 2009. Auf sie sind die vor dem 1. April 2009 geltenden Bestimmungen über die Entrichtung des Nutzungsentgelts weiter anzuwenden.

(2) Am 1. April 2009 bestehende öffentlich-rechtliche Verträge und Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material betreffen, bleiben unberührt. Soweit sie den Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder dieser Verordnung widersprechen, sind sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 an das geltende Recht anzupassen.

(3) Auf die Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 1. April 2009 ausgeübt hat, sind die § § 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 2009 vorzulegen ist.

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