Gesetz über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten
- Niedersachsen -
Vom 26. April 1965
(Nds. GVBl. 1965 S. 91; ...; 12.12.2002 S. 802; 20.02.2009 S. 24; 22.10.2014 S. 291 14 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7100001
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeiten zu regeln, die sich ergeben
- aus der Gewerbeordnung sowie aus den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen,
- aus sonstigen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts über die Gewerbezulassung oder Gewerbeausübung,
- aus sonstigen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts zum Schutz Beschäftigter oder Beschäftigter und Dritter,
- aus Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen),
- aus dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) sowie aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
- aus Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts über das Sprengstoffwesen,
- aus dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik sowie aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
- aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- aus Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts über den Handel mit umweltrechtlichen Berechtigungen,
- aus Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts über die Energiewirtschaft,
- aus unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die sich auf die in den Buchstaben b, c, d, f, i und j bezeichneten Rechtsgebiete beziehen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1965 in Kraft.
Die folgenden Vorschriften treten, soweit sie noch gelten, am 1. Juli 1965 außer Kraft:
- Titel XVI (Gewerbepolizei) des preußischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Preuß. Gesetzsamml.
S. 237) in der Fassung des Artikels I Ziff. II des Gesetzes über die Zuständigkeit der Bergbehörden vom 9. Juni 1934 (Preuß. Gesetzsamml.
S. 303),
- § 55 des braunschweigischen Gesetzes, betreffend die Verwaltungsrechtspflege vom 5. März 1895 (Braunschw.
GVS. S. 79) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Februar 1936 (Braunschw.
GVS. S. 51),
- das Gesetz zur vorläufigen Vereinfachung des Verfahrens in Gewerbesachen vom 23. Dezember 1955 (Nieders.
GVBl. Sb. I S. 553),
- das Zweite Gesetz zur vorläufigen Vereinfachung des Verfahrens in Gewerbesachen vom 25. März 1959 (Nieders.
GVBl. S. 69),
- die braunschweigische Verordnung über die Gewerbeaufsicht vom 4. Januar 1921 (Nieders.
GVBl. Sb. II S. 573),
- die oldenburgische Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung für das Großherzogtum Oldenburg vom 14. Januar 1884, betreffend die Ausführung der Gewerbeordnung vom 31. Dezember 1922 (Nieders.
GVBl. Sb. II S. 573).
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