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Regelwerk

Gesetz über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten
- Niedersachsen -

Vom 26. April 1965
(Nds. GVBl. 1965 S. 91; ...; 12.12.2002 S. 802; 20.02.2009 S. 24; 22.10.2014 S. 291 14 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7100001



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeiten zu regeln, die sich ergeben

  1. aus der Gewerbeordnung sowie aus den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen,
  2. aus sonstigen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts über die Gewerbezulassung oder Gewerbeausübung,
  3. aus sonstigen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts zum Schutz Beschäftigter oder Beschäftigter und Dritter,
  4. aus Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen),
  5. aus dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) sowie aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
  6. aus Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts über das Sprengstoffwesen,
  7. aus dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik sowie aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
  8. aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  9. aus Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts über den Handel mit umweltrechtlichen Berechtigungen,
  10. aus Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts über die Energiewirtschaft,
  11. aus unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die sich auf die in den Buchstaben b, c, d, f, i und j bezeichneten Rechtsgebiete beziehen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1965 in Kraft. Die folgenden Vorschriften treten, soweit sie noch gelten, am 1. Juli 1965 außer Kraft:

  1. Titel XVI (Gewerbepolizei) des preußischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Preuß. Gesetzsamml. S. 237) in der Fassung des Artikels I Ziff. II des Gesetzes über die Zuständigkeit der Bergbehörden vom 9. Juni 1934 (Preuß. Gesetzsamml. S. 303),
  2. § 55 des braunschweigischen Gesetzes, betreffend die Verwaltungsrechtspflege vom 5. März 1895 (Braunschw. GVS. S. 79) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Februar 1936 (Braunschw. GVS. S. 51),
  3. das Gesetz zur vorläufigen Vereinfachung des Verfahrens in Gewerbesachen vom 23. Dezember 1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 553),
  4. das Zweite Gesetz zur vorläufigen Vereinfachung des Verfahrens in Gewerbesachen vom 25. März 1959 (Nieders. GVBl. S. 69),
  5. die braunschweigische Verordnung über die Gewerbeaufsicht vom 4. Januar 1921 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 573),
  6. die oldenburgische Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung für das Großherzogtum Oldenburg vom 14. Januar 1884, betreffend die Ausführung der Gewerbeordnung vom 31. Dezember 1922 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 573).
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