Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie zur Rechtsbereinigung
- Niedersachsen -
Vom 22. Oktober 2014
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 30.10.2014 S. 291)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
...
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
§ 71a Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Gesetz über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82, 116), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 402), findet insoweit keine Anwendung. | " § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) findet insoweit keine Anwendung." |
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
§ 97 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1
zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig wäre. | "Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben der Gefahrenabwehr anders als in Absatz 1 zu regeln, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig wäre." |
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
§ 17 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:
1. Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Ist ein Ministerium ermächtigt, die Zuständigkeit durch Verordnung zu regeln, so kann es anstelle der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Bestimmung nach Satz 2 treffen."
2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:
Das Wort "dafür" wird durch die Worte "für Bestimmungen nach Satz 2 oder 3" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
Dem § 43 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 372), wird der folgende Absatz 7 angefügt:
"(7) Hatte das für Straßen zuständige Ministerium einem vor dem 1. April 1978 gestellten Antrag eines Landkreises auf Beibehaltung der technischen Verwaltung seiner Kreisstraßen durch die Straßenbauverwaltung des Landes über den 30. September 1979 hinaus stattgegeben, so nimmt die Straßenbauverwaltung des Landes diese Aufgabe weiterhin wahr. Der Landkreis kann die Wahrnehmung der Aufgabe durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für Straßen zuständigen Ministerium mit einer Frist von einem Jahr wieder an sich ziehen."
Artikel 6
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten
§ 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 27. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 60), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2
(1) Die den Landkreisen, den Gemeinden und den Samtgemeinden entstehenden Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten. (2) Die Apothekerkammer, die Ärztekammer, die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer decken die ihnen entstehenden Kosten aus der Übertragung von Aufgaben durch Erhebung von Gebühren und Auslagen. | " § 2
Die Apothekerkammer, die Ärztekammer, die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer decken die ihnen entstehenden Kosten aus der Übertragung von Aufgaben durch Erhebung von Gebühren und Auslagen." |
Artikel 7
Änderung des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform
Das Achte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel I werden § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3 sowie die §§ 17 bis 21 gestrichen.
2. Die Artikel III bis XI werden gestrichen.
Artikel 8
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82, 116), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 402),
2. das Gesetz zur Auflösung der Bezirksregierungen vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394),
3. das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59),
4. das Gesetz über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 26. April 1965 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 24),
5. das Gesetz zur Vereinheitlichung der Landessozialverwaltung in Niedersachsen vom 20. Februar 1974 (Nds. GVBl. S. 110), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 419),
6. § 6 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 282),
7. § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 221),
§ 2Die den Landkreisen, den Gemeinden und den Samtgemeinden entstehenden Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten.
8. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 23. Januar 2001 (Nds. GVBl. S. 2) und
9. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18. April 1975 (Nds. GVBl. S. 111).
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2014 in Kraft.
ID 142212
ENDE