umwelt-online: Archivdatei 1995  Laufbahnverordnung NRW (2)


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§ 15 Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung  (Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG)

(1) In den Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG können nach den besonderen Erfordernissen für die Einstellung Mindest- und Höchstaltersgrenzen festgesetzt werden. In bestimmten Laufbahnen können neben den allgemeinen Vorbildungsvoraussetzungen weitere Kenntnisse, insbesondere die Kenntnisse fremder Sprachen und die Beherrschung einer Kurzschrift sowie des Maschinenschreibens gefordert werden. Durch Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG kann festgelegt werden, durch welche Maßnahmen der gemäß Artikel 4 der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16), und der Vorschriften der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L Nr. 209 S. 25) ermöglichte Ausgleich von Ausbildungsdefiziten hergestellt werden muß, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durch ein Hochschuldiplom die Laufbahnbefähigung erwerben wollen.

(2) Die Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG können zulassen, daß Prüfungsleistungen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Eine schriftliche Prüfung soll bereits während der im Einzelfall vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden, eine mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(3) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die nächsthöhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Für die Zulassung zum prüfungsgebundenen Aufstieg ist ein Auswahlverfahren vorzusehen.

(4) Für Beamte des mittleren Dienstes, die nach ihrer Zulassung zum prüfungsgebundenen Aufstieg an den fachwissenschaftlichen Studien an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen teilnehmen und keine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen, ist das Auswahlverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG überörtlich durchzuführen. Es sind Auswahlkommissionen vorzusehen, die den Dienstherren Empfehlungen geben. Jeder Auswahlkommission gehören sachkundige Beamte des Dienstherrenbereichs an, für den sie tätig wird.

(5) In den Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG sind für die Bewertung der Prüfungsleistungen in Laufbahnprüfungen und für die Prüfungsnoten folgende Noten vorzuschreiben: 

sehr gut(1) =eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut(2) =eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend(3) =eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend(4) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft(5) =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend(6) =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Es darf vorgesehen werden, daß bei einer nicht bestandenen Prüfung das Ergebnis "nicht bestanden" lautet. Die Prüfungsnote "mit Auszeichnung bestanden" kann für die Laufbahnen, in denen sie bisher üblich war, zur Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen weiter verwendet werden. In den Laufbahnen, für deren Ordnung das Justizministerium zuständig ist, können in den Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG an Stelle der in Satz 1 genannten Noten die Prüfungsnoten des Juristenausbildungsgesetzes vorgeschrieben werden.

§ 15a  Ausbilder

(1) Als Ausbilder für Beamte im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz darf ein Beamter eingesetzt werden, wenn er hierfür fachlich geeignet ist und sich pädagogisch fortgebildet hat. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird durch eine Laufbahnbefähigung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht; er gilt als erbracht, wenn bereits während des Vorbereitungsdienstes Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung erworben wurden oder wenn der Beamte die Befähigung für ein Lehramt nach dem Lehrerausbildungsgesetz besitzt.

(2) Arbeitnehmer dürfen als Ausbilder für Beamte eingesetzt werden, wenn sie die Ausbilder-Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst besitzen. 2. Einfacher Dienst

§ 16 Voraussetzungen für die Einstellung

Von den Bewerbern ist mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand zu fordern; als gleichwertig gilt auch ein Bildungsstand, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung erworben worden ist.

§ 17  Befähigung

(1) Soweit durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder soweit es die Eigenart der Laufbahn erfordert, muß durch eine Ausbildungsordnung ein sechsmonatiger Vorbereitungsdienst geordnet werden; Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.

(2) Die anderen Laufbahnen des einfachen Dienstes sind als Laufbahnen besonderer Fachrichtungen mit der Bezeichnung "Betriebsdienste" geordnet; die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann eine andere Bezeichnung festlegen. Von den Bewerbern ist neben den Voraussetzungen des § 16 eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit zu fordern, die für die Laufbahnaufgaben ausreichende Kenntnisse vermittelt hat; davon muß wenigstens ein Jahr im öffentlichen Dienst geleistet sein.

§ 18 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Probezeit dauert ein Jahr.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Zeit oder auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden.

3. Mittlerer Dienst

3.1 Allgemeines

§ 19  Voraussetzungen für die Einstellung  in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

  1. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
  2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
    aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung,
    bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist.

§ 20 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert bis zu zwei Jahren.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder in einer beruflichen Tätigkeit erworben worden sind; nach § 19 Buchstabe b berücksichtigte Zeiten dürfen nicht angerechnet werden. In diesen Fällen dauert der Vorbereitungsdienst mindestens sechs Monate.

§ 21 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

(3) Beamten, die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§ 22 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung "sehr gut" bestanden haben, bis zu einem Jahr, und für Beamte, die die Laufbahnprüfung "gut" bestanden haben, bis zu acht Monaten gekürzt werden.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(4) Es sind mindestens sechs Monate als Probezeit zu leisten.

§ 23 Aufstiegsbeamte

(1) Beamte einer Laufbahn des einfachen Dienstes können nach der Anstellung in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für eine Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entsprechen soll, abzulegen.

(4) § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes nicht.

(5) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des einfachen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den mittleren Dienst geeignet sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 verliehen werden, wenn

  1. ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 (einfacher Dienst) verliehen ist,
  2. sie das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,
  3. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG eine Einführungszeit erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.

(6) Die Einführungszeit gemäß Absatz 5 Nr. 3 dauert mindestens fünf Monate. Sie umfast eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahn und einen mindestens einen Monat dauernden Lehrgang. Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit "ausreichend" (§ 15 Abs. 5) oder einer dementsprechenden Note nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt werden, nehmen an einem mindestens zwei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

3.2 Beamte besonderer Fachrichtungen

§ 24 Ordnung und Befähigungsanforderungen

(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren Dienstes ergeben sich mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Laufbahnen aus der Anlage 1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG an, die den Erwerb der Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben; die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen. (Anlage 1)

(2) Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern:

  1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein entsprechender Bildungsstand,
  2. die Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, die der Laufbahn des Bewerbers entspricht,
  3. nach Bestehen der Prüfung eine zweijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des Pflegedienstes in Landeskrankenhäusern und psychiatrischen Fachkliniken besitzt, wer

  1. eine vom Innenministerium anerkannte psychiatrische Pflegeprüfung oder die Prüfung in der Krankenpflege nach § 13 des Krankenpflegegesetzes bestanden hat,
  2. nach Bestehen der Prüfung eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit und eine einjährige aufsichtführende Tätigkeit im Pflegedienst ausgeübt hat.

(4) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Lebensmittelkontrolle besitzt, wer die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllt und eine vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anerkannte Prüfung für Lebensmittelkontrolleure bestanden hat.

(5) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann weitere Nachweise verlangen.

§ 25 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(4) Es sind mindestens sechs Monate als Probezeit zu leisten.

4. Gehobener Dienst
4.1 Allgemeines

§ 26 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule in einer technischen Fachrichtung besitzt.

§ 27 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) In Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes gliedert sich der Vorbereitungsdienst in fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an besonderen Fachhochschulen.

(3) In Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes werden die durch die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 26 Abs. 2) nachgewiesenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse während des Vorbereitungsdienstes in fachbezogenen Schwerpunktbereichen fachpraktisch ergänzt. Auf den Vorbereitungsdienst sollen Studienzeiten angerechnet werden, die zum Erwerb der in der Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzungen (§ 26 Abs. 2) geführt haben; die Anrechnung darf 18 Monate nicht unter- und 24 Monate nicht überschreiten.

§ 28 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

(3) Beamten, die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§ 29 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer

  1. in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes das 30. Lebensjahr,
  2. in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes das 32. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat

(2) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung "sehr gut" bestanden haben, bis zu einem Jahr und drei Monaten, und für Beamte, die die Laufbahnprüfung "gut" bestanden haben, bis zu zehn Monaten gekürzt werden.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(4) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten.

§ 30 Aufstiegsbeamte

(1) Beamte einer Laufbahn des mittleren Dienstes können in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn bestanden haben. § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes nicht.

(2) Zur Einführung kann zugelassen werden, wer aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit (§ 11) gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet erscheint. Die Dienstzeit kann um jeweils ein Jahr gekürzt werden bei Beamten,

  1. die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen,
  2. die die Laufbahnprüfung für ihre Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens "gut" bestanden haben.

(3) Die Einführung dauert in Laufbahnen des

  1. gehobenen nichttechnischen Dienstes drei Jahre,
  2. gehobenen technischen Dienstes mindestens zwei Jahre; besitzt der Beamte ein für die angestrebte Laufbahn erforderliches Abschlußzeugnis gemäß § 26 Abs. 2, dauert sie ein Jahr.

(4) Die Einführung umfast in Laufbahnen des

  1. gehobenen nichttechnischen Dienstes fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an besonderen Fachhochschulen (§ 27 Abs. 2),
  2. gehobenen technischen Dienstes unter der Voraussetzung des Absatzes 3 Nr. 2 Halbsatz 2 eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen,
  3. gehobenen technischen Dienstes im übrigen einen durch Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG zu bestimmenden Ausbildungsgang; an die Stelle der Laufbahnprüfung (Absatz 1) tritt eine gleichwertige Aufstiegsprüfung.

(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des mittleren Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 verliehen werden, wenn

  1. ihnen seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) verliehen ist, oder sie seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben mindestens eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) wahrnehmen,
  2. sie das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,
  3. sie in der letzten dienstlichen Beurteilung vor Zulassung zur Einführung nach Nr. 4 die beste Beurteilungsnote erhalten haben; beruht die Beurteilung auf Beurteilungsrichtlinien für die Richtsätze gelten, reicht auch die zweitbeste Beurteilungsnote aus,
  4. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG eine Einführungszeit erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.

(6) Die Einführungszeit gemäß Absatz 5 Nr. 4 dauert mindestens zehn Monate. Sie umfast eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahn und einen mindestens drei Monate dauernden Lehrgang. Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit "ausreichend" (§ 15 Abs. 5) oder einer dementsprechenden Note nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt werden, nehmen an einem mindestens drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

§ 31 Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11) von acht Jahren zurückgelegt haben.

4.2 Beamte besonderer Fachrichtungen

§ 32 Ordnung und Befähigungsanforderungen

(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes ergeben sich mit Ausnahme der in § 58, § 59, § 60, § 62a, § 64 und in § 77 Abs. 1 genannten Laufbahnen aus der Anlage 2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG an, die den Erwerb der Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben; die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen. (Anlage 2)

(2) Von den Bewerbern sind als Befähigung mindestens zu fordern:

  1. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule,
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem erfolgreichen Besuch der betreffenden Bildungseinrichtung, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben seiner Laufbahn vermittelt hat.

(3) Von Sozialarbeitern und von Sozialpädagogen sind nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule zu fordern:

  1. ein Berufspraktikum von einem Jahr, sofern die zuständige Behörde die Bewerber nicht von der Ableistung dieses Praktikums ganz oder teilweise befreit hat,
  2. die staatliche Anerkennung.

(4) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann weitere Nachweise verlangen.

§ 33 Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit

(1) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 32 Abs. 2 Nr. 2) beträgt zwei Jahre und sechs Monate.

(2) In der Laufbahn des technischen Dienstes mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen müssen ein Jahr und sechs Monate auf die Anfertigung und Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und ein Jahr auf eine Tätigkeit als Bauleiter bei Ingenieurarbeiten entfallen.

(3) In der Laufbahn des Verkehrsingenieurs im technischen Dienst muß die hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrsingenieurwesens ausgeübt worden sein.

(4) Von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Bibliothekaren und Informationswirten ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzuleisten; auf die hauptberufliche Tätigkeit ist ein gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 abgeleistetes Berufspraktikum anzurechnen.

§ 34 - entfallen -

§ 35 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(4) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten.

5. Höherer Dienst
5.1 Allgemeines

§ 36 Voraussetzungen für die Einstellung  in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer das für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat.

§ 37 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 38 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

§ 39 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung "sehr gut" bestanden haben, bis zu einem Jahr und sechs Monaten, und für Beamte, die die Laufbahnprüfung "gut" bestanden haben, bis zu einem Jahr gekürzt werden.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(4) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten.

§ 40 Aufstiegsbeamte

Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, verliehen werden, wenn

  1. ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,
  2. sie eine Dienstzeit (§ 11) von 12 Jahren zurückgelegt haben,
  3. sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben,
  4. sie das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann Beamten ein Amt nach Satz 1 verliehen werden, die

  1. vor der erfolgreichen Teilnahme an dem Verfahren nach Nr. 2 in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,
  2. an einem durch die oberste Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und
  3. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 4 Buchstabe c) findet keine Anwendung.

§ 41 Beförderung

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamten erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von vier Jahren verliehen werden.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von sechs Jahren verliehen werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes (§ 54). Absatz 2 gilt in den Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes nur, soweit ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 verliehen wird. 5.2 Beamte besonderer Fachrichtungen

§ 42 Ordnung und Befähigungsanforderungen

(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes ergeben sich mit Ausnahme der in Absatz 3, in § 54, § 62, § 66a, § 66b, § 66c, § 77 Abs. 2 und in § 78 Abs. 2 genannten Laufbahnen aus der Anlage 3. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG an, die den Erwerb der Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben; die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen. (Anlage 3)

(2) Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern:

  1. das mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossene Fachstudium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule,
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluß des Fachstudiums, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur selbständigen Tätigkeit in seiner Laufbahn vermittelt hat.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des Pfarrers besitzt, wer die theologische Ausbildung abgeschlossen hat.

(4) Von Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen (Anlage 3, Nr. 1.15) ist nach der Hochschulprüfung ein abgeschlossenes Zusatzstudium in dem Studiengang "Bibliotheks- und Informationswesen" an der Fachhochschule Köln zu fordern.

(5) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann weitere Nachweise (z.B. Promotion, Anerkennung als Facharzt) verlangen.

§ 43 Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit

(1) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 42 Abs. 2 Nr. 2) beträgt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, drei Jahre und sechs Monate.

(2) Bei Ärzten beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit ein Jahr nach Erteilung der Approbation.

(3) Bei Apothekern, Tierärzten oder Zahnärzten beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre und sechs Monate nach Erteilung der Approbation. Bei Apothekern tritt an die Stelle dieser Zeit eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, wenn der Bewerber eine Promotion nachweist oder wenn er die Erlaubnis besitzt oder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" zu führen. Bei Tierärzten wird ein nach der Hochschulprüfung begonnenes, abgeschlossenes Aufbaustudium an der Tierärztlichen Hochschule Hannover zur Hälfte, höchstens aber bis zu einem Jahr auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet.

(4) Bei Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre.

(5) Bei Lebensmittelchemikern beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre und sechs Monate; sie beginnt frühestens an dem Tage, von dem an der Bewerber die Erlaubnis oder die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" besitzt. An die Stelle dieser Zeit tritt eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, wenn eine Promotion oder die Approbation als Apotheker nachgewiesen wird.

(6) In der Laufbahn des höheren technischen Dienstes mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit fünf Jahre. Sie muß eine einjährige Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2, in der Standsicherheitsnachweise angefertigt und geprüft wurden, umfassen.

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