umwelt-online: Archivdatei 1995  Laufbahnverordnung NRW (3)


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§ 44 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Probezeit dauert drei Jahre.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(4) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten; sind die nach Absatz 3 anrechenbaren Zeiten in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt worden, so sind mindestens drei Monate als Probezeit zu leisten.

Abschnitt III
Andere Bewerber

§ 45 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen.

(2) Für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern, dürfen andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn sie das 30. Lebensjahr, in Laufbahnen des höheren Dienstes das 34. Lebensjahr vollendet haben. Andere Bewerber können abweichend von Satz 1 eingestellt werden in eine Laufbahn

  1. des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,
  2. des höheren Dienstes, wenn sie das 32. Lebensjahr vollendet und ein für ihre künftige Laufbahn erforderliches Studium mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossen haben.

§ 46 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,
  2. des gehobenen und des höheren Dienstes vier Jahre.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nach Erreichen des nach § 45 Abs. 3 vorgeschriebenen Mindestalters geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(3) Es sind mindestens in der Laufbahn des mittleren Dienstes sechs Monate und in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr als Probezeit zu leisten.

§ 47 Beförderung und Aufstieg

Für die Beförderung und den Aufstieg in eine höhere Laufbahn gelten die §§ 23, 30, 31, 40 und 41.

Abschnitt IV
Fortbildung

§ 48

(1) Die Beamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.

(2) Die obersten Dienstbehörden fördern und regeln die dienstliche Fortbildung.

(3) Beamten, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und dadurch ihre dienstlichen Leistungen erheblich gesteigert haben, ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden. Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie anzusehen, das nach einer vom Innenministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist.

Abschnitt V
Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen

1. Gemeinsame Vorschriften

§ 49 Allgemeines

(1) Auf Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen und an Studienseminaren (§ 3 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz), an Fachhochschulen und an Gesamthochschulen finden die Vorschriften der Abschnitte I, II, IV und VIII sowie § 79 Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abschnitt III findet Anwendung auf die

  1. Laufbahn des Studienrats an Fachhochschulen und an Gesamthochschulen (als Lehrer für Fremdsprachen), soweit für einzelne Lehrbereiche ein mit einer Ersten Staatsprüfung oder einer Hochschulprüfung abzuschließendes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,
  2. Laufbahnen des Technischen Lehrers an berufsbildenden Schulen und des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und an Gesamthochschulen, soweit für einzelne Lehrbereiche ein mit einer Prüfung abzuschließendes Studium an einer Fachhochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,
  3. Laufbahn des Werkstattlehrers an berufsbildenden Schulen, soweit für einzelne Lehrbereiche eine Berufsausbildung und Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister oder ein mit einer Prüfung abzuschließender Besuch einer Fachschule nicht möglich oder nicht üblich ist.

(3) § 10a findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamten.

§ 50 Befähigung

(1) Die Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes

  1. an der Grundschule und Hauptschule,
  2. an der Realschule,
  3. an Sonderschulen,
  4. für die Primarstufe,
  5. für die Sekundarstufe I,
  6. für Sonderpädagogik,
  7. an berufsbildenden Schulen,
  8. am Gymnasium,
  9. für die Sekundarstufe II

wird nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.

(2) Die Befähigung für sonstige Lehrerlaufbahnen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erworben.

§ 51 - entfallen -

§ 52 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) Als Laufbahnbewerber darf in die in diesem Abschnitt genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Probezeit dauert in den

  1. Lehrerlaufbahnen nach § 50 Abs. 1 Nrn. 7 bis 9, § 62, § 66a, § 66b und § 66c drei Jahre,
  2. Lehrerlaufbahnen nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 und den übrigen in diesem Abschnitt genannten Lehrerlaufbahnen zwei Jahre und sechs Monate.

(3) Es finden Anwendung

  1. auf Lehrer, die die Befähigung durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben, § 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und § 39 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3,
  2. auf Lehrer, die die Befähigung aufgrund eines anderen Befähigungsnachweises erworben haben, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 3 sowie - in den Fällen des § 62a Abs. 1 Nr. 3 - § 29 Abs. 2 Satz 2,
  3. auf Lehrer, deren Befähigung der Landespersonalausschuß festgestellt hat, § 46 Abs. 2.

Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

(4) Auf die Probezeit können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet worden sind, über die in Absatz 3 bestimmten Zeiten hinaus angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens drei Monate als Probezeit zu leisten.

(5) § 7 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 findet keine Anwendung.

§ 53 Laufbahnwechsel

(1) Lehrer, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, können nach einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten in die neue Laufbahn übernommen werden. Zeiten, die bereits vor Erwerb der weiteren Befähigung hauptamtlich an einer Schule verbracht worden sind, auf die sich die weitere Befähigung bezieht, sollen auf die Einarbeitungszeit angerechnet werden. Die Einarbeitungszeit entfällt bei einer Einführung nach § 10 Abs. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrer, die durch Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zu mehreren Lehrämtern erworben haben.

(3) Besitzt oder erwirbt der Lehrer eine zusätzliche Befähigung für ein weiteres Lehramt (§ 50 Abs. 1), gelten beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten (§ 11); beim Wechsel der Laufbahngruppe ist vor einer Beförderung eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr in der neuen Laufbahn abzuleisten.

§ 53a Beförderung

(1) Innerhalb ihrer Laufbahnen (§ 50 Abs. 1) darf Lehrern

  1. ein Amt als stellvertretender Leiter einer Schule oder eines Studienseminars erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11 und § 53 Abs. 3) von vier Jahren zurückgelegt haben,
  2. ein Amt als Leiter einer Schule oder eines Studienseminars erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11 und § 53 Abs. 3) von sechs Jahren zurückgelegt haben. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines Amtes als didaktischer Leiter, als Abteilungsleiter oder als Koordinator an einer Gesamtschule.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die dort genannten Ämter lediglich durch die Gewährung einer Amtszulage vom Eingangsamt abheben.

(3) § 31 findet keine Anwendung.

§ 54 Übernahme in den Schulaufsichtsdienst

(1) Die Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes gehören der Laufbahngruppe des höheren Dienstes an. Die Befähigung für eine Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes besitzt, wer sich als Leiter einer Schule oder eines Studienseminars oder wer sich mindestens sechs Jahre als stellvertretender Leiter einer Schule oder eines Studienseminars im Bereich der betreffenden Schulform oder Schulstufe bewährt hat. Die Wahrnehmung schulformübergreifender Aufgaben bleibt unberührt. Die Vorschriften über den Aufstieg finden keine Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei den Staatlichen Prüfungsämtern, bei der Zentralstelle für Fernunterricht und bei dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung übertragen werden.
§ 55 - entfallen -

§ 56 - entfallen -

§ 57 - entfallen -

3. Lehrer an berufsbildenden Schulen

§ 58  Befähigung für Werkstattlehrer

Die Befähigung für die Laufbahn des Werkstattlehrers besitzt, wer

  1.    
    1. nach Ableisten der in der Fachrichtung erforderlichen Berufsausbildung die Prüfung als Meister in Handwerk, Industrie, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft bestanden oder
    2. nach einem mindestens dreisemestrigen Besuch einer Fachschule als Tagesschule oder einem mindestens sechssemestrigen Besuch einer Fachschule als Abendschule die entsprechende Abschlußprüfung bestanden
    3. und
  2. nach Bestehen der Prüfung eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt hat, die der geforderten Vor- oder Ausbildung entspricht.

An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren tritt eine solche von drei Jahren, wenn der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand nachgewiesen wird.

§ 59 Befähigung für Fachlehrer

Die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an einer berufsbildenden Schule besitzt, wer

  1. mindestens die Abschlußprüfung einer zweijährigen Höheren Handelsschule oder einer Fachoberschule bestanden hat oder einen vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
  2. hauptberuflich eine mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt hat,
  3. an einem vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung eingerichteten Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer mit Erfolg teilgenommen hat.

§ 60 Befähigung für Technische Lehrer

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers besitzt, wer

  1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlußzeugnis einer Fachhochschule erworben hat,
  2. danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Meisterprüfung abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist.

(2) An die Stelle des Abschlußzeugnisses einer Fachhochschule kann ein bis zum Ende des Sommersemesters 1973 erworbenes Abschlußzeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom Innenministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.

(3) Abweichend von Absatz 1 besitzt als Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin die Befähigung, wer

  1.    
    1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlußzeugnis einer Fachhochschule erworben,
    2. nach Bestehen der Prüfung ein Berufspraktikum von einem Jahr abgeleistet,
    3. nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat,
  2.    
    1. die Staatsprüfung für Sozialpädagogen oder Jugendleiterinnen bestanden,
    2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit als Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.

Die Anforderung des Satzes 1 Buchstabe a Nr. 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde von der Ableistung des Praktikums ganz oder teilweise befreit hat. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren tritt eine solche von zwei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung abgeleistet worden ist.

(4) Die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers besitzt auch, wer

  1. mindestens die Fachhochschulreife oder einen vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
  2. die Befähigung für die Laufbahn des Werkstattlehrers (§ 58) besitzt und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche oder hauptamtliche Tätigkeit als Werkstattlehrer ausgeübt hat,
  3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung eingerichteten zweijährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlußprüfung bestanden hat. Der Ausbildungsgang verkürzt sich auf eine berufsbegleitende einjährige fachliche Ausbildung für solche Werkstattlehrer, die bereits an einer praktisch-pädagogischen Einführung für Fachlehrer - Werkstattlehrer - teilgenommen haben.

Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift ist längstens bis zum 31.12.1997 zugelassen.

§ 61 Beförderung von Technischen Lehrern

Ein Beförderungsamt darf Technischen Lehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11) von vier Jahren zurückgelegt haben.

§ 62  Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes  für die Sekundarstufe II  mit einer beruflichen Fachrichtung an Fachschulen

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung an Fachschulen besitzt auch, wer

  1. das für die Fachrichtung erforderliche Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossen,
  2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für die Laufbahn geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt

hat.

(2) In Fachrichtungen, in denen der Besuch einer Kunsthochschule vorgeschrieben oder üblich ist, besitzt die Befähigung, wer

  1. die für die Fachrichtung erforderliche Ausbildung an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat,
  2. anschließend eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für das Lehramt geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat,
  3. durch besondere schöpferische Leistungen hervorgetreten ist.
  4. Lehrer an Sonderschulen

§ 62a Befähigung für Fachlehrer

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern besitzt, wer

  1. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,
  2.    
    1. nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister bestanden hat,
    2. nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlußprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat,
  3. an einem vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung eingerichteten Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr und sechs Monaten teilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden hat.

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung oder die von ihm beauftragte Stelle kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 anerkennen.

(3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können

  1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und des Ausbildungsganges (Absatz 1 Nr. 3) angerechnet werden,
  2. eine sonderpädagogisch-fachliche und eine schulpraktische Prüfung als Abschlußprüfung (Absatz 1 Nr. 3) anerkannt werden.

§ 63 - entfallen -

5. Wissenschaftliche Mitarbeiter  und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen

§ 64 Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und an Gesamthochschulen besitzt, wer

  1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder einer Vorgängereinrichtung erworben hat,
  2. danach eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren die staatliche Anerkennung und eine daran anschließende hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren.

(2) In den technischen Fachrichtungen und in den Fachrichtungen Design und Freie Kunst kann an die Stelle des Abschlußzeugnisses einer Fachhochschule ein bis zum Ende des Sommersemesters 1973 erworbenes Abschlußzeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom Innenministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.

(3) In der Fachrichtung Sozialwesen besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und an Gesamthochschulen auch, wer

  1.    
    1. nach einer dreijährigen Ausbildung im Lande Nordrhein-Westfalen oder einer vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung als gleichwertig anerkannten Ausbildung die staatliche Abschlußprüfung an einer Höheren Fachschule für Sozialarbeit bestanden,
    2. nach der staatlichen Anerkennung eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt
      hat,
  2.  
    1. die Staatsprüfung für Sozialpädagogen oder Jugendleiterinnen bestanden,
    2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt

hat.

(4) Bewerber, die nicht das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule erworben haben, müssen neben den nach Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 oder Absatz 3 geforderten Zeugnissen oder Prüfungen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.

§ 65 Beförderung von Fachlehrern

Ein Beförderungsamt darf Fachlehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11) von vier Jahren zurückgelegt haben.

§ 66 - entfallen -

§ 66a  Befähigung für Studienräte

Für die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats an Fachhochschulen und an Gesamthochschulen (als Lehrer für Fremdsprachen) gilt § 62 Abs. 1 entsprechend.

§ 66b  Befähigung für Akademische Räte - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule -

(1) Die Befähigung für die Laufbahnen des Akademischen Rats an wissenschaftlichen Hochschulen (Wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß § 60 UG) besitzt, wer

  1. ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder ein vergleichbares Studium an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat,
  2. eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachweist,
  3. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluß des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluß der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in seiner Laufbahn vermittelt hat.

(2) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen kann an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 eine Laufbahnprüfung (Großes oder Zweites Staatsexamen) für eine Laufbahn, deren Eingangsamt dem höheren Dienst zugeordnet ist, oder eine vergleichbare kirchliche Prüfung treten.

(3) An die Stelle der Promotion kann treten

  1. in technischen Fächern eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation,
  2. ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung,

wenn der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 UG erfüllt. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

(4) An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit (Abs. 1 Nr. 3) kann eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder für Sonderpädagogik bzw. für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, an der Realschule oder an Sonderschulen treten.

§ 66c Befähigung für Studienräte im Hochschuldienst

Die Befähigung für die Laufbahnen des Studienrats im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 66 b erfüllt.

Abschnitt VI
Besondere Vorschriften für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

1. Allgemeines

§ 67

(1) Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle an die Stelle der obersten Dienstbehörde das Innenministerium.

(2) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in

  1. dem Fall des § 12 Abs. 4 Halbsatz 1 und Abs. 6 bei
    1. den Landschaftsverbänden, dem Landesverband Lippe und dem Kommunalverband Ruhrgebiet das Innenministerium,
    2. den Gemeinden und sonstigen Gemeindeverbänden die Bezirksregierung,
  2. den Fällen des § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 24 Abs. 5, § 32 Abs. 4, § 40 Satz 2 Nr. 2, § 42 Abs. 5, § 48 Abs. 2 und des § 84 der Dienstherr.

(3) § 10 a findet keine Anwendung.

§ 68 - entfallen -

§ 69 Ausbildung und Prüfung

(1) Die Durchführung von Lehrgängen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes und die Prüfung für diese Laufbahnen obliegt, soweit in den Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG nichts anderes bestimmt ist, den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden errichteten Studieninstituten für kommunale Verwaltung.

(2) Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung führen für die Gemeinden und Gemeindeverbände das Auswahlverfahren nach § 15 Abs. 4 durch.

§ 70 Probezeit

Beamte auf Zeit im Sinne der Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 21. Oktober 1984 (GV. NW. S. 698) können ohne vorherige Ableistung einer Probezeit (§ 7) ernannt werden. 2. Mittlerer Dienst

§ 71 - entfallen -

§ 72  - entfallen -

3. Gehobener Dienst

§ 73 - entfallen -

§ 74- entfallen -

4. Höherer Dienst

§ 75 Vorbereitungsdienst

§§ 36 bis 38 finden keine Anwendung.

§ 76 Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

In Laufbahnen des höheren Dienstes kann in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wer die Befähigung (§ 5 Abs. 1 Buchstaben a und b) für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, besitzt. Abschnitt III bleibt unberührt.

§ 76a  Laufbahn des höheren Sozialdienstes

Für den Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in der Sozialarbeit in die Laufbahn des höheren Sozialdienstes gilt § 40. 5. Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben

§ 77

(1) Zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiter) in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) kann ernannt werden, wer

  1. die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat oder die Voraussetzung des § 26 Abs. 2 erfüllt,
  2. nach Erwerb der Befähigung oder Erwerb des Abschlußzeugnisses eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren ausgeübt hat.

An Stelle des Befähigungsnachweises nach Nummer 1 kann das Wirtschaftsdiplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das nach einer vom Innenministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist, gefordert werden.

(2) Zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiter) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer

  1. die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat,
  2. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium der Ingenieurwissenschaften oder das Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat,
  3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens 12 Jahren ausgeübt hat.

§ 40 bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Buchstaben a bis c vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit muß in Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben oder solchen Verwaltungsbereichen abgeleistet worden sein, die geeignet sind, die für das Amt des Werkleiters erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

6. Lehrer und Leiter an Studieninstituten für kommunale Verwaltung

§ 78

(1) Zum Lehrer an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) kann ernannt werden, wer

  1. die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat,
  2. nach Erwerb der Befähigung eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren im öffentlichen Dienst ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die Lehrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) Zum Lehrer oder Leiter an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer

  1. die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige, für die Lehrtätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat,
  2. das Studium der Informatik, der Ingenieurwissenschaften (Elektrotechnik, Maschinenbau), der Mathematik, der Philologie, der Physik, der Psychologie oder der Wirtschaftswissenschaften an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine für die Lehrtätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat.

§ 40 bleibt unberührt.

Abschnitt VII
Besondere Vorschriften für Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 79

(1) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Halbsatz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 24 Abs. 5, § 32 Abs. 4 und § 42 Abs. 5 bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) § 10 a findet keine Anwendung.

§ 80 - entfallen -

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