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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften

Vom 9. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 16.10.2007 S. 394, ber. S. 460)
Gl.-Nr.: 2035


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes * 

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält ab dem Zehnten Kapitel folgende Fassung:

"Zehntes Kapitel
Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen

Erster Abschnitt
Polizei
81- 84
Zweiter Abschnitt
Lehrer
85 - 92
Dritter Abschnitt
Staatsanwälte
93 und 94
Vierter Abschnitt
Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst
95 - 103
Fünfter Abschnitt
Hochschulen
104 und 105
Sechster Abschnitt
Behandlung von Verschlusssachen
106
Elftes Kapitel
Schlussvorschriften
107 - 114".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "die Hochschulen des Landes (wissenschaftliche Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen), die medizinischen Einrichtungen der Hochschulen" durch die Wörter "die Kunsthochschulen des Landes" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "werden" ein Komma eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:

", sofern dem Leiter der Nebenstelle oder dem Leiter eines Teils einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Angestellte sind oder als übertarifliche Angestellte beschäftigt werden. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden."(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeitnehmer sind oder als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten."

c) Absatz 4

(4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

wird gestrichen.

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

altneu
a) Hochschullehrer, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte, das in § 120 Abs. 4 bis 6 HG genannte Personal sowie die nach § 120 Abs. 1 HG nicht übernommenen Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und wissenschaftliche Assistenten und entsprechende Angestellte an den Hochschulen,"a) Hochschullehrer, Lehrbeauftragte, Akademische Räte auf Zeit, Akademische Oberräte auf Zeit, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, nach § 78 Hochschulgesetz nicht übernommene Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen,"

bb) In Buchstabe d werden die Wörter "und Medizinalpraktikanten" gestrichen.

e) Absatz 6 wird Absatz 5.

4. § 6 wird neu eingefügt.

5. § 7 wird neu eingefügt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern die Personalvertretung sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Für Hochschulen mit Ausnahmen der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des § 111 Satz 3 jeweils der Kanzler. Abweichend von Satz 1 handelt für die Medizinischen Einrichtungen der Hochschule der Verwaltungsdirektor. Werden Medizinische Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt, so gilt Absatz 2 entsprechend."(3) Für Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des § 111 der Vizepräsident für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung oder der Kanzler, für die Universitätsklinik der Kaufmännische Direktor."

c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung ist unabhängig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens Vertretung entsprechend der geschäftsordnungsmäßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zulässig."Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist bei verfahrenseinleitenden Maßnahmen und bei anderen schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung unabhängig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens auch eine Vertretung entsprechend der geschäftsordnungsmäßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zulässig."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"In den Fällen einer Zuweisung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder einer Zuweisung nach Maßgabe entsprechender tarifrechtlicher Regelungen gilt Satz 1 hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

altneu
 d) in § 8 Abs. 1 bis 3 genannt sind."d) in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3,"

bb) Es wird der neue Buchstabe e angefügt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) zu selbständigen Entscheidungen der in § 72 Abs. 1 Satz 1 genannten Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,"b) zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind sowie die in § 8 Abs. 1 Satz 3 genannten sonstigen Beauftragten, sofern diese nach einer Wahl die mit der Beauftragung eingeräumten Befugnisse weiter ausüben,"

bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) nach der Wahl Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle wahrnehmen."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 entfällt nach dem Wort "Gruppen" der Klammerzusatz

(Beamte, Angestellte, Arbeiter)

b) Absatz 4

(4) Zählt eine Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte wie die beiden anderen Gruppen zusammen, so steht der stärksten Gruppe ein weiteres Mitglied zu, wenn nach den Absätzen 2 und 3 die beiden anderen Gruppen zusammen mehr Mitglieder stellen würden als die stärkste Gruppe.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem ersten Komma die Wörter "so wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "wählt jede Gruppe" ersetzt.

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

12. § 25 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen."

13. § 29 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 29

(1) Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sofern im Personalrat Beamte, Angestellte und Arbeiter vertreten sind, dürfen die beiden Stellvertreter nicht der Gruppe des Vorsitzenden angehören und müssen selbst unterschiedlichen Gruppen angehören. Sind zwei Gruppen vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende.

(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.

" § 29

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

(4) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen."

14. § 30 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden nach dem Wort "Dienststelle" die Wörter "in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, der Schwerbehindertenvertretung oder" eingefügt.

15. § 34 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter "Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Gruppen" ersetzt.

16. § 35 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Beschäftigten" ersetzt.

17. § 39 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Benehmen" durch das Wort "Einvernehmen" ersetzt.

18. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 entfällt der 2. Halbsatz. Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

"Dienststelle und Personalrat können sich im Rahmen eines Budgets über die voraussichtlich anfallenden notwendigen Kosten verständigen; der Personalrat entscheidet im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Satz 2 entfällt der Punkt und es werden die Wörter "und die Möglichkeit einer elektronischen Bekanntmachung zu eröffnen." angefügt.

19. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dabei sind zunächst der Vorsitzende und sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, nach der sich aus der Gruppenstärke ergebenden Reihenfolge unter Beachtung der in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen."Dabei sind zunächst die gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen."

bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehören sowie freie Listen können sich hierfür gruppenübergreifend zusammenschließen."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
 
300bis600Beschäftigten ein Mitglied,
601bis1000Beschäftigten zwei Mitglieder,
1001bis2000Beschäftigten drei Mitglieder,
2001bis3000Beschäftigten vier Mitglieder,
3001bis4000Beschäftigten fünf Mitglieder,
4001bis5000Beschäftigten sechs Mitglieder,
5001bis6000Beschäftigten sieben Mitglieder,
6001bis7000Beschäftigten acht Mitglieder,
7001bis8000Beschäftigten neun Mitglieder,
8001bis9000Beschäftigten zehn Mitglieder,
9001bis10000Beschäftigten elf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Leiter der Dienststelle abgewichen werden. Auf Antrag des Personalrats können anstelle der ganzen Freistellung eines Mitglieds mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden.

"(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 100 bis 300 Beschäftigten ein Mitglied für 12 Arbeitsstunden in der Woche. Im Einvernehmen zwischen Personalrat und Leiter der Dienststelle kann bei außergewöhnlichem, anlassbezogenen Bedarf vorübergehend abgewichen werden. Weitergehende pauschale Freistellungen sind unzulässig.

Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

301 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

601 bis 1000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

1001 bis 2000 Beschäftigten drei Mitglieder,

2001 bis 3000 Beschäftigten vier Mitglieder,

3001 bis 4000 Beschäftigten fünf Mitglieder,

4001 bis 5000 Beschäftigten sechs Mitglieder,

5001 bis 6000 Beschäftigten sieben Mitglieder,

6001 bis 7000 Beschäftigten acht Mitglieder,

7001 bis 8000 Beschäftigten neun Mitglieder,

8001 bis 9000 Beschäftigten zehn Mitglieder,

9001 bis 10.000 Beschäftigten elf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 4 und 5 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Leiter der Dienststelle abgewichen werden. Auf Antrag des Personalrats können mehrere Mitglieder anteilig freigestellt werden."

c) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dienststelle und Personalrat können sich im Rahmen eines Budgets über die voraussichtlich anfallenden notwendigen Kosten verständigen; der Personalrat entscheidet im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich."

d) Es wird der neue Absatz 6 angefügt.

20. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Es wird der neue Absatz 2 angefügt.

21. § 46 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "zwölf Arbeitstagen" ersetzt und im 2. Halbsatz nach dem Wort "Personalversammlung" die Wörter "und keine Teilversammlung" eingefügt.

22. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in Satz 1 wird nach dem Wort "Personalversammlungen" die Angabe "gemäß § 46 Abs. 1" eingefügt.

b) Es wird der neue Absatz 2 angefügt.

23. § 48 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Sozialangelegenheiten" wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf." eingefügt.

24. § 50 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "14 Abs. 1, 2, 4 und 6" durch die Angabe "14 Abs. 1, 2, 5 und 6" ersetzt.

25. § 51 wird wie folgt geändert:

Folgender Satz 2 wird neu eingefügt:

" § 42 Abs. 3 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass höchstens fünf Mitglieder freigestellt werden dürfen."

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

26. § 56 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 56

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
 

5bis20wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person
21bis50wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51bis100wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
101bis200wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
201bis1000wahlberechtigten Beschäftigten aus elf Mitgliedern,
mehr als1000wahlberechtigten Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) § 14 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

" § 56

"(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,

21 bis 50wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

201 bis 300 wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

301 bis 1000 wahlberechtigten Beschäftigten aus elf Mitgliedern,

mehr als 1000 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend."

27. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Zahl "5" die Angabe "und 6" eingefügt.

b) Die Sätze 2 und 3

Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Für die Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 43 entsprechend.

werden gestrichen.

28. § 62 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 62

Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, daß alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt.

" § 62

Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt."

29. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Beschäftigter" ersetzt.

b) In Nummer 7 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Beschäftigter" ersetzt.

c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
 10. auf die Gleichstellung von Frau und Mann hinzuwirken."10. die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern."

30. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Sofern der Personalrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen; in diesen Fällen ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu erörtern. Der Leiter der Dienststelle ist berechtigt, zu der Erörterung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Beschäftigte hinzuzuziehen. Soweit an Stelle des Leiters der Dienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder ein von diesem bestimmten Ausschuß über eine beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden hat, ist der Personalrat so rechtzeitig zu unterrichten, daß seine Stellungnahme bei der Entscheidung von dem zuständigen Organ oder Ausschuß berücksichtigt werden kann."(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Sofern der Personalrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies nach Zugang des Antrags innerhalb der Fristen der Sätze 3 oder 4 dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen; in diesen Fällen ist die Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen zu erörtern. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle verlangen, dass die Erörterung innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen durchzuführen ist. In den Fällen einer Erörterung beginnt die Frist der Sätze 3 und 4 mit dem Tag der Erörterung. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. Soweit anstelle des Leiters der Dienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder ein von diesem bestimmter Ausschuss über eine beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden hat, ist der Personalrat so rechtzeitig zu unterrichten, dass seine Stellungnahme bei der Entscheidung von dem zuständigen Organ oder Ausschuss berücksichtigt werden kann."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Der Beschluß des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags mitzuteilen; in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Halbsatz 2 beginnt die Frist mit dem Tage der Erörterung. In den Fällen des § 35 verlängert sich die Frist um eine weitere Woche. Der Leiter der Dienststelle kann in Ausnahmefällen auf Antrag des Personalrats die in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Frist um zwei Wochen verlängern; in dringenden Fällen kann er sie auf eine Woche, in den Fällen des § 35 auf zwei Wochen abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen."(3) Der Personalrat kann in den Fällen des § 72 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
  1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 72 Abs. 4 Nr. 14 verstößt, oder
  2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Die Sätze 3 bis 5 erhalten folgende neue Fassung:

altneu
 Sofern beabsichtigt ist, dem Vorschlag nicht zu entsprechen, hat der Leiter der Dienststelle dies innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorschlags dem Personalrat mitzuteilen; in diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend. Die Entscheidung über den Vorschlag ist dem Personalrat vom Leiter der Dienststelle innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorschlags mitzuteilen; in den Fällen des Satzes 3 Halbsatz 2 beginnt die Frist mit dem Tage der Erörterung. Bei einer Ablehnung des Vorschlags sind die Gründe anzugeben."Die Entscheidung über den Vorschlag ist dem Personalrat vom Leiter der Dienststelle nach Zugang des Vorschlags innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. Sofern beabsichtigt ist, dem Vorschlag nicht zu entsprechen, hat der Leiter der Dienststelle dies innerhalb der Frist des Satzes 3 nach Zugang des Vorschlags dem Personalrat mitzuteilen; in diesen Fällen gelten Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 und die Sätze 6 und 7 entsprechend. Bei einer Ablehnung des Vorschlags sind die Gründe anzugeben."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Kommt eine Einigung über eine vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann er innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist die Angelegenheit der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt eine Einigung über eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft der Leiter der Dienststelle innerhalb der in Absatz 4 Satz 4 genannten Frist keine Entscheidung, so kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gilt Absatz 4 entsprechend. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Stelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen."(5) Kommt eine Einigung über eine vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann er innerhalb von sechs Arbeitstagen die Angelegenheit der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt eine Einigung über eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft der Leiter der Dienststelle innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 genannten Frist keine Entscheidung, so kann der Personalrat innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gilt Absatz 4 entsprechend. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Stelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen."

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der 1. Klammerzusatz wie folgt ergänzt:

"und Abs. 3".

bb) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Antrag des Leiters" folgender Klammerzusatz eingefügt: "(§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2)".

cc) Die Sätze 2 und 3

Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des ablehnenden Beschlusses der Personalvertretung oder der ablehnenden Mitteilung des Leiters zu stellen. Absatz 5 Sätze 3 und 5 gelten entsprechend.

werden gestrichen.

dd) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Personalvertretung kann die Entscheidung der Einigungsstelle auch dann beantragen, wenn der Leiter der Dienststelle über einen Antrag nach Absatz 4 nicht innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehenen Frist entscheidet."

ee) Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Soweit es sich in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nrn. 16 bis 18 um Angelegenheiten von Beamten handelt sowie in den Fällen des § 72 Abs. 3 und Abs. 4 Nrn. 2, 6, 11, 12, 13, 15 und 19 beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die in diesen Fällen endgültig entscheidende Stelle (§ 68)."In den Fällen des § 72 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 Nrn. 2, 6, 11, 12, 14 bis 17 beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die in diesen Fällen endgültig entscheidende Stelle (§ 68)."

ff) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt

"Die nach § 68 endgültig entscheidende Stelle kann einen die Beteiligten bindenden Beschluss der Einigungsstelle nach Satz 1, der im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und abweichend entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Entscheidung und deren Gründe schriftlich zu unterrichten."

f) In Absatz 8 wird die Angabe "3," gestrichen.

31. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "Sätze 1 bis 4 und Abs. 3" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 1 der Disziplinarordnung" durch die Angabe " § 50 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der 2. Halbsatz

; anderen Personen kann sie gestattet werden

gestrichen.

bb) Satz 4

Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, die mit ihrem Einverständnis auch schriftlich erfolgen kann.

wird gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden."

bb) Der bisherige Satz 3

Die Einigungsstelle ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und je drei Beisitzer anwesend sind. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt.

wird gestrichen. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Er bindet diese, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 5 enthält; das gilt nicht in den Fällen des § 66 Abs. 7 Satz 4."Er bindet diese, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 5 enthält; § 66 Abs. 7 Satz 4 bleibt unberührt."

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Eine Bindung besteht nicht in den Fällen des § 66 Abs. 7 Satz 3."

e) In Absatz 7 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "Sätze 1 bis 4 und Abs. 3" ersetzt.

f) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 (9) In den Fällen des § 84 Abs. 2, des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des § 97 Satz 1 Nr. 2 und des § 111 Satz 1 Nr. 2 ist die Einigung nach Absatz 1 Satz 3 zwischen der obersten Dienstbehörde und allen Hauptpersonalräten des Geschäftsbereichs herbeizuführen. Von den in § 84 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 97 Satz 1 Nr. 2 und § 111 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Hauptpersonalräten sind zusätzlich ebenso viele Beisitzer zu bestellen und dem Vorsitzenden zu benennen, wie nach Absatz 1 Satz 5 Bestellungen durch die Personalvertretungen vorgenommen werden. Bei der Verhandlung von Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Hauptpersonalräte nach § 84 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 97 Satz 1 Nr. 2 und § 111 Satz 1 Nr. 2 üben diese Hauptpersonalräte das Vorschlagsrecht nach Absatz 3 Satz 1 aus; in diesen Fällen sind die Beisitzer aus dem Kreis der Beisitzer nach Satz 2 zu entnehmen."(9) In den Fällen des § 84, des § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 94 Satz 1 Nr. 2 ist die Einigung nach Absatz 1 Satz 3 zwischen der obersten Dienstbehörde und allen Hauptpersonalräten des Geschäftsbereichs herbeizuführen. Von den in § 84, § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 94 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Hauptpersonalräten sind zusätzlich ebenso viele Beisitzer zu bestellen und dem Vorsitzenden zu benennen, wie nach Absatz 1 Satz 5 Bestellungen durch die Personalvertretung vorgenommen werden. Bei der Verhandlung von Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Hauptpersonalräte nach § 84, § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 94 Satz 1 Nr. 2 üben diese Hauptpersonalräte das Vorschlagsrecht nach Absatz 3 Satz 1 aus; in diesen Fällen sind die Beisitzer aus dem Kreis der Beisitzer nach Satz 2 zu entnehmen."

32. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Landesregierung" durch die Wörter "oberste Dienstbehörde" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Landesregierung" durch die Wörter "obersten Dienstbehörde" ersetzt.

33. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme zwischen ihm und dem Personalrat mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern."Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern."

bb) Die Zahl "5" in Satz 2 wird durch die Zahl "7" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Werden gegen eine beabsichtigte Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach der Erörterung, in den Fällen des § 35 innerhalb von drei Wochen, keine Einwendungen erhoben, so gilt die Maßnahme als gebilligt. Werden Einwendungen erhoben, so sind die Gründe dafür mitzuteilen. Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit."(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 66 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "drei Arbeitstagen" ersetzt.

34. § 70 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden, sofern nicht eine Nachwirkung ausgeschlossen wurde."(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine neue Dienstvereinbarung ersetzt wird. Die Nachwirkung kann ausgeschlossen werden. Die Dienststelle kann jederzeit eine Dienstvereinbarung ganz oder teilweise aufheben, wenn ihr das in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung für eine gemeinwohlorientierte Staatstätigkeit angezeigt erscheint. Die Aufhebung ist zu begründen."

35. § 71 wird wie folgt geändert:

Absatz 2

(2) Wird eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, vom Leiter der Dienststelle nicht unverzüglich durchgeführt, so hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

wird gestrichen und Absatz 1 wird alleiniger Regelungsinhalt.

36. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Nebenabreden, erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 78 b oder § 85 a des Landesbeamtengesetzes bzw. den entsprechenden Regelungen für Angestellte und Arbeiter, Verlängerung der Probezeit, Anstellung eines Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, Befristung von Arbeitsverhältnissen," gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Zulassung zum Aufstieg, Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt," gestrichen.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Wechsel des Dienstzweiges," gestrichen.

dd) In Nummer 4 wird das Wort "Rückgruppierung" durch das Wort "Herabgruppierung" ersetzt und die Wörter "für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs- oder Lohngruppe, wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages," gestrichen.

ee) In Nummer 5 werden die Wörter "Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten," gestrichen.

ff) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 6. Abordnung, Zuweisung gemäß § 123a BRRG oder der entsprechenden tariflichen Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihrer Aufhebung,"6. Abordnung, Zuweisung von Beamten gemäß § 21 Beamtenstatusgesetz, Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung,"

gg) Die Nummern 7 bis 9

7. Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe,

8. Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,

9. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit,

werden gestrichen.

hh) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die neuen Nummern 7 bis 9. In der neuen Nummer 7 werden die Wörter ", Angestellten und Arbeitern" durch die Wörter "und Arbeitnehmern" ersetzt.

ii) In der neuen Nummer 9 wird hinter dem Wort "Versagung" ein Komma und das Wort "Untersagung" eingefügt.

jj) Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 10; die Wörter "sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Angestellten und Arbeitern" werden gestrichen.

kk) In Satz 2 wird die Angabe " § 119 Abs. 1 UG oder § 79 Abs. 1 FHG" durch die Angabe " § 78 Hochschulgesetz" ersetzt.

ll) In Satz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:

altneu
 2. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts, für Stellen der Abteilungsleiter bei Landesmittelbehörden und Generalstaatsanwaltschaften sowie für Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten,"2. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, für Stellen der Abteilungsleiter der Generalstaatsanwaltschaften und für Stellen der Leiter öffentlicher Schulen sowie für Arbeitnehmer, die ein über die höchste Entgeltgruppe des für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten,"

mm) Satz 4

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 8 und 9 wird der Personalrat nur beteiligt, wenn der Beschäftigte die Maßnahmen nicht selbst beantragt hat.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei
  1. Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen,
  2. Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
  3. Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
  4. Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,
  5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummern 3 und 4 erfaßt sind,
  6. Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,
  7. Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung).
"(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei
  1. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
  2. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  3. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit," gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit," gestrichen.

cc) In Nummer 5 wird das Wort "Lohngestaltung" durch die Wörter "Gestaltung des Entgelts", das Wort "Entlohnungsgrundsätzen" durch das Wort "Entgeltgrundsätzen" und das Wort "Entlohnungsmethoden" durch das Wort "Entgeltmethoden" ersetzt.

dd) In Nummer 6 werden die Wörter "und Abberufung" und die Wörter "und Sicherheitsfachkräften" gestrichen.

ee) Nummer 13

Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,

wird gestrichen.

ff) Die Nummern 14 bis 19 werden die neuen Nummern 13 bis 18.

gg) In der neuen Nummer 13 werden die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

hh) Die neue Nummer 18 erhält folgende Fassung:

altneu
 18. Abschluß von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen."18. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen."

ii) In Satz 3 wird die Zahl "18" durch die Zahl "17" ersetzt.

jj) Satz 4

Satz 1 Nr. 19 gilt nicht beim Westdeutschen Rundfunk.

wird gestrichen.

37. § 72a

§ 72a

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen. § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Personalrat ist vor Kündigungen in der Probezeit und bei außerordentlichen Kündigungen sowie bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.

(3) Eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrates geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ist unwirksam.

(4) Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme oder Vereinbarung, hat er dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten.

(5) Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung nicht zu, gilt § 66 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Das weitere Verfahren regelt sich nach § 66 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 und 2.

(6) Hat der Personalrat gegen eine beabsichtigte Kündigung in der Probezeit oder gegen eine außerordentliche Kündigung Einwendungen, gibt er diese binnen einer Woche dem Leiter der Dienststelle schriftlich zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Will der Personalrat gegen einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag Einwände erheben, gibt er diese binnen einer Woche schriftlich dem Leiter der Dienststelle zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Bei Initiativanträgen des Personalrats gilt § 66 Abs. 4 und 6 entsprechend.

wird gestrichen.

38. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "wirkt" die Wörter ", soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht," eingefügt.

b) Die Nummern 2, 3, 4 und 5

2. Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,

3. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,

4. Grundsätzen über die Durchführung der Berufsausbildung der Beamten mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,

5. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Arbeitsförderungsgesetz,

werden gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
 2. Stellenausschreibungen,"2. wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages, Stellenausschreibungen, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegt,"

d) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 3.

e) Es wird die neue Nummer 4 angefügt.

f) Die Nummern 8 und 9

8. Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte,

9. grundlegenden Änderungen von Arbeitsabläufen bei Wirtschaftsbetrieben.

werden gestrichen.

39. § 74 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 74

Vor Entlassungen ohne Einhaltung einer Frist sowie vor Abmahnungen ist dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach seiner Unterrichtung, schriftlich mitzuteilen.

" § 74

(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht

  1. bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
  2. die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 72 Abs. 4 Nr. 14 verstößt,
  3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann,
  4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
  5. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt. Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrates zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung nach § 69 Abs. 3 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.

(2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

  1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
  2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
  3. der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.

(3) Der Personalrat wirkt mit bei Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben sowie bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats stellt.

(4) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

(5) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist."

40. § 75 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Organisationsplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen," gestrichen.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "in anderen als den in § 73 Nr. 9 bezeichneten Fällen" gestrichen.

c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. wesentlicher Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen,"4. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung."

d) Die Nummern 5 und 6

5. Mitteilung an Auszubildende, deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist,

6. Anordnung von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit.

werden gestrichen.

41. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "oder dem Sicherheitsausschuss" werden gestrichen.

bb) Die Angabe " § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung" wird durch die Angabe " § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 1552 der Reichsversicherungsordnung" durch die Angabe " § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

42. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor der Zahl "22" die Zahl "7," eingefügt und die Angabe "des § 108 des Bundespersonalvertretungsgesetzes" durch die Angabe "43 Abs. 2" ersetzt.

bb) In den Nummern 2 bis 4 werden jeweils nach der Zahl 54 das Komma durch das Wort "und" ersetzt und nach der Zahl 60 das Komma und die Angabe "85 und 86" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird in Satz 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "der § 89 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz mit der Maßgabe, dass die Dienststellen auf die Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt verzichten können."

43. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus Richtern und ehrenamtlichen Richtern."Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern."

bb) Satz 2

Ein Richter ist Vorsitzender.

wird gestrichen.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen je einer nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 berufen worden ist."(3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen je einer nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 berufen worden ist."

44. § 81 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern "Für die" werden die Wörter "im Landesdienst stehenden" eingefügt.

45. § 83 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 83

Abgeordnete Polizeivollzugsbeamte sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt und wählbar; § 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung.

" § 83 Wahlberechtigung

(1) Abgeordnete Polizeivollzugsbeamte sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt und wählbar; § 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung.

(2) Die Kommissaranwärter sind bis zum Bestehen der II. Fachprüfung zur Wahl des Personalrats nicht wahlberechtigt. Sie wählen für ihren Einstellungsjahrgang in ihrer Stammdienststelle eine Vertrauensperson. Wählbar sind alle der Stammdienststelle angehörenden Kommissaranwärter des jeweiligen Einstellungsjahrgangs. Der Personalrat der Stammdienststelle bestimmt drei wahlberechtigte Kommissaranwärter als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson § 16 Abs. 1 und 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 und die §§ 21 und 22 entsprechend. Zur Wahl der Vertrauensperson können die dazu wahlberechtigten Kommissaranwärter Wahlvorschläge machen.

(3) Die Wahlperiode der Vertrauensperson umfasst die Zeit der Ausbildung ihres Einstellungsjahrgangs. § 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c), d) und e) und Abs. 2, §§ 25 bis 28 gelten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen nehmen an den Sitzungen des Personalrats mit Stimmrecht teil. Ihnen steht ein Stimmrecht in Angelegenheiten zu, die die Kommissaranwärter betreffen. Die Vertrauenspersonen können Angelegenheiten, die die Interessen der in der Ausbildung befindlichen Kommissaranwärter berühren, in der Sitzung des Personalrats zur Erörterung stellen. Beschlüsse des Personalrats dazu werden von dem Vorsitzenden zusammen mit den zuständigen Vertrauenspersonen gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertreten.

(5) Auf die Kommissaranwärter findet § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei Einstellungen und § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 keine Anwendung."

46. § 87 wird § 85 und wie folgt geändert

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Abschnitt" die Angabe "oder in § 69 SchulG" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Kultusministerium" durch die Wörter "das Ministerium, das für das Schulwesen zuständig ist," ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Beschäftigten" die Angabe "sowie pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG." eingefügt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 95 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 92 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Auf Verlangen können allgemeine schulformübergreifende Angelegenheiten zwischen dem Leiter der Dienststelle (§ 95 Satz 1 Nr. 2) und Vertretern aller betroffenen Personalräte gleichzeitig erörtert werden (Sammelerörterung). Dazu entsendet jeder betroffene Personalrat bis zu fünf Vertreter. Die im Personalrat vertretenen Listen sind dabei entsprechend ihrer Mandate anteilig zu berücksichtigen; jede Liste entsendet mindestens einen Vertreter. Alle Vertreter wählen vor Beginn der Besprechung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden."(5) In Dienststellen mit in der Regel 100 bis 300 Beschäftigten ist ein Personalratsmitglied von seiner dienstlichen Tätigkeit mit 12 Unterrichtsstunden in der Woche freizustellen. Bei örtlichen Personalräten auf der Ebene der Bezirksregierungen verringert sich das Freistellungskontingent abweichend von § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 jeweils um ein Sechstel."

f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Die Absätze 4 und 5 gelten für das Kultusministerium und die bei diesem gebildeten Lehrer- Hauptpersonalräte entsprechend."(6) Absatz 4 gilt für das Ministerium, das für das Schulwesen zuständig ist und die bei diesem gebildeten Lehrer-Hauptpersonalräte entsprechend."

47. § 88 wird § 86.

48. § 90 wird § 87 und dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abweichend von § 13 Abs. 4 beträgt die Höchstzahl der Personalratsmitglieder 15."

49. § 91 wird § 88.

50. § 92 wird § 89 und erhält folgende Fassung:

altneu
  (1) Bei den auf Grund von § 95 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen und bei den in § 91 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet. Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer werden außerdem - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens -

1. bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte und

2. beim Kultusministerium Lehrer-Hauptpersonalräte

gebildet.

Die Bezirkspersonalräte für Lehrer an Sonderschulen sind zugleich Personalräte für die Lehrer an denjenigen Sonderschulen, die nicht der Schulaufsicht durch die Schulämter unterliegen. § 50 Abs. 3 Satz 4 findet keine Anwendung.

(2) Die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten gelten als Lehrer der Schulform, für die sie ausgebildet werden oder auf die sich der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 LABG bezieht. Ausbilder an Studienseminaren gelten als Lehrer der Schulform, für die sie die Lehrbefähigung besitzen oder in der sie vor der Tätigkeit am Studienseminar gemäß § 5 LABG verwendet worden sind.

"(1) Bei den aufgrund von § 92 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen und bei den in § 88 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet. Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer werden außerdem - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens -
  1. bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte und
  2. bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte

gebildet.

(2) Die Bezirkspersonalräte für Lehrer an Hauptschulen und an Förderschulen nehmen bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr. In diesen Fällen ist der jeweilige Lehrer-Hauptpersonalrat zuständige Stufenvertretung."

51. § 93 wird § 90 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Soweit für die Anstellung und die Beförderung der im Landesdienst beschäftigten Lehrer den Schulträgern ein Vorschlagsrecht zusteht, ist von ihnen der nach § 95 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 1 zuständige Personalrat anzuhören."(1) Schulleiter sind wahlberechtigt und wählbar. Sie gelten als Lehrer der Schulform, der die Schule angehört, die sie leiten. Für Schulleiter in einem organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Sofern sie Mitglied eines Personalrats sind, dürfen sie dann nicht beratend oder entscheidend tätig werden, wenn sie selbst oder die Schule, die sie leiten, durch die Angelegenheit unmittelbar betroffen sind. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen an Schulen.

(2) Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG gelten als Lehrer der Schulform, in der sie überwiegend verwendet werden. Die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten gelten als Lehrer der Schulform, der sie im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung zugewiesen werden. Ausbilder an Studienseminaren gelten als Lehrer der Schulform, in der sie verwendet werden oder vor der Tätigkeit am Studienseminar gemäß § 6 LABG verwendet worden sind."

52. § 94 wird § 91 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Frist zur Äußerung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 beträgt vier Wochen."Die Frist zur Äußerung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 beträgt 20 Arbeitstage."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Lehrerinnen und" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 8 Abs. 4 SchMG bleibt unberührt." § 69 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt."

d) Absatz 5

(5) Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Beförderungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Eingruppierungen und Höhergruppierungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterliegen für die Dauer des Modellvorhabens nach Artikel 1 des Schulentwicklungsgesetzes und für die an diesem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen nur dann der Mitbestimmung, wenn hiermit nicht die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter oder die Übertragung der Tätigkeiten einer Schulleitern oder eines Schulleiters verbunden ist.

wird gestrichen.

e) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Die Zahl "6" wird durch die Zahl "2" ersetzt.

bb) Nach " § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" wird die Angabe "oder Nr. 3" eingefügt.

53. § 95 wird § 92 und wie folgt geändert:

a) Das Wort "Kultusministerium" wird durch die Wörter "für das Schulwesen zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 90 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 87 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Zahl "91" durch die Zahl "88" ersetzt.

54. Die §§ 96 und 97 werden die §§ 93 und 94.

55. Die §§ 98 bis 106 werden die §§ 95 bis 103.

56. § 99 (neu) wird wie folgt geändert:

Das Wort "achtzehn" wird durch das Wort "zwölf" ersetzt.

57. Die Überschrift im Fünften Abschnitt wird wie folgt geändert:

Das Wort "Forstverwaltung" wird durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

58. Die §§ 110 und 111 werden die §§ 104 und 105 .

59. § 104 (neu) wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 120 Abs. 1 HG" wird durch die Angabe " § 78 Hochschulgesetz" ersetzt.

b) Die Angabe " § 5 Abs. 5" wird durch die Angabe " § 5 Abs. 4" ersetzt.

60. § 105 (neu) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 110" durch die Angabe " § 104" ersetzt und in Satz 2 werden nach dem Wort "Präsident" die Wörter "oder der Rektor" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 110" durch die Angabe " § 104" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 110" durch die Angabe " § 104" ersetzt und in Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.

61. § 111a

§ 111a 04a

Im Rahmen der Besprechungen nach § 63 unterrichtet die Kanzlerin oder der Kanzler den Personalrat sowie die Rektorin oder der Rektor den Personalrat nach § 111 Abs. 1 zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und wirtschaftliche Entwicklung.

wird gestrichen.

62. Die Abschnittsüberschrift

Sechster Abschnitt
Hochschulen

wird gestrichen.

63. Die Abschnittsüberschrift

Siebter Abschnitt
Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst sowie Aufstiegsbeamte

wird gestrichen.

64. Die §§ 112 bis 119

§ 112

Für Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst sowie für Aufstiegsbeamte gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 4, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 113

(1) Für Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst sowie für Aufstiegsbeamte wird bei der Fachhochschule Köln ein besonderer Personalrat gebildet. Zu den Beamten nach Satz 1 zählen auch die zum Zweck der Ausbildung von anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Fachhochschule Köln zugewiesenen oder an sie abgeordneten Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamten.

(2) Die Beamten nach Absatz 1 bilden eine besondere Personalversammlung.

(3) Die Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Dienst einschließlich der jeweiligen Aufstiegsbeamten bilden im Personalrat je eine Gruppe.

§ 114

(1) Abgeordnete Beamte sind vom Tage des Wirksamwerdens der Abordnung an wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt verlieren sie das Wahlrecht bei ihrer bisherigen Dienststelle. Vorschriften über den Verlust des Wahlrechts bei der bisherigen Dienststelle in den Personalvertretungsgesetzen anderer Dienstherren bleiben unberührt.

(2) Nicht wahlberechtigt sind Beamte, die am Wahltag unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen sind.

(3) Wählbar sind wahlberechtigte Beamte, die am Wahltage

  1. sich seit mindestens drei Monaten in der Ausbildung befinden und
  2. noch mindestens vier Monate der vorgeschriebenen Ausbildung zu durchlaufen haben.

(4) Wahlvorschläge müssen abweichend von § 16 Abs. 5 und 6 nur von mindestens fünf vom Hundert der wahlberechtigten Beamten, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Beamten unterzeichnet werden.

§ 115

Die Wahlperiode beträgt ein Jahr; sie beginnt am 1. Februar eines jeden Jahres.

§ 116

(1) § 42 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.

(2) § 43 findet nur bei solchen Maßnahmen Anwendung, die nicht auf Grund von Ausbildungsvorschriften erforderlich sind.

§ 117

(1) Die Vorlage nach § 66 Abs. 5 oder der Antrag des Personalrats nach § 69 Abs. 3 Satz 1 ist an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu richten, welches endgültig entscheidet.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Entscheidung und ihrer Begründung und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Sofern der Personalrat Bedenken gegen die Maßnahmen hat, hat er diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung mitzuteilen; eine Abschrift seiner Stellungnahme leitet der Personalrat dem Rektor als dem Leiter seiner Dienststelle zu.

(3) Die §§ 66 Abs. 7 und 78 finden keine Anwendung.

§ 118

§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 6, Abs. 4 Nrn. 1 und 15 sowie § 73 Nr. 4 finden keine Anwendung.

§ 119

In Angelegenheiten, die nicht ausschließlich Laufbahnbewerbern für den höheren oder den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst einschließlich der Aufstiegsbeamten betreffen, hat der gemäß § 113 gebildete Personalrat gegenüber dem Personalrat der Hochschule die Stellung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.

werden gestrichen.

65. In der Abschnittsüberschrift werden die Wörter "Achter Abschnitt" durch die Wörter "Sechster Abschnitt" ersetzt.

66. Die §§ 119a bis 119d werden zum neuen § 106 zusammengefasst:

altneu
  § 119a
(1) Die Beteiligung eines Personalrats in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nach diesem Gesetz, die als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft sind, setzt voraus, daß die mitwirkenden Personalratsmitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(2) In Angelegenheiten nach Absatz 1 sind die §§ 30 Abs. 3, 4. Alternative, 31 Abs. 2 Satz 2, 32, 35 und 36 nicht anzuwenden. Diese Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

§ 119b
Ein Personalrat, dessen Mitglieder sämtlich im Sinne des § 119a Abs. 1 ermächtigt sind, ist in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" insgesamt zu beteiligen. Er kann für die Beteiligung einen Ausschuß bilden, der aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern besteht; er hat diesen Ausschuß zu bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt.

§ 119c
(1) Für das Verfahren in der Einigungsstelle und die Beteiligten nach § 67 gilt § 119a Abs. 1 sinngemäß. § 67 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden.

(2) Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und je einem von der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung vorgeschlagenen Beisitzer besteht.

§ 119d
Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß in Angelegenheiten nach § 119a Abs. 1 den Beteiligten nach §§ 119b und 119c Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 79 sind die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

" § 106

(1) Die Beteiligung eines Personalrats in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nach diesem Gesetz, die als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft sind, setzt voraus, dass die mitwirkenden Personalratsmitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(2) In Angelegenheiten nach Absatz 1 sind die §§ 30 Abs. 3, 4. Alternative, 31 Abs. 2 Satz 2, 32, 35 und 36 nicht anzuwenden. Diese Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

(3) Ein Personalrat, dessen Mitglieder sämtlich im Sinne des Absatzes 1 ermächtigt sind, ist in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" insgesamt zu beteiligen. Er kann für die Beteiligung einen Ausschuss bilden, der aus dem Vorstand besteht; er hat diesen Ausschuss zu bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt.

(4) Für das Verfahren in der Einigungsstelle und die Beteiligten nach § 67 gilt Absatz 1 sinngemäß. § 67 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden.

Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und je einem von der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung vorgeschlagenen Beisitzer besteht.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in Angelegenheiten nach Absatz 1 den Beteiligten nach Absatz 3 und Absatz 4 Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 79 sind die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen."

67. § 120 wird § 107.

68. Die §§ 121 und 122

§§ 121 und 122 (gestrichen)

werden gestrichen.

69. § 123 wird wie folgt geändert:

§ 123 wird § 108 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 123

Vertretungen und Vertrauensleute nach diesem Gesetz werden im Juni 1975 gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt am 1. Juli 1975.

" § 108

Vertretungen und Vertrauensleute nach diesem Gesetz wurden im Juni 1975 gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt am 1. Juli 1975."

70. § 124 wird § 109. Der Eingangssatz erhält folgende Fassung:

altneu
Zur Regelung der nach den §§ 10 bis 22, 50, 53, 55 bis 57, 60, 85, 86, 100, 101, 111, 113 und 114 erforderlichen Wahlen erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über"Zur Regelung der nach den §§ 10 bis 22, 50, 53, 55 bis 57, 60, 97, 98 und 105 erforderlichen Wahlen erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über".

71. § 125 wird § 110.

72. § 126

Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

wird gestrichen.

73. § 126 a wird § 111.

74. Es wird folgender neuer § 112 eingefügt:

" § 112

Soweit in diesem Gesetz die männliche Sprachform benutzt wird, bezieht sich diese gleichermaßen auf Männer und Frauen."

75. Es wird folgender neuer § 113 eingefügt:

" § 113

(1) Die Regelungen über den Vorstand gemäß § 29, die Freistellung gemäß §§ 42 Abs. 4, 51 Satz 2, 85 Abs. 5, § 53 in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 56 Abs. 1, § 60 in Verbindung mit § 56 und § 85 Abs. 6, die Höchstzahl der Personalratsmitglieder gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 und über die Wahlperiode gemäß § 99 finden erstmals bei Neuwahlen Anwendung.

(2) § 1 Abs. 3, 2. Halbsatz findet für die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund keine Anwendung."

76. § 127 wird § 114 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 127

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Vorschriften dieses Gesetzes zur Regelung der in § 124 bezeichneten Wahlen, die Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie die §§ 123 bis 125 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

" § 114

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel II
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe " § 83 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 83 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 wird die Angabe " § 82 Abs. 8 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 82 Abs. 9 Satz 2 und 3" ersetzt.

3. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 des Absatzes 7 wird als Satz 9 in Absatz 3 eingefügt.

b) In Absatz 8 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Tarifbeschäftigungsverhältnis" ersetzt.

4. § 64 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 59 Abs. 8" durch die Angabe " § 59 Abs. 10" ersetzt.

5. § 69 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 wird das Wort "Schule" durch das Wort "Schulen" ersetzt.

6. § 86 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort "Schule" durch das Wort "Schulen" ersetzt.

7. § 88 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Es nimmt in seinem Gebiet die Schulaufsicht über die Grundschulen wahr und die Fachaufsicht über

1. die Hauptschulen,

2. die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,

3. die Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen."

8. § 101 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "nur" die Wörter "errichten, betreiben oder" eingefügt.

9. § 102 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

10. § 107 wird wie folgt geändert:

In Absatz 7 wird das Wort "angestellte" gestrichen und nach dem Wort "Lehrer" die Wörter "im Tarifbeschäftigungsverhältnis" eingefügt.

11. § 114 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten des Personals an Ersatzschulen bearbeiten auf Antrag des Ersatzschulträgers gegen Entgelt
  1. die Beihilfeangelegenheiten an Ersatzschulen die örtlich zuständige Bezirksregierung,
  2. die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber das Landesamt für Besoldung und Versorgung, zusätzlich deren Beihilfeangelegenheiten, sofern beides beantragt wird."

12. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach den Wörtern "Schülerinnen und Schülern" ein Komma und die Angabe "der in § 36 genannten Kinder" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach den Wörtern "Schulanfängerinnen und Schulanfängern" der Klammerzusatz "(§ 36)" eingefügt.

Artikel III
Änderung der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer

Die Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618, ber. S. 699), zuletzt geändert durch Artikel 265 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Sonderschulen" durch die Wörter "Förderschulen und die Schule für Kranke" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort "Weiterbildungskolleg" werden die Wörter ", das Oberstufen-Kolleg und das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "Sonderschulen" durch die Wörter "Förderschulen und Schule für Kranke" ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 2

Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind Dienststellen im Sinne des § 88 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes

  1. für Lehrer an der Grundschule die Schulämter,
  2. für Lehrer an der Schule für Kranke, der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Oberstufen-Kolleg, am Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler, am Berufskolleg sowie an der Gesamtschule die Bezirksregierungen,
  3. für Lehrer an Hauptschulen, an Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs sowie für Lehrer an Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5 SchulG), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen die Schulämter soweit sie Aufgaben nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchulG wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen."

Artikel IV
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel II Nr. 7 und Artikel III Nr. 2 am 1. Juli 2008 in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 80 S. 29).