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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesdisziplinarrechts

Vom 27. Oktober 2009
(GV. NRW. 2009 S. 530)
Gl.-Nr.: 20340



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 § 9 "Sachlicher Geltungsbereich" wird durch "Zurückstufung" ersetzt.

b) Die Angabe zu Teil 3 Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 5
Widerspruchsverfahren

- aufgehoben -".

c) Die Angabe zu Teil 3 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 6
Vertreterin oder Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen

- aufgehoben -".

d) In der Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 § 74 werden die Wörter "und erstattungsfähige Kosten" angefügt.

e) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 § 75 "Erstattungsfähige Kosten" wird durch "Gerichtskosten" ersetzt.

2. Nach § 1 Absatz 2 wird Absatz 3 neu eingefügt:

"(3) Die Wahl der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen zu den Kammern und Senaten für Disziplinarsachen, die über Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Bundesdisziplinargesetzes zu entscheiden haben, bestimmt sich in Ausführung des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes nach den Sätzen 2 bis 4 des § 46 Abs. 3."

3. In § 2 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt."(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt."

4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt neugefasst:

altneu
 (2) Für die Durchführung von Ermittlungen sind die damit betrauten Beamtinnen und Beamten im Hauptamt so weit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerung geführt werden können."(2) Ermittlungen sind in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchzuführen. Für die Durchführung von Ermittlungen sind sie im Hauptamt soweit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder eine Zurückstufung" gestrichen.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Einleitung" die Wörter "und jede Ausdehnung" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ", des Widerspruchsverfahrens" gestrichen.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot)."(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot)."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Eintragungen in der Personalakte über Verweis, Geldbuße und die Kürzung der Dienstbezüge sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge mit Eintritt des Verwertungsverbotes von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten."Eintragungen in der Personalakte über Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge mit Eintritt des Verwertungsverbotes von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten."

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  Der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleibt in der Personalakte. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung."Das Rubrum und der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte."

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen."

dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter "Sätze 3 und 4" durch die Wörter "Sätze 4 und 5" ersetzt.

ee) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt geändert:

Vor dem Komma werden die Wörter "oder verbleiben Rubrum und Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung gemäß Satz 2 in der Personalakte" eingefügt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Disziplinarvorgänge, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, sind nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten."(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes NRW Anwendung; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der missbilligenden Äußerung."

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf."Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14, 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet."

b) In § 17 Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 und 2 bestimmt sich die dienstvorgesetzte Stelle für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes und für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach den besonderen Bestimmungen in Teil 6."

9. In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder eines Widerspruchsbescheids nach § 41 Abs. 1" gestrichen.

10. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 79 bis 81 bleiben unberührt." § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt."

b) Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Für die in Absatz 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei den anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes die nach den besonderen Bestimmungen in Teil 6 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen zuständig. § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie § 81 bleiben unberührt."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Abberufung endet" gestrichen und durch die Wörter "Entfernung endet und die Beamtin oder der Beamte keine Versorgung aus einem anderen Beamtenverhältnis erhält" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neugefasst:

altneu
 Ungeachtet der Einstellung können die höhere dienstvorgesetzte Stelle oder die oberste Dienstbehörde wegen desselben Sachverhalts eine Maßnahme nach §§ 34 oder 35 treffen."Ungeachtet der Einstellung können die höhere dienstvorgesetzte Stelle oder die oberste Dienstbehörde wegen desselben Sachverhalts eine Verfügung nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 34 erlassen oder Disziplinarklage nach § 35 erheben."

12. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter " § 79 Abs. 2" durch die Wörter " § 79 Abs. 2 und 3" ersetzt.

13. In § 38 werden Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wie folgt geändert:

Die Wörter "Die nach § 32 zuständige Stelle" werden durch die Wörter "Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde" ersetzt und nach den Wörtern " eine Entlassung nach" werden die Wörter " § 5 Abs. 3 in Verbindung mit" eingefügt.

14. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In § 40 Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern "erkannt worden" die Angabe eingefügt "oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG erfolgt".

b) In Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

c) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "oder Abberufung" gestrichen und die Wörter "die nach § 32 zuständige Stelle" ersetzt durch die Wörter "die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Stelle".

d) In Absatz 2 werden die Wörter "die nach § 32 zuständige Stelle" ersetzt durch die Wörter "die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Stelle".

15. Die §§ 41 bis 44 werden aufgehoben.

Kapitel 5
Widerspruchsverfahren

§ 41 Verfahren; Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Vor der Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 34 Abs. 2 zu treffen, bleibt unberührt.

§ 42 Kostentragungspflicht

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(2) Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch zurück, trägt sie oder er die entstandenen Auslagen.

(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Kapitel 6
Vertreterin oder Vertreter des
öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen

§ 43 Bestellung und Unterrichtung

(1) Zur Mitwirkung bei der Ermittlung und Verfolgung von Dienstvergehen wird von der Landesregierung eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen bestellt. Sie oder er hat die Aufgabe, die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu sichern und das Interesse des öffentlichen Dienstes und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Bei der Ausübung der Befugnisse ist die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen nur an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Im Übrigen untersteht sie oder er der allgemeinen Dienstaufsicht des Innenministeriums.

(2) Die nach § 32 zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Vertreterin oder den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen über alle wesentlichen Vorgänge bei Anwendung dieses Gesetzes zu unterrichten. Das Nähere bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.

§ 44 Befugnisse

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen hat das Recht,

  1. Ermittlungen über Dienstvergehen im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium durchzuführen und diesem das Ermittlungsergebnis zur Entscheidung vorzulegen,
  2. Akten, welche für die Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, einzusehen und die geeignet erscheinenden Anregungen zu geben,
  3. die Einleitung und Fortsetzung des Disziplinarverfahrens zu verlangen und für die Verfahrensführung geeignet erscheinende Weisungen zu geben.

(2) Die Disziplinarkammern der Verwaltungsgerichte und die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichtes übersenden gleichzeitig mit der Zustellung ihrer Entscheidung an die Beteiligten auch eine Ausfertigung derselben an die Vertreterin oder den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen.

16. In § 46 Absatz 3 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:

"Für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Abs. 3 wird das Vorschlagsrecht von den obersten Bundesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten ausgeübt."

17. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirkt die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer nicht mit."(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung) wirkt die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:

"(3) Weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die Fachkammer nach Anhörung der Beteiligten beschließen, dass abweichend von Absatz 2 auch bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer mitwirkt."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

18. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt, und folgende Nummer 5 wird angefügt

"5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Abs. 3 Satz 1 von Anfang an nicht vorlagen."

19. In § 51 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter "Satz 1 und Abs. 4" ersetzt.

20. In § 58 Satz 2 werden die Wörter "sowie die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen" gestrichen.

21. § 63 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist."(4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."

22. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "von dem" die Wörter "Verwaltungsgericht oder dem" eingefügt.

b) Angefügt wird folgender Satz 2:

"Die §§ 124, 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden."

23. In § 73 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 54" durch die Wörter " § 29" ersetzt.

24. § 74 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 74 Kostentragungspflicht

(1) Die Beamtin oder der Beamte, gegen die oder den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Bildet das zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.

(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

" § 74 Kostentragungspflicht und erstattungsfähige Kosten

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens."

25. § 75 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 75 Erstattungsfähige Kosten

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.

(2) Kosten im Sinne des § 74 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.

" § 75 Gerichtskosten

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für die Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anwendbar."

26. § 77 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "aus dem Beamtenverhältnis" die Wörter "oder der Aberkennung des Ruhegehalts" eingefügt.

27. In § 78 Absatz 2 werden die Wörter " § 53 Abs. 2" durch die Wörter " § 30 Abs. 2" ersetzt.

28. § 79 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 79 Beamtinnen und Beamte kommunaler Dienstherren

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist dienstvorgesetzte Stelle der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Kreisausschussmitglieder handelt die Aufsichtsbehörde als zuständige Stelle nach § 32.

(2) Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Kreise und der Kreisausschussmitglieder sowie der übrigen Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt die Aufsichtsbehörde. Als oberste Dienstbehörde für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Innenministerium; abweichend davon tritt in den Fällen der §§ 33 Abs. 2 Nr. 4, 76 Abs. 3 und 4 an dessen Stelle der Dienstherr.

" § 79 Beamtinnen und Beamte kommunaler Dienstherren

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist dienstvorgesetzte Stelle der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten und die Kreisausschussmitglieder gilt die Aufsichtsbehörde als dienstvorgesetzte Stelle.

(2) Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten nachgeordneten Beamtinnen und Beamten gilt die Aufsichtsbehörde. Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beamtinnen und Beamten gilt die obere Aufsichtsbehörde.

(3) Als oberste Dienstbehörde für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Innenministerium; abweichend davon tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde in den Fällen der §§ 33 Abs. 2 Nr. 4 und 76 Abs. 3 Halbsatz 2 sowie Abs. 4 Satz 4 die dienstvorgesetzte Stelle."

29. In § 81 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:

altneu
 Für Beamtinnen und Beamte kommunaler Dienstherren gilt § 79 entsprechend."Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte kommunaler Dienstherren werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle ausgeübt; entsprechendes gilt für die Ausübung der Befugnisse der höheren dienstvorgesetzten Stelle und der obersten Dienstbehörde."

30. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt."Förmliche Disziplinarverfahren werden nach dem zur Zeit ihrer Einleitung geltenden Recht fortgeführt."

b) Absatz 10 wird neu angefügt:

"(10) § 14 Abs. 1 Nr. 2 ist in der bisher geltenden Fassung anzuwenden, wenn das Dienstvergehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes vollendet war."

c) Absatz 11 wird neu angefügt:

"(11) Gebühren nach § 75 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht für Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist."

31. In § 84 wird die Zahl "2009" durch die Zahl "2014" ersetzt.

32. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage (zu § 75)

Artikel 2
Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz (AG BDG) vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 101) außer Kraft.

Artikel 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

"Anlage (zu § 75)

Gebührenverzeichnis Gliederung

Abschnitt 1Klageverfahren erster Instanz
  
Abschnitt 2Zulassung und Durchführung der Berufung
  
Abschnitt 3Revision
  
Abschnitt 4Besondere Verfahren
  
Abschnitt 5Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  
Abschnitt 6Beschwerde

 

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
10Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf

- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

360,00 Euro
11- Aberkennung des Ruhegehalts360,00 Euro
12- Zurückstufung240,00 Euro
13Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist

- Kürzung der Dienstbezüge

180,00 Euro
14- Kürzung des Ruhegehalts180,00 Euro
15- Geldbuße120,00 Euro
16- Verweis60,00 Euro
17Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kosten- 
18entscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 33 LDG NRW)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

60,00 Euro
 1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergehtoder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

 
 Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
20Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
21Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
0,5
22Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
Verfahren über die Berufung im Allgemeinen
1,5


Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr
23Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: 
 Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

0,5
24Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

 
 Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,0
Abschnitt 3
Revision
30Verfahren über die Revision im Allgemeinen2,0
32Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

oder

 
 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf

1,5
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen180,00 Euro
41Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist60,00 Euro
42Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die

Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

 
 Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,5
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 Euro
Abschnitt 6
Beschwerde
60Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen1,5
61Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 LDG NRW1,5
62Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,5
63Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

 
 Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,75
64Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 Euro".