umwelt-online: LDG - Landesdisziplinargesetz NRW (2)

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Kapitel 5
Widerspruchsverfahren

§ § 41, 42 (aufgehoben) 09a

Kapitel 6
Vertreterin oder Vertreter des
öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen

§§ 43, 44 (aufgehoben) 09a

Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 45 Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten in Düsseldorf und Münster Kammern und bei dem Oberverwaltungsgericht Senate für Disziplinarsachen gebildet.

(2) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist zuständig, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Zustellung der Abschlussentscheidung oder der Erhebung der Disziplinarklage den dienstlichen Wohnsitz im Bereich der Regierungsbezirke Düsseldorf oder Köln oder außerhalb des Landes hat. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht Münster zuständig. Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz oder, wenn dieser außerhalb des Landes liegt, der letzte dienstliche Wohnsitz im Lande maßgeblich. Lag auch dieser außerhalb des Landes, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 46 Kammer für Disziplinarsachen 09 09a 16

(1) Mitglieder der Kammer für Disziplinarsachen sind die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, weitere Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer als ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

(2) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter müssen auf Lebenszeit ernannt sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder Zeit ernannte Beamtinnen und Beamte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und bei ihrer Ernennung ihren dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk haben. Sie werden nach den für ehrenamtliche Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung berufen; dabei ist § 47 Absatz 4 zu berücksichtigen. Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können Vorschläge machen.

(4) Die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge und § 82 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes finden auf einen Unfall entsprechende Anwendung, den eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer in Ausübung oder infolge der Tätigkeit als Mitglied einer Kammer für Disziplinarsachen erleidet. Das Land erstattet dem Dienstherrn dessen Aufwendungen insoweit, als sie die Besoldung oder die sich nach den allgemeinen Vorschriften ergebende Versorgung übersteigen. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Abs. 3 wird das Vorschlagsrecht von den obersten Bundesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten ausgeübt.

§ 47 Zusammensetzung 09a

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von zwei Richterinnen oder Richtern und einer Beamtenbeisitzerin oder einem Beamtenbeisitzer, soweit nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen.

(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung) wirkt die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die Fachkammer nach Anhörung der Beteiligten beschließen, dass abweichend von Absatz 2 auch bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer mitwirkt.

(4) Die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahn der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten angehören; bei beschuldigten Beamtinnen soll möglichst eine Frau das Beisitzeramt ausüben.

§ 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Eine Richterin oder ein Richter sowie eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie oder er

  1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,
  3. mit der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
  5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war,
  6. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer dienstvorgesetzten Stelle mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist.

(2) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.

§ 49 Nichtheranziehung einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers

Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder der oder dem die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht herangezogen werden.

§ 50 Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers 09a

(1) Das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

  1. sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  2. im Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
  3. sie oder er in ein Amt außerhalb des Bezirks, für den das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
  4. das Beamtenverhältnis endet oder
  5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Abs. 3 Satz 1 von Anfang an nicht vorlagen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 51 Senate für Disziplinarsachen 09a

(1) Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichtes gelten § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie §§ 48 bis 50 entsprechend.

(2) Die Senate für Disziplinarsachen entscheiden mit drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern. § 47 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Abschnitt 1
Klageverfahren

§ 52 Erhebung der Disziplinarklage

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben.

(2) Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Sie muss erkennen lassen, dass die Verhängung einer Maßnahme angestrebt wird, die nur mit einer Disziplinarklage verfolgt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

§ 53 Nachtragsdisziplinarklage

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.

(2) Wird die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt gehalten, ist dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht einer weiteren Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, mitzuteilen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden, wenn sie aus nicht zu vertretenden Gründen voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 54 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. Gleichzeitig mit der Zustellung ist die Beamtin oder der Beamte über die Folgen einer Fristversäumung (Absatz 2) zu belehren.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 55 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

(1) Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich.

(2) Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden.

(3) Der Beschluss, mit dem eine Handlung aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden worden ist, ist unanfechtbar.

§ 56 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren 16

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. Der Beschluss nach Satz 2 Halbsatz 2 ist unanfechtbar.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 57 Beweisaufnahme 16

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. §§ 27, 28 gelten entsprechend.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Die Beamtin oder der Beamte ist gleichzeitig mit der Zustellung über die Folgen einer Fristversäumung (Satz 3) zu belehren. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend. Für Letztere gelten die §§ 55, 72 der Strafprozessordnung zum Schutz vor einer etwaigen disziplinarischen Verfolgung entsprechend.

§ 58 Nichtöffentlichkeit der Verhandlung 09a

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist nicht öffentlich. Von der obersten Dienstbehörde ermächtigten Personen, Vorgesetzte der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Die oder der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn eine durch körperliche Gebrechen behinderte Beamtin oder ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. §§ 171a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 59 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, soweit das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann es ohne mündliche Verhandlung entscheiden. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

  1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
  2. die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es kann das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.

(4) § 275 Abs. 1 StPO gilt entsprechend.

§ 60 Entscheidung durch Beschluss

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

  1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verhängt werden soll, oder
  2. die Disziplinarklage abweisen.

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem Vorsitzenden sowie der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat. Die Beteiligten sind über die Folgen der Zustimmung (Absatz 2) und einer Fristversäumung nach Satz 2 zu belehren.

(2) Die Beschwerde gegen den Beschluss nach Absatz 1 kann nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit eine zulässige Disziplinarklage zurückgenommen worden ist, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

Abschnitt 2
Besondere Verfahren

§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 09a

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht der Hauptsache beantragen; gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Kapitel 3
Disziplinarverfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 1
Berufung

§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung 09a

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senates für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124, 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

§ 65 Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 53 wird nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 54 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 57 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

Abschnitt 2
Beschwerde

§ 66 Zulässigkeit

Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.

Kapitel 4
Disziplinarverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 67 Revision; Ausschluss der Sprungrevision

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Die Sprungrevision nach § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ausgeschlossen.

Kapitel 5
Wiederaufnahme des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 68 Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

  1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
  2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
  4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  5. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
  6. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
  7. die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
  8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine

Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann, zu begründen. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 69 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

  1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
  2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte ihr oder sein Amt oder ihren oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn sie oder er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 70 Frist, Verfahren

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist binnen drei Monaten, nachdem die oder der Antragsberechtigte von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten können die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Verwandte aufsteigender und absteigender Linie und Geschwister die Wiederaufnahme beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil angeben. Er ist unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus §§ 70 bis 72 nichts anderes ergibt.

§ 71 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

(1) Das Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird.

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 72 Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 73 Rechtswirkungen, Entschädigung 09a

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, erhält diese oder dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 29 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Die Beamtin oder der Beamte und die Personen, gegenüber denen kraft Gesetzes eine Unterhaltspflicht besteht, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.

Kapitel 6
Kostenentscheidung
im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 74 Kostentragungspflicht und erstattungsfähige Kosten 09a

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

§ 75 Gerichtskosten 09a

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für die Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anwendbar.

Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

§ 76 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der zuletzt zuständigen dienstvorgesetzten Stelle alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Wird dieser Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen, kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 4 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete dienstvorgesetzte Stellen übertragen.

(6) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

§ 77 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten 09a 16

(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Beamten oder der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:

  1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;
  2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 16 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ergäbe.

Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn diese oder dieser die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.

(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 74 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte oder die hinterbliebene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.

§ 78 Begnadigung 09a

(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 30 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

Teil 6
Besondere Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
von Dienstherren unter der Aufsicht des Landes und für Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamte

§ 79 Beamtinnen und Beamte kommunaler Dienstherren 09a 16

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist dienstvorgesetzte Stelle der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten und die Kreisausschussmitglieder gilt die Aufsichtsbehörde als dienstvorgesetzte Stelle.

(2) Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten nachgeordneten Beamtinnen und Beamten gilt die Aufsichtsbehörde. Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beamtinnen und Beamten gilt die obere Aufsichtsbehörde.

(3) Als oberste Dienstbehörde für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das für Inneres zuständige Ministerium; abweichend davon tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde in den Fällen der §§ 33 Abs. 2 Nr. 4 und 76 Abs. 3 Halbsatz 2 sowie Abs. 4 Satz 4 die dienstvorgesetzte Stelle.

§ 80 Beamtinnen und Beamte der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes 16

Für die Beamtinnen und Beamten der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes bestimmt das für die Aufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, wem die im Gesetz bezeichneten Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle zustehen, soweit dies nicht gesetzlich bestimmt ist. § 79 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für die an nichtstaatlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen.

§ 81 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten 09a 16

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete dienstvorgesetzte Stellen übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte kommunaler Dienstherren werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle ausgeübt; entsprechendes gilt für die Ausübung der Befugnisse der höheren dienstvorgesetzten Stelle und der obersten Dienstbehörde.

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 82 Übergangsbestimmungen 09a

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 9 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

  1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
  2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
  3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Förmliche Disziplinarverfahren werden nach dem zur Zeit ihrer Einleitung geltenden Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.

(4) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(5) Die gemäß § 41 DO NW errichteten Disziplinargerichte werden mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt bei den Gerichten anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das nach diesem Gesetz jeweils zuständige Gericht über. Die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 DO NW berufenen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer üben ihr Amt nach Auflösung der Disziplinargerichte bis zum Ende ihrer Amtszeit bei den gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Kammern und Senaten für Disziplinarsachen aus.

(6) Die bei In-Kraft-Teten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.

(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(8) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(9) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz.

Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist.

(10) § 14 Abs. 1 Nr. 2 ist in der bisher geltenden Fassung anzuwenden, wenn das Dienstvergehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes vollendet war.

(11) Gebühren nach § 75 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht für Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

§ 83 Verwaltungsvorschriften 16

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 84 aufgehoben  09a 14

.

 Gebührenverzeichnis 09a 16Anlage
(zu § 75)

 

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
10Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf

- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

360,00 Euro
11- Aberkennung des Ruhegehalts360,00 Euro
12- Zurückstufung240,00 Euro
13Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist
- Kürzung der Dienstbezüge
180,00 Euro
14- Kürzung des Ruhegehalts180,00 Euro
15- Geldbuße120,00 Euro
16- Verweis60,00 Euro
17Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kosten- 
18entscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 33 LDG NRW)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

60,00 Euro
 1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergehtoder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

 
 Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
20Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
21Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
0,5
22Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
Verfahren über die Berufung im Allgemeinen
1,5


Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr
23Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: 
 Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

0,5
24Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

 
 Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,0
Abschnitt 3
Revision
30Verfahren über die Revision im Allgemeinen2,0
31Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf ..........

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

1,0
32Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

oder

 
 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf

1,5
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen180,00 Euro
41Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist60,00 Euro
42Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die

Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

 
 Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,5
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 Euro
Abschnitt 6
Beschwerde
60Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen1,5
61Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 LDG NRW1,5
62Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,5
63Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

 
 Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,75
64Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 Euro
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