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Regelwerk
Änderungstext

Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 16. Mai 2013
(GV.NRW Nr. 15 vom 24.05.2013 S. 234)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."(2) Für die in Absatz 1 Halbsatz 1 genannten Personen gelten
  1. das Bundesbesoldungsgesetz einschließlich Anlagen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) und
  2. folgende auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
    1. Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 258 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2304)
    2. Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 und 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I. S. 1798)
    3. Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1818)
    4. Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I. S. 2774)
    5. Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8)
    6. Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 29. August 1997 (BGBl. I S. 2324)
    7. Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der AuslZuschlV vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291)
    8. Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243)
    9. Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)
    10. Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte (Übergangszahlungsverordnung - ÜZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
    11. Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomBesV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch die Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697)
    12. Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen (Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes - BSparkBesV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1588), geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 732)
    13. Verordnung über die Zuordnung der Ämter der Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes - BWeBesV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1585), geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 73 1)
    14. Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1976 (BGBl. I S. 1468)
    15. Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung - HStZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527)
    16. Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter (ÜlV - 2.BesVNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I. S. 2106)

als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden."

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt wird, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle einer obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf das Bundesbesoldungsgesetz oder das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

2. In § 12 Absatz 4 wird beim ersten Spiegelstrich die Angabe "50" durch "42", im zweiten Spiegelstrich die Angabe "60" durch "52" und im dritten Spiegelstrich die Angabe "80" durch "71" ersetzt.

3. In der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz werden

a) der Nummer 1.3 folgender Absatz 5

"(5) Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten für Sekundarschulen entsprechend." und

b) der Nummer 1 folgende Nummer 1.11

"1.11

(1) An Gemeinschaftsschulen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540) können die an Sekundarschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, können die an Gesamtschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden.

(2) Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten für Gemeinschaftsschulen entsprechend, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, gilt Nummer 1.3 entsprechend."

angefügt.

c) In der Besoldungsgruppe A 13 werden

aa) nach der Amtsbezeichnung "Rektor" die Amtsbezeichnung

"Sekundarschulrektor

- als der didaktische Leiter einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit weniger als 4 Zügen in vier Jahrgangsstufen - 8

- als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben - 8 40

- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern einer Sekundarschule - 8"

und

bb) bei der Amtsbezeichnung "Studienrat" nach dem Spiegelstrich "- im Hochschuldienst" als weiterer Spiegelstrich

"- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 41" eingefügt sowie

cc) den Fußnoten die Fußnoten

"8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2."

und

"40) Nur an einer Sekundarschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Sekundarschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden."

und

"41) Für dieses Amt dürfen höchstens 16,5 vom Hundert der Planstellen an Sekundarschulen ausgewiesen werden." angefügt.

d) In der Besoldungsgruppe A 14 werden

aa) bei der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" nach dem Spiegelstrich "- im Hochschuldienst -" als weiterer Spiegelstrich

" - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 42"

und

bb) bei der Amtsbezeichnung "Rektor"

vor dem Spiegelstrich "- als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster -" die Spiegelstriche

"- als der didaktische Leiter einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen -

- als der didaktische Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule - 8

- als der ständige Vertreter des Sekundarschuldirektors an einer voll ausgebauten Sekundarschule oder an einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 8

- als der ständige Vertreter des Sekundarschulrektors einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind -"

und

nach dem Spiegelstrich "- als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster -" als weiterer Spiegelstrich

"- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern einer Sekundarschule -"

und

cc) nach der Amtsbezeichnung "Schulrat" die Amtsbezeichnung

"Sekundarschulrektor

- als Leiter einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 8" eingefügt sowie

dd) den Fußnoten die Fußnoten

"42) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 10) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden."

und

"8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2." angefügt.

e) In der Besoldungsgruppe A 15 werden

aa) nach der Amtsbezeichnung "Direktor an einer Gesamtschule" die Amtsbezeichnung

"Direktor an einer Sekundarschule - als der ständige Vertreter des Sekundarschuldirektors an einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen und einer Schülerzahl von mehr als 750 - "

und

bb) nach der Amtsbezeichnung "Regierungsschuldirektor" die Amtsbezeichnung

"Sekundarschuldirektor

- als Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 43"

eingefügt sowie

cc) den Fußnoten die Fußnote

"43) Erhält bei einer Schülerzahl von mehr als 750 eine Amtszulage nach Anlage 2." angefügt.

f) In der Anlage 2 werden in die Tabelle "Zulagen"

nach "nach FN 7 zur BesGr. A 13 (Amtszulage)236,09 Euro"
"nach FN 8 zur BesGr. A 13 (Amtszulage)205,00 Euro"
und
nach "nach FN 8 zur BesGr. A 14401,21 Euro"
"nach FN 11 zur BesGr. A 14 (Amtszulage)272,00 Euro"
eingefügt sowie
"nach FN 11 zur BesGr. A 15 (Amtszulage)172,76 Euro"
angefügt.

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a in Landesrecht NRW übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW)".

2. In § 18 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig."

3. In § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "des Besoldungsdienstalters" durch die Wörter "der Erfahrungsstufe" und die Paragraphenangabe " § 28 Abs. 2" durch " § 28" ersetzt.

4. In § 25 werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "mit Ausnahme der Fälle des § 18 Satz 2" eingefügt. Der Halbsatz ",soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist," wird gestrichen.

5. § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 27 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung.

(2) Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg. Frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) im Geltungsbereich des Grundgesetzes führen zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist; Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 28 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2 werden auf volle Monate abgerundet. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entsprechend.

(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe, bis die Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, die ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen erreicht wäre, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so

regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3."

6. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 werden als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist:

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,
  5. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
  6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
  7. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Mit Zustimmung des Finanzministeriums kann von Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 4 wird auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und
  6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

(3) Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 und § 27 Absatz 2 Satz 4 ist unzulässig."

7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Absatz 2 Satz 4" durch "Für die Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs nach § 27 Absatz 2 Satz 4 und für die Anerkennung von Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2" ersetzt.

8. In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "40 vom Hundert" durch die Wörter "21 vom Hundert in der Besoldungsgruppe W 2 und 32,5 vom Hundert in der Besoldungsgruppe W 3" sowie das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

8a. In § 33 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen des § 5 Absatz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt die Zweijahresfrist nicht."

9. In dem neuen Satz 3 des § 33 Absatz 3 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

10. § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 38 Bemessung des Grundgehalts

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung. Die §§ 27 bis 30 gelten mit Ausnahme des § 27 Absätze 1, 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts steigt."

11. In § 73a Satz 3 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

12. Anlage IV wird wie folgt geändert:

  1. In der Grundgehaltstabelle A werden die Werte der Stufe 3 in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 und die Werte der Stufe 4 in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 gestrichen.
  2. In der Grundgehaltstabelle R werden

aa) der Wert der Stufe 1 in der Besoldungsgruppe R 1 und

bb) die Besoldungsgruppen R 9 und R 10 und die dazu gehörenden Werte gestrichen.

13. § 1 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4, § 14 Absatz 2 bis 4, § 17, § 37 Absatz 2, der 8. Abschnitt, § 80, § 82, § 84 Absatz 3 und § 85 werden gestrichen.

Artikel 3
Gesetz zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen

...

Artikel 7
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes

Das Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), wird wie folgt geändert:

§ 2 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Für die Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), und des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen werden nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründete eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 3. Dezember 2003 der Ehe gleichgestellt. Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden."Für die Anwendung des Landesbesoldungsgesetzes, des Übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie der auf der Grundlage dieses Gesetzes übergeleiteten Verordnungen werden nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründete eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 1. August 2001 der Ehe gleichgestellt. Bestimmungen dieses Gesetzes und der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden."

Artikel 8
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) ist entsprechend anzuwenden auf

  1. alle Personen,
    1. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen,
    2. die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben oder
    3. deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist und
  2. alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes."

2. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt."

3. § 65 wird wie folgt geändert:

a) § 65 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,"die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen,"

b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe " 60 vom Hundert" durch die Angabe "65 vom Hundert" ersetzt.

4. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

" § 65a Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienst- oder Anwärterbezügen, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, kann auf Antrag Familienpflegezeit in der Form von Familienpflegeteilzeit bewilligt werden. Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt, dass die Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen. Die Bewilligung der Familienpflegeteilzeit ist mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des Absatzes 7 Satz 1 zu versehen.

(2) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit ist nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitabschnitt zu bewilligen. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu 24 Monate ist möglich. Familienpflegeteilzeit kann auch von mehreren Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit der Beamtin oder des Beamten erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.

(3) Durch die Inanspruchnahme der Familienpflegeteilzeit bleiben andere Regelungen zur Freistellung, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz unberührt. Eine Bewilligung einer Jahresfreistellung nach § 64 oder von Altersteilzeit nach § 65 darf erst nach vollständiger Beendigung der Familienpflegeteilzeit erfolgen.

(4) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit endet mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Ende der häuslichen Pflegesituation folgt, spätestens jedoch nach 24 Monaten. Die Beendigung der häuslichen Pflege ist der dienstvorgesetzten Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Familienpflegeteilzeit endet, nachdem die zu erbringende Dienstleistung in der Nachpflegephase vollständig geleistet wurde. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, wenn eine vollständige Ableistung der Dienstleistung vor Beginn des Ruhestandes möglich ist. Entsprechend Satz 3 muss bei einer Bewilligung während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf die vollständige zeitliche Ableistung der Familienpflegeteilzeit innerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf möglich sein.

(5) Die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen ist entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen. § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(6) Während der Familienpflegeteilzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären. Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

(7) Treten während des Bewilligungszeitraums der Familienpflegeteilzeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,
  2. bei Dienstherrnwechsel oder
  3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Beamtinnen und Beamten zurück zu zahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 12 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt."

5. § 73 wird wie folgt gefasst:

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§ 73 Erholungsurlaub

Dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung; sie regelt insbesondere

  1. die Dauer des nach dem Lebensalter zu bemessenden Erholungsurlaubs,
  2. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, Teilung und Übertragung, Widerruf und Verlegung),
  3. die Gewährung von Zusatzurlaub.
" § 73 Erholungsurlaub

Die Beamtin oder der Beamte steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere Dauer und Voraussetzungen der Inanspruchnahme, sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung."

6. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es werden als neue Sätze 1 und 2 eingefügt:

"Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden."

b) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden zu den Sätzen 3 bis 6.

c) Es wird nach Satz 6 folgender Satz 7 eingefügt:

"Wird die Personalakte nicht in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 6 auf."

7. a) In § 93 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Sofern in den Fällen des Satzes 1 die Verleihung eines höherwertigen Amtes von einer Erprobung oder einer Probezeit abhängig ist, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen und können nähere Regelungen dazu getroffen werden, dass eine Erprobung oder Probezeit für dieses Amt als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der tatsächlich wahrgenommenen Funktion, die von ihren Anforderungen dem Beförderungsamt vergleichbar ist, bewährt hat und dies festgestellt wurde."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

8. § 113 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Elternzeit" werden die Wörter "oder Pflegezeit" eingefügt.

9. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für Beamte, die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 angetreten haben, verbleibt es bei dem bisherigen Arbeitsmaß."

10. Die Überschrift des § 138 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Inkrafttreten/Befristung"Inkrafttreten".

§ 138 Absatz 2

(2) Das Gesetz tritt zum 1. April 2014 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung

§ 2 Absatz 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 und 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist und durch Artikel 1 dieses Gesetzes übergeleitet worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "83 vom Hundert" durch die Angabe "80 vom Hundert" ersetzt.

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Bei Antritt der Altersteilzeit vor dem 31.Dezember 2012 beträgt der Vomhundertsatz 83."

Artikel 10
Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

Auf Grund des § 15 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), wird verordnet:

In der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW S. 790), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. 599), wird § 6 Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe a) wird die Angabe "52,5" durch die Angabe "49,7"ersetzt.

b) In Satz 1 Buchstabe b) wird die Angabe "44,4" durch die Angabe "42,1 "ersetzt.

c) In Satz 1 Buchstabe c) wird die Angabe "35,7" durch die Angabe "33,8"ersetzt.

d) In Satz 1 Buchstabe d) wird die Angabe "28,2" durch die Angabe "26,7"ersetzt.

e) In Satz 2 Buchstabe a) wird die Angabe "32" durch die Angabe "30,3"ersetzt.

f) In Satz 2 Buchstabe b) wird die Angabe "25" durch die Angabe "23,7"ersetzt.

g) In Satz 2 Buchstabe c) wird die Angabe "17" durch die Angabe " 16, 1"ersetzt.

h) In Satz 2 Buchstabe d) wird die Angabe "12" durch die Angabe " 1 1,4"ersetzt.

Artikel 11
Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung

Auf Grund des § 15 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), wird verordnet:

In der DHPolG-Ausführungsverordnung vom 29. August 2007 (GV. NRW. S. 365), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 613), wird § 7 wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "35,7" durch die Angabe "33,8" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "16" durch die Angabe "10" ersetzt.

Artikel 12
Schlussvorschriften
Bekanntmachungsermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die geänderten Besoldungstabellen und die erhöhten Beträge nach den Artikeln 2 Nummer 12 und Artikel 4 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

Das Finanzministerium kann das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt machen.

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung, die Artikel 4, 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.