Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Mai 2013
(GV.NRW Nr. 17 vom 14.06.2013 S. 272)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Artikel 1
BQFG NRW - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder"das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren oder".

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder"das Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit einer Dauer von mindestens drei Studienjahren oder".

2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist."Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich aus dem Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule zu einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen keine wesentlichen Unterschiede ergeben."

3. § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3

Ist die antragstellende Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

werden aufgehoben.

4. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Von der antragstellenden Person kann verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn:
  1. die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt,
  2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist oder
  3. der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechend reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
"(6) Für das Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Qualifikationen gelten die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen."

5. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt" aufgehoben.

6. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlußfrist die diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wird."(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen durfte, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfrist die diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wurde."

7. § 3 Absatz 4

(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.

wird aufgehoben.

8. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit entsprechend der §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes auf eine einzelne Bezirksregierung übertragen."

9. § 5a

(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) Das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen. In Einzelfällen kann die Frist um höchstens einen Monat verlängert werden.

(3) Ist zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen ein Qualifikationsnachweis erforderlich und wird die Anerkennung einer in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Qualifikation beantragt, oder wird in einem der genannten Staaten die Anerkennung der im Inland erworbenen Qualifikation beantragt, so arbeitet die zuständige Behörde mit den zuständigen Stellen des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Stellen die ihr bekannt werdenden strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen mit, die sich auf die Zuverlässigkeit auswirken könnten.

(4) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten weist die Behörde darauf hin, dass die Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens verwendet werden dürfen und die Daten unverzüglich auf ihre konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und ansonsten zu löschen sind.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013., wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union" § 12 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen".

2. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. EG 2005 Nr. L 255 Seite 22) erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt das Innenministerium, für die Laufbahnen der Lehrer das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung. Ergänzende Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 6 treffen.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.

" § 12 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch

  1. auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. 255 vom 30.09.2005 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. nach Maßgabe des § 7 Beamtenstatusgesetz auf Grund einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beamtenstatusgesetz nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

anerkannt werden.

(2) Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt das
für Inneres zuständige Ministerium, für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für das
Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung. Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung. Ergänzende Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 6 treffen.

(3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden."

Artikel 4
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ablehnende Bescheide enthalten neben der Begründung einen Hinweis auf Stellen, die die Antragstellerinnen und Antragsteller über die in ihrem Einzelfall bestehenden lehramtsbezogenen Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten können."

2. Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender Satz vorangestellt:

"Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen findet mit Ausnahme von dessen § 10 Absatz 3 keine Anwendung."

Artikel 5
Änderung des Lebensmittelchemikergesetzes

Das Lebensmittelchemikergesetz vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2006 (GV. NRW. S. 87), wird wie folgt geändert:

Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Wird im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ein wesentlicher Unterschied nach § 9 Absatz 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW festgestellt, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Ausgleich eine Eignungsprüfung ablegen. Ein Anpassungslehrgang ist als Ausgleichsmaßnahme ausgeschlossen, sofern nicht eine Rechtsverordnung des Ministeriums anderes bestimmt."

Artikel 6
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Verleihung und Führung von Graden gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69."Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 17. April 1997 (BGBl. II S. 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69."

2. Dem § 69 wird folgender Absatz angefügt:

"(9) Das Ministerium ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 17. April 1997 (BGBl. II S. 713) auf das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - oder auf eine andere Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land zu regeln."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.