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Regelwerk

Änderungstext

Erstes allgemeines Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. Juni 2016
(GV. NRW. Nr. 19 vom 30.06.2016 S. 442)



Artikel 1
IGG NRW - Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen
210

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
201

Das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Frauen mit Behinderung" § 2 Verbot jeder Diskriminierung".

b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Behinderung, Benachteiligung" § 3 Angemessene Vorkehrungen".

c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Barrierefreiheit" § 4 Barrierefreiheit, Agentur Barrierefrei NRW".

d) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr" § 7 Barrierefreiheit in den Bereichen Anlagen und Verkehr".

e) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Verwendung der Gebärdensprache" § 8 Barrierefreie Kommunikation, Gebärdensprache".

2. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die Eigenbetriebe und Krankenhäuser des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Hochschulen, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte und den Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstige Landesbetriebe im Sinne des § 14a Landesorganisationsgesetz und für den Westdeutschen Rundfunk Köln. Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaften gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die in den Sätzen 1 und 2 Genannten sind verpflichtet, aktiv auf das Erreichen des Zieles hinzuwirken. Sie sollen hierzu eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderung zusammenarbeiten. Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der in den Sätzen 1 und 2 Genannten liegen, sollen diese darauf hinwirken, dass die Dritten die Anforderungen des § 4 erfüllen.

§ 1 Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu verhindern und zu beseitigen sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft durch die Beseitigung von Barrieren und die Herstellung von Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung.

(2) Dieses Gesetz gilt für Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442).

(3) Die Träger öffentlicher Belange sind verpflichtet, sich aktiv für die Ziele des Gesetzes einzusetzen. Sie arbeiten hierzu eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderungen zusammen.

(4) Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der Träger öffentlicher Belange liegen, sind Letztere verpflichtet, aktiv darauf hinzuwirken, dass die Ziele dieses Gesetzes beachtet werden. Bei der Gewährung von Zuwendungen und sonstigen Leistungen durch die Träger öffentlicher Belange sind die Ziele dieses Gesetzes in geeigneten Bereichen ebenfalls zu beachten.

§ 2 Frauen mit Behinderung

Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu berücksichtigen und Benachteiligungen zu beseitigen. Dazu werden auch besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen mit Behinderung ergriffen.

§ 2 Verbot jeder Diskriminierung

(1) Eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, auf Grund ihrer Behinderung oder ihrer drohenden Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen unterschiedlich behandelt werden, ohne dass hierfür ein zwingender Grund vorliegt, und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder in ihrer selbstbestimmten Lebensführung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Träger öffentlicher Belange dürfen Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren und haben in ihrem Verantwortungsbereich Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass es zu Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen kommt.

(3) Eine Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1879) in der jeweils geltenden Fassung stellt ebenfalls eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes dar.

(4) Machen Menschen mit Behinderungen eine Ungleichbehandlung auf Grund ihrer Behinderung durch einen Träger öffentlicher Belange glaubhaft, so muss der Träger öffentlicher Belange beweisen, dass eine Diskriminierung nicht vorliegt. Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung auch aus weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen, ist die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegen (mehrdimensionale Diskriminierung).

§ 3 Behinderung, Benachteiligung

(1) Menschen haben eine Behinderung, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung unterschiedlich behandelt werden und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder in ihrer selbstbestimmten Lebensführung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen. Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Genannten dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen.

(3) Macht ein Mensch mit Behinderung eine Benachteiligung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 durch einen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Genannten glaubhaft, so muss jener beweisen, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt, für die Benachteiligung zwingende Gründe vorliegen oder dass nicht durch die Behinderung bedingte, sachliche Gründe vorliegen.

§ 3 Angemessene Vorkehrungen

Angemessene Vorkehrungen sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, gleichberechtigt mit anderen teilhaben und ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben können.

Die Versagung angemessener Vorkehrungen stellt eine Diskriminierung im Sinne von § 2 Absatz 1 dar. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Vorkehrungen sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.

§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.

§ 4 Barrierefreiheit, Agentur Barrierefrei Nordrhein-Westfalen

(1) Die Erreichung von Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist ein zentrales Ziel dieses Gesetzes, das von den Trägern öffentlicher Belange im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu verwirklichen ist. Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.

(2) Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen. Zur Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gehört auch die Gewährleistung der Verständlichkeit von Informationen.

(3) Die Landesregierung unterstützt durch die Sicherstellung von Beratungsangeboten die Träger öffentlicher Belange bei der Entwicklung von Konzepten und der Umsetzung von konkreten Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit.

(4) Das Land unterhält eine Agentur, die vor allem die Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen sowie die Träger öffentlicher Belange in Fragen der Barrierefreiheit informiert und berät (Agentur Barrierefrei NRW) sowie bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Herstellung von Barrierefreiheit unterstützt. Ein Steuerungskreis, dem Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen, des Landesbehindertenrates NRW, des für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministeriums und der Agentur Barrierefrei NRW angehören, legt die Arbeitsinhalte der Agentur fest. Zu den Arbeitsinhalten gehören insbesondere die Erstberatung, die Bereitstellung, die Bündelung und die Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit, zu universellem Design und assistiver Technologie sowie Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit wie auch Konzeptentwicklung und Forschung im Bereich technologiegestützter Barrierefreiheit.

(5) Das für Inklusion federführend zuständige Ministerium berichtet dem zuständigen Ausschuss des nordrheinwestfälischen Landtags beginnend ab dem Jahr 2017 einmal jährlich über die Tätigkeiten der Agentur nach Absatz 4.

§ 5 Zielvereinbarungen

(1) Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegen stehen, Zielvereinbarungen zwischen den nach § 13 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) anerkannten Verbänden oder deren nordrhein-westfälischen Landesverbänden einerseits und kommunalen Körperschaften, deren Verbänden und Unternehmen andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Verbände nach Satz 1 nicht vorhanden sind, können dies auch landesweite und örtliche Verbände von Menschen mit Behinderung sein. Die Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

  1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
  2. die Festlegung von Mindestbedingungen, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Zugang und Nutzung zu genügen,
  3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nach dem die beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen binnen vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,

  1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände,
  2. für die dort Genannten, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von anderen dort Genannten Verhandlungen geführt werden,
  3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,
  4. für die in dort Genannten, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung beigetreten sind.

(5) Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium führt ein Register, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband von Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung diesem Ministerium diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

§ 5 Zielvereinbarungen

(1) Zur Herstellung von Barrierefreiheit sollen, soweit dem nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Zielvereinbarungen zwischen den Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen und den Trägern öffentlicher Belange für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- und Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, treten an ihre Stelle landesweite und örtliche Verbände von Menschen mit Behinderungen. Die vorstehend genannten Verbände können von den betreffenden Trägern die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

Die Ermächtigung nach § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S.3024) geändert worden ist, wonach die Verbände die Aufnahme von Verhandlungen mit Unternehmen und Unternehmensverbänden verlangen können, gilt auch für die Landesverbände.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

  1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
  2. die Festlegung von Mindestbedingungen, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 Absatz 2 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen und
  3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

(3) Ein Verband, der die Aufnahme von Verhandlungen nach Absatz 1 verlangt, hat dies gegenüber dem nach Absatz 5 federführend zuständigen Ministerium unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder fest steht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen binnen vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht

  1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände,
  2. für die in Absatz 1 Satz 3 Genannten, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von anderen dort Genannten Verhandlungen geführt werden,
  3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung oder
  4. für die in Absatz 1 Satz 3 Genannten, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung beigetreten sind.

(5) Das für die Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium führt ein Register, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband von Menschen mit Behinderungen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung diese dem Ministerium als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(6) Sofern die Träger öffentlicher Belange Zielvereinbarungsgespräche ohne Ergebnis abbrechen oder abgeschlossene Zielvereinbarungen nicht einhalten, können die in Absatz 1 genannten Verbände dies gegenüber dem das Register führenden Ministerium anzeigen. Dieses fordert die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf. Diese sind verpflichtet, binnen eines Monats nach Zugang dieses Aufforderungsschreibens die Gründe für den Abbruch oder die Nichteinhaltung zur Eintragung in das Register mitzuteilen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein nach § 13 BGG anerkannter Verband oder dessen nordrhein-westfälischer Landesverband kann, ohne dass ihm dadurch eigene Rechte verliehen würden, gegen einen zuständigen Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen
  1. § 2
  2. das Benachteiligungsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 2
  3. dessen Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach §§ 7 bis 10.
"Ein nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder dessen nordrheinwestfälischer Landesverband kann, ohne dass ihm dadurch eigene Rechte verliehen würden, gegen einen zuständigen Träger öffentlicher Belange Klage erheben wegen eines Verstoßes gegen
  1. das Diskriminierungsverbot nach den §§ 2 und 3 und
  2. die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach den §§ 7 bis 10."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Fälle" die Wörter "sowie generell bei Fragen der Barrierefreiheit" eingefügt.

4. Die § § 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Die Errichtung oder die Änderung baulicher Anlagen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange sind entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften barrierefrei zu gestalten.

(2) Absatz 1 gilt auch für sonstige bauliche oder andere Anlagen im Sinne von § 4 Satz 3.

" § 7 Barrierefreiheit in den BereichenAnlagen und Verkehr

(1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze, Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel sowie sonstige Anlagen im Sinne von § 4 Absatz 2 sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.

(2) Sofern die Träger öffentlicher Belange in ihrem jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich Pläne zur Sicherstellung oder Herstellung der Barrierefreiheit entwickeln, beziehen sie die Verbände der Menschen mit Behinderungen hierbei frühzeitig ein. Dabei soll den Verbänden hierbei fachliche Unterstützung gewährt werden. § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes ist zu beachten.

§ 8 Verwendung der Gebärdensprache

(1) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte, Schwerhörige, Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit den in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Trägern öffentlicher Belange in Deutscher Gebärdensprache oder über lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist und eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist. Die Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 haben, sofern sie nicht selbst auf ihre Kosten eine Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe zur Verfügung stellen, auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen zu erstatten, die diesen für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe entstehen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin/eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
  2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen / Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation,
  3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder die Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetschdienstleistung oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
  4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind,

zu regeln.

§ 8 Barrierefreie Kommunikation, Gebärdensprache

(1) Menschen mit Behinderungen haben unbeschadet anderer Bundes- oder Landesgesetze das Recht, mit Trägern öffentlicher Belange in geeigneten Kommunikationsformen zu kommunizieren, soweit dies im Verwaltungsverfahren zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist,

  1. in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen,
  2. in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.

Die Träger öffentlicher Belange haben die geeigneten Kommunikationsunterstützungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen, die aus der entgeltlichen Nutzung von geeigneten Kommunikationshilfen entstehen, zu erstatten.

(2) Die Träger öffentlicher Belange sollen mit Menschen mit geistiger oder kognitiver Beeinträchtigung in einer leicht verständlichen Sprache kommunizieren.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt,

  1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneter Kommunikationsunterstützung,
  2. die Art und Weise der Bereitstellung von geeigneter Kommunikationsunterstützung,
  3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder die Einzelheiten Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationsunterstützung und
  4. die Bestimmung der im Sinne des Absatzes 1 geeigneten Kommunikationsunterstützung

durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

§ 9 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken

(1) Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen die besonderen Belange betroffener Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen kostenlos auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts zu regeln, in welcher Weise und bei welchen Anlässen die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

§ 9 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken

(1) Die Träger öffentlicher Belange haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen die besonderen Belange betroffener Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

(2) Die Träger öffentlicher Belange sollen im Rahmen ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten Schwierigkeiten mit dem Textverständnis durch beigefügte Erläuterungen in leicht verständlicher Sprache entgegen wirken. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass das Instrument der Leichten Sprache vermehrt eingesetzt und angewandt wird und entsprechende Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

(3) Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen unentgeltlich auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, um eigene Rechte oder Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes ist zu beachten.

(4) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien zu regeln, in welcher Weise und bei welchen Anlässen die in Absatz 3 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange gestalten, ihre Online-Auftritte und - Angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderung genutzt werden können."(1) Die Träger öffentlicher Belange gestalten die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung sowie ihre Online-Auftritte und -Angebote schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium" durch die Wörter "Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium" ersetzt.

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bis zur Berufung einer neuen Beauftragten oder eines neuen Beauftragten nimmt die bisherige Beauftragte oder der bisherige Beauftragte die Aufgaben weiterhin kommissarisch wahr."

b) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Verlangen" die Wörter "der oder des Beauftragten" eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,
  • die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegenzuwirken,
  • die Zusammenarbeit mit den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf örtlicher Ebene für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung bestellten Persönlichkeiten oder Gremien sowie mit einem auf Landesebene zu bildenden Beirat. Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium wird ermächtigt, Näheres über Art und Zusammensetzung des Beirates in einer Rechtsverordnung zu regeln.

Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen mit Behinderung beseitigt und unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderung berücksichtigt werden.

"(1) Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,
  2. die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegenzuwirken,
  3. die Zusammenarbeit mit den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf örtlicher Ebene für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung bestellten Persönlichkeiten oder Gremien, die Leitung des Beirates der oder des Landesbehindertenbeauftragten, der aus maximal neun ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen und Expertinnen und Experten besteht. Die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderung auf Landesebene durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten. Die Berufung der Expertinnen und Experten erfolgt durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten und
  4. die Wahrnehmung des Vorsitzes des Fachbeirates Partizipation zum Inklusionsbeirat gemäß § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes. Die oder der Landesbehindertenbeauftragte kann das Nähere zur Organisation und Zusammensetzung dieses Fachbeirates regeln.

Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen und Mädchen mit Behinderung beseitigt und unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderung berücksichtigt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Die" das Wort "Landesbeauftragte" und die Wörter "im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie können ihnen auch Empfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung geben, insbesondere die Landesregierung und die Ministerien, Gemeinden und Gemeindeverbände in Fragen der Belange von Menschen mit Behinderung beraten."Sie oder er berät die Träger öffentlicher Belange in Fragen der Belange von Menschen mit Behinderungen und kann ihnen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Empfehlungen geben."

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten" gestrichen.

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene

Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.

" § 13 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auf örtlicher Ebene

(1) Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wesentlicher Bedeutung sowohl für die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als auch für die selbstbestimmte und selbstständige Lebensführung, die Wahrnehmung der Menschen mit Behinderungen als Teil menschlicher Vielfalt sowie für den Schutz vor Diskriminierungen und Benachteiligungen. Das Nähere zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.

(2) Die Landesregierung erarbeitet unter Beteiligung des Inklusionsbeirats Empfehlungen und Mustersatzungen zur Unterstützung der Kommunen bei der Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen."

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Landesregierung berichtet einmal in jeder Wahlperiode, beginnend mit der 14. Wahlperiode, dem Landtag über die Erfahrungen mit diesem Gesetz, dessen Auswirkungen und Anwendungsprobleme in der Praxis. Hierzu werden die Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen ihrer Aufgaben und Kompetenzen gemäß §§ 11 und 12 beteiligt."(1) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen berichtet der Landesregierung einmal in jeder Wahlperiode über ihre oder seine Tätigkeit. Die Landesregierung leitet diesen Bericht mit ihrer Stellungnahme und mit dem nach § 12 Absatz 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes zu erstellenden Bericht dem Landtag zu."

b) Absatz 2

(2) Die Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung berichten einmal in jeder Wahlperiode der Landesregierung, über die Situation der Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen sowie über ihre Tätigkeit. Die Landesregierung leitet den Bericht mit ihrer Stellungnahme zusammen mit ihrem Bericht nach Absatz 1 dem Landtag zu.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 3
Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
2170

Das Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung
  1. zu bestimmen, für welche Aufgaben die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 SGB XII sachlich zuständig sind,
  2. zu bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird (§ 86 SGB XII),
  3. Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe (§ 112 SGB XII) zu regeln und
  4. eine andere Stelle als die Untere Gesundheitsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 59 SGB XII zu bestimmen.
"(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
  1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist,
  2. die Zustimmung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, und
  3. die näheren Bestimmungen zur Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen nach § 92 Absatz 2 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Es kann Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen.(2) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Soweit die Träger Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium die oberste Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und überörtlichen Träger; mittlere Fachaufsichtsbehörden über die örtlichen Träger sind die Bezirksregierungen."

2. Nach § 2 werden die folgenden § § 2a und 2b eingefügt:

" § 2a

(1) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig

  1. für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
    1. für Personen, die in § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannt sind, Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, mit Anfallserkrankung oder einer Suchterkrankung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Beeinträchtigung oder der Krankheit dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren; für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin teilstationäre Leistungen in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung erhalten, besteht die Zuständigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus bis zur Altersgrenze des § 41 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
    2. für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten Eingliederungshilfe nach Buchstabe a erhalten haben, wenn die Leistung weiterhin in einer stationären Einrichtung erbracht wird;
      § 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt;
    1. für alle ambulanten Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne die ein selbstständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie nicht ermöglicht oder gesichert werden kann; werden diese Leistungen erbracht, umfasst die Zuständigkeit auch alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
    2. für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten Leistungen nach Buchstabe a erhalten haben, wenn die Leistung weiterhin in ambulanter Form erbracht wird,
  2. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. für die Versorgung mit Körperersatzstücken im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und größeren Hilfsmitteln im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist; größere Hilfsmittel sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt,
  4. die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
    1. wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren,
    2. wenn sie dazu dient, Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu verhindern;
      § 97 Absatz 4 SGB XII bleibt unberührt;
  5. für die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  6. für die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 54 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; die sachliche Zuständigkeit für Hilfen in einer Pflegefamilie nach dieser Vorschrift umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind und
  7. für die durch §§ 85 und 86 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe b umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. § 4 Absatz 2 und § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I. S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, sind zu beachten.

§ 2b

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird den örtlichen Trägern übertragen."

3. Nach § 7 Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit erforderlich kann das zuständige Ministerium von den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Terminen abweichende Termine festlegen."

4. Folgende §§ 8 bis 10 werden angefügt:

" § 8

(1) Die örtlichen und überörtlichen Träger arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Sie sind verpflichtet, ihre Leistungsinhalte und -strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam weiterzuentwickeln und zu koordinieren. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen, die alle fünf Jahre fortzuschreiben sind.

(2) Die örtlichen und überörtlichen Träger wirken gemeinsam darauf hin, dass die fachlich notwendigen Dienste und Einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind. Bei der Planung und Ausgestaltung sind dabei die Organisationen und Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und Organisationen, die im Bereich der Leistungen und Dienste für Menschen mit Behinderung tätig sind, aktiv einzubeziehen.

§ 9

(1) Zur Förderung der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Eingliederungshilfe wird eine Fachkommission gebildet. Dieser gehören Vertreterinnen oder Vertreter des für das Sozialhilferecht zuständigen Ministeriums, des für die Bereiche Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zuständigen Ministeriums, der überörtlichen Träger, der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen, der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen, der Verbände der privaten Anbieter, des Landesbehindertenrates Nordrhein-Westfalen, der Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW e.V. und der Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben an. Der Vorsitz und die Geschäftsführung liegen bei dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium. Zu den Aufgaben der Fachkommission gehört die fachliche Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen. Die Fachkommission kann hierzu zur Begleitung und Unterstützung Empfehlungen entwickeln. Aufgaben der Fachkommission sind insbesondere

  1. die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe,
  2. Erarbeitung von Empfehlungen für ein landeseinheitliches Hilfeplanverfahren,
  3. Erarbeitung von Empfehlungen sowie Initiierung und Begleitung von Modellprojekten zur personenzentrierten Finanzierung und Hilfegewährung im Bereich des stationären Wohnens,
  4. Erarbeitung von Empfehlungen für eine Sozialraumentwicklung,
  5. Entwicklung von Maßnahmen zur Stärkung des persönlichen Budgets und
  6. Erarbeitung einer Rahmenempfehlung zur Frühförderung unter Einbeziehung der gesetzlichen Krankenkassen.

(2) Die Fachkommission legt alle fünf Jahre der Landesregierung einen Bericht über ihre Arbeit vor. Die Landesregierung prüft gemeinsam mit der Fachkommission, ob eine Erweiterung der Fachkommission für weitere Themen oder die Einbeziehung weiterer Rehabilitationsträger erforderlich und sinnvoll ist.

§ 10

Personen, für die bis zum 31. Dezember 2004 der höhere Grundbetrag nach § 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 15. Juli 1999 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320) geändert worden ist, zu Grunde gelegt wurde, erhalten diesen Grundbetrag weiter."

Artikel 4
Änderung des Kinderbildungsgesetzes
216

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Schulgesetzes NRW
223

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Landeswahlgesetzes
1110

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
1112

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

wird aufgehoben.

b) Die Nummernbezeichnung "2." wird durch ein Komma ersetzt.

2. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort "Stimmzettel" die Wörter "und erforderlichen Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen sowie Informationen zur Wahl in Leichter Sprache" eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Kommunikationshilfenverordnung Nordrhein-Westfalen
201

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung der Verordnung über barrierefreie Dokumente
201

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Aufhebung von Verordnungen

1. Die VO Behindertenbeirat NRW vom 24. Juni 2004 (GV. NRW. S. 339) wird aufgehoben.

2. Die Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des Landesbetreuungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Inkrafttreten, Evaluation

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die Landesregierung überprüft in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden die durch das Gesetz und die hierauf beruhenden Verordnungen entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden und legt dem Landtag vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Evaluierungsbericht vor.

ID 180630

ENDE