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Verordnung zur Änderung der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. Mai 2019
(GV. NRW. Nr. 11 vom 31.05.2019 S. 235)
Auf Grund des § 45 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, Absatz 2 bis 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), von denen Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 bis 4 durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes] geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses sowie hinsichtlich § 45 Absatz 1 Nummer 7 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:
Die Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Ergänzung zum Ergebnisbericht | " § 5 Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung". |
b) Die Angaben zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2
§ 9 Personelle Anforderungen | "Abschnitt 2 (weggefallen) § 9 (weggefallen)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "in der Anlage 1 aufgeführte oder" gestrichen und nach dem Wort "verfügt" die Wörter "und nach dem Konzept der Einrichtung ausschließlich entsprechend ihrer oder seiner Berufsqualifikation tatsächlich in der sozialen Betreuung eingesetzt ist" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt.
3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Feststellung der persönlichen Eignung der Beschäftigten liegt in der Verantwortung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter. Um ihr gerecht zu werden, sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein amtliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Für Leitungskräfte gemäß § 4 Absatz 9 WTG ist eine solche Vorlage verpflichtend zu fordern. Für andere Beschäftigte sind andere begründete Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Beschäftigteneignung möglich und der Behörde auf Verlangen darzulegen. | "(3) Die Feststellung der persönlichen Eignung der Beschäftigten liegt in der Verantwortung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter. Um ihr gerecht zu werden, müssen sie sich bei der Einstellung ein amtliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist für Einrichtungsleitungen und Leitungskräfte gemäß § 4 Absatz 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, in regelmäßigen Abständen die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses verpflichtend zu fordern. Für andere Beschäftigte sind andere begründete Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Beschäftigteneignung möglich und der Behörde auf Verlangen darzulegen." |
4. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "Vermeidung" die Wörter "von Gewalt, Zwang und" eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "verständlich, übersichtlich und in leichter Sprache" durch die Wörter "übersichtlich und leicht verständlich" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Ergänzung zum Ergebnisbericht
Machen die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von der Möglichkeit der Selbstdarstellung nach § 14 Absatz 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes Gebrauch, so haben sie diese nach dem Muster der Anlage 2 auszufüllen und der zuständigen Behörde am Tag der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei den in der Selbstdarstellung gemachten Angaben muss es sich um nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und nach dieser Verordnung von der zuständigen Behörde überprüfbare und richtige Angaben handeln. Stellt die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung fest, dass in der Selbstdarstellung gemachte Angaben nicht überprüfbar oder nicht richtig sind, werden diese Angaben aus der Selbstdarstellung gelöscht. Vor der Löschung gibt die zuständige Behörde der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter die Gelegenheit zur Änderung der Selbstdarstellung innerhalb einer Frist von vier Wochen. Die Selbstdarstellung ist als solche zu kennzeichnen und wird in den Ergebnisbericht der zuständigen Behörde einbezogen. | " § 5 Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung
(1) Die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zur Anzeige verpflichteten Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter nutzen zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht die elektronische Datenbank PfAD.wtg. Die Anzeigepflicht umfasst die Registrierung und Meldung der für die behördliche Qualitätssicherung erforderlichen Angaben und Änderungen. (2) Die zuständigen Behörden sind zur Nutzung der elektronischen Datenbank PfAD.wtg verpflichtet. Die zuständigen Behörden prüfen die von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern in der Datenbank gemachten Angaben auf Plausibilität und Richtigkeit, korrigieren sie bei Bedarf und geben diese in der Datenbank frei. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter erhalten eine Mitteilung über die Freigabe. Mit der Freigabe durch die zuständige Behörde ist keine Statusfeststellung darüber verbunden, wie das Angebot nach dem Wohn- und Teilhabegesetz einzuordnen ist. (3) Die zuständigen Behörden nutzen die gespeicherten Daten ausschließlich für ihre Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie für die örtliche Planung gemäß § 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist. Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Leistungsangebote sowie der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen veröffentlicht werden. (4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die erhobenen und gespeicherten Daten an die Sozialversicherungsträger und Prüfinstitutionen gemäß § 44 Absatz 1 und 2 sowie den örtlich zuständigen Gemeinden und Kreisen als Aufgabenträger für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes gemäß § 44 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes weiterzugeben, soweit dies für die Wahrnehmung von deren gesetzlichen Aufgaben und für die Zusammenarbeit mit ihnen erforderlich ist. (5) Das zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke der landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen und zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörden gemäß § 43 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind berechtigt, zum Zwecke der Planung in ihrem Bezirk, Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren." |
7. In Teil 2 wird in der Überschrift des Kapitels 1 das Wort "umfassenden" durch das Wort "umfassendem" ersetzt.
8. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Von der Vorgabe des § 20 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes darf auch dann abgewichen werden, wenn mit jedem die 80 Plätze überschreitenden Platz ein weiterer gesonderter separater Kurzzeitpflegeplatz im selben Gebäude oder im selben räumlich verbundenen Gebäudekomplex errichtet wird, soweit die Gesamtplatzzahl 120 Plätze nicht überschreitet. Eine Abweichung nach Satz 2 setzt voraus, dass ein besonderes, auf Dauer angelegtes Kurzzeitpflegekonzept vorhanden ist und die Kurzzeitpflegeplätze ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Die Belegung der Plätze ist zu dokumentieren. Eine Umwandlung der Plätze führt zum Widerruf der Ausnahmegenehmigung."
9. Dem § 8 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Sofern in der Einrichtung das Rauchen in den Individualbereichen nicht gestattet wird, ist den Nutzerinnen und Nutzern ein geeigneter Gemeinschaftsraum zur Verfügung zu stellen, in dem das Rauchen erlaubt ist. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen so weit wie möglich zu gewährleisten."
10. Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2
Abschnitt 2
Personelle Anforderungen§ 9 Personelle Anforderungen
(1) Einrichtungsleitungen haben den Erwerb der grundlegenden Kenntnisse nach § 21 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit diese nicht bereits Gegenstand ihrer Ausbildung oder ihres Studiums waren, durch den Nachweis geeigneter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu belegen.
(2) Grundlegende Kenntnisse im Sinne des § 21 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes umfassen allgemeine Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge sowie insbesondere Grundkenntnisse der Personalwirtschaft und Mitarbeiterführung. Daneben ist die Kenntnis grundlegender Prozesse der Pflege und Betreuung umfasst, soweit die jeweilige Einrichtung die entsprechenden Leistungen anbietet.
wird aufgehoben.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Komma nach den Wörtern "Gibt es keinen Beirat" durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Einrichtungsleitung informiert die zuständige Behörde über eine bevorstehende Wahl.
wird aufgehoben.
bb) Im neuen Satz 1 werden die Wörter "Sie hält" durch die Wörter "Die Einrichtungsleitung hält bei einer Wahl" ersetzt.
12. § 19 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, hat die oder der Vorsitzende eine zweite Stimme. | "Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden." |
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Einrichtungsleitung und bei Pflegeeinrichtungen auch der Pflegedienstleitung wesentlich sind,
7. die Regelungen in der vorgesehenen Hausordnung in der Einrichtung und | "6. den Namen und die berufliche Ausbildung der Einrichtungsleitung,
7. den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Pflegedienstleitung sowie bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe der verantwortlichen Fachkraft wesentlich sind," |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Pflegedienstleitung" die Wörter "beziehungsweise in Einrichtungen der Eingliederungshilfe die verantwortliche Fachkraft" eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben der zuständigen Behörde die Zahl freier und belegbarer Plätze tagesaktuell über die Datenbank nach § 5 zu übermitteln. Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind von dieser Pflicht ausgenommen. Die Zahl der freien und belegbaren Plätze darf unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten der Einrichtung sowie der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters im Internet veröffentlicht werden."
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat, soweit die Versorgung von Nutzerinnen und Nutzern mit intensiv-pflegerischem Betreuungsbedarf es erfordert, jederzeit eine Notstromversorgung zu gewährleisten."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
15. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort "Hausordnung" die Wörter "in der Wohngemeinschaft" eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Einrichtungsleitung" durch die Wörter "verantwortliche Fachkraft" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "durch die Einrichtungsleitung" gestrichen.
16. § 32 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, hat die oder der Vorsitzende eine zweite Stimme. | "Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden." |
17. § 33 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 nur, wenn sich die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer oder der Beschäftigten um mehr als 10 Prozent gegenüber der letzten Anzeige ändert. | "Dies gilt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 nur, wenn sich die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer um mindestens zwei Personen oder die Zahl der Beschäftigten um ein Vollzeitäquivalent oder mehr gegenüber der letzten Anzeige ändert." |
b) Satz 3
Die anzeigepflichtigen Änderungen beziehen sich auf die tatsächlich aufgenommenen Nutzerinnen und Nutzer gegenüber den bisher als beabsichtigt oder tatsächlich aufgenommen gemeldeten. Eine quartalsweise Meldung ist ausreichend.
wird aufgehoben.
18. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind ambulante Dienste, die ausschließlich Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042), die durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949) geändert worden ist, erbringen."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit für mehrere Nutzerinnen und Nutzer, die in einer Wohnung leben, Betreuungsleistungen erbracht werden, muss die Anzeige auch die Anschrift der Wohnung enthalten. | "Soweit für eine Nutzerin oder einen Nutzer in einer Wohngemeinschaft Betreuungsleistungen erbracht werden, muss die Anzeige auch die Anschrift der Wohnung enthalten." |
19. In § 37 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
20. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur zu sorgen."
21. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 bis 8" gestrichen.
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. der Dokumentationspflicht nach §§ 24, 34, 37 und 44 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt."
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wird aufgehoben.
23. Anlage 2 wird Anlage 1 und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang |
ID 191208
ENDE |
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