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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Landesreisekostenrechts sowie zur Anpassung einer beihilferechtlichen Regelung im Landesbeamtengesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 84 vom 14.12.2021 S. 1367)
Artikel 1
LRKG - Landesreisekostengesetz
Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
§ 75 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beihilfeberechtigte nach Absatz 1 erhalten für sich, ihrer oder ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegattin oder Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartner, wenn sie oder er nicht über ein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen verfügt, sowie ihre oder seine nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge. | "Beihilfeberechtigte nach Absatz 1 erhalten für sich und für ihre nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegattinnen und Ehegatten oder für ihre nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn deren Einkünfte nach § 2 Absatz 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen 20.000 Euro nicht übersteigen, sowie für ihre nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge." |
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Den Einkünften nach Satz 1 werden hinzugerechnet:
Der Betrag nach Satz 1 wird regelmäßig im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West erhöht, angepasst und auf volle Euro aufgerundet. Die Anpassung erfolgt erstmals ab einer Rentenerhöhung West im Kalenderjahr 2022 mit Wirkung für das auf die Rentenerhöhung folgende Kalenderjahr."
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 wird jeweils die Angabe "30" durch die Angabe "20" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Krankenanstalten ohne Versorgungsvertrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe "30" durch die Angabe "20" ersetzt.
d) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Sinne von § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch über Abteilungen verfügt, die die Voraussetzungen als Krankenhaus im Sinne von § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, setzt die Beihilfefähigkeit der geplanten Maßnahmen in diesen Abteilungen ebenfalls eine vorherige Anerkennung der Beihilfestelle voraus."
3. In Absatz 6 wird das Wort "entstehen" durch die Wörter "in Rechnung gestellt werden" ersetzt.
4. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Andere nicht beihilfefähige Aufwendungen werden bei der Berechnung des den die Belastungsgrenze übersteigenden Betrages nicht berücksichtigt."
5. Folgender Absatz 9 wird eingefügt:
"(9) Beihilfen können nach Maßgabe des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung auch vollständig durch automatische Einrichtungen festgesetzt werden. Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Beihilfebestimmungen kann das Ministerium der Finanzen für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen von krankheits- und pflegebedingten Aufwendungen Weisungen über Art und Umfang der Prüfungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit nicht durch andere gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmt ist. Die Beihilfestellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben automationsgestützte Systeme, sogenannte Risikomanagementsysteme einsetzen. Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagement muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme sind vertraulich zu behandeln, um eine Anpassung von Rechnungsausstellern an die Prüfungsmodalitäten zu vermeiden."
6. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Finanzministerium regelt" durch die Wörter "für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt," ersetzt und nach dem Wort "Rechtsverordnung" werden die Wörter "zu regeln" eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Fürsorge" das Wort "insbesondere" eingefügt und in Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter "wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder Lebenspartners" durch die Wörter "Einkünfte nach Absatz 2" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft vorbehaltlich Artikel 2 Nummer 1, der am 1. Januar 2022 in Kraft tritt.
ID 212658
ENDE |