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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 22. Dezember 2021
(GV.NRW Nr. 1 vom 06.01.2022 S. 2)
Auf Grund des § 71 Satz 2 und des § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) verordnet die Landesregierung:
Dem § 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 7 kann Beamtinnen und Beamten für das Jahr 2022 ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Betreuung eines Kindes in Fällen nach Satz 2 Nummer 6 bei Erkrankungen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Urlaub im Umfang der in § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung steht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Nachweis über die pandemiebedingte Zugangseinschränkung zum Betreuungsangebot ist gegenüber dem Dienstherrn zu erbringen. Urlaub für Kinderbetreuung nach Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 6 und 8 ist auf den maximal zulässigen Umfang nach Satz 10 anzurechnen."
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
ID: 220039
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