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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch und zur Änderung verschiedener Landesausführungsgesetze im Sozialrecht
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 40 vom 29.12.2023 S. 1431)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
AG SGB XIV NRW - Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), das durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.

2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung der ZuständigkeitsVO Soziales Entschädigungsrecht

Aufgrund des § 5 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1) wird verordnet:

Die ZuständigkeitsVO Soziales Entschädigungsrecht vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 740), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch

Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, des § 44 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 und 3 und des § 92 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), von denen § 44 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 und 3 durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311), und des § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818) geändert worden ist, wird verordnet:

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "SGB X" durch die Wörter "des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die Gemeinden. Die Landschaftsverbände können ebenfalls Vollstreckungen nach § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch durchführen."

3. In § 9 Satz 3 werden nach den Wörtern "das Finanzministerium" die Wörter", der Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen e.V." eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "oder für Berechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge" gestrichen.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Pflegewohngeld wird nicht gezahlt für Berechtigte, die als Kriegsopfer einen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 in Verbindung mit § 26c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I. S. 21), das zuletzt durch Artikel I a des Gesetzes vom 29. Mai 2014 (BGBl. I. S. 538) geändert worden ist, haben oder Leistungen in den Fällen des § 25 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes mittelbar erhalten.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "und der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI

Auf Grund des § 14 Absatz 9 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), der durch Artikel 10 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird verordnet:

Die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder der Träger der Kriegsopferfürsorge" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und dem Träger der Kriegsopferfürsorge" gestrichen.

2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge" gestrichen.

3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge" gestrichen.

Artikel 8
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Die Landschaftsverbände sind Träger der Ämter zur Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (Integrationsämter). Die Landschaftsverbände nehmen die nach den §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) übertragenen Aufgaben der Sozialen Entschädigung wahr."

Artikel 9
Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung

Auf Grund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, § 28b Absatz 1 Satz 10, § 32 Satz 2, § 35 Absatz 3 Satz 3, § 54, § 64 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 17 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 28b Absatz 1 Satz 10 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst, § 32 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 35 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst und § 54 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird verordnet:

§ 8 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1136)

§ 8 Entschädigungen und Versorgung von Impfschäden

(1) Die Landschaftsverbände sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG. Das für Soziales zuständige Ministerium kann Einzelheiten zur Ausführung des § 56 IfSG insbesondere im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren landeseinheitlich im Erlasswege regeln.

(2) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung im Sinne der §§ 60 bis 63 Absatz 1 IfSG ist - soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt - der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die Antragstellerinnen und Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei gewöhnlichem Aufenthalt zur Zeit der Antragsstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Die Vorschriften des § 3 Absatz 2 bis 4 Satz 1 und des § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, sowie § 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, gelten entsprechend.

(3) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, ist der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk Impfgeschädigte oder deren Hinterbliebene ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Steht nicht fest, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, so ist örtlich zuständig der für die Durchführung sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich die Impfgeschädigten oder Hinterbliebenen tatsächlich aufhalten.

wird aufgehoben.

Artikel 10
Gesetz zur Regelung des Belastungsausgleichs zum Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen (Belastungsausgleichsgesetz Soziales Entschädigungsrecht NRW - BAG AG SGB XIV NRW)

§ 1 Belastungsausgleich

(1) Für die wesentlichen Belastungen, die dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe durch das Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) entstehen, wird ein finanzieller Ausgleich durch das Land gewährt.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 und der Anlage 1 zu diesem Gesetz beträgt für

  1. das Kalenderjahr 2024 insgesamt 27,71 Millionen Euro,
  2. das Kalenderjahr 2025 insgesamt 24,16 Millionen Euro und
  3. ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich 20,71 Millionen Euro.

(3) Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverbänden vierteljährlich in Teilbeträgen zu je ein Viertel des in Absatz 2 genannten Betrages jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt.

§ 2 Evaluation des Belastungsausgleichs

(1) Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach Ermittlung der tatsächlichen Belastungen insbesondere im Hinblick auf die sich aus dem Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen und dem zugrundeliegenden Recht des Bundes ergebenden Aufwände der Höhe nach zu überprüfen und im Fall von Abweichungen zu dem gezahlten Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 2 rückwirkend für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen anzupassen.

(2) Kostenfolgeabschätzung und Belastungsausgleich sind nach Ablauf von drei Jahren nach der nach Absatz 1 durchgeführten Evaluation zu überprüfen und im Fall von Abweichungen zu dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 anzupassen.

(3) Im Anschluss an die Anpassung nach Absatz 2 ist der Belastungsausgleich alle drei Jahre zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 5 2. Halbsatz des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Verteilschlüssel

(1) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs auf die beiden Landschaftsverbände richtet sich nach dem jeweiligen vom Hundert-Anteil an der Gesamtzahl der Neuanträge und Bestandsfälle des Sozialen Entschädigungsrechts. Der Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich 2024 ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz.

(2) Der Verteilschlüssel wird regelmäßig im Rahmen der Evaluierungen des Belastungsausgleichs nach § 2 Absatz 1 bis 3 anhand der Neuanträge und Bestandsfälle zum Stichtag 31. Dezember des der Anpassung vorausgegangenen Jahres neu festgesetzt.

§ 4 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln. Es wird ermächtigt

  1. Anpassungen des Belastungsausgleichs nach § 2 Absatz 1 bis 3 festzusetzen und
  2. den Verteilschlüssel nach § 3 Absatz 2 sowie die dem Verteilschlüssel zu Grunde liegenden Kriterien neu festzulegen.

§ 5 Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände

Die kommunalen Spitzenverbände sind gemäß § 1 Absatz 2 und § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes in den Fällen der §§ 2, 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 jeweils am Evaluations- und Anpassungsprozess zu beteiligen.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Red.-Anm.: Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz nicht dargestellt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe

§ 1 des Gesetzes über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2028, ob die Artikel 1 bis 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460) bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, führen. Maßstab für die Feststellung von Belastungen gemäß § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist ein Vergleich mit der bis zum 31. Dezember 2017 bestehenden landesgesetzlichen Rechtslage. Ergibt die Überprüfung eine wesentliche Belastung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, wird insoweit ein entsprechender Belastungsausgleich für die Zeit seit dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine entsprechende Rechtsverordnung zur Regelung der Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände durch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes nach Maßgabe des Konnexitätsausführungsgesetzes zu erlassen. Die Anpassung der Rechtsverordnung nach Satz 1 richtet sich nach § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes. Die kommunalen Spitzenverbände sind gemäß § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen."

Artikel 12
Änderung des Landesbetreuungsgesetzes

Dem § 7 Absatz 2 Satz 4 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) geändert worden ist, gegen Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499) oder das Gesetz zur Änderung des Landesbetreuungsgesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), die mit der Behauptung erhoben wird, diese Gesetze verletzten die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung aufgrund einer Verletzung des Artikels 78 Absatz 3 der Landesverfassung, endet abweichend von § 52 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2024."

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Dem § 3 des "Gesetzes über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch" (GV. NRW. S. 714) wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) geändert worden ist, gegen Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), die mit der Behauptung erhoben wird, dieses Gesetz verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung aufgrund einer Verletzung des Artikels 78 Absatz 3 der Landesverfassung, endet abweichend von § 52 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes am 31. Dezember 2026."

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Artikel 12 und 13 treten am 30. Dezember 2023 in Kraft.

ID: 232664


ENDE