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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 30. April 2024
(GV. NRW vom 14.05.2024 S. 258)
Das Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 672) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "2019/608 der Kommission (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S.1)" durch die Wörter "2023/2383 der Kommission (ABl. L, 2023/2383, 09.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2023/2383/oj)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG. (2) Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25). | " § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
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3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der in Anlage 3 enthaltenen Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. | "(3) Für die Zwecke von Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe f ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Hierbei sind insbesondere die in Anlage 3 benannten Anforderungen zu berücksichtigen." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241058
ENDE |