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LGGBehM - Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. Dezember 2002
(GVBl. 2002 S. 481; 22.05.2019 S. 63 19; 17.12.2020 S. 719 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 87-1




Zur aktuellen Fassung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Artikels 64 der Verfassung für Rheinland-Pfalz Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 19

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

(2) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

(3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

(4) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Verwaltungen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, die ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, und
  2. die weiteren in Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU L 327 S. 1) genannten öffentlichen Stellen.

Teil 2
Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen

§ 3 Benachteiligungsverbot

(1) Behinderte Menschen dürfen gegenüber nicht behinderten Menschen nicht benachteiligt werden.

(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung und macht der behinderte Mensch Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten.

§ 4 Besondere Belange behinderter Frauen

Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig.

§ 5 Maßnahmen öffentlicher Stellen 19

Die öffentlichen Stellen haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs das in § 1 genannte Ziel zu berücksichtigen und aktiv zu fördern. Sie haben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit zu ergreifen, soweit diese in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich noch nicht gewährleistet ist. Bei bestehenden Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind Maßnahmen zum Abbau oder zum Ausgleich dieser Benachteiligungen zulässig.

§ 6 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken 19

(1) Die öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange davon betroffener behinderter Menschen zu berücksichtigen. Blinden und sehbehinderten Menschen sind die in Satz 1 genannten Dokumente auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 Satz 2 geregelte Verpflichtung umzusetzen ist.

§ 7 Barrierefreie Informationstechnik 19

(1) Die öffentlichen Stellen gestalten ihre Auftritte und Angebote im Internet und im Intranet, Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 technisch und inhaltlich barrierefrei im Sinne der Anforderungen nach den Artikeln 4 und 12 der Richtlinie (EU) 2016/2102 so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Sie stellen Erklärungen zur Barrierefreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereit und aktualisieren diese regelmäßig.

(2) Die barrierefreie Gestaltung ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, zu berücksichtigen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nur, soweit dies nicht eine unverhältnismäßige Belastung für die öffentliche Stelle bewirken würde. Ob eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt würde, ist aktenkundig aufgrund einer abwägenden Bewertung unter Beachtung der Vorgaben in Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft öffentlicher Stellen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. Sie gelten auch nicht, soweit die Geltung der Richtlinie (EU) 2016/2102 für Websites und mobile Anwendungen und deren Inhalte nach Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgeschlossen ist.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die zentrale Steuerung von E-Government und der IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 Bestimmungen zu erlassen über:

  1. die spezifischen technischen Standards, die die öffentlichen Stellen bei der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen anzuwenden haben,
  2. das Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Standards der Informationstechnik bezogen auf die barrierefreie Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen,
  3. die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und das Verfahren zur regelmäßigen Aktualisierung,
  4. die Anforderungen und das Verfahren zum Feedback-Mechanismus gemäß Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2016/2102,
  5. die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Durchsetzungsverfahrens, um die Einhaltung der Anforderungen aus den Artikeln 4, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gewährleisten, gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie die dafür zuständige Stelle,
  6. das Abwägungsverfahren nach Absatz 3,
  7. das Verfahren der Überwachung und zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie die dafür zuständige Stelle,
  8. die Durchführung von Schulungsprogrammen für öffentliche Stellen im Land.

§ 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen 19

(1) Gehörlose und hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit haben das Recht, sich mit den öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 haben auf Wunsch im erforderlichen Umfang die Übersetzung durch Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen; sie tragen die hierzu notwendigen Aufwendungen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Heranziehung und die Vergütung von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern und über die Bereitstellung anderer Kommunikationshilfen zu treffen.

§ 9 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.

(2) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen

  1. bei Neubauten sowie bei großen Um- oder Erweiterungsbauten die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung so weit wie möglich berücksichtigen und
  2. die bereits bestehenden Bauten schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei gestalten.

§ 10 Verbandsklagerecht 19

(1) Ein von dem fachlich zuständigen Ministerium anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch die öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 gegen § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder gegen Bestimmungen der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen; Klage kann auch erhoben werden auf Feststellung eines Verstoßes durch die in § 5 Satz 1 genannten Behörden gegen sonstige Bestimmungen des Landesrechts zur Herstellung von Barrierefreiheit, soweit dort auf § 2 Abs. 3 verwiesen wird. Ein Verbandsklagerecht nach Satz 1 Halbsatz 1 besteht bei einem Verstoß gegen § 7 Abs. 1 oder gegen Bestimmungen der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nur, soweit es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt.

(2) Eine Klage nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn die angegriffene Maßnahme

  1. den Verband nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt,
  2. aufgrund einer Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgt oder
  3. in einem gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.

Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist eine Klage nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt.

(3) Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ist ein Vorverfahren entsprechend den Bestimmungen der §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der §§ 78 bis 86 des Sozialgerichtsgesetzes durchzuführen; dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

(4) Die Anerkennung eines Verbands nach Absatz 1 soll nach Anhörung des Landesbeirats zur Teilhabe behinderter Menschen erteilt werden, wenn der Verband

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert,
  2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,
  3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und
  5. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügt.

Ein nach vergleichbaren Bestimmungen vom Bund anerkannter Verband gilt als anerkannt im Sinne des Absatzes 1.

(5) Wird in einem Fall des Absatzes 1 ein behinderter Mensch in seinen Rechten verletzt, kann an seiner Stelle und mit seinem Einverständnis ein nach Absatz 4 anerkannter Verband, der nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, Rechtsschutz beantragen; in diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.

Teil 3
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen, Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen

§ 11 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen 19

(1) Die Landesregierung bestellt für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen. Die oder der Landesbeauftragte bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt; Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass das in § 1 genannte Ziel verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten behinderter Menschen eingehalten werden; sie oder er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange behinderter Frauen berücksichtigt und bestehende Benachteiligungen behinderter Frauen beseitigt werden. Die oder der Landesbeauftragte hat Eingaben von behinderten oder zugunsten behinderter Menschen zu prüfen und auf eine einvernehmliche, die besonderen Interessen der behinderten Menschen berücksichtigende Erledigung der Eingaben hinzuwirken.

(3) Die oder der Landesbeauftragte ist innerhalb der Landesregierung bei allen grundsätzlichen Fragen, die die Belange von behinderten Menschen betreffen, rechtzeitig zu beteiligen. Die öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1haben die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Wahrnehmung der Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren; § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und der Gewährung von Akteneinsicht entsprechend.

§ 12 Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen

(1) Es wird ein Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen gebildet, der die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten in allen wesentlichen Fragen, die die Belange behinderter Menschen berühren, berät und unterstützt. Die obersten Landesbehörden haben den Landesbeirat bei der Erstellung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und bei sonstigen Vorhaben anzuhören, soweit diese für behinderte Menschen von besonderer Bedeutung sind.

(2) Die oder der Landesbeauftragte ist vorsitzendes Mitglied des Landesbeirats ohne Stimmrecht; sie oder er legt die Anzahl der weiteren Mitglieder des Landesbeirats fest und beruft diese auf Vorschlag insbesondere

  1. von Verbänden und von Selbsthilfegruppen behinderter Menschen,
  2. der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz,
  3. der kommunalen Spitzenverbände und
  4. von Gewerkschaften und von Unternehmerverbänden.

Für jedes weitere Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, welches die Aufgaben des Mitglieds im Vertretungsfall wahrnimmt. Bei den Vorschlägen und bei der Berufung sind nach Möglichkeit Frauen und Männer in gleicher Zahl zu berücksichtigen. Die oder der Landesbeauftragte kann eine Person bestimmen, die im Vertretungsfall anstelle der oder des Landesbeauftragten an Sitzungen des Landesbeirats als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied teilnimmt.

(3) Die weiteren Mitglieder des Landesbeirats werden für die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten berufen; erneute Berufung ist zulässig. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen; auf Antrag der vorschlagenden Stelle hat sie die oder der Landesbeauftragte abzuberufen.

(4) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen, über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen und über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Landesbeirats zu treffen; Regelungen über die Aufwandsentschädigung bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums.

(5) Die Geschäfte des Landesbeirats werden von dem fachlich zuständigen Ministerium geführt.

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Berichtspflicht 19

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2004, über die Lage der behinderten Menschen unter besonderer Berücksichtigung der Situation behinderter Frauen und über die Umsetzung des Landesgesetzes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen in Rheinland-Pfalz.

(2) In den Berichten nach Absatz 1 ist auch auf die Situation am Arbeitsmarkt, gegliedert nach den einzelnen Gruppen behinderter Menschen, einzugehen.

(3) In die Berichte nach Absatz 1 ist auch eine geschlechtsspezifisch und nach Ressortbereichen gegliederte statistische Darstellung der Entwicklung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 aufzunehmen.

§ 14 Übergangsbestimmungen

(1) Von der Verpflichtung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 kann bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits geplanten oder begonnenen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten längstens bis zum 31. Dezember 2004 abgewichen werden, soweit die nachträgliche Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde; § 9 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

(2) Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte Landesbehindertenbeauftragte gilt als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 bestellt.

(3) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildete Landesbehindertenbeirat bleibt für den Rest der Amtszeit seiner Mitglieder (§ 12 Abs. 3 Satz 1) als Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen bestehen; im Übrigen finden die Bestimmungen des § 12 auf ihn Anwendung.

§ 15 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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