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LEZulVO - Landeserschwerniszulagenverordnung
Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. Juli 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2015 S. 181; 18.06.2019 S. 119 19; 19a; 19b; 17.03.2021 S. 164 21; 08.04.2022 S. 120 22)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Teil 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Abschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sowie Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden; bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird; bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung 19; 19a; 19b, 22
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 3,71 Euro je Stunde,
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 46 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) wird Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamtinnen und Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 55 LBeamtVG vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
§ 6 Ausschluss der Zulage
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
(2) Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Abschnitt 2
Zulage für Tauchtätigkeit
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchtätigkeiten.
(2) Tauchtätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
Zu den Tauchtätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
§ 8 Höhe
(1) Die Zulage nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro.
(2) Die Zulage nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
1. | bis zu 5 Metern | 11,45 Euro, |
2. | von mehr als 5 Metern | 13,89 Euro, |
3. | von mehr als 10 Metern | 17,26 Euro, |
4. | von mehr als 15 Metern | 22,23 Euro. |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde Tauchzeit. |
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchtätigkeit
(4) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
§ 9 Berechnung
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Als Tauchzeit gilt
Abschnitt 3
Zulage für den Umgang mit Explosivstoffen
§ 10 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung
(1) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffentschärferin oder zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlerin oder zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittlerin oder Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen.
Teil 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 11 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf eine Zulage in festen Monatsbeträgen entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 12 bis 15 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Zulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, wird die Zulage entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 LBesG).
§ 12 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
soweit in den §§ 13 bis 15 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen des § 46 LBeamtVG erfüllt sind.
§ 13 Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst 21
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die in Satz 1 genannte Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die in Satz 1 Nr. 1 genannte Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Dienstpläne der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen sowie der Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten im Abschiebungshaftvollzug entsprechende Anwendung. Dabei ist das Merkmal "regelmäßig" im Sinne des
Zur weiteren Feststellung, ob der Einsatz "ständig" erfolgt und die geforderten Dienststunden in den jeweiligen Schichtarten "durchschnittlich" geleistet werden, ist im Falle des Absatzes 1 ein Zeitraum von zehn Wochen und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 ein Zeitraum von 14 Wochen zugrunde zu legen; ein gelegentlicher Einsatz, insbesondere Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, bleibt unberücksichtigt. Die für die Zulage geforderten Dienststunden in den jeweiligen Schichtarten müssen tatsächlich geleistet worden sein.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, die als Pförtnerin oder Pförtner, als Wächterin oder Wächter tätig sind oder Auslandsbesoldung nach § 56 LBesG erhalten.
(5) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach den Nummern 5 bis 8 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes besteht.
§ 14 Zulage für besondere Einsätze
(1) Eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich erhält, wer als
verwendet wird.
(2) Eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich erhält, wer als Beamtin oder Beamter der Operativen Aufklärungseinheit des Verfassungsschutzes überwiegend im Außendienst als Observationskraft verwendet wird.
(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes oder einer Zulage nach § 15 gewährt.
§ 15 Zulage für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte als fliegendes Personal
(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer, als Flugtechnikerin oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die
Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in der Verwendung
Werden im Falle des Satzes 1 Nr. 3 im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro; § 12 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
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