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Änderungstext
LBVAnpG 2007/2008 - Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008
Vom 21. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 28.12.2007 S. 283)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2007
(1) Die in den Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die
(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für die
(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, ab 1. Juli 2007 um 1,6 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes anlässlich der Anpassung der Besoldung und der
Versorgungsbezüge für das Jahr 2007
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "regelt" das Komma und die Worte "soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten," gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
2. In § 2 Abs. 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
(Anlage) | "(Anlage I)". |
3. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.
4. Die bisherige Anlage wird Anlage I und wie folgt geändert:
a) In den Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 15 der Landesbesoldungsordnung A sowie den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 der Landesbesoldungsordnung B erhält die Fußnote 1 jeweils folgende Fassung:
alt | neu |
(A13, A 14 und A 15) 1) Erhält eine Amtszulage von monatlich 158,69 EUR. (B 8 und B 9) 1) Erhält eine Amtszulage von monatlich 790,20 EUR. | "1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV." |
b) In den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 der Landesbesoldungsordnung A erhält die Fußnote 2 jeweils folgende Fassung:
alt | neu |
(A 12) 2) Erhält eine Amtszulage von monatlich 132,29 EUR. (A 14) | "2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV." |
5. Dem Gesetz werden die Anlagen II bis VII angefügt.
6. Anlage III erhält die neu Fassung, die ab dem 1. Januar 2007 die Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes ersetzt.
Artikel 3
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2008
(1) Die in den Anlagen II bis VII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 5 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, ab 1. Juli 2008 um die Steigerung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland des Jahres 2007 abzüglich 0,1 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
(4) Die nach Absatz 1 geänderten Anlagen II bis VII des Landesbesoldungsgesetzes und die Steigerung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland des Jahres 2007 werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Artikel 4
Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 1 Grundsatz
Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), regelt nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 die Versorgung der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst.
§ 2 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) In Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind für jene, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 BeamtVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
(2) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen wurden, angerechnet. § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 BeamtVG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
§ 3 Hauptberuflichkeit bei Vordienstzeiten
Hauptberuflich im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.
§ 4 Anpassungsfaktoren bei linearen Erhöhungen
Mit der Maßgabe der Gewährung eines Ausgleichsbetrags für infolge der Ersetzung entstehende Versorgungsminderungen wird die Tabelle des § 69 e Abs. 3 Satz 1 BeamtVG durch folgende Tabelle ersetzt:
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
1. | 0,99.458 |
2. | 0,98.917 |
3. | 0,98.375 |
4. | 0,97.883 |
5. | 0,97.393 |
6. | 0,96.750 |
7. | 0,96.208 |
§ 5 Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
Artikel 5
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, BS 2032-1, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6c wird der § 6d eingefügt.
2. Nach § 6d wird der § 6e eingefügt.
2a. Nach § 6e wird der § 6f eingefügt.
3. Dem § 19 wird der Absatz 6 angefügt.
4. Nach § 22 wird der neue Teil 3 eingefügt.
5. Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.
6. Der bisherige § 23 wird § 24.
7. In der Anlage I werden die Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ist für die Einstufung eines Amtes in die Besoldungsgruppen die Einwohnerzahl maßgebend, wird die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung zugrunde gelegt; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung. | "Ist für die Einstufung eines Amtes in die Besoldungsgruppen die Einwohnerzahl maßgebend, so ist diese nach § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder nach § 73 der Landkreisordnung zu ermitteln." |
b) In Nummer 7 werden das Wort "integrierten" und das Wort "kooperativen" jeweils groß geschrieben.
c) Die Nummer 9 wird angefügt.
8. In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:
a) In den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 wird die Amtsbezeichnung "Lehrer für Fachpraxis an berufsbildenden Förderschulen" jeweils durch die Amtsbezeichnung "Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation" ersetzt.
b) Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Amtsbezeichnung "Förderschullehrer" werden in dem Funktionszusatz die Worte "Sonderschulen oder an berufsbildenden" gestrichen.
bb) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" werden in den Funktionszusätzen das Wort "integrierten" und das Wort "kooperativen" jeweils groß geschrieben.
cc) Die Amtsbezeichnung
Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Förderschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2-"
wird gestrichen.
dd) Vor der Amtsbezeichnung "Zweiter Konrektor" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
"Studienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation
c) Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
aa) Bei den Amtsbezeichnungen "Förderschulfachleiter" und "Förderschulkonrektor" wird in den Funktionszusätzen das Wort "Sonderschulen" jeweils durch das Wort "Förderschulen" ersetzt.
bb) Die Amtsbezeichnung
"Oberstudienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Förderschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung3-"
wird gestrichen.
cc) Vor der Amtsbezeichnung "Realschulfachleiter" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
"Oberstudienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation
dd) Bei den Amtsbezeichnungen "Realschulkonrektor" und "Rektor" werden in den Funktionszusätzen das Wort "integrierten" und das Wort "kooperativen" jeweils groß geschrieben.
d) Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Amtsbezeichnung "Direktor einer integrierten Gesamtschule" wird das Wort "integrierten" groß geschrieben.
bb) Bei der Amtsbezeichnung "Direktor" wird in dem Funktionszusatz das Wort "kooperativen" groß geschrieben.
cc) Bei der Amtsbezeichnung "Direktorstellvertreter an einer integrierten Gesamtschule" wird das Wort "integrierten" groß geschrieben.
dd) Bei der Amtsbezeichnung "Förderschulrektor" wird in den Funktionszusätzen das Wort "Sonderschulen" durch das Wort "Förderschulen" ersetzt.
ee) Bei der Amtsbezeichnung "Realschulrektor" wird in den Funktionszusätzen das Wort "integrierten" groß geschrieben.
ff) Bei der Amtsbezeichnung "Regierungsschuldirektor" wird in den Funktionszusätzen das Wort "Sonderschulen" durch das Wort "Förderschulen" ersetzt.
gg) Bei der Amtsbezeichnung "Rektor" wird in den Funktionszusätzen das Wort "kooperativen" groß geschrieben.
hh) Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" wird in den Funktionszusätzen das Wort "integrierten" groß geschrieben.
e) Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der erstmaligen Amtsbezeichnung "Direktor" wird in dem Funktionszusatz das Wort "kooperativen" groß geschrieben.
bb) Bei der Amtsbezeichnung "Direktor einer integrierten Gesamtschule" wird das Wort "integrierten" groß geschrieben.
cc) Die Amtsbezeichnung
"Direktor des Peter-Cornelius-Konservatoriums in Mainz"
wird gestrichen.
f) In Besoldungsgruppe A 11 (kw) werden die Amtsbezeichnung "Fachlehrer an Förderschulen" sowie die Amtsbezeichnung "Fachschullehrer" und deren Funktionszusatz - soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12 -" gestrichen.
g) In Besoldungsgruppe A 12 (kw) wird die Amtsbezeichnung "Berufsschullehrer" gestrichen.
h) Besoldungsgruppe A 13 (kw)
Besoldungsgruppe A 13 (kw)Fachlehrer an Gymnasien
wird gestrichen.
i) In Besoldungsgruppe A 14 (kw) werden die Amtsbezeichnungen "Kanzler der Fachhochschule Ludwigshafen" und "Kanzler der Fachhochschule Worms" gestrichen.
j) In Besoldungsgruppe A 15 (kw) werden die Amtsbezeichnungen "Kanzler der Fachhochschule Koblenz", "Vizepräsident der Fachhochschule Bingen", "Vizepräsident der Fachhochschule Kaiserslautern", "Vizepräsident der Fachhochschule Koblenz", "Vizepräsident der Fachhochschule Ludwigshafen", "Vizepräsident der Fachhochschule Mainz", "Vizepräsident der Fachhochschule Trier" und "Vizepräsident der Fachhochschule Worms" gestrichen.
k) Besoldungsgruppe A 16 (kw)
Besoldungsgruppe A 16 (kw)Kanzler der Universität Koblenz-Landau
Vizepräsident der Universität Koblenz-Landau
wird gestrichen.
9. In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:
a) In Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung "Leitender Medizinaldirektor" in dem Funktionszusatz das Wort "Landesversicherungsanstalt" durch die Worte "Deutschen Rentenversicherung" ersetzt.
b) Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesuntersuchungsamtes" wird gestrichen.
bb) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Statistischen Landesamtes" wird die Amtsbezeichnung "Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung" eingefügt.
cc) Bei der Amtsbezeichnung "Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Straßen und Verkehr" werden die Worte "Straßen und Verkehr" durch das Wort "Mobilität" ersetzt.
c) Der Besoldungsgruppe B 4 wird folgende Amtsbezeichnung angefügt:
"Präsident des Landesuntersuchungsamtes".
d) Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Landesbetriebs Daten und Information" wird die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung" eingefügt.
bb) Bei der Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Landesbetriebs Straßen und Verkehr" werden die Worte "Straßen und Verkehr" durch das Wort "Mobilität" ersetzt.
e) Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Amtsbezeichnung "Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" wird gestrichen.
bb) Vor der Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung" wird die Amtsbezeichnung "Oberfinanzpräsident" eingefügt.
f) Der Besoldungsgruppe B 7 wird folgende Amtsbezeichnung angefügt:
"Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion".
g) Die Besoldungsgruppen B 2 (kw)
Besoldungsgruppe B 2 (kw)Kanzler der Universität Kaiserslautern
Kanzler der Universität Trier
Vizepräsident der Universität Kaiserlautern
Vizepräsident der Universität Trier
und B 4 (kw)
Besoldungsgruppe B 4 (kw)Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
- als Leiter einer Abteilung -
Kanzler der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Präsident der Universität Koblenz-Landau 1
Vizepräsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz_______________
1) Erhält eine Amtszulage von monatlich 306,21 EUR.
werden gestrichen.
h) In Besoldungsgruppe B 5 (kw) wird die Amtsbezeichnung "Präsident der Universität Trier" gestrichen.
i) Besoldungsgruppe B 7 (kw)
Besoldungsgruppe B 7 (kw)Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Ministergesetzes
Das Ministergesetz in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Gesetze vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 582, 583), BS 1103-1, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. ein Amtsgehalt, und zwar
a) der Ministerpräsident in Höhe des um 13,49 v. H. und b) die Minister in Höhe des um 3,77 v. H. erhöhten Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung B, zuzüglich der laufenden monatlichen Zahlung gemäß der §§ 9 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes, 2. einen Familienzuschlag, wie er nach dem Besoldungsrecht in der Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung B gewährt wird," |
2. In § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Ortszuschlages" durch das Wort "Familienzuschlages" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
"(2a) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird."
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe B 11 der Bundesbesoldungsordnung B oder aus der Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung B nach dem gemäß § 10 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Beamtenversorgungsrecht eingetreten sind, gelten unbeschadet der Absätze 1 bis 3 § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69 e Abs. 3 Satz 1 und 5 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 4 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes finden entsprechend Anwendung; dies gilt nicht für den gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 12 Abs. 4 festgelegten Mindestruhegehaltsatz und die danach ermittelten Ruhegehälter." |
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) An die Stelle der bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 nach diesem Gesetz für die Amts- und Versorgungsbezüge maßgeblichen Berechnungsgrundlagen des Amtsgehalts und des Ortszuschlages treten ab dem 1. Juli 2007 das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung. Dies gilt für alle Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz, einschließlich jener nach den Absätzen 1 bis 5."
Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Die Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2004 (GVBl. S. 445), BS 315-1-2, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. einen Grundbetrag von monatlich 949,35 EUR, ab 1. Juli 2008 von monatlich 954,10 EUR, und". |
b) In Nummer 2 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" durch das Wort "Besoldungsrechts" ersetzt.
2. Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Kommunal-Besoldungsverordnung
Die Kommunal-Besoldungsverordnung vom 15. November 1978 (GVBl. S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2032-9, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist nach § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder nach § 73 der Landkreisordnung zu ermitteln." |
Artikel 9
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
§ 130 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1
Abweichend von Absatz 1 ist Einwohnerzahl im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 2 die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; in dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung.
wird gestrichen.
2. In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte "Der Einwohnerzahl nach Satz 1 sind" durch die Worte "In den Fällen des § 51 Abs. 2 Satz 2 sind der Einwohnerzahl" ersetzt.
3. In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte "nach den Sätzen 1 und 2" durch die Worte "nach Satz 1" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung
Die Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung vom 6. Juli 1979 (GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2032-10, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern 1 und 1.1 wird das Wort "Sonderschulen" jeweils durch das Wort "Förderschulen" ersetzt.
2. In Nummer 1.1.1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
"(BesGr A 10 -kw- und A 11 -kw- LBesO A)". |
3. In Nummer 1.2 wird das Wort "Sonderschulen" durch das Wort "Förderschulen" ersetzt.
4. In Nummer 1.2.5 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
"(BesGr A 12 -kw- LBesO A)". |
5. In Nummer 3.1 werden die Worte "Staatlichen Institut für Lehrerfort- und -weiterbildung" durch die Worte "Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung des Landes Rheinland-Pfalz" ersetzt.
6. In Nummer 3.1.1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
"(BesGr A 11 -kw- LBesO A)". |
7. In Nummer 3.1.4 wird das Wort "Lehrer" durch das Wort "Rektor" ersetzt.
8. Nach Nummer 3.1.4 wird folgende Nummer 3.1.5 eingefügt:
"3.1.5 Konrektor mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schule mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule (BesGra 12 LBesO A) 51,13 EUR".
9. Die bisherigen Nummern 3.1.5 bis 3.1.7 werden Nummern 3.1.6 bis 3.1.8.
10. Die bisherige Nummer 3.1.8 wird Nummer 3.1.9 und wie folgt geändert:
Das Wort "Sonderschullehrer" wird durch das Wort "Förderschullehrer" ersetzt.
11. Die bisherige Nummer 3.1.9 wird Nummer 3.1.10.
12. In Nummer 3.2.1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
"(BesGr A 11 -kw- LBesO A)". |
13. In Nummer 3.2.4 wird das Wort "Lehrer" durch das Wort "Rektor" ersetzt.
14. Nach Nummer 3.2.4 wird folgende Nummer 3.2.5 eingefügt:
"3.2.5 Konrektor mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schule mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule (BesGra 12 LBesO A) 51,13 EUR".
15. Die bisherigen Nummern 3.2.5 und 3.2.6 werden Nummern 3.2.6 und 3.2.7.
16. In Nummer 3.3 wird das Wort "Sonderschulen" durch das Wort "Förderschulen" ersetzt.
17. In Nummer 3.3.1 wird das Wort "Sonderschullehrer" durch das Wort "Förderschullehrer" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung
Die Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung vom 14. November 2006 (GVBl. S. 360, BS 2032-5) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Diese Verordnung gilt nicht für die kommunalen Gebietskörperschaften." |
2. In § 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.
3. Die §§ 5 bis 8 werden gestrichen.
Artikel 12
Überleitungen
(1) Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Präsident des Landesuntersuchungsamtes wird unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung in die Besoldungsgruppe B 4 der Landesbesoldungsordnung B übergeleitet; § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung in die Besoldungsgruppe B 7 der Landesbesoldungsordnung B übergeleitet; § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
Artikel 13 Außerkraft
Gesetzesrang für § 12c der Beihilfenverordnung
Die Regelungen des § 12c der Beihilfenverordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 und Artikel 3 Nr. 1 der Vierzehnten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 510) gelten für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2005 mit Gesetzeskraft. Die Regelungen des § 12 c der Beihilfenverordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Vierzehnten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 510), geändert durch Artikel 1 Nr. 16 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 195), gelten ab dem 1. Juni 2005 mit Gesetzeskraft.
Artikel 14
Aufhebungsbestimmung
Das Landesgesetz über die Aussetzung der Anpassung der Amts- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung und die Fortgeltung des bisherigen Rechts vom 19. Juni 1997 (GVBl. S. 155, BS 1103-3) wird aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
...
X
⍂
↑
↓