Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Vom 16. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.10.2008 S. 249)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In den Fällen einer Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung gilt Satz 1 hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der abgebenden Dienststelle entsprechend. | "Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Beschäftigte, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform ohne volle Rechtspersönlichkeit oder einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden; die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt." |
2. In § 11 Abs. 1 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:
"Wählbar sind auch Beschäftigte, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 wahlberechtigt sind."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.