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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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LPersVG - Landespersonalvertretungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Fassung vom 24. November 2000
(GVBl. 2000 S. 529; 16.12.2002 S. 481; 21.07.2003 S. 167; 15.10.2004 S. 457; 20.03.2007 S. 59 07; 05.10.2007 S. 193 07a; 10.09.2008 S. 205; 16.10.2008 S. 249 08; 22.12.2008 S. 340 08a; 28.09.2010 S. 292 10; 20.10.2010 S. 319 10a; 20.12.2011 S. 430 11; 08.07.2014 S. 107; 19.12.2014 S. 332; 22.12.2015 S. 505 15; 22.09.2017 S. 237 17a; 07.02.2018 S. 9 18; 19.12.2018 S. 448 18a; 03.06.2020 S. 212 20; 03.09.2020 S. 421 20, 20a; 23.09.2020 S. 516 20b; 17.12.2020 S. 728 20c 20d; 27.01.2022 S. 22 22; 12.04.2023 S. 111 23; 18.03.2024 S. 55 24)
Gl.-Nr.: 2035-1




Siehe Fn. *

Erster Teil
Personalvertretungen

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

In den Verwaltungen (einschließlich der Schulen) und öffentlich-rechtlichen Betrieben des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Gerichten des Landes werden zur Vertretung der Interessen der Beschäftigten Personalvertretungen gebildet.

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretungen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und in engem Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Zur Wahrung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach vorheriger Unterrichtung der Leiterin oder des Leiters oder der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Verbot abweichender Regelungen 10

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Beschäftigte 07

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Ausbildung in der Dienststelle Tätigen. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie gemäß §§ 27 und 84 Abs. 4 des Landesrichtergesetzes (LRiG) nicht mehr zum Richterrat (Hauptrichterrat) oder zum Staatsanwaltsrat (Hauptstaatsanwaltsrat) wahlberechtigt sind. Beschäftigte sind auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes (TVG). Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner Personen, die für die Dienststelle in Heimarbeit oder in Fernarbeit (außerhalb der Dienststelle mit ihr durch elektronische Mittel verbunden) tätig werden.

(2) In jeder Dienststelle bilden je eine Gruppe

  1. die Beamtinnen und Beamten sowie
  2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(3) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Die in Absatz 1 genannten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Beschäftigten, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden, gelten als Beamtinnen und Beamte im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrags in einem Arbeitsverhältnis zu einem der in § 1 genannten Rechtsträger stehen oder sich in einer beruflichen Ausbildung in einem privatrechtlichen Verhältnis zu einem dieser Rechtsträger befinden. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a TVG.

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
  2. Personen, die im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung ein Praktikum ableisten,
  3. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
  4. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, und
  5. Personen, die nicht länger als zwei Monate beschäftigt sind.

§ 5 Dienststellen 10

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden und Verwaltungsstellen der in § 1 genannten Verwaltungen, die öffentlich-rechtlichen Betriebe und die Gerichte.

(2) Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Mittelbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis er durch Beschluss der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung mit Wirkung für die folgende Wahl aufgehoben wird.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. Im Übrigen wird bei Dienststellen, denen Beschäftigte mehrerer Dienstherren angehören, nur eine gemeinsame Personalvertretung gebildet.

(5) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter vertreten lassen. Für den Verhinderungsfall kann sie oder er sich bei den obersten Dienstbehörden, bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen und bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Weitergehende Vertretungsregelungen können durch Dienstvereinbarungen getroffen werden. Die Verhinderungsvertretung nach Satz 3 gilt nicht für Besprechungen nach § 67 Abs. 1. § 99 Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses nach seiner Geschäftsordnung, welches seiner Mitglieder gegenüber dem Personalrat für die Dienststelle handelt und durch wen es ständig vertreten wird.

(7) Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 5 und 6 sind mit den sachlich notwendigen Vollmachten zu versehen.

§ 6 Schutzbestimmungen 10

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

§ 7 Unfallfürsorge, Ersatz von Sachschäden

(1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für die übrigen Beschäftigten sind insoweit die maßgeblichen Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(2) Hinsichtlich des Ersatzes von Sachschäden, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz entstehen, sind die beamtenrechtlichen Schadenersatzvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 8 Schutz Auszubildender in besonderen Fällen 20

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz , dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehende Beschäftigte (Auszubildende), die Mitglieder einer Personalvertretung oder Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er ihnen dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, die ausschließlich für eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung ausgebildet werden, wenn sie nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden.

(2) Verlangen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beschäftigten innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen beiden im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

  1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
  2. das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese, beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

§ 9 Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung 10

Die schuldhafte Verletzung einer der Dienststellenleitung nach diesem Gesetz obliegenden Pflicht ist ein Dienstvergehen nach § 47 des Beamtenstatusgesetzes.

II. Abschnitt
Personalrat

1. Unterabschnitt
Wahl und Zusammensetzung

§ 10 Wahlberechtigung 08 11

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der abgebenden Dienststelle. Auszubildende, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind bei Abordnung bis zu sechs Monaten nur bei ihrer Ausbildungsbehörde wahlberechtigt. Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der Bezeichnung, Jobcenter nach § 6d SGB II oder einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden; die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind, sowie Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung besonderen Ausbildungs- und Schulungsstätten zugewiesen sind, sind nur bei ihrer Heimatdienststelle wahlberechtigt. Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden.

(3) Beschäftigte, die zu mehreren Gruppen gehören, sind nur für die Gruppe wahlberechtigt, als deren Angehörige sie überwiegend beschäftigt sind. Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheiden die Beschäftigten durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand, für welche Gruppe sie das Wahlrecht ausüben.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter nach § 5 Abs. 5 sowie die Mitglieder einer kollegialen Dienststellenleitung sind für die Personalvertretung bei ihrer Dienststelle nicht wahlberechtigt.

§ 11 Wählbarkeit 08

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die seit sechs Monaten bei Dienststellen, für die Personalvertretungen auf der Grundlage der §§ 1 und 95 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gebildet werden, beschäftigt sind. Auf Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung finden die Einschränkungen des Satzes 1 keine Anwendung. Wählbar sind auch Beschäftigte, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 wahlberechtigt sind. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wählbar, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat, und verliert im gleichen Zeitpunkt die Wählbarkeit bei der abgebenden Dienststelle. Dies gilt nicht, wenn die Rückkehr zur abgebenden Dienststelle binnen weiterer sechs Monate feststeht. Bei Beschäftigten in der Berufsausbildung gilt die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle als Abordnung.

(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung bei ihrer Dienststelle Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

§ 12 Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder

(1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Beschäftigten aus einer Person,

21 bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 100 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

101 bis 250 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

251 bis 500 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

501 bis 750 Beschäftigten aus elf Mitgliedern,

751 bis 1000 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,

1001 bis 2000 Beschäftigten aus 15 Mitgliedern,

2001 bis 3000 Beschäftigten aus 17 Mitgliedern

3001 bis 4000 Beschäftigten aus 19 Mitgliedern,

4001 bis 5000 Beschäftigten aus 21 Mitgliedern,

5001 und mehr Beschäftigten aus 23 Mitgliedern.

(4) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.

§ 13 Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Kann gleich starken Gruppen nicht die gleiche Anzahl von Sitzen im Personalrat zur Verfügung gestellt werden, so entscheidet das Los darüber, welche dieser Gruppen einen Sitz mehr erhält. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält bei in der Regel

weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter,

51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter,

201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter,

601 bis 1000 Gruppenangehörigen mindestens vier Vertreterinnen und Vertreter,

1001 bis 3000 Gruppenangehörigen mindestens fünf Vertreterinnen und Vertreter,

3001 und mehr Gruppenangehörigen mindestens sechs Vertreterinnen und Vertreter

im Personalrat.

(4) Ein Personalrat, für den in § 12 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede Angehörige oder jeder Angehöriger dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

§ 14 Abweichende Verteilung

(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 13 geordnet werden, wenn dies die Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten vertreten die Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.

§ 15 Wahlgrundsätze 07

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Er soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. Die Geschlechter sollen in den Wahlvorschlägen entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten, die sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter (§ 13) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennter und geheimer Abstimmung die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, die nur durch ein Mitglied im Personalrat vertreten sind.

(4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Beschäftigte. Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Jede Beschäftigte oder jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

§ 16 Wahlvorstand

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung wahrnimmt. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein; sie kann auf dieses Recht verzichten. Beide Geschlechter sollen im Wahlvorstand vertreten sein. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll ein Ersatzmitglied bestellt werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder besteht in einer personalratsfähigen Dienststelle (§ 12 Abs. 1) kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Die Zusammensetzung des Wahlvorstands richtet sich nach Absatz 1. Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

(3) Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

§ 17 Aufgaben des Wahlvorstands

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Verwaltungsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. Der vom Verwaltungsgericht bestellte Wahlvorstand hat unverzüglich die Wahl einzuleiten oder fortzuführen.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstands beruft dessen Sitzungen ein und verständigt rechtzeitig die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften über Ort und Zeit der Sitzungen. Je eine Beauftragte oder je ein Beauftragter dieser Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

§ 18 Verbot der Wahlbehinderung und Kosten der Wahl

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Insbesondere dürfen die Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden. Die Dienststellenleitung hat sich jeder Einflussnahme auf die Wahl zu enthalten.

(2) Die Bestimmungen über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung (§ 70) gelten für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(3) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnisse von Arbeitszeit infolge der Vorbereitung der Wahl, der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen zur Bildung eines Wahlvorstands (§ 16 Abs. 2) oder der Betätigung als Wahlvorstand haben keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten die Bestimmungen über Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 4) und Reisekostenerstattung (§ 43 Abs. 4) entsprechend.

(4) In jedem Wahlvorstand hat in der Regel je ein Wahlvorstandsmitglied Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Werktagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen unter Weiterzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Wahlvorstands geeignet sind. Stehen der Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach Auffassung der Dienststellenleitung zwingende dienstliche Gründe entgegen, hat sie dem Wahlvorstandsmitglied die Teilnahme an einer sachgleichen Veranstaltung zu ermöglichen. Die Dienststelle trägt entsprechend § 41 Abs. 4 die durch die Teilnahme entstehenden Kosten.

§ 19 Anfechtung der Wahl 10

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von zwölf Werktagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählten Mitglieder des Personalrats ihr Amt fort.

(2) Ist die Wahl für ungültig erklärt, setzt das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich die Wiederholungswahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Er nimmt bis zur Wiederholungswahl die Aufgaben des Personalrats wahr. Das Verwaltungsgericht bestimmt zur Wahrnehmung der Befugnisse der Gruppe im Personalrat bis zur Wiederholungswahl so viele wählbare Gruppenangehörige, wie der Gruppe Sitze im Personalrat zustehen.

(3) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden ist.

2. Unterabschnitt
Amtszeit

§ 20 Beginn und Dauer der Amtszeit

Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre; die Amtszeit des Personalrats der Studienreferendarinnen und Studienreferendare beträgt zwei Jahre, die des Personalrats der Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter 18 Monate und die des Personalrats der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ein Jahr. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 21 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

§ 21 Zeitpunkt der Personalratswahl 10

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist, ausgenommen bei Stufenvertretungen, oder
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder n der Reihenfolge nach § 25 Abs. 2 und 3 um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
  3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  4. die Personalratswahl mit Erfolg angefochten ist oder
  5. der Personalrat durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
  6. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist. Er hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Eintritt der Voraussetzungen für eine Neuwahl den Wahlvorstand zu bestellen.

(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder.

(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

§ 22 Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Personalrats 10

(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Die Dienststellenleitung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

(2) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich die Neuwahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Er nimmt bis zur Neuwahl die Aufgaben des Personalrats wahr.

§ 23 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. Ablauf der Wahlzeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
  4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
  5. Verlust der Wählbarkeit,
  6. gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1,
  7. gerichtliche Entscheidung, dass das Mitglied nicht wählbar war, auch wenn sie in einem Verfahren ergeht, das nach Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anfechtungsfrist anhängig geworden ist.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreterin oder Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist.

§ 24 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft von Beamtinnen und Beamten im Personalrat ruht, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie wegen eines gegen sie schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind.

§ 25 Ersatzmitglieder 07

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, tritt ein Ersatzmitglied ein und wird Mitglied des Personalrats. Ist ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert, tritt ein Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung ein und hat die Rechte und Pflichten eines Personalratsmitglieds.

(2) Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, werden die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

(3) Bei Personenwahl sind Ersatzmitglieder die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächsthöheren Stimmenzahl.

(4) Ein Ersatzmitglied bleibt Vertreterin oder Vertreter der Gruppe, für die es kandidiert hat, auch wenn es vor Eintritt in den Personalrat die Gruppenzugehörigkeit wechselt.

(5) In den Fällen der erfolgreichen Anfechtung der Personalratswahl und der Auflösung des Personalrats durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung treten Ersatzmitglieder nicht ein.

3. Unterabschnitt
Geschäftsführung

§ 26 Bildung des Vorstands

Der Personalrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und bei drei Mitgliedern eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, bei mehr als drei Mitgliedern eine Stellvertreterin und einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen oder zwei Stellvertreter. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sofern im Personalrat Mitglieder verschiedener Gruppen vertreten sind, dürfen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht der Gruppe der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden angehören und müssen selbst unterschiedlichen Gruppen angehören. Die Gruppe kann auf die Vertretung im Vorstand verzichten. Sind nur zwei Gruppen vertreten, darf die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen. Beide Geschlechter sollen im Vorstand vertreten sein.

§ 27 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ist kein Vorstand gebildet, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind, ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende befugt.

(3) Der Personalrat kann für den Fall der Verhinderung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters Regelungen über die Vertretung treffen. Sie sind der Dienststellenleitung mitzuteilen.

§ 28 Ausschüsse

(1) Der Personalrat kann zur Vorbereitung von Entscheidungen Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. Dabei sollen die Gruppen angemessen vertreten sein.

(2) Werden Ausschüsse gebildet, zu denen Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle und der Personalräte gehören, hat der Personalrat das Recht, Sachverständige zu bestellen.

§ 29 Sitzungen des Personalrats 10

(1) Spätestens sechs Werktage nach dem Wahltag findet die konstituierende Sitzung des Personalrats statt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstands hat die Sitzung einzuberufen und zu leiten, bis der Personalrat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gewählt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Ladung der Gewerkschaften, von Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung sowie des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. Die Tagesordnung muss alle Angelegenheiten enthalten, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats ergeben; ihre Ergänzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Personalrats.

(3) Auf Antrag

  1. eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,
  2. der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe,
  3. der Dienststellenleitung,
  4. der Gleichstellungsbeauftragten in Angelegenheiten, die die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen,
  5. der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die schwer behinderte Beschäftigte betreffen,
  6. des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die Zivildienstleistende betreffen, oder
  7. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die in § 58 genannte Beschäftigte betreffen,

hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Ein Antrag, der nicht rechtzeitig gestellt wurde, kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Personalrats behandelt werden.

(4) Die Dienststellenleitung nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, teil. Sie darf während der Beratung und Beschlussfassung des Personalrats nicht anwesend sein.

(5) Der Personalrat kann beschließen, dass Beauftragte von Stufenvertretungen berechtigt sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilzunehmen.

(6) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen.

(7) In Angelegenheiten einzelner Beschäftigter kann der Personalrat beschließen, dass diese während der Personalratssitzungen gehört werden.

(8) In den Fällen der Absätze 5 und 7 sind den Betroffenen die notwendigen Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes zu erstatten.

§ 30 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzungen zu verständigen.

(2) Der Personalrat kann die Teilnahme des ihm zur Sachbearbeitung nach § 43 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Personals sowie sachkundiger Personen gestatten. Sie dürfen jedoch mit Ausnahme von zur Vorbereitung der Niederschrift hinzugezogenen Beschäftigten während der Beratung und Beschlussfassung des Personalrats nicht anwesend sein.

§ 31 Beschlussfassung 20 20a 20c 20d 22 23 24

(1) Die Beschlüsse des Personalrats können nur in einer Personalratssitzung gefasst werden. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Personalrats, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats kann Beschlüsse bis zum 30. Juni 2025 im schriftlichen Verfahren fassen lassen; § 55 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ferner kann sie oder er Sitzungen und Beschlussfassungen bis zum 30. Juni 2025 mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn dem nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe widerspricht. Bei der Video- und Telefonkonferenz darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 37 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.

(2) Ein Mitglied des Personalrats darf in Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen berühren, nicht beteiligt werden. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, bei denen es aufseiten der Dienststelle mitgewirkt hat, die die Maßnahme trifft oder vorbereitet hat.

(3) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Kann ein Mitglied des Personalrats an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. In diesem Fall ist die Einladung des jeweiligen Ersatzmitglieds sicherzustellen.

(4) Über Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, wird nach gemeinsamer Beratung vom Personalrat beschlossen, sofern die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe nicht widerspricht; bei Widerspruch beschließen nur die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe. Das gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen von zwei Gruppen betreffen.

§ 32 Teilnahme und Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung 10

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Personalrats eine Vertreterin oder einen Vertreter zur beratenden Teilnahme entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders § 58 genannte Beschäftigte betreffen, hat zu diesem Tagesordnungspunkt die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- und Stimmrecht.

(2) Stimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 2 der beabsichtigten Maßnahme nicht zu oder ist sie nicht beteiligt worden, so ist der Beschluss des Personalrats auf ihren Antrag auf die Dauer von sechs Werktagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen; die Frist des § 74 Abs. 2 Satz 4 verlängert sich entsprechend. In dieser Zeit hat der Personalrat die beabsichtigte Maßnahme erneut mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders § 58 genannte Beschäftigte betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders § 58 genannte Beschäftigte betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

§ 33 Teilnahme des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden

An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Zivildienstleistenden betreffen (§§ 19 bis 22 des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes vom 16. Januar 1991 - BGBl. I S. 47, 53 - in der jeweils geltenden Fassung), kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.

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